Quelle

813.153.1

Verordnung über Gebühren für den Bundesvollzug der Chemikaliengesetzgebung
(Chemikaliengebührenverordnung, ChemGebV)

vom 18. Mai 2005 (Stand am 1. Juni 2009)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 47 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20001 (ChemG) und auf Artikel 48 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19832 (USG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Entscheide, Dienstleistungen und Kontrollen (Verwaltungshandlungen) der Bundesvollzugsbehörden des ChemG, des USG im Bereich Stoffe sowie des jeweiligen Ausführungsrechts.

Sie gilt auch für andere öffentlichrechtliche Körperschaften und für Private (übrige Vollzugsorgane), soweit diese von den Bundesvollzugsbehörden mit Vollzugsaufgaben nach Absatz 1 betraut sind.

Sie gilt nicht für Verwaltungshandlungen:

  1. der Zollbehörden;

  2. der Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel.

Art. 2 Allgemeine Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20043 (AllgGV); diese gelten auch für die übrigen Vollzugsorgane.

Art. 3 Gebührenpflicht

Wer eine Verwaltungshandlung nach Artikel 1 Absatz 1 veranlasst, hat eine Gebühr zu bezahlen.

Stichprobenweise vorgenommene Kontrollen auf dem Markt, die zu keinen Beanstandungen führen, begründen keine Gebührenpflicht.

AS 2005 2869

Art. 4 Gebührenbemessung

Die Stelle, welche die Verwaltungshandlung ausführt, setzt die Gebühren fest:

  1. nach den festen Gebührenansätzen gemäss Anhang;

  2. nach Aufwand innerhalb der Gebührenrahmen gemäss Anhang;

  3. in den übrigen Fällen nach Aufwand.

Für die Berechnung des Aufwands beträgt der Stundenansatz, je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals, 90–200 Franken.

Für Verwaltungshandlungen nach Artikel 5 Absatz 3 AllgGV4 können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

Art. 5 Auslagen

Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGV5 hinaus namentlich die Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, Laboruntersuchungen oder besondere Prüfungen verursacht werden.

Art. 6 Gebührenerhebung durch übrige Vollzugsorgane

Überträgt eine Bundesvollzugsbehörde eine Aufgabe an ein übriges Vollzugsorgan, so kann sie vorsehen, dass dieses die Gebühr selbst in Rechnung stellt, bei Streitigkeiten über die Rechnung die Gebühr verfügt und das Inkasso besorgt.

Die Bundesvollzugsbehörde und das übrige Vollzugsorgan vereinbaren, welche Anteile der Gebührenerträge das übrige Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.

Art. 7 Übergangsbestimmung

Die Gebühren für Verwaltungshandlungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig, aber noch nicht abgeschlossen sind, richten sich nach bisherigem Recht.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. August 2005 in Kraft.

Anhang6 (Art. 4 Abs. 1) I. Gebühren nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20057 (ChemV)

Prüfung von Anmeldungen neuer Stoffe 1.1 technische Beschreibung nach Artikel 19 Buchstabe a ChemV 1 000–13 000 1.2 technische Beschreibung nach Artikel 19 Buchstaben b und c ChemV 500– 8 000 1.3 technische Beschreibung nach Artikel 19 Buchstabe d ChemV 500– 5 000 1.4 Prüfung einer Anmeldung nach Artikel 20 ChemV 500

Bearbeitung zusätzlicher Prüfnachweise angemeldeter Stoffe 2.1 Prüfnachweise nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a ChemV 500– 7 500 2.2 Prüfnachweise nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b ChemV 1 000–12 000 2.3 Prüfnachweise nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a ChemV 500–12 000 2.4 Prüfnachweise nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b ChemV 1 000–12 000 2.5 Prüfnachweise nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe c ChemV 2 000–25 000

Bearbeitung einer Mitteilung (Art. 25 ChemV) 500

Bearbeitung eines Gesuchs um Schutz der Rezeptur einer Zubereitung (Art. 43 Abs. 2 ChemV) 400 4a Bearbeitung eines Antrages zur Erleichterung der Kennzeichnung (Art. 47 Abs. 1bis ChemV) 200– 1 000

Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 28. Feb. 2007 (AS 2007 857) und Ziff. III der V vom 22. April 2009, in Kraft seit1. Juni 2009 (AS 2009 1759).

II. Gebühren nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20058 (VBP) Die Gebührenrahmen in den Ziffern1.1;1.2.1;1.2.3;1.5 und 1.6 sind auf Biozidprodukte mit einem Wirkstoff ausgerichtet. Pro weiterem Wirkstoff werden zusätzliche 720 Franken verrechnet. Für Biozidprodukte, die Mikroorganismen enthalten, wird ein Zuschlag von 1000–5000 Franken berechnet.

Bearbeitung von Gesuchen um Zulassung, Registrierung und Anerkennung 1.1 Zulassung ZL nach Artikel 7 Buchstabe a Ziffer 1 VBP 4 000– 11 500 1.2 Zulassung ZnL nach Artikel 7 Buchstabe a Ziffer 2 VBP 1.2.1 mit Empfehlung einer Behörde eines EU- oder EFTA- Mitgliedstaates (Art. 17 Abs. 3 VBP) 7 200– 28 800 1.2.2 ohne Empfehlung einer Behörde eines EU- oder EFTA- Mitgliedstaates (Vollprüfung) 35 800–143 300 1.2.3 wenn der neue Wirkstoff in einem anderen Biozidprodukt bereits zugelassen wurde 2 500– 10 000 1.3 Zulassung ZN nach Artikel 7 Buchstabe a Ziffer 3 VBP 600– 2 300 1.4 Zulassung ZA nach Artikel 7 Buchstabe a Ziffer 5 VBP 1 300– 32 000 1.5 Registrierung nach Artikel 7 Buchstabe b VBP 2 300– 4 800 1.6 Anerkennung nach Artikel 7 Buchstabe c VBP 1.6.1 Zulassung in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat 2 900 1.6.2 Registrierung in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat 2 200 1.7 Zulassung oder Registrierung auf Grund oder Festlegung einer Rahmenformulierung nach Artikel 15 VBP 500

Bewilligung eines Versuches im Bereich Forschung und Entwicklung nach Artikel 32 VBP 1 300– 32 000

Bearbeitung von Erneuerungsgesuchen nach Artikel 26 VBP 3.1 Zulassung ZL, ZnL, ZA 500– 10 000 3.2 Registrierung 500– 5 000 3.3 Anerkennung 500– 1 300 3.4 Rahmenformulierung 500

Änderung 4.1 auf Grund neuer Informationen nach Artikel 21 Buchstaben a–d VBP 500– 10 000 4.2 bei Aufnahme der Wirkstoffe in die Listen I oder IA, mit Anpassung der bestehenden Verfügung (Art. 22 Abs. 2 VBP) 1 600– 6 400

Widerruf nach Artikel 25 VBP 500– 10 000

Übergangsregelung 6.1 Zulassung ZB nach Artikel 62 Absatz 2 und nach Anhang 9 VBP 200 6.2 Zulassung ZnL nach Artikel 62 Absätze2 und 3 VBP

900– 71 600 III. Gebühren nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20059 (ChemRRV) Bewilligung von Sprühflügen nach Artikel 4 Buchstabe b ChemRRV 500 IV. Gebühren nach der Verordnung über die Gute Laborpraxis vom 18. Mai 200510 (GLPV) Kontrolle betreffend Einhaltung der Guten Laborpraxis; Vorbereitung, Durchführung, Berichterstattung je halber Tag und Person 600– 900 Für die Gebührenerhebung durch das Schweizerische Heilmittelinstitut gilt Ziffer IV Absatz 3 des Anhangs der Verordnung vom9. November 200111 über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts.

[AS 2001 3525, 2002 3321, 2004 1367, 2005 2129. AS 2006 3681 Art. 14]. Siehe heute: die V über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 22. Juni 2006 (SR 812.214.5).