613.23
Bundesbeschluss über die Festlegung der Grundbeiträge des Lastenausgleichs für die Beitragsperiode 2016–2019
vom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2016)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20031 über den Finanz- und Lastenausgleich, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20142, beschliesst:
Art. 1 Grundbeitrag des Bundes für den geografisch-topografischen Lastenausgleich
Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre geografisch-topografische Situation übermässig belastet sind, für die Jahre 2016–2019 einen Grundbeitrag von 364 384 742 Franken pro Jahr.
Art. 2 Grundbeitrag des Bundes für den soziodemografischen Lastenausgleich
Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre soziodemografische Situation übermässig belastet sind, für die Jahre 2016–2019 einen Grundbeitrag von 364 384 742 Franken pro Jahr.
Art. 3 Anpassung durch den Bundesrat
Der Bundesrat wird beauftragt, die Beiträge nach den Artikeln1 und 2 der Teuerung in den Jahren 2014 und 2015 anzupassen.
Er nimmt diese Anpassung zusammen mit der Festlegung der Zahlen zum Referenzjahr 2016 vor.
Art. 4 Referendum und Inkrafttreten
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:1. Januar 20163 AS 2015 4779