641.711
Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen
vom 30. November 2012 (Stand am 19. Februar 2019)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das CO2-Gesetz vom23. Dezember 20111 (CO2-Gesetz), verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Treibhausgase
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Verminderung der Emission folgender Treibhausgase:
Kohlendioxid (CO2;
Methan (CH4);
Distickstoffmonoxid (N2O, Lachgas);
Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs);
perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs);
Schwefelhexafluorid (SF6);
Stickstofftrifluorid (NF3.
Die erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima wird in CO2-Äquivalente (CO2eq) umgerechnet. Die Werte sind in Anhang 1 aufgeführt.
2. Abschnitt Begriffe
Art. 2
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
2 Personenwagen: Personenwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom19. Juni 19953 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS); nicht als Personenwagen im Sinne dieser Verord- AS 2012 7005 nung gelten Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG4;
abis. 5 Lieferwagen: Lieferwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e VTS; nicht als Lieferwagen im Sinne dieser Verordnung gelten Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2585 kg, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/20096 gemessen werden und bei denen keine Emissionswerte gemäss Verordnung (EG) Nr. 715/20077 vorliegen, sowie Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 2 Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG;
ater. 8 leichte Sattelschlepper: Sattelschlepper nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i VTS mit einem Gesamtgewicht von bis zu3,50 t; nicht als leichte Sattelschlepper im Sinne dieser Verordnung gelten Sattelschlepper mit einem Leergewicht von über 2585 kg, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden und bei denen keine Emissionswerte gemäss Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorliegen, sowie Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 2 Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG;
Unternehmen: Betreiber von ortsfesten Anlagen an einem Standort;
Feuerungswärmeleistung: einer ortsfesten Anlage maximal zuführbare Wärmeenergie pro Zeiteinheit;
Gesamtfeuerungswärmeleistung: Summe der Feuerungswärmeleistungen der ortsfesten Anlagen eines Unternehmens, die im Emissionshandelssystem berücksichtigt werden;
Gesamtleistung: Summe der abgegebenen elektrischen und thermischen Nennleistungen eines fossil-thermischen Kraftwerks;
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom9.10.2007, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1347/2017, ABl. L 192 vom24.7.2017, S.1.
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom18. Juni 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. L 188/1 vom18.7.2009, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 133/2014, ABl. L 47 vom18.2.2014, S.1.
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 171/1 vom 29.6.2007, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 459/2012, ABl. L 142 vom 1.6.2012, S.16.
leistung eines fossil-thermischen Kraftwerks gemäss Herstellerangaben.
3. Abschnitt Sektorielle Zwischenziele
Art. 3
Die Zwischenziele für das Jahr 2015 betragen:
im Sektor Gebäude: höchstens 78 Prozent der Emissionen des Jahres 1990;
im Sektor Verkehr: höchstens 100 Prozent der Emissionen des Jahres 1990;
im Sektor Industrie: höchstens 93 Prozent der Emissionen des Jahres 1990.
Wird ein sektorielles Zwischenziel nach Absatz 1 nicht erreicht, so beantragt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach Anhörung der Kantone und der betroffenen Kreise dem Bundesrat weitere Massnahmen.
4. Abschnitt Emissionsverminderungen im Ausland9
Art. 4 Anrechenbare Emissionsverminderungen für Projekte im Ausland10
Emissionsverminderungen im Ausland können sich nur die nach dieser Verordnung berechtigten Unternehmen und Personen anrechnen lassen.
Emissionsverminderungen im Ausland sind anrechenbar, wenn:
sie mit einem Emissionsminderungszertifikat nach dem Rahmenübereinkommen vom9. Mai 199211 der Vereinten Nationen über Klimaänderungen bescheinigt sind; und
ihre Anrechnung nicht nach Anhang 2 ausgeschlossen ist.
Art. 4a12 Genehmigungsschreiben für Projekte
Wer für ein Projekt zur Emissionsverminderung im Ausland Emissionsminderungszertifikate erhalten möchte, kann das nach den Regeln von Artikel 6 Absatz 3 oder von Artikel 12 Absatz 5 des Protokolls von Kyoto vom11. Dezember 199713 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) dafür notwendige Genehmigungsschreiben beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) beantragen.
Das BAFU stellt das Genehmigungsschreiben aus, wenn die Voraussetzung nach
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt ist.
5. Abschnitt:14 Bescheinigungen für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen im Inland
Art. 5 Anforderungen
Für Projekte und Programme werden Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland ausgestellt, wenn:
Anhang 3 dies nicht ausschliesst;
das Projekt oder die Vorhaben des Programms: 1. ohne den Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen nicht wirtschaftlich wären, 2. mindestens dem Stand der Technik entsprechen, und 3. Massnahmen vorsehen, die, gemessen an der Referenzentwicklung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d, zu einer zusätzlichen Emissionsverminderung führen;
die Emissionsverminderungen:
1. nachweisbar und quantifizierbar sind, 2. nicht in einem Unternehmen erzielt wurden, das am Emissionshandelssystem (EHS) teilnimmt, und 3.15 nicht in einem Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung erzielt wurden, das gleichzeitig die Ausstellung von Bescheinigungen nach
Artikel 12 beantragt; davon ausgenommen sind Unternehmen mit
Emissionsziel nach Artikel 67, soweit die Emissionsverminderungen aus Projekten oder Programmen vom Emissionsziel nicht erfasst sind; und
d. der Beginn der Umsetzung des Projekts oder des Programms bei der Einreichung des Gesuchs nach Artikel 7 nicht länger als drei Monate zurückliegt.
Als Beginn der Umsetzung gilt der Zeitpunkt, zu dem sich der Gesuchsteller gegenüber Dritten finanziell massgeblich verpflichtet oder bei sich projekt- oder programmbezogene organisatorische Massnahmen ergreift.
Art. 5a Programme
Vorhaben können zu einem Programm zusammengefasst werden, wenn:
sie nebst der Emissionsverminderung einen gemeinsamen Zweck verfolgen;
sie eine der in der Programmbeschreibung festgelegten Technologien einsetzen;
sie die in der Programmbeschreibung festgelegten Aufnahmekriterien erfüllen, die gewährleisten, dass die Vorhaben die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen; und
mit deren Umsetzung noch nicht begonnen wurde.
Vorhaben können in bestehende Programme aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und bereits vor der Aufnahme nachweislich beim Programm angemeldet waren.
Programme, die nach Ablauf der ersten Kreditierungsperiode nur ein Vorhaben umfassen, werden als Projekte nach Artikel 5 weitergeführt.16
Art. 6 Validierung von Projekten und Programmen
Wer für ein Projekt oder ein Programm zur Emissionsverminderung Bescheinigungen beantragen möchte, muss dieses durch eine vom BAFU zugelassene Validierungsstelle auf eigene Kosten validieren lassen.
Der Validierungsstelle ist eine Beschreibung des Projekts oder des Programms einzureichen. Diese muss Angaben enthalten über:
die Massnahmen zur Emissionsverminderung;
die eingesetzten Technologien;
die Abgrenzung von anderen klima- und energiepolitischen Instrumenten;
die hypothetische Entwicklung der Treibhausgasemissionen, wenn die emissionsvermindernden Massnahmen des Projekts beziehungsweise des Programms nicht umgesetzt würden (Referenzentwicklung);
den Umfang der erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen und die zugrundeliegende Berechnungsmethode;
die Organisation des Projekts beziehungsweise des Programms;
die voraussichtlichen Investitions- und Betriebskosten und die voraussichtlichen Erträge;
die Finanzierung;
das Monitoringkonzept, das den Beginn des Monitorings festlegt und die Methode zum Nachweis der Emissionsverminderungen umschreibt;
17 die Dauer des Projekts, des Programms und der einzelnen Vorhaben;
bei Programmen zusätzlich: den Zweck, die Kriterien für die Aufnahme der Vorhaben ins Programm, die Verwaltung der Vorhaben sowie pro festgelegte Technologie ein Beispiel für ein Vorhaben.
Bei Projekten und Programmen im Zusammenhang mit einem Wärmeverbund oder bei Deponiegasprojekten und -programmen erfolgt die Beschreibung der in Absatz 2 Buchstabe d, e und i verlangten Angaben nach den Anforderungen der
Bei der Validierung prüft die Validierungsstelle die Angaben nach Absatz 2 sowie, ob das Projekt den Anforderungen nach Artikel 5 beziehungsweise ob das Programm den Anforderungen nach den Artikeln5 und 5a entspricht.
Sie fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Validierungsbericht zusammen.
Art. 7 Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen
Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU einzureichen. Es umfasst die Projekt- oder Programmbeschreibung und den Validierungsbericht.
Das BAFU kann vom Gesuchsteller zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
Das BAFU macht Vorgaben für die Form der Projekt- oder Programmbeschreibung.19
Art. 8 Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms
Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch, ob das Projekt beziehungsweise das Programm für die Ausstellung von Bescheinigungen geeignet ist.
Der Entscheid gilt für sieben Jahre ab Beginn der Umsetzung des Projekts beziehungsweise des Programms (Kreditierungsperiode).
Für Vorhaben von Programmen werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn:
eine Änderung massgebender gesetzlicher Bestimmungen dazu führt, dass während der Kreditierungsperiode emissionsvermindernde Massnahmen umgesetzt werden müssen;
die für die Ausstellung von Bescheinigungen geltend gemachten Emissionsverminderungen auf die Umsetzung der Massnahmen nach Buchstabe a zurückzuführen sind; und
mit der Umsetzung der Vorhaben erst nach dem Inkrafttreten der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen begonnen wurde.
Art. 8a Verlängerung der Kreditierungsperiode
Die Kreditierungsperiode wird um jeweils drei weitere Jahre verlängert, wenn der Gesuchsteller das Projekt oder das Programm erneut validieren lässt und dem BAFU spätestens sechs Monate vor Ablauf der Kreditierungsperiode ein Gesuch um Verlängerung einreicht.
Das BAFU genehmigt die Verlängerung, wenn die Anforderungen nach den Artikeln5 und 5a weiterhin erfüllt sind.
Art. 9 Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts
Der Gesuchsteller erhebt die Daten, die gemäss dem Monitoringkonzept für den Nachweis der Emissionsverminderungen erforderlich sind, und hält diese in einem Monitoringbericht fest.
Er lässt den Monitoringbericht auf eigene Kosten von einer vom BAFU zugelassenen Verifizierungsstelle verifizieren. Die Verifizierung darf nicht von der Stelle durchgeführt werden, die das Projekt oder das Programm validiert hat.
Die Verifizierungsstelle prüft, ob die nachgewiesenen Emissionsverminderungen die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen. Bei Programmen prüft sie zusätzlich, ob die Vorhaben die Aufnahmekriterien nach Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe c erfüllen. Sie kann die Prüfung auf einzelne repräsentative Vorhaben beschränken.
Die Verifizierungsstelle hält die Ergebnisse der Verifizierung in einem Verifizierungsbericht fest.
Alle Monitoringberichte und die dazugehörigen Verifizierungsberichte sind dem BAFU mindestens alle drei Jahre ab dem Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 2 einzureichen. Die Emissionsverminderungen sind pro Kalenderjahr auszuweisen.20
Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Monitoringberichts.21
Art. 10 Ausstellung der Bescheinigungen
Das BAFU prüft den Monitoringbericht und den dazugehörigen Verifizierungsbericht. Soweit es für die Ausstellung von Bescheinigungen notwendig ist, führt das BAFU beim Gesuchsteller weitere Abklärungen durch.22
Es entscheidet gestützt auf die Angaben nach Absatz 1 über die Ausstellung von Bescheinigungen.23
Bei Projekten werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen ausgestellt, die bis zum Ende der Kreditierungsperiode nachweislich erzielt wurden.
Bei Programmen werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen ausgestellt, die bis längstens zehn Jahre nach Ablauf der Kreditierungsperiode des Programms nachweislich erzielt wurden, sofern mit der Umsetzung des betreffenden Vorhabens während der Kreditierungsperiode begonnen wurde.
Emissionsverminderungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden dem Gesuchsteller nur bescheinigt, wenn dieser nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln aus dem Zuschlag nach Artikel 15b des Energiegesetzes vom26. Juni 199824 (EnG) zurückzuführen
Der ökologische Mehrwert von Emissionsverminderungen ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt.
Art. 11 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms
Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms, die nach dem Entscheid über die Eignung oder die Verlängerung der Kreditierungsperiode erfolgen, müssen dem BAFU gemeldet werden.
Eine Änderung eines Projekts oder Programms ist insbesondere dann wesentlich, wenn:
die Emissionsverminderungen um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen abweichen;
die Investitions- oder Betriebskosten um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen Werten abweichen.
Soweit notwendig ordnet das BAFU eine erneute Validierung an. Emissionsverminderungen, die nach einer wesentlichen Änderung erzielt werden, werden erst nach dem erneuten Entscheid über die Eignung nach Artikel 8 bescheinigt.
Nach einer erneuten Validierung beträgt die Kreditierungsperiode ab dem Zeitpunkt des Eintritts der wesentlichen Änderung:25
sieben Jahre, wenn die Kreditierungsperiode noch nicht verlängert worden ist;
drei Jahre, wenn die Kreditierungsperiode bereits verlängert worden ist.
5a. Abschnitt Bescheinigungen für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung
und für Unternehmen mit Zielvereinbarung über die Entwicklung des Energieverbrauchs26
Art. 1227 Bescheinigungen für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung
Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1, für die ein Emissionsziel nach Artikel 67 gilt und die keine Projekte oder Programme nach
Artikel 5 oder 5a durchführen, die vom Emissionsziel erfasste Emissionsverminderungen bewirken, werden Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland
auf Gesuch hin ausgestellt, wenn:28
das Unternehmen glaubhaft darlegen kann, dass es sein Emissionsziel ohne Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten erreichen wird;
die Treibhausgasemissionen des Unternehmens im betreffenden Jahr den Reduktionspfad nach Artikel 67 um mehr als 5 Prozent unterschritten haben; und
29 dem Unternehmen für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG30 für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon ausgenommen sind Unternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom8. Oktober 2014 für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.
Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich 5 Prozent und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2020, ausgestellt.
…31
Art. 12a32 Bescheinigungen für Unternehmen mit Zielvereinbarung über die Entwicklung des Energieverbrauchs
Unternehmen, die mit dem Bund Ziele über die Entwicklung des Energieverbrauchs vereinbart haben und die sich zusätzlich zur Verminderung der CO2- Emissionen verpflichten (Zielvereinbarung mit Emissionsziel), ohne dafür von der CO2-Abgabe befreit zu werden, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland ausgestellt, wenn:
die Zielvereinbarung mit Emissionsziel den Anforderungen nach Artikel 67 Absätze 1–3 entspricht und auf Kosten des Unternehmens von einer vom BAFU zugelassenen Stelle validiert und vom BAFU als geeignet beurteilt worden ist;
das Unternehmen jährlich bis zum31. Mai einen Monitoringbericht nach Artikel 72 einreicht;
die CO2-Emissionen des Unternehmens während der vergangenen drei Jahre den in der Zielvereinbarung mit Emissionsziel vereinbarten Reduktionspfad in jedem Jahr um mehr als 5 Prozent unterschritten haben; und
33 dem Unternehmen für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG34 für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon ausgenommen sind Unternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom8. Oktober 2014 für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.
Die validierte Zielvereinbarung mit Emissionsziel ist dem BAFU bis zum31. Mai des Jahres, ab dem Bescheinigungen beantragt werden, einzureichen.
Wesentliche und dauerhafte Änderungen nach den Artikeln73 sowie Änderungen nach Artikel 78 müssen dem BAFU gemeldet werden. Das BAFU ordnet soweit notwendig eine erneute Validierung an.
Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich 5 Prozent und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2020, ausgestellt.
5b. Abschnitt Verwaltung von Bescheinigungen und Datenschutz35
Art. 1336 Verwaltung der Bescheinigungen und der Daten
Wer die Ausstellung von Bescheinigungen beantragt, muss dem BAFU gleichzeitig das Betreiber- oder Personenkonto angeben, auf das die Bescheinigungen ausgestellt werden sollen. Die Bescheinigungen werden im Emissionshandelsregister ausgestellt und nach den Artikeln 57–65 verwaltet.
Die folgenden Daten und Dokumente werden in einer vom BAFU geführten Datenbank verwaltet:
Vornamen, Namen und Kontaktangaben des Gesuchstellers, der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle;
die Anzahl ausgestellter Bescheinigungen;
die Kerndaten des Projekts beziehungsweise des Programms; und
die Projekt- und Programmbeschreibung, die Validierungsberichte, die Monitoringberichte und die Verifizierungsberichte.
Dem Inhaber einer Bescheinigung wird auf Anfrage Einsicht in die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b gewährt, die im Zusammenhang mit seiner Bescheinigung stehen. Einsicht in die Daten und Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gewährt
Art. 1437 Veröffentlichung von Informationen
Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
Beschreibungen der Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland;
die Validierungsberichte nach Artikel 6 Absatz 4;
die Monitoringberichte nach Artikel 9 Absatz 1;
die Verifizierungsberichte nach Artikel 9 Absatz 4.
Vor der Veröffentlichung stellt das BAFU dem Gesuchsteller die Unterlagen nach Absatz 1 zu. Es fordert den Gesuchsteller auf, die Informationen zu bezeichnen, die aus seiner Sicht dem Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis unterliegen.38
6. Abschnitt Koordination der Anpassungsmassnahmen
Art. 15
Das BAFU koordiniert die Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 des CO2- Gesetzes.
Es berücksichtigt dabei die Massnahmen der Kantone.
Die Kantone informieren das BAFU regelmässig über ihre Massnahmen.
2. Kapitel Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen
von Gebäuden
Art. 16
DieKantone erstatten dem BAFU regelmässig Bericht über ihre technischen Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden.
Der Bericht muss Angaben enthalten über:
die getroffenen und die geplanten CO2-wirksamen Massnahmen und deren Wirkung; und
die Entwicklung der CO2-Emissionen der Gebäude auf dem Kantonsgebiet.
Die Kantone stellen dem BAFU auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung.
3. Kapitel:39 Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 17
Den Bestimmungen dieses Kapitels untersteht, wer einen Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper, der erstmals in Verkehr gesetzt wird, in die Schweiz importiert oder in der Schweiz herstellt. Massgebend ist der Zustand dieser Fahrzeuge beim erstmaligen Inverkehrsetzen.
Als erstmals in Verkehr gesetzt gelten Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden; ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen worden
Das Inverkehrsetzen in einem Zollausschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 3 des Zollgesetzes vom18. März 200540 (ZG) sowie in Liechtenstein gilt als Inverkehrsetzen in der Schweiz. Das Inverkehrsetzen in einem Zollanschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 ZG, mit Ausnahme von Liechtenstein, gilt als Inverkehrsetzen im Ausland.
Führtdie Frist nach Absatz 2 zu einer wesentlichen Ungleichbehandlung von Importeuren von Fahrzeugen, die vor der Zollanmeldung in der Schweiz bereits im Ausland zugelassen worden sind, und Importeuren von Fahrzeugen, die vor der Zollanmeldung in der Schweiz noch nicht im Ausland zugelassen worden sind, oder kommt es zu Missbräuchen, so kann das UVEK:
die Frist kürzen oder auf höchstens ein Jahr verlängern;
eine erforderliche Mindestzahl an zurückgelegten Kilometern festlegen.
Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, in dem die Erreichung der individuellen Zielvorgabe überprüft wird.
2. Abschnitt Importeure und Hersteller
Art. 18 Grossimporteur
Ein Importeur gilt im Referenzjahr in Bezug auf seine Neuwagenflotten als Grossimporteur von Personenwagen, wenn aus diesen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr mindestens 50 Personenwagen erstmals in Verkehr gesetzt wurden.
Ein Importeur gilt im Referenzjahr in Bezug auf seine Neuwagenflotten als Grossimporteur von Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern, wenn aus diesen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr mindestens sechs solcher Fahrzeuge erstmals in Verkehr gesetzt wurden.
Art. 19 Provisorische Behandlung als Grossimporteur
Ein Importeur kann beim Bundesamt für Energie (BFE) beantragen, im Referenzjahr in Bezug auf seine Neuwagenflotten provisorisch als Grossimporteur behandelt zu werden, wenn aus diesen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt wurden.
Der betreffenden Neuwagenflotte angerechnet werden Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper, die im Referenzjahr ab dem Datum der Genehmigung des Antrags nach Absatz 1 erstmals in Verkehr gesetzt
Werden im Referenzjahr höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt, so muss der Importeur über jedes Fahrzeug der betreffenden Neuwagenflotte einzeln abrechnen.
Art. 20 Kleinimporteur
Als Kleinimporteur gilt in Bezug auf seine Neuwagenflotten im Referenzjahr ein Importeur, wenn aus seinen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt wurden und wenn er im Referenzjahr nicht provisorisch als Grossimporteur behandelt wird.
Art. 21 Hersteller
Abhängig von der Anzahl der im Jahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge eines Herstellers sind für diesen im Referenzjahr entweder die für Grossimporteure oder die für Kleinimporteure geltenden Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss anwendbar.
Art. 22 Emissionsgemeinschaft
Importeure und Hersteller, die sich zu einer Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen wollen, müssen dem BFE bis zum30. November des Jahres vor dem Referenzjahr einen entsprechenden Antrag für die Dauer von ein bis fünf Jahren stellen.
Die Emissionsgemeinschaft hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.
3. Abschnitt Bemessungsgrundlagen
Art. 23 Einzureichende Unterlagen
Ein von einem Grossimporteur eingeführtes Fahrzeug darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) durch das Vorliegen einer Typengenehmigung die Daten bekannt sind, die für die Berechnung einer allfälligen Sanktion und für die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer Neuwagenflotte erforderlich
Für Fahrzeuge ohne Typengenehmigung muss der Grossimporteur dem ASTRA vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs folgende Unterlagen einreichen:
den ausgefüllten Prüfungsbericht nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung vom19. Juni 199541 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV);
den Antrag auf Bescheinigung; und
allfällige Nachweise nach Artikel 25 Absatz 1 oder 2.
Ein von einem Kleinimporteur eingeführtes Fahrzeug darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn der Kleinimporteur dem ASTRA die Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes entrichtet hat, sofern eine solche geschuldet ist, und folgende Unterlagen eingereicht hat:
den ausgefüllten Prüfungsbericht nach Artikel 6 Absatz 3 TGV;
den Antrag auf Bescheinigung;
allfällige Nachweise nach Artikel 24 Absatz 1 oder 3 oder Artikel 25 Absatz 1 oder 2.
Will ein Importeur ein von ihm eingeführtes Fahrzeug über die Neuwagenflotte eines Grossimporteurs abrechnen lassen, so hat er dies dem ASTRA vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs mittels Antrag auf Bescheinigung zur Kenntnis zu bringen. Der Antrag hat die Unterschrift des übernehmenden Grossimporteurs zu enthalten.
Art. 24 CO2-Emissionen und Leergewicht typengenehmigter Fahrzeuge
Für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts typengenehmigter Fahrzeuge sind die Daten in der Typengenehmigung nach der TGV massgebend, es sei denn, der Importeur reicht dem ASTRA fristgerecht die Daten nach den Absätzen3 oder 4 ein.
Fehlt in der Typengenehmigung von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern die Angabe des Leergewichts, so ist das bei der Fahrzeugprüfung im Prüfungsbericht nach Artikel 6 Absatz 3 TGV erfasste Leergewicht massgebend.
Der Importeur kann dem ASTRA innert der Frist nach Absatz 5 folgende auf der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG42 (Certificate of Conformity, COC) basierende Daten einreichen:
für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: 1. die Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN), 2. die CO2-Emissionen (kombiniert) gemäss Position 49.1, 3. allfällige Ökoinnovationen, und 4. das Leergewicht, falls vorhanden gemäss Position13.2, sonst gemäss Position13;
für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mit Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 7 der Richtlinie 2007/46/EG zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts des vervollständigten Fahrzeugs gemäss Anhang XII Ziffer 5 der Verordnung (EG) Nr. 692/200843: 1. die Daten nach Buchstabe a Ziffern 1–3, 2. das Leergewicht des Basisfahrzeugs, und
Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 199 vom 28.7.2008, S.1; geändert durch Verordnung (EU) 143/2013, ABl. L 47 vom20.2.2013, S. 51.
3. das technisch zulässige Gesamtgewicht des Basisfahrzeugs in beladenem Zustand.
Fürtypengenehmigte Fahrzeuge, die vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen mit einem anderen Treibstoff nachgerüstet werden, sind die Nachweise nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b–d dem ASTRA innert Frist nach Absatz 5 einzureichen.
Die Daten und Nachweise nach den Absätzen3 und 4 sind bis zum31. Januar nach Ablauf des Referenzjahres oder, im Falle eines Kleinimporteurs, vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs einzureichen.
Das ASTRA und das BFE können zur Kontrolle der Daten nach den Absätzen 3 und 4 vom Importeur verlangen, dass dieser das COC im Original einreicht.
Art. 25 CO2-Emissionen und Leergewicht von Fahrzeugen ohne Typengenehmigung
Für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts von Fahrzeugen, die von der Typengenehmigung befreit sind (Art. 4 TGV44, sind die folgenden Nachweise massgebend:
die auf dem COC basierenden Daten nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a;
der schriftliche Nachweis anhand eines Prüfberichtes einer in Anhang 2 TGV aufgeführten Prüfstelle (Konformitätsbewertung) oder einer ausländischen Prüfstelle (Konformitätsbeglaubigung), dass das Fahrzeug den schweizerischen Vorschriften entspricht;
die Genehmigung eines ausländischen Staates nach nationalem oder internationalem Recht, das in Anhang 2 VTS45 aufgeführt oder den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist; oder
der Prüfbericht einer Prüfstelle, welche nach Anhang 2 TGV zuständig oder vom ASTRA nach Artikel 17 Absatz 2 TGV provisorisch zugelassen ist.
Handelt es sich beim Fahrzeug um einen Lieferwagen oder einen leichten Sattelschlepper mit einer Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 7 der Richtlinie 2007/46/EG46, so sind für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts des vervollständigten Fahrzeugs die Nachweise nach Absatz 1 Buchstaben b–d und nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b massgebend.
Bei Fahrzeugen, für die die Nachweise nach Absatz 1 oder 2 nicht vorliegen, werden die CO2-Emissionen nach Anhang 4 berechnet. Massgebend ist das Leergewicht nach Artikel 7 VTS in kg. Dieser Leergewichtswert ist vom Importeur mit einem Waagschein nachzuweisen.
Können die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs nicht nach Absatz 3 berechnet werden, so werden bei Personenwagen 300 g CO2/km und bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 400 g CO2/km angenommen.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
Art. 26 CO2-vermindernde Faktoren bei Fahrzeugen
Eine durch den Einsatz von nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/200947 oder nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 510/201148 anerkannten innovativen Technologien (Ökoinnovationen) erzielte Verminderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte bei Grossimporteuren beziehungsweise der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs bei Kleinimporteuren wird bis höchstens 7 g CO2/km berücksichtigt.
Für Personenwagen, die ganz oder teilweise mit Erdgas betrieben werden, setzt das BFE die CO2-Emissionen um den Prozentsatz des anrechenbaren biogenen Anteils am Gasgemisch tiefer an.
Art. 27 Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen bei Grossimporteuren
Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs berechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der CO2-Emissionen der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen und leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs, gerundet auf drei Dezimalstellen.
Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte nach Absatz 1 wird aus der Neuwagenflotte in den Referenzjahren 2020–2022 folgender Anteil der Fahrzeuge mit den tiefsten CO2-Emissionen berücksichtigt:
im Referenzjahr 2020: 85 Prozent;
im Referenzjahr 2021: 90 Prozent;
im Referenzjahr 2022: 95 Prozent.
Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte nach Absatz 1 werden Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von weniger als
g CO2/km bis zu einer Verminderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte von total höchstens 7,5 g CO2/km für die Referenzjahre 2020–2022 wie folgt berücksichtigt:
im Referenzjahr 2020: doppelt;
im Referenzjahr 2021:1,67-fach;
im Referenzjahr 2022:1,33-fach.
Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, ABl. L 140 vom5.6.2009, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 6/2015, ABl. L3 vom 7.1.2015, S.1.
Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, ABl. L 145 vom31.5.2011, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 748/2017, ABl. L 113 vom29.4.2017, S.9.
Art. 28 Individuelle Zielvorgabe
Die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder des einzelnen Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berechnet sich nach Anhang 4a.
Wurde einem Hersteller nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/200949 oder
Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/201150 eine Ausnahme von der Zielvorgabe gewährt, so wird für Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugmarken die individuelle Zielvorgabe angepasst.
Will ein Grossimporteur solche Fahrzeuge mit einer angepassten individuellen Zielvorgabe abrechnen, so hat er dies dem BFE vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des ersten Fahrzeugs im Referenzjahr mitzuteilen. Diese Fahrzeuge werden, unabhängig von deren Anzahl, je als eine separate Neuwagenflotte abgerechnet.
Art. 29 Sanktionsbeträge
Das UVEK legt die Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes jährlich für das folgende Referenzjahr in Anhang 5 fest. Es stützt sich dabei auf die in der Europäischen Union geltenden Beträge gemäss Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 443/200951 und Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 510/201152 und den Wechselkurs gemäss Absatz 2.
Für die Umrechnung in Schweizerfranken gilt jeweils der Mittelwert der Devisen- Tageskurse im Verkauf der zwölf Monate vor dem30. Juni des Jahres vor dem Referenzjahr.
4. Abschnitt Berechnung und Erhebung der Sanktion bei Grossimporteuren
Art. 30 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
Das BFE prüft nach Ablauf des Referenzjahres für jeden Grossimporteur, ob die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe überschreiten.
Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, werden zur Berechnung der Sanktion auf das nächste Zehntel Gramm CO2/km abgerundet.
Bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe legt das BFE die Sanktion nach
Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes und Anhang 5 fest und erstellt unter Berücksichtigung der Anzahlungen nach Artikel 31 Absatz 2 die Schlussrechnung.
Ergibt die Schlussrechnung einen Überschuss zugunsten des Grossimporteurs, so erstattet das BFE diesem das Guthaben zurück.
Siehe Fussnote zu Art. 26.
Siehe Fussnote zu Art. 26.
Siehe Fussnote zu Art. 26.
Siehe Fussnote zu Art. 26.
Art. 31 Quartalsweise Anzahlungen
Das BFE übermittelt jedem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der im laufenden Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge sowie die durchschnittlichen CO2-Emissionen und die individuelle Zielvorgabe von dessen Neuwagenflotten.
Es kann Grossimporteuren quartalsweise Anzahlungen in Anrechnung an die allfällige Sanktion im Referenzjahr in Rechnung stellen, insbesondere wenn:
der Importeur im Referenzjahr provisorisch als Grossimporteur behandelt wird;
der Grossimporteur Sitz im Ausland hat;
gegen den Grossimporteur Betreibungen hängig sind oder ein Verlustschein vorliegt;
die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe im Referenzjahr um mehr als5 g CO2/km überschreitet.
Die Höhe der Anzahlungen berechnet das BFE aufgrund der Daten nach Absatz 1. Bereits geleistete Anzahlungen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.
Art. 32 Zahlungsfrist und Zins
Der Grossimporteur hat die Rechnungen und die Schlussrechnung jeweils innert
Tagen nach Erhalt zu begleichen.
Rückerstattungen nach Artikel 30 Absatz 4 zuzüglich Rückerstattungszins erfolgen innerhalb der gleichen Frist.
Bezahlt ein Grossimporteur eine Rechnung oder Schlussrechnung nicht fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins.
Die Sätze für den Verzugszins und den Rückerstattungszins richten sich nach dem Anhang der Verordnung des EFD vom10. Dezember 199253 über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer.
Art. 33 Verfügung der Sanktion
Bezahlt ein Grossimporteur eine Rechnung oder Schlussrechnung trotz Mahnung nicht, so verfügt das BFE die Sanktion.
Art. 34 Sicherheiten
Ist ein Grossimporteur mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags wie ein Kleinimporteur behandelt wird.
Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Verzugszinsen als gefährdet, so kann es deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage oder einer Bankgarantie verfügen.
5. Abschnitt Berechnung und Erhebung der Sanktion bei Kleinimporteuren
Art. 35
Das ASTRA prüft für jedes Fahrzeug eines Kleinimporteurs, ob die CO2-Emissionen des Fahrzeugs die individuelle Zielvorgabe überschreiten.
Bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe legt das ASTRA die Sanktion nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes und Anhang 5 fest und stellt diese in Rechnung. In den Referenzjahren 2020–2022 ist die Sanktion für jedes Fahrzeug mit den Prozentsätzen nach Artikel 27 Absatz 2 zu multiplizieren.
Die Artikel 30 Absatz 2, 32 und 33 sind ebenfalls anwendbar.
Für die Verfügung nach Artikel 33 ist das ASTRA zuständig.
6. Abschnitt Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit
Art. 36
Das UVEK erstattet im Jahr 2019 und anschliessend alle drei Jahre den zuständigen Kommissionen des National- und des Ständerats Bericht über die Erreichung der individuellen Zielvorgaben und die Wirksamkeit der Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen.
Über Lieferwagen und leichte Sattelschlepper ist erstmals im Jahr 2022 und anschliessend alle drei Jahre Bericht zu erstatten.
Das BFE informiert die Öffentlichkeit jährlich in geeigneter Form über die Erreichung der Zielvorgaben und publiziert dazu insbesondere folgende Angaben:
die total erhobenen Sanktionen und den Verwaltungsaufwand;
die Anzahl der Grossimporteure beziehungsweise der Emissionsgemeinschaften;
die Anzahl und die Art der Neuwagenflotten.
7. Abschnitt Verwendung des Ertrags aus der Sanktion nach Artikel 13
Art. 37
Ein allfälliger Ertrag aus der Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes wird im Folgejahr, nach Erstellung der Schlussabrechnung des BFE, dem Fonds zur Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs gemäss Bundesgesetz über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG) vom30. September 201654 zugewiesen.
Der Ertrag entspricht den für das Referenzjahr erhobenen Sanktionen einschliesslich Verzugszinsen und abzüglich Vollzugskosten, Debitorenverlusten und Rückerstattungszinsen.
Art. 38 und 39
Aufgehoben
4. Kapitel Emissionshandelssystem
1. Abschnitt Teilnahme
Art. 40 Zur Teilnahme verpflichtete Unternehmen
Ein Unternehmen ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn es eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausübt.55
Ein Unternehmen, das eine Tätigkeit nach Anhang 6 neu aufnimmt, meldet dies dem BAFU spätestens drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit.
Art. 41 Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme
Ein EHS-Unternehmen kann jeweils bis zum1. Juni beantragen, dass es mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen wird, wenn die Treibhausgasemissionen des Unternehmens in den vergangenen drei Jahren weniger als 25 000 Tonnen CO2eq pro Jahr betrugen.
Das Unternehmen muss weiterhin ein Monitoringkonzept (Art. 51) und einen Monitoringbericht (Art. 52) einreichen, es sei denn, es hat sich zu einer Verminderung der Treibhausgasemissionen nach Artikel 31 Absatz 156 des CO2-Gesetzes verpflichtet.
Steigen die Treibhausgasemissionen des Unternehmens während eines Jahres auf mehr als 25 000 Tonnen CO2eq, so nimmt es ab Beginn des Folgejahres wieder am EHS teil.
Art. 42 Teilnahme auf Gesuch
Ein Unternehmen kann auf Gesuch am EHS teilnehmen, wenn:
es eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt; und
die Gesamtfeuerungswärmeleistung dabei mindestens 10 MW beträgt.
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den1. Jan. 2018 angepasst.
Ein Unternehmen, das neu die Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, muss das Gesuch spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt einreichen.
Ein Unternehmen, das sein Gesuch trotz Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen1 oder 2 zurückzieht, hat erneut die Möglichkeit, ein Gesuch um Teilnahme einzureichen, wenn sich die Gesamtfeuerungswärmeleistung seit dem letzten Gesuch um mindestens 10 Prozent erhöht hat. Das Gesuch ist spätestens sechs Monate nach der Erhöhung einzureichen.57
Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
die Tätigkeiten nach Anhang 7;
58 die in den ortsfesten Anlagen des Unternehmens installierten Feuerungswärmeleistungen;
die von den ortsfesten Anlagen des Unternehmens ausgestossenen Treibhausgase der vergangenen drei Jahre.
Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
Art. 43 Nicht berücksichtigte ortsfeste Anlagen
Bei der Festlegung, ob ein Unternehmen die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 oder 2bis erfüllt, sowie bei der Berechnung der Menge der Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate, die es dem Bund jährlich abgeben muss, werden ortsfeste Anlagen in Spitälern nicht berücksichtigt.59
Das Unternehmen kann beantragen, dass zudem folgende ortsfeste Anlagen nicht berücksichtigt werden:
Anlagen, die ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden;
60 Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c der Abfallverordnung vom 4. Dezember 201561 (VVEA) ist.
Für Brennstoffe, die in nicht berücksichtigten ortsfesten Anlagen verwendet werden, wird die CO2-Abgabe nicht zurückerstattet.
Ein EHS-Unternehmen, das die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 dauerhaft nicht mehr erfüllt, kann bis zum1. Juni beantragen, dass es mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres nicht mehr am EHS teilnimmt.
Art. 44 Verfügung
Das BAFU entscheidet über die Teilnahme von Unternehmen am EHS und über die Nichtberücksichtigung von ortsfesten Anlagen nach Artikel 43 durch Verfügung.
2. Abschnitt Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate
Art. 45 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte
Das BAFU berechnet die jährlich für die Gesamtheit der EHS-Unternehmen maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte nach Anhang 8.
Es behält jährlich 5 Prozent dieser Emissionsrechte zurück, um sie neuen Marktteilnehmern und EHS-Unternehmen mit einer wesentlichen Kapazitätserweiterung zugänglich zu machen.
Art. 46 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten
Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem EHS-Unternehmen jährlich kostenlos zuzuteilen sind, basierend auf den Benchmarks und Anpassungsfaktoren nach Anhang 9. Es berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.
Überschreitet die Gesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte die maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte abzüglich der Reserve nach Artikel 45 Absatz 2, so kürzt das BAFU die an das einzelne EHS-Unternehmen zugeteilte Menge anteilsmässig.
Art. 46a63 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für neue Teilnehmer am EHS
Ein Unternehmen, das nach dem1. Januar 2013 neu am EHS teilnimmt, erhält ab dem Zeitpunkt der Teilnahme am EHS eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten aus der Reserve nach Artikel 45 Absatz 2.
Die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten richtet sich nach Artikel 46.
Erfolgt die Teilnahme des Unternehmen am EHS nach einem Anbau von ortsfesten Anlagen oder nach einer physischen Kapazitätserweiterung, so richtet sich die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten nach den Artikeln 46 und 46c.
Art. 46b64 Reduktion der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte
Die Menge der jährlich einem EHS-Unternehmen kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird ab Beginn des Folgejahres reduziert, wenn:
eine physische Änderung einer ortsfesten Anlage zu einer Verringerung um mindestens 10 Prozent der installierten Kapazität einer für die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte massgeblichen Einheit (Zuteilungselement) führt; ausgenommen sind physische Änderungen, die ausschliesslich der Verminderung der Treibhausgasemissionen dienen;
der Betrieb des Unternehmens eingestellt wird.
Bei Teilschliessungen wird die Menge der jährlich einem EHS-Unternehmen kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte ab Beginn des Folgejahres wie folgt reduziert:
um 50 Prozent, wenn die Aktivitätsrate des Zuteilungselements um mindestens 50 Prozent und weniger als 75 Prozent reduziert wird;
um 75 Prozent, wenn die Aktivitätsrate des Zuteilungselements um mindestens 75 Prozent und weniger als 90 Prozent reduziert wird;
um 100 Prozent, wenn die Aktivitätsrate des Zuteilungselements um mindestens 90 Prozent reduziert wird.
Art. 46c65 Erhöhung der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte
Die Menge der jährlich einem EHS-Unternehmen kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird erhöht, wenn eine physische Änderung einer ortsfesten Anlage oder ein Anbau einer neuen ortsfesten Anlage zu einer Erweiterung um mindestens
Prozent der installierten Kapazität eines Zuteilungselements führt.
Die zusätzlichen Emissionsrechte werden ab dem Zeitpunkt zugeteilt, ab dem die zusätzliche Kapazität während 90 Tagen zu durchschnittlich mindestens 40 Prozent ausgelastet wird (Normalbetrieb).
Entsteht durch eine physische Änderung einer ortsfesten Anlage oder durch einen Anbau einer neuen ortsfesten Anlage ein neues Zuteilungselement, so werden dem EHS-Unternehmen in der Zeit zwischen der physischen Inbetriebnahme und der Aufnahme des Normalbetriebs Emissionsrechte nach Massgabe der ausgestossenen Treibhausgasemissionen und unter Anwendung der Anpassungsfaktoren nach Anhang 9 zugeteilt. Für die Produktion von Strom werden keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt.
Wird der Betrieb von ortsfesten Anlagen nach einer Teilschliessung nach Artikel 46b Absatz 2 wieder hochgefahren, so wird die kostenlose Zuteilung ab dem Folgejahr entsprechend angepasst.
Art. 4766 Versteigerung von Emissionsrechten
Das BAFU versteigert die Emissionsrechte, die nicht kostenlos zugeteilt werden, regelmässig an die EHS-Unternehmen.
Es kann die Versteigerung bei Verdacht auf Wettbewerbsabreden oder auf unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen abbrechen, ohne einen Zuschlag zu erteilen. Es hat jeden Verdacht den Wettbewerbsbehörden zu melden.
Es kann den EHS-Unternehmen eine beschränkte Menge Emissionsrechte zu dem Preis vergeben, der dem Ergebnis der gleichzeitig durchgeführten Versteigerung entspricht.
Es kann private Organisationen mit der Versteigerung beauftragen.
Art. 47a67 Teilnahme an der Versteigerung und Verbindlichkeit der Versteigerungsgebote
EHS-Unternehmen, die an der Versteigerung teilnehmen, müssen dem BAFU vorgängig die folgenden Angaben einreichen:
Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer und Identitätsnachweis von mindestens einer oder einem, höchstens aber zwei Auktionsbevollmächtigten;
Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer und Identitätsnachweis von mindestens einer Gebotsvalidiererin oder einem Gebotsvalidierer, höchstens aber zwei Gebotsvalidiererinnen und -validierern.
Die Angaben werden im Emissionshandelsregister erfasst.
Versteigerungsgebote werden nach Zustimmung einer Gebotsvalidiererin oder eines Gebotsvalidierers verbindlich.
Art. 48 Emissionsminderungszertifikate
Diemaximale Menge der Emissionsminderungszertifikate, die ein EHS-Unternehmen abgeben kann, berechnet sich wie folgt:68
für ortsfeste Anlagen, die bereits in den Jahren 2008–2012 im EHS berücksichtigt wurden: 11 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in diesem Zeitraum jährlich zugeteilten Emissionsrechte; abgezogen werden die in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate;
für die übrigen ortsfesten Anlagen und Treibhausgasemissionen: 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013–2020.
Für ortsfeste Anlagen, die in den Jahren 2013–2020 nur zeitweise im EHS berücksichtigt werden, wird die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate entsprechend dieser Zeitdauer reduziert.69
Art. 4970 Neuberechnung der Menge der Emissionsminderungszertifikate
Die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate wird mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres neu berechnet, wenn:
eine physische Änderung mindestens einer ortsfesten Anlage zu einer wesentlichen Erweiterung oder Verringerung der installierten Kapazität eines Zuteilungselements führt;
der Betrieb des Unternehmens eingestellt wird; oder
der Betrieb wesentlicher Teile von ortsfesten Anlagen um mindestens die Hälfte verringert wird.
Die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate für ortsfeste Anlagen gemäss Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a wird dabei auf maximal 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in den Jahren 2008–2012 jährlich zugeteilten Emissionsrechte abzüglich der in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate reduziert.
3. Abschnitt Datenerhebung und Monitoring
Art. 50 Datenerhebung
Das BAFU oder eine von ihm beauftragte Stelle erhebt die Daten, die für die Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte des einzelnen EHS-Unternehmens erforderlich sind.
Das EHS-Unternehmen ist zur Mitwirkung verpflichtet. Verletzt es seine Mitwirkungspflicht, so werden ihm keine kostenlosen Emissionsrechte zugeteilt.
Art. 51 Monitoringkonzept
Das zur Teilnahme am EHS verpflichtete Unternehmen reicht dem BAFU spätestens drei Monate nach Ablauf der Meldefrist nach Artikel 40 Absatz 2 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein.
Das am EHS auf Gesuch teilnehmende Unternehmen reicht dem BAFU spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist zur Einreichung des Teilnahmegesuchs nach
Artikel 42 Absatz 2 oder 2bis ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein.71
Das Monitoringkonzept muss festlegen, wie gewährleistet wird, dass:
für die Messung oder Berechnung der Treibhausgasemissionen standardisierte oder andere etablierte Verfahren verwendet werden;
die Treibhausgasemissionen so vollständig, konsistent und genau erfasst werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist;
die Messung, die Berechnung und die Dokumentation der Treibhausgasemissionen nachvollziehbar und transparent sind.
Das EHS-Unternehmen passt das Monitoringkonzept an, wenn dieses den Anforderungen von Absatz 3 nicht mehr genügt oder wenn eine Anpassung aufgrund einer Änderung nach den Artikeln 46b und 46c notwendig wird. Es reicht das angepasste Monitoringkonzept dem BAFU zur Genehmigung ein.72
Art. 5273 Monitoringbericht
Das EHS-Unternehmen reicht dem BAFU jährlich bis zum31. März des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Dieser muss enthalten:
Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;
Angaben über die Entwicklung der Produktionsmengen;
eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe;
Angaben über allfällige Änderungen der installierten Kapazitäten.
Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen. Das BAFU legt in einer Richtlinie die Form des Monitoringberichts fest.
Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.
Es kann jederzeit verlangen, dass eine von ihm zugelassene Stelle den Monitoringbericht verifiziert.
Reicht das EHS-Unternehmen den Monitoringbericht nicht vollständig oder nicht fristgemäss ein, so schätzt das BAFU die Treibhausgasemissionen des Unternehmens.
Art. 53 Meldepflicht bei Änderungen im EHS-Unternehmen
Das EHS-Unternehmen informiert das BAFU unverzüglich über:
a. Änderungen, die sich auf die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte auswirken könnten;
Art. 54 Aufgaben der Kantone
Die Kantone überprüfen, ob die EHS-Unternehmen ihren Meldepflichten nach den Artikeln 40 Absatz 2 und 53 nachkommen und ob die gemeldeten Informationen vollständig und nachvollziehbar sind.
Das BAFU stellt den Kantonen die dafür benötigten Angaben zur Verfügung.
Stellt ein Kanton fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, so informiert er das BAFU unverzüglich.
4. Abschnitt Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten und
Emissionsminderungszertifikaten
Art. 55 Pflicht
Das EHS-Unternehmen gibt dem BAFU jährlich Emissionsrechte und soweit zulässig Emissionsminderungszertifikate ab. Massgebend sind die relevanten Treibhausgasemissionen der berücksichtigten ortsfesten Anlagen.
Das EHS-Unternehmen erfüllt diese Pflicht jeweils bis zum30. April für die Treibhausgasemissionen des Vorjahres.
Art. 55a74 Härtefall
Das BAFU kann auf Gesuch hin die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate, die ein EHS-Unternehmen nach Artikel 48 abgeben kann, erhöhen, wenn dieses nachweist, dass:
es seine Pflicht zur Abgabe nach Artikel 55 ohne die Erhöhung nicht erfüllen kann;
es an der Versteigerung von Emissionsrechten nach Artikel 47 teilgenommen hat und dabei für die benötigte Menge von Emissionsrechten Gebote zu Marktpreisen gemacht hat;
die Beschaffung der fehlenden Emissionsrechte ausserhalb von Versteigerungen die Wettbewerbsfähigkeit des EHS-Unternehmens erheblich beeinträchtigen würde; und
d. es bereit ist, im Umfang der zusätzlich beantragten Emissionsminderungszertifikate europäische Emissionsrechte zu erwerben.
Für die Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit berücksichtigt das BAFU insbesondere auch die Einnahmen, die das Unternehmen aus dem Verkauf von Emissionsrechten erzielt hat.
Das Gesuch ist dem BAFU spätestens bis zum31. März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, für das der Härtefall erstmals geltend gemacht wird. Das BAFU entscheidet jährlich über die Menge der zusätzlich anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate.
Die nach Absatz 1 Buchstabe d erworbenen europäischen Emissionsrechte sind jährlich auf ein Konto der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Emissionshandelsregister der Europäischen Union zu transferieren.
Das BAFU transferiert die nach Absatz 4 vom EHS-Unternehmen transferierten europäischen Emissionsrechte an das Unternehmen zurück, wenn bis zum 31. Dezember 2018 kein Abkommen über die Verknüpfung des schweizerischen mit dem europäischen Emissionshandelssystem in Kraft tritt.
Es transferiert die nach Absatz 3 zusätzlich abgegebenen Emissionsminderungszertifikate an das Unternehmen zurück, wenn bis zum31. Dezember 2018 ein Abkommen über die Verknüpfung des schweizerischen mit dem europäischen Emissionshandelssystem in Kraft tritt. Die europäischen Emissionsrechte werden an die Erfüllung der Pflicht angerechnet.
Art. 56 Nichteinhaltung der Pflicht
Erfüllt ein EHS-Unternehmen seine Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten oder Emissionsminderungszertifikaten nicht fristgemäss, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 21 des CO2-Gesetzes.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter
Gibt das EHS-Unternehmen die fehlenden Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate nicht bis zum31. Januar des Folgejahres ab, so werden sie mit den in diesem Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechten verrechnet.
5. Abschnitt Emissionshandelsregister75
Art. 5776 Grundsatz
EHS-Unternehmen müssen ein Betreiberkonto im Emissionshandelsregister haben.
Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach dem5. Kapitel, Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke nach dem 6. Kapitel sowie Importeure und Hersteller fossiler Treibstoffe nach dem 7. Kapitel, die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Betreiberkonto oder ein Personenkonto haben.
Alle übrigen Unternehmen und Personen, die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Personenkonto haben.
Wer für ein Projekt oder ein Programm nach Artikel 5, für Emissiosnverminderungen nach Artikel 12 oder für Emissionsverminderungen aus einer Zielvereinbarung mit Emissionsziel nach Artikel 12a Bescheinigungen erhält, kann diese auch direkt auf das Betreiber- oder Personenkonto einer Drittperson ausstellen lassen.
Art. 5877 Kontoeröffnung
Unternehmen und Personen nach Artikel 57 Absätze 1–3 müssen beim BAFU die Eröffnung eines Kontos beantragen.
Das Gesuch muss enthalten:
für Unternehmen: einen Auszug aus dem Handelsregister sowie eine Kopie des Reisepasses oder Personalausweises (Identitätsnachweis) der Person, die zur Vertretung des Unternehmens berechtigt ist;
für Personen: einen Identitätsnachweis;
Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse und Identitätsnachweis der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer und Identitätsnachweis von mindestens einer oder einem, höchstens vier Kontobevollmächtigten;
Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer und Identitätsnachweis von mindestens einer Transaktionsvalidiererin oder einem Transaktionsvalidierer, höchstens aber vier Transaktionsvalidiererinnen und -validierern;
eine Erklärung, wonach die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die allgemeinen Bedingungen für das Emissionshandelsregister anerkennt.
Unternehmen mit Sitz in einem Staat, in dem kein Handelsregister geführt wird, bestätigen ihre Existenz und die Zeichnungsberechtigung der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person durch einen anderen Nachweis.
Das BAFU kann verlangen, dass die Angaben nach den Absätzen2 und 3 beglaubigt werden.
Es kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Kontoeröffnung benötigt. Dazu gehören insbesondere Strafregisterauszüge.
Es eröffnet das beantragte Konto, nachdem es die Angaben und Unterlagen geprüft hat und sobald die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Gebühren entrichtet hat.
Art. 59 Zustellungsdomizil
Wer ein Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss für die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen:78
bei Unternehmen die zur Vertretung des Unternehmens berechtigte Person, bei Personen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber;
die Kontobevollmächtigten; und
79 die Transaktionsvalidiererinnen und -validierer.
Absatz 1 gilt nicht, wenn das Konto vor dem1. Januar 2012 eröffnet wurde.
Art. 59a80 Ablehnung einer Kontoeröffnung
Das BAFU lehnt die Kontoeröffnung oder den Eintrag von Kontobevollmächtigten, Auktionsbevollmächtigten, Transaktionsvalidiererinnen und -validierern sowie Gebotsvalidiererinnen und -validierern ab, wenn:
die übermittelten Angaben oder Unterlagen unrichtig oder nicht nachvollziehbar sind;
81 das Unternehmen, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder eine der im Einleitungssatz genannten Personen in den letzten zehn Jahren wegen Geldwäscherei oder strafbarer Handlungen gegen das Vermögen oder wegen anderer strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel oder mit der Gesetzgebung zu den Finanzmarktinfrastrukturen verurteilt 2 Es sistiert die Kontoeröffnung oder den Eintrag, wenn gegen das Unternehmen oder eine Person nach Absatz 1 Buchstabe b wegen einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig ist.
Wird bei einem Unternehmen, das zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, die Eröffnung eines Kontos abgelehnt, so eröffnet das BAFU ein Sperrkonto, auf das die nach Artikel 46 zugeteilten Emissionsrechte gutgeschrieben werden. Die Sperrung des Kontos dauert bis zum Wegfall der Gründe, die zur Ablehnung der Kontoeröffnung geführt haben.
Art. 6082 Eintragung ins Emissionshandelsregister
Sämtliche Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate, Bescheinigungen und Versteigerungsgebote müssen im Emissionshandelsregister eingetragen sein.
Veränderungen im Bestand der Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen sind nur gültig, wenn sie im Emissionshandelsregister eingetragen sind.
Emissionsminderungszertifikate für die folgenden Emissionsverminderungen können nicht in das Emissionshandelsregister eingetragen werden:
langfristig zertifizierte Emissionsreduktionen (lCER);
temporär zertifizierte Emissionsreduktionen (tCER);
zertifizierte Emissionsreduktionen aus Projekten zur CO2-Abscheidung und geologischen CO2-Sequestrierung (CCS).
Das BAFU führt über die Ausstellung von Bescheinigungen und Emissionsrechten der zweiten Verpflichtungsperiode 2013–2020 ein Protokoll in der Form einer elektronischen Datenbank.
Art. 6183 Transaktionen
Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen sind frei handelbar.
Die Kontobevollmächtigten und Auktionsbevollmächtigten sowie die Transaktionsvalidiererinnen und -validierer und Gebotsvalidiererinnen und -validierer haben Anspruch auf einen gesicherten Zugang zum Emissionshandelsregister.
DieKontobevollmächtigten müssen bei jeder Anordnung zur Transaktion von Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten oder Bescheinigungen angeben:
das Quell- und das Zielkonto; und
Art und Menge der zu transferierenden Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen.
Die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen werden transferiert, wenn eine Transaktionsvalidierin oder ein Transaktionsvalidierer der Transaktion zustimmt.
Die Transaktion erfolgt nach einem standardisierten Verfahren.
Art. 6284 Registerführung
Das BAFU führt das Emissionshandelsregister elektronisch und protokolliert alle Transaktionen und Versteigerungsgebote.
Es stellt sicher, dass anhand der Protokolle die Transaktionen und Versteigerungsgebote jederzeit nachvollzogen werden können.
Es kann zusätzlich zu den bei der Kontoeröffnung eingereichten Angaben jederzeit weitere Angaben verlangen, wenn dies für den sicheren Betrieb des Emissionshandelsregisters notwendig ist.
Art. 63 Haftungsausschluss
Der Bund haftet nicht für Schäden wegen:
85 mangelhafter Transaktion der Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate, Bescheinigungen und Versteigerungsgebote;
eingeschränkten Zugangs zum Emissionshandelsregister;
Missbrauchs des Emissionshandelsregisters durch Dritte.
Art. 6486 Kontosperrung und -schliessung
Wird gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen oder ist wegen einer in Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig, so sperrt das BAFU die betroffenen Nutzerzugänge oder Konten. Die Sperrung dauert so lange, bis die Vorschriften wieder eingehalten sind beziehungsweise die Untersuchung eingestellt ist.
Das BAFU kann Konten, auf denen keine Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen verbucht sind und die während mindestens einem Jahr nicht benutzt wurden, schliessen.
Art. 6587 Datenschutz
Das BAFU kann die im Emissionshandelsregister enthaltenen Daten unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses elektronisch veröffentlichen.
Das Emissionshandelsregister umfasst die folgenden Daten:
Kontonummer;
zu den folgenden Personen die Kontaktangaben und die Daten gemäss Identitätsnachweis: 1. Personen nach Artikel 57 Absätze 1–3, 2. Gebotsvalidiererinnen und -validierern, 3. Auktionsbevollmächtigen;
Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen pro Konto;
bei EHS-Unternehmen: Versteigerungsgebote, Anlagen- und Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate;
bei Projekten und Programmen für Emissionsverminderung im Inland: Menge der ausgestellten Bescheinigungen pro Monitoringperiode sowie Kontonummer des Betreiber- oder Personenkontos, auf das die Bescheinigungen für das Projekt oder das Programm ausgestellt werden;
bei kompensationspflichtigen Personen: Höhe der Kompensationspflicht, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Bescheinigungen und Emissionsminderungszertifikate;
bei Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung: Menge der zur Erfüllung der Verminderungsverpflichtung abgegebenen Emissionsminderungszertifikate.
5. Kapitel Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
Art. 6688 Voraussetzungen
Ein Unternehmen kann sich nach Artikel 31 Absatz 189 des CO2-Gesetzes verpflichten, seine Treibhausgasemissionen zu vermindern (Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung), wenn es:
eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt;
mit der Tätigkeit nach Anhang 7 mindestens 60 Prozent seiner Treibhausgasemissionen verursacht; und
in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO2eq ausgestossen hat.
Der Umfang der Verminderung der Treibhausgasemissionen wird mittels eines Emissions- oder Massnahmenziels festgelegt.
Mehrere Unternehmen können sich gemeinsam verpflichten, die Treibhausgasemissionen zu vermindern, wenn:
jedes von ihnen eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt;
jedes von ihnen mit der Tätigkeit nach Anhang 7 mindestens 60 Prozent seiner Treibhausgasemissionen verursacht; und
sie gemeinsam in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO2eq ausgestossen haben.
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den1. Jan. 2018 angepasst.
Die Unternehmen gelten als ein Unternehmen. Sie müssen eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen.
Art. 67 Emissionsziel
Das Emissionsziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2020 höchstens ausstossen darf.
Das BAFU berechnet das Emissionsziel auf der Grundlage eines linearen Reduktionspfads.
Dieser orientiert sich an Artikel 31 Absatz 3 des CO2-Gesetzes sowie:
an den Treibhausgasemissionen des Unternehmens der vergangenen zwei Jahre;
am Stand der im Unternehmen verwendeten Technik;
an den bereits realisierten treibhausgaswirksamen Massnahmen sowie an deren Wirkung;
am verbleibenden Verminderungspotenzial;
an der Wirtschaftlichkeit der möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen;
am Anteil des produzierten Stroms, der im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb des Unternehmens verwendet wird;
am Anteil der produzierten Fernwärme oder -kälte;
am Umfang der CO2-Abgaben, die eingespart werden können.
Ein Unternehmen, das in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag und diese ab dem Jahr 2013 lückenlos weiterführen möchte, kann die vereinfachte Festlegung des Reduktionspfads beantragen.
Bei der vereinfachten Festlegung des Reduktionspfads orientiert sich dieser an den Treibhausgasemissionen des Unternehmens der Jahre 2010 und 2011 sowie an Artikel 3 des CO2-Gesetzes. Soweit das Unternehmen in den Jahren 2008–2012 über die Verpflichtung hinausgehende Mehrleistungen erbracht hat, werden diese bei der Festlegung des Reduktionspfads berücksichtigt. Ausgenommen sind Mehrleistungen, die als Folge des Einsatzes von Abfallbrennstoffen erzielt wurden.
Art. 68 Massnahmenziel
Ein Unternehmen, das in der Regel nicht mehr als 1500 Tonnen CO2eq pro Jahr ausstösst, kann beantragen, dass der Umfang der Verminderung mittels eines Massnahmenziels festgelegt wird.
Das Massnahmenziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen, die das Unternehmen bis Ende 2020 mittels Massnahmen vermindern muss.
Es orientiert sich an Artikel 31 Absatz 3 des CO2-Gesetzes sowie:
a. am Stand der im Unternehmen verwendeten Technik;
am verbleibenden Verminderungspotenzial;
an der Wirtschaftlichkeit der möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen;
am Anteil des produzierten Stroms, der im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb des Unternehmens verwendet wird;
am Anteil der produzierten Fernwärme oder -kälte;
am Umfang der CO2-Abgaben, die eingespart werden können.
Art. 69 Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung
Das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU bis zum1. September des Vorjahres einzureichen. Das BAFU kann die Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken. Es legt in einer Richtlinie die Form des Gesuchs fest.90
Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
die Tätigkeiten nach Anhang 7;
die Treibhausgasemissionen und Produktionsmengen der vergangenen zwei Jahre;
das angestrebte Emissions- oder Massnahmenziel.
Der Vorschlag für das Massnahmenziel muss unter Beizug einer der vom BAFU dazu beauftragten privaten Organisationen nach Artikel 130 Absatz 6 erarbeitet werden.91
Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen, insbesondere über:
den Stand der im Unternehmen verwendeten Technik;
92 bereits realisierte treibhausgaswirksame Massnahmen, deren Wirkung und Finanzierung;
die technisch und wirtschaftlich möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen mit Abschätzung der Wirkung und der Kosten.
Es kann verlangen, dass das Unternehmen ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 einreicht.
Art. 70 Verfügung
Das BAFU legt die Verminderungsverpflichtung durch Verfügung fest.
Art. 71 Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen
Emissionsverminderungen, die ein Unternehmen aufgrund von Produkteverbesserungen ausserhalb seiner Produktionsanlagen erzielt, können auf Gesuch hin an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden, wenn sie:
den Anforderungen von Artikel 5 sinngemäss entsprechen; und
in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehen.
Für das Verfahren gelten die Artikel 6–11 sinngemäss.
Art. 7293 Monitoringbericht
Das Unternehmen reicht den nach Artikel 130 Absatz 6 beauftragten privaten Organisationen jährlich bis zum31. Mai des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Diese leiten den Monitoringbericht an das BAFU weiter.
Der Monitoringbericht muss enthalten:
Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;
Angaben über die Entwicklung der Produktionsmengen;
eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe;
eine Beschreibung der umgesetzten treibhausgaswirksamen Massnahmen;
Angaben über allfällige Abweichungen vom Reduktionspfad oder Massnahmenziel mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.
Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen. Das BAFU legt in einer Richtlinie die Form des Monitoringberichts fest.
Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.
Art. 73 Anpassung des Emissionsziels
Das BAFU passt das Emissionsziel an, wenn die Treibhausgasemissionen des Unternehmens den Reduktionspfad wegen einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes oder wegen eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten über- oder unterschreiten:94
in drei aufeinanderfolgenden Jahren um mindestens 10 Prozent pro Jahr; oder
in einem Jahr um mindestens 30 Prozent.
Es passt das Emissionsziel rückwirkend auf den Beginn des Jahres an, in dem der Reduktionspfad erstmals über- oder unterschritten wurde.
Es berücksichtigt bei der Anpassung die Kriterien nach Artikel 67 Absatz 3.
Art. 74 Anpassung des Massnahmenziels
Das BAFU passt das Massnahmenziel an, wenn sich die Treibhausgasemissionen des Unternehmens wegen einer Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes oder wegen eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten erheblich ändern.95
Es berücksichtigt bei der Anpassung die Kriterien nach Artikel 68 Absatz 3.
Art. 74a96 Anrechnung von Bescheinigungen an das Emissionsziel
Emissionsverminderungen, die zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 2 führen, sowie Emissionsverminderungen, die im Rahmen von Projekten oder Programmen nach Artikel 5 oder 5a erzielt werden, gelten im Hinblick auf die Erfüllung des Emissionsziels als Treibhausgasemissionen des Unternehmens.
Art. 74b97 Anpassung der Verminderungsverpflichtung von Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben
Das BAFU passt die Verminderungsverpflichtung von Unternehmen, die WKK- Anlagen betreiben und die Rückerstattung der CO2-Abgabe nach Artikel 96a beantragen, auf Gesuch hin an.
Das Gesuch ist dem BAFU bis zum31. Mai des Folgejahres einzureichen.
Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
die CO2-Emissionen im Jahr 2012, die aufgrund der gemessenen Produktion von ins Netz eingespeistem Strom entstanden sind;
die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von ins Netz eingespeistem Strom entstanden sind.
Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Gesuchs.
Art. 75 Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten
Ein Unternehmen, das sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bescheinigungen nach Artikel 12 ausgestellt wurden, kann sich im folgendem Umfang Emissionsminderungszertifikate an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen:
für Unternehmen, die bereits in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen: 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in diesem Zeitraum jährlich zugestandenen Emissionen, abzüglich derjenigen in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate, die das Unternehmen nicht für die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung 2008–2012 benötigte;
für die übrigen Unternehmen und Treibhausgasemissionen: 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013–2020.
Menge der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate nach Absatz 1
für ein Unternehmen, das in den Jahren 2013–2020 nur zeitweise einer Verminderungsverpflichtung unterliegt: entsprechend dieser Zeitdauer reduziert;
für ein Unternehmen, das im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb des Unternehmens verwendeten Strom produziert: im Umfang von 50 Prozent der dadurch erforderlichen zusätzlichen Verminderungsleistung erhöht;
99 für ein Unternehmen nach Absatz 1 Buchstabe a, dessen Emissions- oder Massnahmenziel angepasst wird: nach Massgabe der Anpassung erhöht oder reduziert; die Menge der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate wird dabei reduziert auf maximal 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in den Jahren 2008–2012 jährlich zugestandenen Emissionen abzüglich der in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate.
Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und der Investitionspflicht100
Erfüllt ein Unternehmen seine Verminderungsverpflichtung nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 32 des CO2-Gesetzes.
ein Unternehmen, das WKK-Anlagen betreibt, die Investitionspflicht nach Artikel 96a Absatz 2 oder nach Artikel 98a Absatz 2 nicht, so verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 Prozent der geleisteten Rückerstattung für Brennstoffe, die zur Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter
Die rückbezahlten Beträge nach Absatz 1bis gelten als Einnahme aus der CO2- Abgabe.102
Art. 77 Sicherstellung der Sanktion
Ist die Zielerreichung bei einem Unternehmen gefährdet, so kann das BAFU die Sicherstellung der voraussichtlichen Sanktion verlangen, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.
Art. 78 Meldepflicht bei Änderungen im Unternehmen
Das Unternehmen informiert das BAFU unverzüglich über:
a. Änderungen, die sich auf die Verminderungsverpflichtung auswirken könnten;
Art. 79 Veröffentlichung von Informationen
Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
die Namen der Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung;
die Emissions- oder Massnahmenziele;
die Treibhausgasemissionen jedes Unternehmens;
der Umfang der Emissionsverminderungen nach Artikel 71, die jedes Unternehmen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lässt;
die Menge der Emissionsminderungszertifikate, die jedes Unternehmen abgibt;
die Menge der Gutschriften nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b, die jedes Unternehmen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lässt;
die Menge der Bescheinigungen nach Artikel 12, die jedem Unternehmen ausgestellt werden.
6. Kapitel Kompensation der CO2-Emissionen von fossil-thermischen
Kraftwerken
Art. 80 Primär auf die Produktion von Wärme ausgelegte Kraftwerke
Als primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt gilt ein Kraftwerk, wenn es einen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 Prozent aufweist.
Art. 81 Gesamtwirkungsgrad
Der Gesamtwirkungsgrad eines Kraftwerks muss mindestens 62 Prozent betragen.
Der Gesamtwirkungsgrad eines Kraftwerks an einem Standort, an dem bereits früher ein Kraftwerk betrieben wurde, muss mindestens58,5 Prozent betragen.
Art. 82 Nicht als Kraftwerke geltende Anlagen
Nicht als Kraftwerk gilt eine Anlage:
die eine Gesamtleistung von weniger als 1 MW aufweist;
die an einem Standort während weniger als zwei Jahren oder während weniger als 50 Stunden pro Jahr betrieben wird;
die ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt wird; oder
103 deren Hauptzweck die Entsorgung von Siedlungs- oder Sonderabfällen nach
Artikel 3 Buchstaben a beziehungsweise c VVEA104 ist. Art. 83 104 SR 814.600
Zulässige Kompensationsmassnahmen
Zur Erfüllung der Kompensationspflicht zugelassen sind:
105 vom Kraftwerkbetreiber selbst durchgeführte Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland, sofern diese den Anforderungen nach den Artikeln5 und 5a sinngemäss entsprechen;
Investitionen in Anlagen, die mittels erneuerbarer Energien im Inland Strom oder Wärme produzieren, sofern diese den Anforderungen nach Artikel 5 sinngemäss entsprechen;
der Ersatz bestehender fossiler Wärmequellen durch Wärme, die vom Kraftwerk produziert und direkt ausgekoppelt wird;
die Abgabe von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland;
die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten.
Kompensationsmassnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a–c werden im Umfang der nachgewiesenen Emissionsverminderungen angerechnet. Emissionsverminderungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden dem Gesuchsteller nur bescheinigt, wenn dieser nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699).
die Ausrichtung von Mitteln aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG106 zurückzuführen sind.107
Für die Berechnung der Emissionsverminderungen, die durch Investitionen nach Absatz 1 Buchstabe b erzielt werden, sind die CO2-Emissionen massgebend, die im Durchschnitt bei der Produktion von Strom im Inland entstehen.
Art. 84 Kompensationsvertrag
Der Kompensationsvertrag wird zwischen dem Kraftwerkbetreiber und dem BAFU abgeschlossen.
Er enthält insbesondere:
die Anforderungen an die Kompensationsmassnahmen;
die Vorgaben zur Berichterstattung über die Entwicklung der CO2-Emissionen des Kraftwerks;
die Vorgaben zur Berichterstattung über die vom Kraftwerkbetreiber im In- und Ausland ergriffenen Kompensationsmassnahmen;
die Einzelheiten der Konventionalstrafe in Form einer Geldleistung, die der Kraftwerkbetreiber erbringen muss, wenn die CO2-Emissionen nicht vertragsgemäss kompensiert werden.
Die Verhandlungen mit dem Kraftwerkbetreiber werden von BFE und BAFU gemeinsam geführt. Kommt keine Einigung zustande, so kann der Kraftwerkbetreiber vom BAFU eine Verfügung über das Vertragsangebot des Bundes verlangen.
Art. 85 Aufgaben der Kantone
Die Kantone informieren das BAFU:
jährlich über die bestehenden Kraftwerke auf ihrem Kantonsgebiet;
unverzüglich über den Eingang von Bau- und Betriebsbewilligungsgesuchen für Kraftwerke.
7. Kapitel Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen
Art. 86 Kompensationspflicht
Der Kompensationspflicht unterliegt, wer:
Treibstoffe nach Anhang 10 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt; oder
fossile Gase zu Brennzwecken in Gase nach Anhang 10 zu Treibstoffzwecken umwandelt.
Nicht kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen von Treibstoffen, die nach
Artikel 17 des Mineralölsteuergesetzes vom21. Juni 1996108 ganz von der Mineralölsteuer befreit sind.
Art. 87 Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen
Die Pflicht nach Artikel 86 Absatz 1 gilt nicht für Personen, die in den vergangenen drei Jahren Treibstoffmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, bei deren energetischer Nutzung weniger als 1000 Tonnen CO2 pro Jahr ausgestossen wurden.
Die Ausnahme von der Kompensationspflicht dauert bis zum Beginn des Jahres, in dem die CO2-Emissionen, die durch die energetische Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmenge ausgestossen wurden, mehr als 1000 Tonnen CO2 betragen.
Art. 88 Kompensationsgemeinschaften
Kompensationspflichtige Personen können beim BAFU jeweils bis zum 30. November des Vorjahres beantragen, als Kompensationsgemeinschaft behandelt zu werden.
Eine Kompensationsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten einer einzelnen kompensationspflichtigen Person.
Sie hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.
Art. 89 Kompensationssatz
Kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der im betreffenden Jahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe entstehen. Der Kompensationssatz beträgt:
für die Jahre 2014 und 2015: 2 Prozent;
für die Jahre 2016 und 2017: 5 Prozent;
für die Jahre 2018 und 2019: 8 Prozent;
für das Jahr 2020: 10 Prozent.
Die CO2-Emissionen je Treibstoff berechnen sich anhand der Emissionsfaktoren nach Anhang 10.
Art. 90109 Zulässige Kompensationsmassnahmen
Zur Erfüllung der Kompensationspflicht zugelassen sind:
von der kompensationspflichtigen Person selbst durchgeführte Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland, sofern diese den Anforderungen nach den Artikeln5 und 5a sinngemäss entsprechen;
die Abgabe von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland.
Kompensationsmassnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a werden im Umfang der nachgewiesenen Emissionsverminderungen angerechnet. Emissionsverminderungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden dem Gesuchsteller nur bescheinigt, wenn dieser nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG110 zurückzuführen sind.111
Art. 91 Erfüllung der Kompensationspflicht
Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensationspflicht jeweils bis zum1. Oktober des Folgejahres.112
Für die Erfüllung der Kompensationspflicht des Jahres 2020 werden ausschliesslich Emissionsverminderungen angerechnet, die im Jahr 2020 erzielt wurden.
Emissionsverminderungen aus selbst durchgeführten Projekten und Programmen sind anhand eines verifizierten Monitoringberichts nachzuweisen, der den Anforderungen von Artikel 9 entspricht. Pro Projekt und Programm sind beim BAFU ein Monitoringbericht und der dazugehörige Verifizierungsbericht einzureichen.113
Mit der Erfüllung der Kompensationspflicht erstattet die kompensationspflichtige Person detailliert und transparent Bericht über die Kosten je kompensierte Tonne CO2. Bei selbst durchgeführten Projekten und Programmen sind die Entwicklungs- und Betriebskosten getrennt zu dokumentieren.114
In einer vom BAFU geführten Datenbank werden pro kompensationspflichtige Person die folgenden Daten und Dokumente verwaltet:
das Ausmass der Kompensationspflicht;
die Monitoringberichte und Verifizierungsberichte der selbst durchgeführten Projekte oder Programme;
die nachgewiesenen Emissionsverminderungen aus selbst durchgeführten Projekten oder Programmen;
Menge der noch nicht zur Kompensation verwendeten Emissionsverminderungen aus selbst durchgeführten Projekten oder Programmen;
Menge der noch nicht zur Kompensation verwendeten Emissionsverminderungen;
Angaben über die Kosten je kompensierte Tonne CO2;
die Entwicklungs- und Betriebskosten bei selbst durchgeführten Projekten oder Programmen.115
Art. 92 Nichterfüllung der Kompensationspflicht
Erfüllt die kompensationspflichtige Person ihre Kompensationspflicht nicht fristgemäss, so setzt ihr das BAFU eine angemessene Nachfrist.
Erfüllt sie ihre Kompensationspflicht auch nach Ablauf dieser Frist nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 28 des CO2-Gesetzes.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter
Die fehlenden Emissionsminderungszertifikate sind bis zum1. Juni des Folgejahres abzugeben.
8. Kapitel CO2-Abgabe
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 93 Abgabeobjekt
Der CO2-Abgabe unterliegen die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr:
von Kohle;
der übrigen Brennstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 des CO2-Gesetzes, sofern sie der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz vom21. Juni 1996116 unterliegen.
Art. 94 Abgabesatz
Der Abgabesatz wird wie folgt erhöht:
ab1. Januar 2014: auf 60 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2012 mehr als 79 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
ab1. Januar 2016:
1. auf 72 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2014 mehr als 76 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen, 2. auf 84 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2014 mehr als 78 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
c. ab1. Januar 2018: 1. auf 96 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 mehr als 73 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen, 2. auf 120 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 mehr als 76 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen.
Die CO2-Abgabe wird nach dem Tarif in Anhang 11 erhoben.
Art. 95 Nachweis der Abgabeentrichtung
Wer mit Brennstoffen nach Artikel 93 handelt, muss den angewendeten Abgabesatz auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber angeben.
2. Abschnitt Rückerstattung der CO2-Abgabe
Art. 96 Anspruch auf Rückerstattung
Die Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragen können Unternehmen und Personen:
die von der CO2-Abgabe befreit sind;
die WKK-Anlagen betreiben, die weder am EHS teilnehmen noch einer
die abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzen (Art. 32c CO2- Gesetz).117 2 Von der CO2-Abgabe befreit sind:
Kraftwerkbetreiber (Art. 25 CO2-Gesetz); und
118 Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung (Art.31 und 31a CO2-Gesetz).
die WKK-Anlagen betreiben
Ein Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, welches WKK-Anlagen betreibt, erhält auf Gesuch hin 60 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die für die Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden, rückerstattet, wenn:
eine oder mehrere WKK-Anlagen je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0.5 MW und höchstens 20 MW aufweist;
eine oder mehrere WKK-Anlagen gegenüber dem Jahr 2012 zusätzlich 1,22 GWh Strom pro Jahr produziert hat, der mit fossilen Brennstoffen erzeugt wurde; und
der zusätzlich produzierte Strom ausserhalb des Unternehmens verwendet 2 Es hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden, wenn es:
diesen Betrag für Massnahmen nach Artikel 31a Absatz 2 des CO2-Gesetzes einsetzt;
die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;
die Massnahmen nicht in einem anderen Unternehmen, das einer Verminderungsverpflichtung unterliegt oder das am EHS teilnimmt, umsetzt;
die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht;
die Massnahmen bis 2020 umsetzt;
dem BAFU nach Artikel 72 regelmässig Bericht erstattet; und
dem BAFU allfällige Abweichungen von der Investitionspflicht nach Buchstabe a mit einer Begründung und Angabe der vorgesehenen Korrekturmassnahmen meldet.
Das BAFU kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken.
Art. 97 Gesuch um Rückerstattung für von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen
Das Rückerstattungsgesuch ist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) in der von dieser vorgeschriebenen Form einzureichen.
Es muss enthalten:
eine genaue Zusammenstellung der bezahlten CO2-Abgaben;
die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben;
Menge und Art der erworbenen Brennstoffe;
den angewendeten CO2-Abgabesatz.
Die EZV kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Rückerstattung benötigt.
Art. 98 Periodizität der Rückerstattung für von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen
Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen.
Es ist bis zum30. Juni einzureichen für die bezahlten CO2-Abgaben aus dem:
Vorjahr;
im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr.
Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.
Art. 98a120 Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
Ein Unternehmen, das weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt und das WKK-Anlagen nach Artikel 32a Absatz 1 des CO2- Gesetzes betreibt, erhält für jede WKK-Anlage die je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0.5 MW und höchstens 20 MW aufweist auf Gesuch hin 60 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, rückerstattet.
Das Unternehmen hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, wenn es:
diesen Betrag für Massnahmen nach Artikel 32b Absatz 2 des CO2-Gesetzes einsetzt;
die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;
die Massnahmen nicht in einem Unternehmen, das einer Verminderungsverpflichtung unterliegt oder das am EHS teilnimmt, umsetzt;
die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht; und
die Massnahmen innerhalb von drei Folgejahren umsetzt.
Das BAFU kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken.
Anlagen betreiben und weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, reichen das Rückerstattungsgesuch bis zum30. Juni beim BAFU zuhanden der Vollzugsbehörde ein. Es muss insbesondere enthalten:
die Menge der für die Stromproduktion verwendeten abgabebelasteten Brennstoffe; diese berechnet sich anhand der auf dem Herkunftsnachweis ausgewiesenen jährlichen Strommenge und des Heizwertes des verwendeten Energieträgers;
den Herkunftsnachweis nach Artikel 9 Absatz 1 EnG122;
Angaben über die Feuerungswärmeleistung;
den Monitoringbericht;
Angaben über die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von Strom entstanden sind;
die Bestätigung des Standortkantons, dass die Luftreinhalteverordnung eingehalten ist;
Angaben über geplante Massnahmen;
Angaben über Menge und Art der für die Stromproduktion verbrauchten fossilen Brennstoffe in Form von Aufzeichnungen über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände;
die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben;
den angewendeten CO2-Abgabesatz.
Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Gesuchs.
Es prüft die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–g und leitet das Gesuch zum Entscheid an die EZV weiter.
Der Monitoringbericht nach Absatz 1 Buchstabe d muss insbesondere Angaben über die Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der Stromproduktion entstanden sind, sowie eine Beschreibung der umgesetzten Massnahmen und Investitionen enthalten. Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Berichts.
Art. 98c123 Periodizität der Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
Das Rückerstattungsgesuch nach Artikel 98b wird für einen Zeitraum von 12 Monaten eingereicht und gilt für die verbrauchten Brennstoffe im Vorjahr oder in dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr.
Die Rückerstattung erfolgt durch die EZV und umfasst 100 Prozent der CO2- Abgabe auf die Brennstoffe, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden.
Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.
Art. 99 Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
Wer abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzt und eine Rückerstattung beantragen will, muss nachweisen, welche Mengen nicht energetisch genutzt worden sind. Er oder sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände führen.
Das Rückerstattungsgesuch ist bei der EZV in der von dieser vorgeschriebenen Form einzureichen.
Es muss Angaben enthalten über:
die Art der nicht energetischen Nutzung;
Menge und Art der nicht energetisch genutzten Brennstoffe;
den angewendeten CO2-Abgabesatz.
Die EZV kann weitere Angaben verlangen, soweit sie diese für den Entscheid über die Rückerstattung benötigt.
Art. 100 Periodizität der Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen.
Es ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen.
Für Brennstoffe, die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Gesuchs nicht energetisch genutzt worden sind, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung mehr.
Art. 101 Aufbewahrung von Belegen
Alle für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und der EZV auf Verlangen vorzulegen.
Art. 102 Mindestbetrag und Rückerstattungsgebühr
Rückerstattungsbeträge unter 100 Franken pro Gesuch werden nicht ausbezahlt.
Pro Gesuch wird eine Gebühr von 5 Prozent des Rückerstattungsbetrags, mindestens aber 50 und höchstens 500 Franken, verrechnet.124
Art. 103 Aufschub der Rückerstattung
Verletzt ein Unternehmen oder eine Person nach Artikel 96 seine Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung, so kann die EZV in Absprache mit dem BAFU die Rückerstattung der CO2-Abgabe aufschieben.
9. Kapitel Verwendung der Erträge aus der CO2-Abgabe
1. Abschnitt:125 Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden
Art. 104 Globalbeitragsberechtigung
Der Bund gewährt den Kantonen Globalbeiträge nach Artikel 34 Absatz 1 des CO2-Gesetzes für die Förderung von Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr, wenn:
die Anforderungen nach den Artikeln 55–60 der Energieverordnung vom1. November 2017126 (EnV) eingehalten sind;
mit den Massnahmen wirksam CO2-Emissionen vermindert werden, einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr; und
die Massnahmen kantonsübergreifend harmonisiert umgesetzt werden.
Er gewährt keine Globalbeiträge insbesondere für Massnahmen:
die in Unternehmen umgesetzt werden, die einer Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder am EHS teilnehmen;
die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2-Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird.
Art. 105 Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln63, 64 und 67 EnV127, wobei:
der Kanton im Gesuch um Globalbeiträge zusätzlich seine Bereitschaft erklären muss, ein Programm mit Massnahmen nach Artikel 104 durchzuführen;
das BFE das Gesuch zur Kenntnisnahme an das BAFU weiterleitet.
Art. 106 Einsatz der Mittel
Der Kanton muss mindestens 80 Prozent der Mittel, die sich aus den Globalbeiträgen des Bundes und den vom Kanton für das betreffende Programm selbst bereitgestellten Kredite ergeben, für Massnahmen zur Energie- und Abwärmenutzung nach
Artikel 50 EnG128 einsetzen.
Art. 107 Auszahlung
Die Globalbeiträge werden den Kantonen jährlich ausbezahlt.
Art. 108 Vollzugskosten
Aus den Mitteln, die für die langfristige Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden nach Artikel 34 Absatz 1 des CO2-Gesetzes zur Verfügung stehen und in Form von Globalbeiträgen den Kantonen ausgerichtet werden, wird der Kanton für den Vollzug pauschal entschädigt. Die Pauschale beträgt fünf Prozent der von ihm gesprochenen und als Bundesanteil anrechenbaren Förderbeiträge.
Aus den gleichen Mitteln wird das BFE für die Programmkommunikation mit höchstens einer Million Franken pro Jahr entschädigt.
Art. 109 Kommunikation
Das BFE ist für die gesamtschweizerische Kommunikation des Programms zur Verminderung von CO2-Emissionen bei Gebäuden zuständig. Es legt zudem Grundsätze fest, die eine kantonsübergreifend einheitliche Kommunikation gewährleisten.
Der Kanton macht das Förderprogramm bekannt und weist angemessen darauf hin, dass ein Teil der Fördermittel aus den Erträgen der CO2-Abgabe stammt.
Art. 110 Berichterstattung
Die Berichterstattung richtet sich nach Artikel 59 EnV129.
Der Bericht muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 59 Absatz 3 EnV pro gefördertes Projekt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen angemessen Auskunft geben über die mit dem Förderprogramm erwarteten und erzielten Emissionsverminderungen.
Das BFE leitet den Bericht zur Kenntnisnahme an das BAFU weiter.
Art. 111 Kontrolle
Die Kontrolle der korrekten Verwendung der Globalbeiträge richtet sich nach Arti-
Art. 111a
Aufgehoben
1a. Abschnitt Unterstützung von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie
für die Wärmebereitstellung131
Art. 112132 Zu einem Beitrag berechtigende Projekte
Für Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung (Art. 34 Abs. 2 CO2-Gesetz) können Beiträge für die Prospektion und die Erschliessung von Geothermie-Reservoiren gewährt werden, wenn die Projekte die Anforderungen gemäss Anhang 12 erfüllen.
Die Beiträge betragen höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten des Projektes; diese werden in Anhang 12 festgelegt.
Art. 113133 Gesuch
Das Gesuch um Leistung eines Beitrags ist beim BFE einzureichen.
Es muss den Anforderungen nach Anhang 12 Ziffer 3.1 entsprechen und den Nachweis enthalten, dass die Gesuche der für das Projekt notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist.
Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche ein vom Projekt unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden.
Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.
Sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrages gegeben, so schliesst der Bund mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. Darin sind insbesondere die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Artikel 113b festzuhalten.
Art. 113a134 Reihenfolge der Berücksichtigung
Stehen für ein Projekt keine oder nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit.
Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE die am weitesten fortgeschrittenen Projekte. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht
Art. 113b135 Rückforderung
Für die Rückforderung der Beiträge sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom5. Oktober 1990136 (SuG) sinngemäss anwendbar. Die Beiträge können zudem zurückgefordert werden, wenn mit dem Betrieb der Anlage Gewinne erwirtschaftet werden, welche die Subventionen im Nachhinein unnötig erscheinen lassen.
Wird das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Beiträge verfügen.
Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu informieren über:
die geplante Art der Nutzung;
die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft;
allfällige Gewinne und deren Umfang.
2. Abschnitt Förderung von Technologien zur Verminderung
der Treibhausgasemissionen
Art. 114 Bürgschaft
Der Bund verbürgt Darlehen für Anlagen und Verfahren nach Artikel 35 Absatz 3
die Marktchancen der Anlagen und Verfahren gegeben sind;
die Darlehensnehmerin ihre Kreditwürdigkeit glaubhaft darlegen kann; und
die Darlehensgeberin die Bürgschaft bei der Festlegung des Darlehenszinses berücksichtigt.
Er verbürgt nur Darlehen, die eine Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934137 oder eine andere geeignete Darlehensgeberin gewährt.
Die Bürgschaft kann das verbürgte Darlehen ganz oder teilweise absichern. Sie darf höchstens drei Millionen Franken betragen.
Art. 115 Zusicherung der Bürgschaft
Das BAFU sichert der Darlehensnehmerin auf Gesuch hin die Gewährung der Bürgschaft zu, wenn die Anforderungen nach Artikel 114 erfüllt sind.
Das Gesuch um Zusicherung der Bürgschaft muss enthalten:
Angaben über die Organisationsform und die Finanzstruktur der Darlehensnehmerin;
eine technische Dokumentation des Projektes, inklusive Beschreibung der Anlagen und Verfahren, und von dessen geplanter Entwicklung und Vermarktung;
eine projektbezogene Beschreibung des Geschäftsmodells;
Angaben darüber, inwieweit die Anlagen und Verfahren den Anforderungen nach Artikel 114 genügen.
Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
Es kann in begründeten Fällen für die Zusicherung der Bürgschaft Sicherheiten einfordern.138
Art. 116 Meldepflicht und Berichterstattung
Eine Darlehensnehmerin, die über ein verbürgtes Darlehen verfügt, informiert das BAFU während der Dauer der Bürgschaft unverzüglich über:
a. Änderungen, die sich auf die Bürgschaft auswirken könnten;
Sie erstattet dem BAFU vierteljährlich Bericht über:139
den Stand des verbürgten Darlehens;
140 den Geschäftsgang und dessen voraussichtliche Entwicklung; und
141 die Liquidität und die Finanzstruktur.
Sie lässt dem BAFU jährlich den Geschäftsbericht sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung zukommen. Diese sind spätestens drei Monate nach deren Abschluss einzureichen.142
Art. 117143 Vollzug
Das UVEK setzt zur Verwaltung des Technologiefonds einen Steuerungsausschuss und mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag ein Bürgschaftskomitee und eine Geschäftsstelle ein. Es legt die Grundsätze über die Bürgschaftsvergabe und über die Organisation fest.
Der Steuerungsausschuss hat die strategische Leitung des Technologiefonds.
Das Bürgschaftskomitee beurteilt auf Antrag der Geschäftsstelle die Bürgschaftsgesuche zuhanden des BAFU.
Die Geschäftsstelle führt den Technologiefonds operativ. Ihr obliegt insbesondere die Prüfung der Bürgschaftsgesuche, die Verwaltung der Bürgschaften und die Abwicklung von Bürgschaftsfällen sowie die Kontrolle der Berichterstattung nach
Artikel 116 . Sie erstattet dem Steuerungsausschuss Bericht über die Tätigkeiten und
die finanzielle Situation des Technologiefonds.
Die Geschäftsstelle stellt den Bürgschaftsnehmerinnen und –nehmern die Gebühren in Rechnung. Die Gebühr wird nach Aufwand bemessen; sie beträgt pro Jahr höchstens 0,9 Prozent der Bürgschaftssumme.
Art. 118 Finanzierung
Die Mittel für den Technologiefonds werden im Voranschlag eingestellt.
Die Bundesversammlung beschliesst Verpflichtungskredite für die Gewährung der Bürgschaften.
Die Summe der Bürgschaften darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 500 Millionen Franken betragen.
3. Abschnitt Verteilung an die Bevölkerung
Art. 119 Ertragsanteil der Bevölkerung
Der Anteil der Bevölkerung am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Bevölkerung) umfasst den Anteil der Bevölkerung am geschätzten Jahresertrag des Erhebungsjahres und die Differenz zum zwei Jahre zuvor geschätzten Anteil sowie den Anteil der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes.144
Der geschätzte Jahresertrag entspricht den voraussichtlichen Einnahmen zuzüglich positiver und abzüglich negativer Zinsen per31. Dezember.
Art. 120 Verteilung
Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU von den Versicherern jeweils im Erhebungsjahr verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag sowie der Anteil der Bevölkerung an den nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes werden jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.145
Als Versicherer gelten:
die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom18. März 1994146 über die Krankenversicherung (KVG);
die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom19. Juni 1992147 über die Militärversicherung (MVG).
Die Versicherer verteilen den Ertragsanteil der Bevölkerung in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Erhebungsjahr:
der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
An Personen, die während dem Erhebungsjahr nur zeitweise bei einem Versicherer versichert sind, werden die Beträge entsprechend dieser Zeitdauer verteilt.
Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den im Erhebungsjahr fälligen Prämienrechnungen.
Art. 121 Ausrichtung an die Versicherer
Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird den Versicherern bis zum30. Juni des Erhebungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.
Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen.
Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.
Art. 122 Organisation
Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum20. März des Erhebungsjahres:
die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen;
die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge.
Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Erhebungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrags.
Art. 123 Entschädigung der Versicherer
Für den Vollzugsaufwand nach dieser Verordnung sowie nach der Verordnung vom 12. November 1997148 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen werden die Versicherer pro versicherte Person, die per1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllt, mit insgesamt
Rappen entschädigt.
4. Abschnitt Verteilung an die Wirtschaft
Art. 124 Ertragsanteil der Wirtschaft
Der Anteil der Wirtschaft am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Wirtschaft) umfasst den Anteil der Wirtschaft am geschätzten Jahresertrag des Erhebungsjahres und die Differenz zum zwei Jahre zuvor geschätzten Anteil sowie die nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes abzüglich des Anteils der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Ab-
Der geschätzte Jahresertrag entspricht den voraussichtlichen Einnahmen zuzüglich positiver und abzüglich negativer Zinsen per31. Dezember.
Art. 125 Verteilung
Der Ertragsanteil der Wirtschaft wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU sowie nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen den Arbeitgebern von den AHV-Ausgleichskassen (Ausgleichskassen) verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag sowie der Anteil der Bevölkerung an den nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2- Gesetzes werden jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.150
Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft bis zum30. September des Erhebungsjahres. In begründeten Fällen kann das BAFU diese Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken.151
Sie verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft entsprechend dem zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.
Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber verrechnen oder ihn an die Arbeitgeber auszahlen. Beträge, die nicht verrechnet werden können, werden ab einer Höhe von 50 Franken ausbezahlt. Bei Mutationen werden Beträge ab einer Höhe von 50 Franken verrechnet oder ausbezahlt.152
Art. 126 Organisation
Das BAFU teilt den Ausgleichskassen jährlich den Verteilungsfaktor mit.
Die Ausgleichskassen informieren die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Verteilungsfaktor und die ausbezahlte Summe.
Art. 127 Entschädigung der Ausgleichskassen
Das BAFU legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen die Entschädigung der Ausgleichskassen fest.
Die Entschädigung erfolgt gestützt auf einen Kostenschlüssel, der die Anzahl der abrechnungspflichtigen Arbeitgeber der betroffenen Ausgleichskassen berücksichtigt.
10. Kapitel Aus- und Weiterbildung und Information
Art. 128 Förderung der Aus- und Weiterbildung
Das BAFU fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt nach Artikel 1 des Berufsbildungsgesetzes vom13. Dezember 2002153 die Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ausüben.
Es gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an öffentliche und private Organisationen, die Aus- und Weiterbildungen im Bereich des Klimaschutzes und der Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre anbieten.
Art. 129 Information
Das BAFU informiert die Öffentlichkeit insbesondere über:
die Folgen des Klimawandels;
die Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen im In- und Ausland;
die Massnahmen zur Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre.
11. Kapitel Vollzug
Art. 130 Vollzugsbehörden
Das BAFU vollzieht diese Verordnung. Vorbehalten bleiben die Absätze 2–6.
Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern. Es wird dabei vom ASTRA unterstützt.154
Die EZV vollzieht die Bestimmungen über die CO2-Abgabe.
Das BAFU vollzieht im Einvernehmen mit dem BFE die Bestimmungen über die Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland und über die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen.155
Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden und über die Beiträge für die direkte Nutzung der Geothermie.156
Das BAFU vollzieht nach Anhörung des BFE die Bestimmungen über die Förderung der Aus- und Weiterbildung.
Das BFE sowie vom BFE oder vom BAFU beauftragte private Organisationen unterstützen das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen.
Art. 131 Treibhausgasinventar
Das BAFU führt das Treibhausgasinventar.
Es berechnet gestützt auf das Treibhausgasinventar, ob das Reduktionsziel nach
Artikel 3 des CO2-Gesetzes erreicht wurde. Dabei werden die CO2-Emissionen von
fossil-thermischen Kraftwerken und die im Rahmen der Kompensationsverträge bis im Jahr 2020 geleisteten Emissionsverminderungen nicht berücksichtigt.
Art. 132157 Aufwandsentschädigung
Die Entschädigung für den Vollzugsaufwand beträgt1,4 Prozent der Einnahmen aus der CO2-Abgabe (Einnahmen).158 Das UVEK reduziert den Prozentsatz bei einer Erhöhung der Einnahmen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement angemessen.
Art. 133 Kontrollen und Auskunftspflicht
Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei EHS-Unternehmen, Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, abgabepflichtigen Unternehmen und Personen sowie bei Unternehmen und Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO2-Abgabe stellen.
Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen:
alle Auskünfte zu geben, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind;
alle Bücher, Geschäftspapiere, elektronischen Daten und Urkunden vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.
Art. 134 Datenbearbeitung
Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:
159 das ASTRA dem BFE die Daten, die für den Vollzug des3. Kapitels dieser Verordnung erforderlich sind;
160 das BAFU dem BFE die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der: 1. Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7, 12 und 12a), 2. Gesuche um Festlegung der Verminderungsverpflichtung, und 3. Monitoringberichte (Art.9, 52, 72 und 91);
161 die EZV dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der: 1. Erfüllung der Kompensationspflicht bei Treibstoffen, 2. Monitoringberichte (Art.9, 52, 72 und 91), und 3. Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7, 12 und 12a);
das BAFU der EZV die Daten, die für die Rückerstattung der CO2-Abgabe erforderlich sind.
Die Oberzolldirektion und die Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe (Carbura) können Daten für den Vollzug der Bestimmungen über die Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen austauschen.162
Art. 135 Anpassung der Anhänge
Das UVEK passt an:
Anhang 2: nach Massgabe der Kriterien nach Artikel 6 Absatz 2 des
Anhang 3: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
bbis. 163 Anhang 3a: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
bter. 164 Anhang 3b: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
165 Anhang 4a Ziffer 2: zur jährlichen Festlegung des durchschnittlichen Leergewichts der jeweils im Kalenderjahr zuvor erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper;
cbis. 166Anhang5: zur jährlichen Festlegung der Beträge nach Artikel 13 Absatz 1
Anhang 7: wenn weitere Wirtschaftszweige ähnlichen Rahmenbedingungen unterliegen;
dbis. 167 Anhang 9 Ziffer 3: wenn der Beschluss 2014/746/EU168 ändert;
Anhang 11: entsprechend der Erhöhung des Abgabesatzes (Art. 94 Abs. 1).
12. Kapitel Schlussbestimmungen
1. Abschnitt Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 136 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 3. Verordnung des UVEK vom27. September 2007171 über das nationale Emissionshandelsregister; 4. CO2-Kompensationsverordnung vom24. November 2010172; 5. Verordnung vom16. Dezember 2011173 über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen.
Art. 137 Änderung bisherigen Rechts
…174 168 Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015–2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 308 vom29.10.2014, S. 114. 169 [AS 2005 3581, 2007 2915 Art. 33, 2012 1195] 170 [AS 2007 2915, 2009 5945, 2010 953 2167, 201117 Art. 6 1945 3331 Anhang 3 Ziff. 15, 2012 355 Art. 29] 171 [AS 2007 4531, 2011 6205] 172 [AS 2011 17] 173 [AS 2012 355 1817] 174 Die Änderung kann unter AS 2012 7005 konsultiert werden.
2. Abschnitt Übergangsbestimmungen
Art. 138 Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte
Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, werden am30. Juni 2014 umgewandelt:
für EHS-Unternehmen: in Emissionsrechte nach dieser Verordnung;
für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung: in Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung ihrer Emissions- oder Massnahmenziele;
für die übrigen Unternehmen und Personen: in Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland.
Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung können jederzeit beantragen, dass ihre Gutschriften nach Absatz 1 Buchstabe b in Bescheinigungen umgewandelt
Art. 139 Übertragung nicht verwendeter Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012175
EHS-Unternehmen, Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung und Kraftwerkbetreiber können beim BAFU beantragen, dass höchstens so viele nicht verwendete Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012 in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden, wie sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung voraussichtlich abgeben können.176
Es können nur Emissionsminderungszertifikate übertragen werden, die den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen.
Das BAFU legt die gestützt auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz übertragbare Gesamtmenge fest.
Die Übertragung wird vorrangig den EHS-Unternehmen und den Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung bewilligt.
Nicht übertragene Emissionsminderungszertifikate können bis zum30. April 2015 zur Erfüllung von Pflichten nach dieser Verordnung abgegeben werden, sofern sie den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen.177
Nichtübertragene Emissionsminderungszertifikate werden nach dem30. April 2015 vom BAFU gelöscht.178
Art. 140 Bescheinigungen für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland
Für Projekte, die das BAFU vor dem1. Januar 2013 als geeignete Kompensationsprojekte im Inland beurteilt hat, gilt das neue Recht.
Für Emissionsverminderungen von Projekten nach Absatz 1, die vor dem1. Januar 2013 erzielt und durch das BAFU bestätigt wurden, können auf Gesuch bis zum 31. Dezember 2014 Bescheinigungen nach dieser Verordnung beantragt werden.
Art. 141 Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen
Personenwagen mit CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km werden bei der Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen von Grossimporteuren wie folgt berücksichtigt:
2013:3,5–fach;
2014:2,5–fach;
2015:1,5–fach.
Art. 142 Teilnahme am EHS
EHS-Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben, melden dies dem BAFU bis zum28. Februar
2013. Sie reichen dem BAFU bis zum31. Mai 2013 ein Monitoringkonzept nach
Artikel 51 zur Genehmigung ein.
Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausüben, reichen das Gesuch um Teilnahme am EHS bis zum1. Juni 2013 ein. Sie reichen dem BAFU bis zum1. September 2013 ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.
EHS-Unternehmen, die ab 2013 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen werden möchten, reichen das Gesuch bis zum1. Juni 2013 ein.
Art. 143179
Art. 144 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
Unternehmen nach Artikel 66, die die Rückerstattung der CO2-Abgabe für das Jahr 2013 beantragen möchten, reichen das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung bis zum1. Juni 2013 ein. Dabei machen sie Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2010 und 2011.
Für die Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen und die Sanktionierung einer allfälligen Nichterfüllung im Zeitraum 2008–2012 gilt das bisherige Recht.
Art. 145 Rechtskräftig bewilligte Kraftwerke
Für Kraftwerke, die vor dem1. Januar 2011 rechtskräftig bewilligt wurden, gilt bis zum31. Dezember 2020 Folgendes:
die Artikel 80–85 finden keine Anwendung;
die CO2-Abgabe wird nicht zurückerstattet.
Absatz 1 gilt nicht für Kraftwerke gemäss dem Geltungsbereich des Bundesbeschlusses vom23. März 2007180 über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken.
Art. 146 Rückerstattung der CO2-Abgabe
Die EZV kann die CO2-Abgabe auf Gesuch vorläufig rückerstatten, wenn das Unternehmen:
in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag; und
dem BAFU seine Pflicht zur Teilnahme am EHS ab dem Jahr 2013 gemeldet oder ein Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung oder um Teilnahme am EHS ab dem Jahr 2013 eingereicht hat.
Erfüllt das Unternehmen die Voraussetzungen für die Teilnahme am EHS nicht oder wird das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung abgelehnt, so muss es die vorläufig rückerstatteten Beträge einschliesslich Zinsen nachzahlen.
2a. Abschnitt:181 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom8. Oktober 2014
Art. 146a Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland
Das BAFU überträgt Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland, die es in der vom BAFU geführten Datenbank ausgestellt hat, bis zum30. Juni 2015 ins Emissionshandelsregister.
Art. 146b Emissionsminderungszertifikate, die nicht mehr ins Emissionshandelsregister eingetragen werden können
Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 60 Absatz 3, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom8. Oktober 2014 im Emissionshandelsregister eingetragen worden sind, müssen spätestens bis zum30. April 2015:
in ein Emissionshandelsregister einer anderen Vertragspartei nach Anhang B des Kyoto-Protokolls182 transferiert werden; oder
nach den Regeln des Kyoto-Protokolls freiwillig gelöscht werden.
180 AS 20085
Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 60 Absatz 3, die vor dem30. April 2015 ablaufen, können durch die entsprechende Anzahl von nach Artikel 4 anrechenbaren Emissionsminderungszertifikaten nach den Regeln des Kyoto-Protokolls ersetzt werden.
Abgelaufene Emissionsminderungszertifikate werden gelöscht.
Art. 146c
Für Programmvereinbarungen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes, die vor Inkrafttreten der Änderung vom22. Juni 2016 abgeschlossen wurden, gelten die Artikel 104–110, 112 und 113 in der bisherigen Fassung sowie
Artikel 111a ; Artikel 111 gilt nicht.
Nicht verwendete Mittel von Programmvereinbarungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom22. Juni 2016 abgeschlossen wurden, erstattet der Kanton dem Bund bis spätestens drei Jahre nach Ablauf der Programmvereinbarung zurück.
Die Bestimmungen des3. Kapitels, soweit sie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper betreffen, sind ab dem Referenzjahr 2020 anwendbar.
Bei der erstmaligen Anwendung von Artikel 37 umfasst die Schlussabrechnung auch die Mittel aus bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erhobenen Sanktionen nach
Artikel 13 des CO2-Gesetzes.
3. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 147 2. Weiter 3. Ziffer 188 SR 0.814.011 umfassen: dabei bedeuten: Wneu,i,y i EFWV dabei bedeuten: k RFy WVN EFbestehend1.11.22.12.22.32.43.1 Zolltarifnummer206 ex 2710.1211 ex 2711 * bei 15 °C ** bei –161,5 °C *** bei 0 °C,1 bar 206 SR 632.10 Anhang 2701. 2702. 2704. 0000 2710. 208 SR 632.10 Anhang 2711. 2713. 2905. 3826. …1.11.22.12.22.33.13.23.2.13.2.23.2.33.3
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.
Erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima
Treibhausgas Chemische Formel Wirkung in CO2eq
Kohlendioxid CO2 1 Methan CH4 25 Distickstoffmonoxid, Lachgas N2O 298 Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs) – HFC-152 CH2FCH2F 53 – HFC-161 CH3CH2F 12 Perfluorierte Kohlenwasserstoffe – Perfluoromethan – PFC-14 CF4 7 390 – Perfluoroethan – PFC-116 C2F6 12 200 – Perfluoropropan – PFC-218 C3 F 8 8 830 – Perfluorobutan – PFC-3-1-10 C4F10 8 860 – Perfluorocyclobutan – PFC-318 c-C4F8 10 300 – Perfluourpentan – PFC-4-1-12 C5F12 9 160 – Perfluorohexan – PFC-5-1-14 C6F14 9 300 Schwefelhexafluorid SF6 22 800 Stickstofftrifluorid NF3 17 200
(Art. 4 Abs. 2 Bst. b)
Nicht anrechenbare Emissionsverminderungen im Ausland
1. Folgende Emissionsminderungszertifikate werden nicht angerechnet: a. Zertifikate über Emissionsverminderungen, die nicht in einem der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LDC) gemäss Liste der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) erzielt wurden; b. Zertifikate über Emissionsverminderungen, die aus Projekten zur biolo- CO2-Sequestrierung erzielt wurden; c. Zertifikate über Emissionsverminderungen, die durch den Einsatz von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Produktionskapazität von mehr als 20 MW erzielt wurden; d. übrige Zertifikate über Emissionsverminderungen, die nicht mittels erneuerbarer Energien, mittels verbesserter Energieeffizienz bei den Endverbrauchern oder mittels Methanabfackelung respektive Vermeidung von Methanemissionen bei Deponien, städtischen Abfallverwertungs- oder -verbrennungsanlagen, Verwertung von landwirtschaftlichen Abfällen, Abwasserreinigung oder durch Kompostierung erzielt wurden; e. schon einmal verwendete Emissionsminderungszertifikate. werden Emissionsminderungszertifikate nicht angerechnet, wenn: a. die Emissionsverminderungen unter Verletzung der Menschenrechte erzielt wurden; b. die Emissionsverminderungen erhebliche negative soziale oder ökologische Auswirkungen hatten; c. Anliegen der Aussen- oder Entwicklungspolitik der Schweiz die Ablehnung der Anrechnung gebieten. 1 Buchstabe a gilt nicht für: a. Emissionsminderungszertifikate aus Projekten nach Artikel 12 des Kyoto- Protokolls vom 11. Dezember 1997188, die vor dem 1. Januar 2013 registriert wurden; b. Emissionsminderungszertifikate aus Projekten nach Artikel 6 des Kyoto- Protokolls vom 11. Dezember 1997 über Emissionsverminderungen, die vor dem 1. Januar 2013 erzielt wurden.
187 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
Anhang 3189 (Art. 5 Abs. 1 Bst. a)
Emissionsverminderungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden
Für ein Projekt oder Programm zur Emissionsverminderung im Inland werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen erzielt werden durch: a. den Einsatz von Kernenergie; b. den Einsatz biologischer oder geologischer CO2-Sequestrierung; ausgenommen ist die biologische CO2-Sequestrierung in Holzprodukten; bbis. die Wiedervernässung von Mooren und Feuchtgebieten; c. Forschung und Entwicklung oder Information und Beratung; d. den Einsatz biogener Treibstoffe, die den Anforderungen des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996190 und der dazugehörigen Ausführungsvorschriften nicht entsprechen; e. einen Treibstoffwechsel von Benzin- oder Dieselfahrzeugen zu Erdgasfahrzeugen; ausgenommen ist der Wechsel ganzer Fahrzeugflotten; f. den Ersatz von fossilen Heizkesseln durch fossile Heizkessel.
189 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293) und Ziff. II Abs. 1 vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden
1 Geltungsbereich Die Anforderungen dieses Anhangs gelten für Projekte und Programme, wenn diese
a. den Bau eines neuen Wärmenetzes mit einer mehrheitlich CO2-neutraler Wärmequelle; b. den Ersatz eines zentralen, fossil betriebenen Kessels in einem bestehenden Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen; c. die Ergänzung eines zentralen, fossil betriebenen Kessels in einem bestehenden Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen; d. den Bau eines neuen Wärmenetzes, welches auch den Ersatz eines zentralen, fossil betriebenen Kessels in einem bestehenden Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2- neutrale Wärmequellen vorsieht; oder e. den Bau eines neuen Wärmenetzes, welches auch die Ergänzung eines zentralen, fossil betriebenen Kessels in einem bestehenden Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen vorsieht.
2 Begriffe Im Sinne dieses Anhangs bedeuten: a. Wärmeverbund: Netz zur Verteilung von Wärme mit zentralen Quellen und dezentralen Bezügern (Wärmebezügern); b. Bestehende Bezüger: Wärmebezüger, welche bereits vor Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 2 an einen bestehenden Wärmeverbund angeschlossen sind; c. Neubauten: Gebäude, die zum Zeitpunkt des Anschlusses an den Wärmeverbund erstellt werden und keine bestehenden Bezüger sind.
3 Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen 3.1 Messtechnische Anforderungen Projekte und Programme müssen insbesondere alle folgenden messtechnischen Anforderungen erfüllen: a. Es sind der Verbrauch aller fossiler Energieträger der Heizzentrale und der Elektrizitätsverbrauch von Wärmepumpen der Heizzentrale zu messen. b. Es sind die Wärmemengen bei allen Wärmebezügern zu messen, wobei Wärmemengen an Neubauten und an von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen nach Artikel 96 Absatz 2 separat ausgewiesen werden müssen.
3.2 Systemgrenzen Die Systemgrenzen des Projektes oder Programmes müssen die Heizzentrale, das Wärmenetz und alle Bezüger, eingehende Energieflüsse sowie die aus dem Projekt resultierenden Emissionen umfassen.
3.3 Referenzszenario 1. In der Beschreibung des Projektes oder Programmes sind mindestens zwei plausible alternative Szenarien zum Projekt respektive Programm darzustellen. 2. In diesen müssen mindestens die folgenden Situationen beschrieben werden: a. die Fortführung der bestehenden Situation, ohne Umsetzung des Projektes oder Programmes; und b. der projektierte Wärmeverbund, aber ohne Einnahmen aus Bescheinigungen. 3. Die Eintrittswahrscheinlichkeiten dieser Szenarien sind in der Beschreibung des Projektes oder Programmes darzulegen, wobei das wahrscheinlichste Szenario als Referenzszenario gewählt wird.
3.4 Berechnung der Referenzemissionen Die jährlichen Gesamtemissionen in der Referenzentwicklung sind wie folgt zu berechnen: REy = (REneu,y + REbestehend,y ) * FKEV (1) REy Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO2eq]. REneu,y Emissionen des Referenzszenarios von neuen Bezügern im Jahr y [tCO2eq], s. Gleichung (2) REbestehend,y Emissionen des Referenzszenarios von bestehenden Bezügern im Jahr y [tCO2eq] s. Gleichung (3)
Parameter ist gleich 1 zu setzen. Wird mit der Wärmequelle des Wärmeverbundes Elektrizität produziert und wird diese durch die kostendeckende Einspeisevergütung vergütet, ist der einzusetzende Parameter wie folgt zu bestimmen: 1. für KEV-Projekte vor dem 1. Januar 2018 ist nach Anhang 1.5 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998192 (EnV) die Mindestanforderung für die Wärmenutzung ins Verhältnis zur gesamten Wärmenutzung der Anlage zu setzen; oder 2. für KEV-Projekte ab dem 1. Januar 2018 ist nach Anhang 1.5 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017193 (EnFV) die Mindestanforderung für die Wärmenutzung ins Verhältnis zur gesamten Wärmenutzung der Anlage zu setzen.
Die einzelnen Terme sind wie folgt zu berechnen: REneu,y = ∑i Wneu,i,y * EFWV (2)
Erwartete Wärmelieferung an neue Bezüger des Wärmenetzes im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.2 ersetzt. Alle neuen Bezüger ohne Neubauten und von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen nach Artikel 96 Absatz 2. Pauschaler Emissionsfaktor des Wärmeverbundes = 0,22
REbestehend,y = ∑k Wbestehend,k,y* EF * RFy*1/(1-WVN)) (3)
Wbestehend,k,y Erwartete Wärmelieferungen an bestehende Bezüger im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.2 ersetzt. Alle bestehenden Wärmebezüger ohne von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen. Referenzfaktor des Jahres y; dieser beträgt 100 %, wenn das Jahr y innerhalb der ersten 20 Jahre seit der Installation des alten Kessels liegt, sonst beträgt er 70 %. Pauschaler Abzug für Wärmeverluste des Wärmenetzes von 10 %. Emissionsfaktor des Wärmeverbundes, abhängig von der Art des zu ersetzenden zentralen Heizkessels.
Bei Ersatz eines Erdgaskessels beträgt der Emissionsfaktor des Wärmeverbundes EF1Gas / 90 %. Bei Ersatz eines Heizölkessels beträgt der Emissionsfaktor des Wärmeverbundes EF1Heizöl / 85 %. EF1Gas Emissionsfaktor von Erdgas nach Anhang 10 in tCO2eq/MWh umgerechnet. Für die Umrechnung der Einheit tCO2eq/TJ in tCO2eq/MWh ist der Faktor 0.0036 TJ/MWh zu verwenden. EF1Heizöl Emissionsfaktor von Heizöl; dieser beträgt 0,265 tCO2eq/MWh. EFStrom Emissionsfaktor von elektrischem Strom; dieser beträgt 29,8 * 10-6
3.5 Berechnung der Projekt- oder Programmemissionen
Die jährlichen Projektemissionen des Projektes oder die Projektemissionen eines jeden Vorhabens des Programmes sind wie folgt zu berechnen: PEy = EF2Heizöl * MHeizöl,y + EF2Gas * MGas,y + EFel * Mel,y (4) PEy Erwartete Projektemissionen des Projektes oder des Vorhabens des Programmes im Jahr y [tCO2eq] MHeizöl,y Erwartete Menge an verbranntem Heizöl zum Betrieb der Heizzentrale im Jahr y [l]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.4 ersetzt. MGas,y Erwartete Menge an verbranntem Gas zum Betrieb der Heizzentrale im Jahr y [Nm3]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.5 ersetzt. Mel,y Erwartete Menge an elektrischer Energie zum Betrieb von Wärmepumpen in der Heizzentrale im Jahr y [kWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.6 ersetzt. EF2Gas Emissionsfaktor Erdgas nach Anhang 10 in tCO2eq/Nm3 oder in tCO2eq/MWh umgerechnet je nachdem welche Einheit für MGas verwendet wird. Für die Umrechnung der Einheit tCO2/TJ in die Einheit EF2Heizöl Emissionsfaktor von Heizöl; dieser beträgt 2,65 tCO2eq/1000 l.
Die jährlichen Emissionsverminderungen sind für Projekte oder Vorhaben von Programmen wie folgt zu berechnen: ERy Emissionsverminderungen im Jahr y [tCO2eq]. REy Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO2eq]. PEy Projektemissionen des Wärmeverbundes im Jahr y [tCO2eq].
4 Anforderungen an das Monitoringkonzept 1. Für Projekte und Programme nach diesem Anhang sind im Monitoringbericht die in Ziffer 4.1–4.6 aufgeführten Messwerte, Belege und Anforderungen zu berücksichtigen. 2. Die Berechnung der Emissionsverminderungen muss anhand der Messwerte bestimmt werden.
4.1 Wärmebezügerliste mit belegten Wärmelieferungen 1. Dem Monitoringbericht ist eine Liste aller Wärmebezüger mit der in der Monitoringperiode gelieferten Menge an Wärme in MWh beizulegen; die Menge an Wärme in MWh ist jeweils nach Kalenderjahr aufzuschlüsseln. Die Messung hat gemäss Ziffer 4.2 zu erfolgen. 2. Für Neubauten sind zusätzlich Namen und Adressen anzugeben. 3. Für von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen nach Artikel 96 Absatz 2 sind zusätzlich: a. Namen und Adressen anzugeben; und b. die Emissionen des Referenzszenarios in tCO2eq für jedes Unternehmen auszuweisen. 4. Die Emissionen nach Ziffer 3 Buchstabe b sind wie folgt zu berechnen: REUnternehmen,neu,m,y = WUnternehmen,neu,m,y * EFWV WUnternehmen,neu,m,y Wärmelieferung des neuen Wärmeverbundes an das von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen m im Jahr y [MWh]. EFWV Pauschaler Emissionsfaktor des Wärmeverbundes = 0,22
REUnternehmen,bestehend,n,y = WUnternehmen,bestehend,n,y * EF * RFy*1/(1-WVN)) WUnternehmen,bestehend,n,y Wärmelieferung des bestehenden Wärmeverbundes an das von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen n im Jahr y [MWh]. RFy Referenzfaktor des Jahres y; dieser beträgt 100 %, wenn das Jahr y innerhalb der ersten 20 Jahre seit der Installation des alten Kessels liegt, sonst beträgt er 70 %. WVN Wärmeverlust des Wärmenetzes als pauschaler Abzug von 10 %. EFbestehend Emissionsfaktor des Wärmeverbundes, abhängig von der Art des zu ersetzenden zentralen Heizkessels. Bei Ersatz eines Erdgaskessels beträgt der Emissionsfaktor des Wärmeverbundes EF1Gas / 90 %. Bei Ersatz eines Heizölkessels beträgt der Emissionsfaktor des Wärmeverbundes EF1Heizöl / 85 %. EF1Gas Emissionsfaktor von Erdgas nach Anhang 10 in tCO2eq/ MWh umgerechnet. Für die Umrechnung der Einheit tCO2eq/MJ in tCO2eq/MWh ist der Faktor 0.0036 TJ zu verwenden. EF1Heizöl Emissionsfaktor von Heizöl; dieser beträgt EFStrom Emissionsfaktor von elektrischem Strom; dieser beträgt
4.2 Bei Bezügern gemessene Wärmemenge Bei der Messung der gelieferten Wärme (Wneu,1,y) (Wbestehend,l,y) an neue und bestehende Bezüger sind die folgenden Anforderungen zu beachten: a. es ist die gelieferte Wärme an den Bezüger l im Jahr y zu messen; b. als Datenquelle muss ein Wärmemengenzähler verwendet werden; c. die Messung hat in Megawattstunden (MWh) zu erfolgen; d. die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen; e. die Qualitätssicherung hat nach den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006194 (MessMV) und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zu erfolgen; und
f. als Messort ist die Übergabestelle des Wärmeverbundes zum Bezüger zu verwenden.
4.3 Alter des ersetzten Kessels Zur Bestimmung des Referenzfaktors ist das Herstellerjahr oder das Installationsjahr des ersetzten oder ergänzten fossil betriebenen Kessels zu berücksichtigen.
4.4 Heizölmenge Bei der Messung der Heizölmenge (MHeizöl,y) sind alle der folgenden Anforderungen a. Es ist die Menge an verbranntem Heizöl zum Betrieb der Heizzentrale im Jahr y zu messen. b. Als Datenquelle muss ein Heizölzähler oder eine Heizöllagerbilanz verwendet werden. c. Die Messung hat in Litern (l) zu erfolgen. d. Die Messung hat entweder pro Monitoringperiode oder, wenn diese über ein Kalenderjahr hinaus geht, pro Kalenderjahr zu erfolgen. e. Die Qualitätssicherung erfolgt durch Kalibrierung des Heizölzählers, ansonsten muss eine Plausibilisierung über alternative Datenquellen erfolgen.
4.5 Gasmenge Bei der Messung der Gasmenge (MGas,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten: a. Es ist die gemessene Menge an verbranntem Gas zum Betrieb der Heizzentrale im Jahr y zu messen. b. Als Datenquelle muss ein Gaszähler verwendet werden. c. Die Messung hat in Normkubikmetern (Nm3) zu erfolgen. d. Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen. e. Die Qualitätssicherung hat nach den Anforderungen der MessMV und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.
4.6 Elektrische Energie Bei der Messung von elektrischer Energie (Mel,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten: a. Es ist die gemessene Menge an elektrischer Energie zum Betrieb von Wärmepumpen in der Heizzentrale im Jahr y zu messen.
b. Als Datenquelle muss ein Elektrizitätszähler verwendet werden. c. Die Messung hat in Kilowattstunden (kWh) oder Megawattstunden (MWh) zu erfolgen. d. Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen. e. Die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der MessMV und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.
Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Deponiegasprojekte- und -programme
1 Geltungsbereich Die Anforderungen dieses Anhangs gelten für Deponiegasprojekte und -programme, wenn: a. diese Deponien oder Altablagerungen umfassen, die ohne die geplante Schwachgasbehandlung Methanemissionen verursachen und die über einen ausreichend hohen Anteil an organischen Abfällen verfügen; b. die geplante Schwachgasbehandlung nicht bereits gesetzlich oder per Verfügung vorgeschrieben ist; und c. die geplante Schwachgasbehandlung mindestens dem Stand der Technik entspricht und auf die derzeitige und zukünftige Deponiegaszusammensetzung optimiert ist.
2 Begriffe Im Sinne dieses Anhangs bedeuten: a. Abfackelungseffizienz (AE): Anteil an Methan der bei der Abfackelung effektiv verbrannt wird oder generell bei Verfahren zur Gasbehandlung oxidiert wird; b. Aerober Abbau: Mikrobieller Abbau organischer Substanz unter aeroben Bedingungen; c. Anaerober Abbau: Mikrobieller Abbau organischer Substanz unter anaeroben Bedingungen; d. Deponien: Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert werden; e. Deponiegas: durch die biologische Umsetzung von in Deponien enthaltenen organischen Substanzen gebildetes Gas; f. Intermittierender Fackelbetrieb: nur zeitweises Verbrennen von Deponiegas aufgrund eines zu niedrigen Methangehaltes; g. Oxidationsfaktor (OX): Anteil an Methan im Deponiegas, der in der Grenzschicht vor dem Austritt in die Atmosphäre oxidiert wird; h. Saugeffizienz (SE): Anteil des mit einer Entgasungsanlage erfassten Deponiegases;
i. Schwachgasbehandlung: Anlage zur Oxidation von Deponiegas mit Methankonzentration von weniger als 25 Vol.-%. Die Oxidation kann in einer Fackel oder einer anderen technischen Vorrichtung stattfinden; j. bestehende Entgasungsanlagen: Erfassungssysteme für Deponiegas, welche zur Speisung der Schwachgasbehandlung genutzt werden sollen und bereits vor Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 2 existierten; k. neue Entgasungsanlagen: Erfassungssysteme für bisher nicht erfasstes Deponiegas, welche zur Speisung der Schwachgasbehandlung genutzt werden sollen und nach Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 2 erstellt werden.
3 Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen 3.1 Systemgrenzen 1. Die Systemgrenzen des Projektes oder Programmes müssen die Deponie und die fossilen Emissionen der Schwachgasbehandlung umfassen. 2. Die Zulieferwege des deponierten Guts müssen ausserhalb der Systemgrenze liegen.
3.2 Festlegen eines Oxidationsfaktors Für die Festlegung des Werts für den in den Berechnungen der Emissionsverminderungen notwendige Paramater Oxidationsfaktor (OX) ist der folgende Entscheidungsbaum zu verwenden:
Die Emissionsverminderungen können ex-ante aufgrund von Messdaten der vorhergegangenen ein bis drei Jahre ermittelt oder gemäss nachfolgender Formel berechnet werden: ERex-ante,y,Fackel Abgeschätzte Emissionsverminderungen bei einer Schwachgasbehandlung im Jahr y (tCO2eq). GWPeff,CH4 Effektives Treibhausgaspotenzial von Methan (22.25 tCO2eq / AE Abfackelungseffizienz. OX Oxidationsfaktor. SE Saugeffizienz. FODCH4,y Die mit einer «First Order Decay» Formel berechnete Methanmenge, die in der Deponie im Jahr y erzeugt wird (t CH4); s. Formel (2). PEy Projektemissionen aus dem Jahr y
Exp(-kj(y-x)) * (1 – Exp(-kj)) (2) y Jahr, für welches die Methanemissionen berechnet werden. x Jahr, in dem die Deponie mit einer gewissen Abfallmenge Aj,x der Kategorie j befüllt wurde, läuft von EJ bis y. 16/12 Quotient Molekulargewicht CH4 zu C. F = 0.5; Anteil an Methan im Methan/Kohlendioxid-Gemisch im Deponiegas. DOCf Anteil des biologisch abbaubaren Kohlenstoffes, der unter anaeroben Bedingungen abgebaut wird (Massen-%). Aj,x Abfallmenge der Abfallkategorie j, die im Jahr x deponiert wurde (t Abfall). EJ Eröffnungsjahr der Deponie, das erste Jahr in dem Abfall eingelagert wurde. j Abfallkategorie. DOCj Anteil des abbaubaren organischen Kohlenstoffes der jeweiligen Abfallkategorie (t C / t Abfall). kj Abbaukonstante der jeweiligen Abfallkategorie j (1/Jahr).
3.4 Ex-post Berechnung der Emissionsverminderungen Für neue und bestehende Entgasungsanlagen ist die Methanreduktion ex-post wie folgt zu berechnen: ERex-post,y,Fackel Anrechenbare Emissionsverminderungen, ex-post bestimmt mit Hilfe der gemessenen Emissionen während der Schwachgasbehandlung im Jahr y (tCO2eq). AE Abfackelungseffizienz. OX Oxidationsfaktor. GWPeff,CH4 Effektives Treibhausgaspotenzial von Methan (22.25 tCO2eq/ VDG,y Volumenstrom an Deponiegas, der am Eingang der Schwachgasbehandlung gemessen wird im Jahr y (Nm3); dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4 ersetzt. cCH4 Methangehalt im Deponiegas (Volumen-%); dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4 ersetzt.
3.5 Berechnung der Projektemissionen Die Projektemissionen aus dem Betrieb der Schwachgasbehandlung sind wie folgt aus den eingesetzten Energieträgern zu berechnen: PEy = EFGas * MGas,y (4) EFGas Emissionsfaktor des verwendeten Gases [tCO2eq/Nm3]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den Wert nach Ziffer 4 ersetzt. MGas,y Erwartete Menge an verbranntem Gas im Jahr y [Nm3]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4 ersetzt.
4 Anforderungen an das Monitoringkonzept 1. Für Projekte und Programme nach diesem Anhang sind im Monitoringbericht die in Ziffer 4.1–4.6 aufgeführten Messwerte und Belege beizulegen. 2. Die Berechnung der Emissionsverminderungen muss anhand der Messwerte belegt werden.
4.1 Abfackelungseffizienz Im Monitoringbericht ist der Wert der Abfackelungseffizienz (AE) wie folgt festzulegen: a. Es ist der Methananteil festzuhalten, der bei der Abfackelung effektiv verbrannt wird oder generell bei Verfahren zur Gasbehandlung oxidiert wird. b. Es gilt die folgende Vorgehensweise zu beachten: 1. Als Pauschalwert ist ein Wert von 90 % für die Verbrennungseffizienz einer geschlossenen Fackel zu verwenden. 2. Gesuchsteller können auch die Herstellerangaben verwenden, falls nachgewiesen werden kann, dass diese eingehalten werden. 3. Gesuchsteller können eigene Messungen vornehmen. c. Die Festlegung der Abfackelungseffizienz muss als Anteil (%) erfolgen. d. Die Festlegung hat jährlich zu erfolgen.
4.2 Volumenstrom des Deponiegases Bei der Bestimmung des Volumenstroms (VDG,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
a. Es ist der Volumenstrom des Deponiegases zu bestimmen. b. Als Datenquelle Messgeräte zur Bestimmung des Volumenstroms verwendet werden. c. Die Bestimmung hat in Normkubikmeter (Nm3) zu erfolgen. d. Die Bestimmung hat kontinuierlich zu erfolgen. e. Die Art und das Intervall der Kalibrierung der Messgeräte müssen im ersten Monitoringbericht festgelegt werden.
4.3 Methangehalt des Deponiegases Bei der Messung des Methangehalts (cCH4) sind alle der folgenden Anforderungen a. Es ist der Methangehalt im Deponiegas zu messen. b. Als Datenquelle muss ein Methan-Messsensor verwendet werden. c. Die Messung muss in Volumenprozent (Vol-%) erfolgen. d. Die Messung muss kontinuierlich erfolgen. e. Die Art und die Dauer der Kalibrierung des Messgeräts müssen im ersten Monitoringbericht festgelegt werden.
4.4 Neu installierte Entgasungsanlagen Es ist nachvollziehbar darzulegen, wie das Erfassungssystem verändert wurde und welche Entgasungsanlagen nach Ziffer 2 Buchstabe k als neue Entgasungsanlagen gelten.
4.5 Emissionsfaktor Gas Bei der Festlegung des Emissionsfaktors des verwendeten Gases (EFGas) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten: a. Als Datenquelle muss das Schweizer Treibhausgasinventar oder eine vergleichbare Publikation verwendet werden. Für Flüssiggas (Butan, Propan) muss Anhang 10 verwendet werden. b. Die Festlegung muss in Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Normkubikmeter (tCO2eq/Nm3) oder bei Flüssiggas (Butan, Propan) in Tonnen Kohlendioxidäqiovalent pro Tonne (tCO2eq/t) erfolgen.
4.6 Gasmenge Bei der Bestimmung der Gasmenge (MGas,y) sind alle der folgenden Anforderungen
a. Es ist die Menge an für die Schwachgasbehandlung verbranntem Gas im Jahr y zu bestimmen. b. Als Datenquelle müssen Messgeräte zur Bestimmung des Volumenstroms oder der Lieferungsbelege von Gasflaschen verwendet werden. c. Die Messung hat in Normkubikmetern (Nm3) oder durch Angabe der gelieferten Anzahl Gasflaschen, sowie deren Inhalt (l) zu erfolgen. d. Die Messung hat kontinuierlich oder bei jeder Lieferung neuer Gasflaschen zu erfolgen. e. Die Qualitätssicherung hat gemäss Herstellerangaben zu erfolgen.
Anhang 4196 (Art. 25 Abs. 3)
Berechnung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Artikel 24 oder 25 Absatz 1
1 Berechnung der CO2-Emissionen 1.1 Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung: 1.2 Benzinmotor und automatisches Getriebe: 1.3 Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb: 1.4 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung: 1.5 Dieselmotor und automatisches Getriebe: m: Leergewicht des Fahrzeugs in kg p: Motorhöchstleistung in kW
2 Rundung der CO2-Emissionen Die CO2-Emissionen werden wie folgt auf die nächste ganze Zahl gerundet: a. Ist der Wert der ersten Dezimalstelle 4 oder kleiner, so wird abgerundet. b. Ist der Wert der ersten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufgerundet.
(Art. 28 Abs. 1)
Berechnung der individuellen Zielvorgabe
1 Berechnung der individuellen Zielvorgabe Bei Kleinimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jedes Fahrzeug einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: Individuelle Zielvorgabe des Fahrzeugs: z + a · (m – Mt-2) g CO2/km; Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jede Neuwagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte: z + a · (Mi,t – Mt-2) g CO2/km; z: Zielwert für CO2-Emissionen gemäss Artikel 10 Absätze 1 und 2 des bei Personenwagen: 130 g CO2/km bis und mit Referenzjahr 2019, 95 g CO2/km ab Referenzjahr 2020 bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 147 g CO2/km ab Referenzjahr 2020 a: Steigung der Zielwertgeraden: bei Personenwagen: 0,0457 bis und mit Referenzjahr 2019, 0,0333 ab Referenzjahr 2020 bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 0,096 ab Referenzjahr 2020 m: Leergewicht des Personenwagens beziehungsweise des Lieferwagens oder des leichten Sattelschleppers in kg (Art. 24 und 25) Mi,t: durchschnittliches Leergewicht der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs in kg, gerundet auf drei Dezimalstellen Mt-2: durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in kg
gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des UVEK vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3497).
2 Durchschnittliches Leergewicht Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen betrug im Kalenderjahr: 2015 1532 kg 2016 1563 kg 2017 1588 kg
(Art. 29 Abs. 1)
Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe (Art. 13 Abs. 1 des CO2-Gesetzes)
1 Sanktionsbeträge für das Referenzjahr 2017 Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für das Referenzjahr 2017: a. für das erste Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm bis und mit 1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 5.50 Franken; b. für das zweite Gramm CO2/km (ab 1,1 Gramm bis und mit 2 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 16.50 Franken; c. für das dritte Gramm CO2/km (ab 2,1 Gramm bis und mit 3 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 27.50 Franken; d. für jedes weitere Gramm CO2/km (ab 3,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 104.50 Franken.
2 Sanktionsbeträge für das Referenzjahr 2018 Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für das Referenzjahr 2018: a. für das erste Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm bis und mit 1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 5.50 Franken; b. für das zweite Gramm CO2/km (ab 1,1 Gramm bis und mit 2 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 16.50 Franken; c. für das dritte Gramm CO2/km (ab 2,1 Gramm bis und mit 3 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 27.50 Franken; d. für jedes weitere Gramm CO2/km (ab 3,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 103.50 Franken.
3 Sanktionsbeträge für die Referenzjahre 2019 und folgende Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für jedes Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: a. für das Referenzjahr 2019: 111.00 Franken.
Anhang 6199 (Art. 40 Abs. 1)
Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Unternehmen
Ein Unternehmen, das mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, muss am EHS teilnehmen: 1. Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; ausgenommen ist die Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern in ortsfesten Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a der VVEA200 ist; 2. Raffination von Mineralöl; 3. Herstellung von Koks; 4. Röstung oder Sinterung einschliesslich Pelletierung von Metallerz, einschliesslich Sulfiderz; 5. Herstellung von Roheisen oder Stahl im Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb, einschliesslich Stranggiessen, mit einer Kapazität über 2,5 t pro Stunde; 6. Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen einschliesslich Eisenlegierungen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; 7. Herstellung von Primäraluminium; 8. Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; 9. Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschliesslich der Herstellung von Legierungen, Raffinationsprodukten und Gussprodukten bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; 10. Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer installierten Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag; 11. Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer installierten Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
199 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293) und gemäss Anhang 6 Ziff. 2 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699).
12. Herstellung von Glas einschliesslich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag; 13. Herstellung von keramischen Erzeugnissen wie Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan durch Brennen mit einer installierten Produktionskapazität von über 75 t pro Tag; 14. Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag; 15. Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; 16. Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen; 17. Herstellung von Papier und Karton mit einer installierten Produktionskapazität von über 20 t pro Tag; 18. Herstellung von Industrieruss durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; 19. Herstellung von Salpetersäure; 20. Herstellung von Adipinsäure; 21. Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure; 22. Herstellung von Ammoniak; 23. Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer installierten Produktionskapazität von über 100 t pro Tag; 24. Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas durch Reformieren oder partielle Oxidation mit einer installierten Produktionskapazität von über 25 t pro Tag;
Anhang 7201 (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und 66 Abs. 1 Bst. a und b und 3 Bst. a und b)
Tätigkeiten, die zur Teilnahme am EHS oder zur Abgabebefreiung mit Verminderungsverpflichtung berechtigen
1. Anbau von Pflanzen in Gewächshäusern; 2. Gewinnung von Steinen und Erden und sonstiger Bergbau; 3. Verarbeitung von Erzeugnissen der Landwirtschaft und Fischerei zur Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln; 3bis. Mästerei von Schweinen und Geflügel; 4. Getränkeherstellung; 5. Tabakverarbeitung; 6. Herstellung und Reinigung von Textilien; 7. Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten sowie Pellets; 8. Herstellung von Holzstoff, Zellstoff, Papier, Karton, Pappe, Erzeugnisse aus Papier und Karton wie Wellpapier, Verpackungsmittel, Hygieneartikel und Tapeten, Herstellung von trocknungsintensiven Druckerzeugnissen (ohne Drucken von Zeitungen, Lichtpausen und Reprographie); 9. Kokerei und Mineralölverarbeitung; 10. Herstellung von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen sowie die dazugehörige Technologieentwicklung; 11. Herstellung von Kunststoffwaren; 12. Herstellung von Glas, Glaswaren und Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ohne Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen) sowie Herstellung von Asphaltprodukten; 13. Metallerzeugung und -bearbeitung, Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung sowie Lackieren von Carrosserien, ausgenommen in mechanischen Werkstätten und Schlossereien; 14. Herstellung von Heizkörpern, Schmiede- und Stanzteilen, Drahtwaren, Ketten und Federn; 15. Herstellung von Generatoren, Transformatoren, elektrischen Haushaltgeräten und elektrischen Drähten und Kabeln; 16. Herstellung von Uhren; 17. Herstellung von Maschinen für Tätigkeiten nach den Ziffern 1–16, von Pumpen, Kompressoren, Automobilen, sonstigen Fahrzeugen und Motoren;
201 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293) und Ziff. II Abs. 1 vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
18. Betrieb von Bädern, Kunsteisbahnen, touristisch genutzten Hotels und dampfbetriebenen Lokomotiven und Schiffen; 19. Lagerbetrieb in Verteilzentralen; 20. Produktion von fossil erzeugter Wärme oder Kälte, allenfalls gekoppelt mit der Produktion von Strom, die in regionale Fernwärme- und Fernkältenetze eingespeist oder an Unternehmen geliefert wird, die Tätigkeiten nach den Ziffern 1–19 und 21 ausüben; 21. Reinigung von Fässern, Containern und anderen Gebinden, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach diesem Anhang verwendet werden.
Anhang 8202 (Art. 45 Abs. 1)
Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte
1. Die jährlich für die Gesamtheit der EHS-Unternehmen maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte wird wie folgt berechnet: Capi = [∑ ØFZ + ∑ ØEmissionen ] * [1 – (i-2010) * 0.0174] Capi Emissionsobergrenze für das Jahr i ∑ ØFZ: Summe der im Durchschnitt im Zeitraum 2008–2012 jährlich zugeteilten Emissionsrechte der ortsfesten Anlagen, die bereits in den Jahren 2008–2012 im EHS berücksichtigt wurden und ab 2013 weiterhin im EHS berücksichtigt werden ∑ ØEmissionen: Summe der im Durchschnitt im Zeitraum 2009–2011 jährlich ausgestossenen Treibhausgase in Bezug auf die ortsfesten Anlagen und die Treibhausgasemissionen, die ab 2013 neu im EHS berücksichtigt werden 2. Die Menge nach Ziffer 1 wird gesenkt, falls ein EHS-Unternehmen die von ihm benötigte Wärme, die es aus fossilen Energieträgern erzeugt hat, neu von einem fossil-thermischen Kraftwerk nach Artikel 22 des CO2-Gesetzes bezieht.
202 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
Berechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte
1 Benchmarks 1.1 Die Menge der jährlich kostenlos zugeteilten Emissionsrechte wird basierend auf den folgenden Produktbenchmarks berechnet:
Produkt Produktbenchmark (Anzahl Emissionsrechte pro Tonne hergestellter Produkte)
Koks 0,286 Eisenerzsinter 0,171 Heissmetall 1,328 Vorgebrannte Anoden 0,324 Aluminium 1,514 Grauzementklinker 0,766 Weisszementklinker 0,987 Kalk 0,954 Dolomitkalk 1,072 Sinterdolomit 1,449 Floatglas 0,453 Flaschen und Behälter aus farblosem Glas 0,382 Flaschen und Behälter aus Farbglas 0,306 Produkte aus Endlosglasfasern 0,406 Vormauerziegel 0,139 Pflasterziegel 0,192 Dachziegel 0,144 Sprühgetrocknetes Pulver 0,076 Gips 0,048 Getrockneter Sekundärgips 0,017 Kurzfaser-Sulfatzellstoff 0,12 Langfaser-Sulfatzellstoff 0,06 Sulfitzellstoff, thermomechanischer und mechanischer Zellstoff 0,02 Zellstoff aus wiederaufbereitetem Papier 0,039 Zeitungsdruckpapier 0,298 Ungestrichenes Feinpapier 0,318 Gestrichenes Feinpapier 0,318 Tissuepapier 0,334 Testliner und Fluting 0,248 Ungestrichener Karton 0,237 Gestrichener Karton 0,273
203 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293) und vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2473).
Produkt Produktbenchmark (Anzahl Emissionsrechte pro Tonne hergestellter Produkte)
Salpetersäure 0,302 Adipinsäure 2,79 Vinylchloridmonomer (VCM) 0,204 Phenol/ Aceton 0,266 S-PVC 0,085 E-PVC 0,238 Sodaasche 0,843 Raffinerieprodukte 0,0295 Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl 0,283 Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl 0,352 Eisenguss 0,325 Mineralwolle 0,682 Gipskarton 0,131 Industrieruss («Carbon Black») 1,954 Ammoniak 1,619 Steamcracken 0,702 Aromaten 0,0295 Styrol 0,527 Wasserstoff 8,85 Synthesegas 0,242 Ethylenoxid und Ethylenglycole 0,512
1.2 Ist kein Produktbenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zugeteilten Emissionsrechte basierend auf dem folgenden Wärmebenchmark berechnet: 62.3 Emissionsrechte pro TJ messbarer Wärme 1.3 Ist weder ein Produktbenchmark noch der Wärmebenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zugeteilten Emissionsrechte basierend auf dem folgenden Brennstoffbenchmark berechnet: 56.1 Emissionsrechte pro TJ Brennwert verwendeter Brennstoffe 1.4 Ist keiner der Benchmarks nach den Ziffern 1.1–1.3 anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zugeteilten Emissionsrechte basierend auf dem 0,97–Fachen des Medians der jährlichen Prozessemissionen in den Jahren 2005–2008 oder 2009–2010 berechnet. 1.5 Für die Produktion von Strom werden keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. 1.6 Für die bei der Herstellung von Salpetersäure angefallene Wärme werden keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt.
Emissionsrechte Die kostenlose Zuteilung wird pro Zuteilungselement für jedes Jahr der Teilnahme am EHS unter Vorbehalt von Ziffer 4 gemäss folgender Formel berechnet:
Zuteilungi = BM * AR * AFi * SKFi
Zuteilungi Zuteilung im Jahr i BM Benchmark AR Aktivitätsrate (auf den entsprechenden Benchmark bezogen) AFi Anpassungsfaktor im Jahr i gemäss Anhang 9 Ziffer 3 SKFi Sektorübergreifender Korrekturfaktor im Jahr i
Der Benchmark wird pro Zuteilungselement auf Basis der in den Ziffern 1.2–1.4 beschriebenen Benchmark-Hierarchie bestimmt. Die Aktivitätsrate bezieht sich auf den jeweiligen Benchmark. Sie wird bei der Erstzuteilung für jedes Zuteilungselement festgelegt und bei jeder wesentlichen Kapazitätsänderung angepasst. Die Aktivitätsrate entspricht für die Erstzuteilung in der Regel dem Median der Jahreswerte in den Jahren 2005–2008 oder 2009–2010. Liegt keine ausreichend lange, repräsentative Bezugsperiode zur Herleitung der Aktivitätsrate vor oder ist eine wesentliche Kapazitätsänderung erfolgt, so werden für die Herleitung der für die Zuteilung relevanten Aktivitätsrate die installierte Kapazität sowie ein massgeblicher Auslastungsfaktor beigezogen. Die installierte Kapazität einer Anlage bezieht sich auf die von der Anlage betroffenen Zuteilungselemente. Sie ist eine Grösse, die dazu dient, die Wesentlichkeit von Kapazitätsänderungen zu beurteilen und die kostenlose Zuteilung von neuen Anlagen und von wesentlich geänderten Anlagen zu berechnen. Das BAFU berechnet die installierte Kapazität einer Anlage auf der Basis der zwei höchsten Monatsaktivitätsraten eines vorgegebenen Zeitraums.
3 Anpassungsfaktoren Für Sektoren und Teilsektoren, die nicht im Anhang des Beschlusses 2014/746/EU204 aufgeführt sind, werden die nach den Ziffern 2 und 4 berechneten Mengen mit den folgenden Anpassungsfaktoren multipliziert: 3.1.1 für das Jahr 2013: 0,8 3.1.2 für das Jahr 2014: 0,7286 3.1.3 für das Jahr 2015: 0,6571 3.1.4 für das Jahr 2016: 0,5857
204 Siehe Fussnote zu Art. 135 Bst. dbis.
3.1.5 für das Jahr 2017: 0,5143 3.1.6 für das Jahr 2018: 0,4429 3.1.7 für das Jahr 2019: 0,3714 3.1.8 für das Jahr 2020: 0,3 3.2 Liefert ein EHS-Unternehmen Wärme an Dritte, so ist der Anpassungsfaktor des Wärmebezügers massgebend.
4 Besondere Anpassungsfaktoren bei mit Brennstoffen und Strom betriebenen Produktionsprozessen 4.1 Für indirekte Emissionen aus verwendetem Strom werden keine kostenlose Emissionsrechte zugeteilt. Bei Benchmarks von Produktionsprozessen, die sowohl mit Brennstoffen als auch mit Strom betrieben werden können, wird für die indirekten Emissionen aus dem verwendeten Strom 0,465 t CO2 pro MWh abgezogen. Die Menge der jährlich kostenlos zugeteilten Emissionsrechte wird in diesen Fällen wie folgt berechnet:
Zuteilungi = (Edirekt / (Edirekt + Eindirekt)) * BM * AR * AFi * SKFi Zuteilungi Zuteilung im Jahr i Edirekt Direkte Emissionen innerhalb des entsprechenden Zuteilungselements mit Produktbenchmark in der gewählten Bezugsperiode. Darin enthalten sind die Emissionen aus der innerhalb des Zuteilungselements konsumierten Wärme, die direkt von anderen EHS-Unternehmen bezogen wurde. Eindirekt Indirekte Emissionen aus der innerhalb des entsprechenden Zuteilungselements mit Produktbenchmark konsumierten Wärme, die von Dritten ausserhalb des EHS bezogen wurde, sowie aus dem innerhalb des Zuteilungselements konsumierten Strom in der gewählten Bezugsperiode. BM Benchmark AR Aktivitätsrate (auf den entsprechenden Benchmark bezogen) AFi Anpassungsfaktor im Jahr i gemäss Anhang 9, Ziffer 3 SKFi Sektorübergreifender Korrekturfaktor im Jahr i 4.2 Produktionsprozesse, die von folgenden Produktbenchmarks erfasst sind, können sowohl mit Brennstoffen als auch mit Strom betrieben werden: 4.2.1 Raffinerieprodukte 4.2.2 Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl 4.2.3 Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl 4.2.4 Eisenguss 4.2.5 Mineralwolle
4.2.6 Gipskarton 4.2.7 Industrieruss («Carbon Black») 4.2.8 Ammoniak 4.2.9 Steamcracken 4.2.10 Aromaten 4.2.11 Styrol 4.2.12 Wasserstoff 4.2.13 Synthesegas 4.2.14 Ethylenoxid und Ethylenglycole
Anhang 10205 (Art. 86 Abs. 1 und 89 Abs. 2)
Treibstoffe, deren CO2-Emissionen kompensiert werden müssen Warenbezeichnung Emissionsfaktor Emissionsfaktor Emissionsfaktor
2710.1211 Benzin und seine 3,15 73,80 2,32 Fraktionen, sowie bei einem Heizwert bei einer Dichte* Mineralölanteil in (Hu) von 42,6 MJ/kg von 737 kg/m3 Mischungen dieser Nummer, ohne Flugbenzin Flugbenzin 3,17 72,50 2,27 bei einem Heizwert bei einer Dichte* 2710.1911 Petroleum, inkl. 3,14 72,80 2,51 Flugpetrol bei einem Heizwert bei einer Dichte* 2710.1912 Dieselöl sowie Mine- 3,15 73,30 2,62 ralölanteil in Mi- bei einem Heizwert bei einer Dichte* schungen dieser (Hu) von 43,0 MJ/kg von 830 kg/m3 Nummer 2710.2010 Mineralölanteil in 3,15 73,30 2,62
2711.1110 Erdgas verflüssigt 2,58 56,4 1,16 bei einem Heizwert bei einer Dichte** 2711.2110 Erdgas in gasförmi- 2,58 56,4 0,002 gem Zustand bei einem Heizwert bei einer Dichte*** LPG (Butan, Propan) 3,01 65,50 1,63 bei einem Heizwert (Hu) bei einer Dichte* 3824.9920 Mineralölanteil in 3,15 73,80 2,32
3826.0010 Mineralölanteil in 3,15 73,30 2,62
Landschaften und Naturdenkmäler, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 2815).
(Art. 94 Abs. 2)
Tarif der CO2-Abgabe auf Brennstoffen: 96 Franken pro Tonne CO2 Zolltarifnummer208Warenbezeichnung Abgabesatz Fr.
Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle: – Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert: 1100 – – Anthrazit 226.60 1200 – – bituminöse Steinkohle 226.60 1900 – – andere Steinkohle 226.60 2000 – Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle 226.60 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett: 1000 – Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert 217.90 2000 – Braunkohle, agglomeriert 217.90 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, 272.60 auch agglomeriert; Retortenkohle
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle: – Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle: – – Leichtöle und Zubereitungen: – – – zu andern Zwecken: 1291 – – – – Benzin und seine Fraktionen 222.70 1292 – – – – White Spirit 222.70 1299 – – – – andere 222.70 – – – zu andern Zwecken: 1991 – – – – Petroleum 241.00 1992 – – – – Heizöle zu Feuerungszwecken: – – – – – extraleicht 254.40 – – – – – mittel und schwer 304.30
Zolltarifnummer Warenbezeichnung Abgabesatz Fr.
1999 – – – – andere Destillate und Produkte: – – – – – Gasöl 254.40 – – – – – andere 304.30 – Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle: 2090 – – zu andern Zwecken (nur fossiler Anteil) 254.40 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: – verflüssigt: – – Erdgas: 1190 – – – anderes 115.20 – – Propan: 1290 – – – anderes 145.90 – – Butane: 1390 – – – andere 169.00 – – Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien: 1490 – – – andere 187.20 1990 – – – andere 187.20 – in gasförmigem Zustand: – – Erdgas: 2190 – – – anderes 255.40 2990 – – – andere 268.80 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien: – Petrolkoks: 1100 – – nicht calciniert 279.40 1200 – – calciniert 279.40
Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: – gesättigte einwertige Alkohole: – – Methanol (Methylalkohol): 1190 – – – anderer (nur fossiler Anteil) 104.60 Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %: 0090 – andere (nur fossiler Anteil) 254.40 Brennstoffe aus anderen fossilen Ausgangsstoffen 222.70
Direkte Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung
1 Prospektion und Erschliessung Die Prospektion umfasst Untersuchungen, die einerseits der indirekten Charakterisierung des Untergrunds eines vermuteten Geothermie-Reservoirs und andererseits der Bestimmung des obertägigen Standortes sowie des unterirdischen Landepunktes einer Explorationsbohrung dienen. Die Erschliessung umfasst die Exploration mittels einer Bohrung und das Zutagefördern von Heisswasser sowie eine allfällige Rückführung (zweites Bohrloch) des entnommenen Wassers in das Geothermie-Reservoir.
2 Anrechenbare Investitionskosten Im Rahmen der Prospektion anrechenbar sind nur Investitionskosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung erforderlich sind, für die: a. Akquisition von neuen Geodaten im Prospektionsgebiet; b. Arbeiten, die für die Akquisition von neuen Geodaten anfallen; c. Analyse und Interpretation. Im Rahmen der Erschliessung anrechenbar sind nur Investitionskosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung notwendig sind, für die: a. Vorbereitung, Erstellung und Abbau des Bohrplatzes; b. Bohrungen inklusive Verrohrung, Zementation und Komplettierung für die geplante Explorationsbohrung, Rückführungsbohrung sowie Horchbohrungen; c. Bohrlochstimulationen; d. Bohrlochtests; e. Bohrlochmessungen inklusive Instrumentierung; f. Analysen vorgefundener Substanzen; g. geologische Begleitung, Datenanalyse und Interpretation. Nicht anrechenbar sind die Kosten, die im Rahmen von behördlichen Abläufen im Zusammenhang mit der Prospektion und der Erschliessung anfallen.
3 Verfahren für eine Unterstützung der Prospektion Gesuch Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatorischen Belange des Projekts, insbesondere über: a. den Stand des heutigen Wissens im Erkundungsgebiet mittels einer Aufarbeitung aller bestehenden Geodaten, Analysen und Interpretationen; b. die erdwissenschaftlichen Prospektionen, die für die Bestimmung der Standorte und Landungspunkte der Bohrungen geplant sind und der Auffindung und Charakterisierung eines Geothermie-Reservoirs dienen, und den erwarteten Mehrwert bezüglich der Erhöhung der Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Erschliessung; c. Nutzungskonzepte bei erfolgreicher Prospektion sowie vorläufige Wirtschaftlichkeitsberechnungen; d. die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 20 Prozent; e. die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist. Prüfung des Gesuchs Das BFE ernennt eine Vertreterin oder einen Vertreter des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) insbesondere für die Beurteilung der erdwissenschaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Erkundung der Schweiz in das unabhängige Expertengremium. Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte nach Ziffer 3.1 und insbesondere hinsichtlich: a. der geplanten Prospektionsarbeiten und des Projektmanagements; b. des technischen und qualitativen Standes der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts; c. der Frage, um wie viel die Prospektionsarbeiten die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Geothermie-Reservoir vorzufinden und zu erschliessen; d. des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren; e. des Managements der Risiken für die Gesundheit, die Arbeits- und Betriebssicherheit und die Umwelt. Beurteilt das Expertengremium das Projekt positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über: a. die zu erwartende Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, ein Geothermie- Reservoir vorzufinden; b. die Fristen für die Projektetappen;
c. die Höhe des zu gewährenden Prospektionsbeitrags; d. die Einsetzung einer Vertreterin oder eines Vertreters des swisstopo als Projektbegleiterin oder als Projektbegleiter. Vertrag Kann der Prospektionsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 113 Absatz 5 insbesondere folgende Punkte geregelt: 3.4 3.4.1 3.4.2 3.4.3 3.4.4 4.1 4.2 4.3 4.3.1 4.3.2 4.3.3 4.4 a. die von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine; b. die Informationspflicht der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts; c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Prospektionsbeitrags; d. vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird; e. die Offenlegung aller finanzieller Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 113b notwendig sind; f. Gründe, die zur Vertragsauflösung führen; g. weitere Auflagen. Projektdurchführung und Projektabschluss Der Projektant oder die Projektantin führt die geplanten Prospektionsarbeiten durch. Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während der Prospektionsarbeiten. Sie oder er evaluiert die Ergebnisse und erstattet dem Expertengremium regelmässig Bericht. Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 3.3 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen. Nach Abschluss der Arbeiten evaluiert das Expertengremium zuhanden des BFE die Ergebnisse der Prospektionsarbeiten und beurteilt die Ergebnisse hinsichtlich der erwarteten Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, ein vermutetes Geothermie-Reservoir vorzufinden.
4 Verfahren für eine Unterstützung der Erschliessung Ein Gesuch für eine Unterstützung der Erschliessung kann nur eingereicht werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Prospektion durchgeführt wurde und ein Prospektionsbericht bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines vermuteten Geothermie-Reservoirs vorliegt.
Gesuch Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatorischen Belange des Projekts, insbesondere über: a. das detaillierte Bohr-, Komplettierungs-, Mess- und Testprogramm aller geplanten Bohrungen; b. die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 20 Prozent; c. die erwarteten Eigenschaften des vermuteten Geothermie-Reservoirs, insbesondere dessen Temperatur im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften; d. die geplante Verwendung der Bohrungen und des Geothermie-Reservoirs, falls die Ergebnisse nicht den Erwartungen entsprechen; e. die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere für Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist; f. die Innovationen, die geplant sind, um die Geothermie-Reservoire in der Schweiz erfolgversprechend und zuverlässig zu erschliessen; g. den Stellenwert der Erschliessungsarbeiten in Bezug auf die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren; h. die vorgesehene juristische Form und Name oder Firma der Betreibergesellschaft; i. die Finanzierung und die Verwaltungskosten der Erschliessungs-, Errichtungs-, Ausbau-, Betriebs- und Rückbauphasen; j. die Verwertung der geförderten Heisswasservorkommen anhand eines Nutzungskonzepts, die Beschreibung der geplanten Wärmeabnehmerinnen und -abnehmer sowie deren Einbindung in das Projekt, einschliesslich der erwarteten Minderungen der CO2-Emissionen. Prüfung des Gesuchs Das BFE ernennt in das unabhängige Expertengremium eine Vertreterin oder einen Vertreter des swisstopo insbesondere für die Beurteilung der erdwissenschaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Erkundung der Schweiz. Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte nach Ziffer 4.2 und insbesondere hinsichtlich: a. der erwarteten Eigenschaften des Geothermie-Reservoirs, insbesondere hinsichtlich der Temperatur im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften; b.
des technischen und qualitativen Standes der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts;
c. des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren; d. des Managements der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit sowie Umwelt. Beurteilt das Expertengremium das Gesuch positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über: a. die erwartete Temperatur des Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und die Transporteigenschaften des Reservoirs; b. die Fristen für die Projektetappen; c. die Höhe des zu gewährenden Erschliessungsbeitrags; d. die Einsetzung einer unabhängigen Fachperson als Projektbegleiterin oder Projektbegleiter. Vertrag Kann der Erschliessungsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 113 Absatz 5 insbesondere folgende Punkte geregelt: 4.5 4.5.1 4.5.2 4.5.3 4.5.4 4.5.5 5.1 5.2 5.3 a die von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine; b. die Informationspflicht der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts; c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Erschliessungsbeitrags; d. vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird; e. die Offenlegung aller finanziellen Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 113d notwendig sind; f. Gründe, die zur Vertragsauflösung führen; g. weitere Auflagen. Projektdurchführung und Projektabschluss Die Projektantin oder der Projektant führt die geplanten Erschliessungsarbeiten durch. Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während der Erschliessungsarbeiten. Sie oder er evaluiert die Ergebnisse, insbesondere hinsichtlich Temperatur und Transporteigenschaften des Reservoirs und erstattet dem Expertengremium regelmässig Bericht. Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 4.4 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen. Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Erschliessungsarbeiten evaluiert das Expertengremium die Ergebnisse der Erschliessungsarbeiten.
Das BFE teilt der Projektantin oder dem Projektanten das Resultat der Prüfung, insbesondere dasjenige hinsichtlich des Geothermie-Reservoirs mit.
5 Geodaten Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stellt dem swisstopo und dem Standortkanton jeweils spätestens sechs Monate nach der Erhebung die jeweiligen Geodaten nach den technischen Vorgaben des swisstopo unentgeltlich zur Verfügung. Das swisstopo darf diese Geodaten gemäss den Zielsetzungen des Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007210 sowie der Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 2008211 nutzen und bearbeiten, die Standortkantone gemäss ihren jeweiligen kantonalen Regelungen. Es stellt die primären und die prozessierten primären Geodaten innert 24 Monaten nach Abschluss der Prospektion und innert 12 Monaten nach Abschluss der Erschliessung der Öffentlichkeit zur Verfügung.