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Verordnung über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken

vom 21. Dezember 2007 (Stand am 15. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 1 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 23. März 20072 über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Auslandanteil der Kompensation von CO2-Emissionen und die Aufgaben der Behörden beim Vollzug des Bundesbeschlusses vom 23. März 2007 über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken.

Art. 2 Auslandanteil

Gaskombikraftwerke dürfen höchstens 30 Prozent ihrer CO2-Emissionen durch Emissionsverminderungen im Ausland kompensieren.

Der Bundesrat erhöht diesen Anteil auf 50 Prozent, wenn er feststellt, dass die Landesversorgung mit Elektrizität ohne den Betrieb von Gaskombikraftwerken gefährdet ist; er berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen.

Art. 3 Kompensationszeitraum

Gaskombikraftwerke müssen ihre CO2-Emissionen der Jahre 2008–2012 kompensieren. Die Kompensation muss bis Ende 2012 vollständig erfolgt sein.

Art. 4 Bewilligungspflicht

Gaskombikraftwerke dürfen nur bewilligt werden, wenn ein rechtsgültiger Vertrag über die Kompensation der CO2-Emissionen (Kompensationsvertrag) vorliegt.

Art. 5 Kompensationsvertrag

Wer ein Gesuch um Bewilligung eines Gaskombikraftwerks stellt, muss den Kompensationsvertrag mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) abschliessen.

AS 2008 7

Im Kompensationsvertrag werden insbesondere geregelt:

  1. die Berichterstattung über die Entwicklung der CO2-Emissionen;

  2. die Berichterstattung über die von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller ergriffenen Massnahmen zur Kompensation der CO2-Emissionen im In- und Ausland;

  3. die Genehmigung der anrechenbaren Massnahmen zur Kompensation der CO2-Emissionen durch das BAFU;

  4. die Festsetzung einer Konventionalstrafe in Form einer Geldleistung, die erbracht werden muss, wenn die CO2-Emissionen nicht vertragsgemäss kompensiert werden.

Die Verhandlungen mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller werden vom Bundesamt für Energie und vom BAFU gemeinsam geführt.

Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2008 in Kraft und gilt während der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 23. März 2007 über die Kompensation der CO2- Emissionen von Gaskombikraftwerken.