732.91

Verordnung
über zusätzliche Vereinbarungen
zum Sperrvertrags-Kontrollabkommen

vom 23. August 1978 (Stand am 1. Oktober 1978)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

in Ausführung des Kontrollabkommens vom 6. September 19781
mit der Internationalen Atomenergie-Organisation im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen,

verordnet:

Art. 1

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation2 wird beauftragt und ermächtigt, mit der Internationalen Atomenergie-Organisation die notwendigen Zusatzvereinbarungen abzuschliessen. Diese haben sich im Rahmen des Sperrvertrag-Kontrollabkommens zu halten.

Art. 2

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten3 und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation werden beauftragt und ermächtigt, mit dem Fürstentum Liechtenstein ein provisorisches Abkommen zwecks Übernahme der liechtensteinischen nationalen Kontrollaufgaben durch die schweizerische Kontrollinstanz abzuschliessen.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft.