814.812.36
Verordnung des UVEK
über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft
(VFB-W)
vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2015)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie
23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV),
verordnet:
1. Abschnitt Berechtigung und Voraussetzungen
Art. 1 Berechtigung
Eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20002:
im Wald sowie in einem Streifen von drei Metern entlang der Bestockung;
in Christbaumkulturen und forstlichen Pflanzgärten ausserhalb des Waldes;
an ausserhalb des Waldes im Freien gelagertem Holz bis zum Einschnitt im Sägewerk;
beim Unterhalt von Bahn-, Militär- und Sportanlagen sowie der Umgebung von Wohn-, Dienstleistungs-, Gewerbe-, Industrie- und öffentlichen Bauten.
Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach Absatz 1 anzuleiten.
Im Auftrag Dritter dürfen Personen, die keine Fachbewilligung besitzen, Pflanzenschutzmittel nur verwenden, wenn sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet worden sind oder angeleitet werden.
Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis
Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.
Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.
2. Abschnitt Fachprüfung
Art. 3
Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
Die Fachprüfung ist im Anhang 2 geregelt.
3. Abschnitt Gleichwertige Qualifikationen
Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen
Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)3 entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung.
Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.
Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.
Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht
Fachbewilligungen nach bisherigem Recht für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln in der Waldwirtschaft behalten ihre Gültigkeit.
Nach bisherigem Recht als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannte Prüfungen gelten als Fachbewilligung nach dieser Verordnung.
Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen
Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.
4. Abschnitt Aufgaben der zuständigen Stellen
Art. 7 Trägerschaft
Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen nach dieser Verordnung besteht aus:
dem Bildungszentrum Wald Lyss;
dem Bildungszentrum Wald Maienfeld.
Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
Sie bezeichnet und beaufsichtigt die Prüfungsstellen.
Sie koordiniert die Fachprüfungen.
Sie führt eine Prüfungsstatistik.
Sie erstattet dem BAFU jährlich Bericht.
Sie sorgt bei Bedarf für Möglichkeiten der Vorbereitung auf die Fachprüfungen.
Art. 8 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
Sie führen die Fachprüfungen durch.
Sie bieten in Absprache mit der Trägerschaft Vorbereitungskurse an.
Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren.
Sie stellen die Fachbewilligungen nach bestandener Fachprüfung aus.
Sie melden der Trägerschaft die ausgestellten Fachbewilligungen.
Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen.
Art. 9 BAFU
Das BAFU hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
Es bestellt einen Fachbewilligungsausschuss.
Es übt die Aufsicht über die Trägerschaft aus.
Es führt ein Verzeichnis der von der Trägerschaft bezeichneten Prüfungsstellen.
Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsabschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
Es legt ein Muster für die Fachbewilligung fest.
Art. 10 Fachbewilligungsausschuss
Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen und Organisationen vertreten:
das BAFU;
das Bundesamt für Gesundheit;
das Staatssekretariat für Wirtschaft;
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt;
das Bundesamt für Landwirtschaft;
die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich;
die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft;
die kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV;
das Bildungszentrum Wald Lyss;
das Bildungszentrum Wald Maienfeld;
4Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften, Abteilung Waldwissenschaften;
die Waldwirtschaft Schweiz.
Das BAFU führt den Vorsitz.
Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
5. Abschnitt Gebühren
Art. 11
Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.
Für die Gebühren des BAFU für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
6. Abschnitt ...
Art. 126
7. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 13
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse
(Art. 2 Abs. 1)
Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:
1 Grundlagen der Ökologie und Toxikologie
| die Begriffe Ökologie, Ökosystem, Lebensraum, Lebensgemeinschaft, Population, Organismus sowie Toxizität, Ökotoxizität, gesundheitsgefährliche Stoffe und Zubereitungen erklären können; |
| Beispiele aus seinem Tätigkeitsgebiet nennen können zu den Begriffen Ökosystem, Lebensraum, Lebensgemeinschaft, Population, Organismus sowie zur Gefährdung von Mensch und Umwelt durch Pflanzenschutzmittel; |
| Fachausdrücke wie Herbizide, Fungizide, Insektizide, Akarizide, Nematizide erläutern können; |
| die Aufnahmewege von Stoffen in den menschlichen Körper (oral, dermal, inhalativ) erklären können; |
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| das Prinzip Dosis–Wirkung erläutern können; |
| Kreisläufe anhand eines Beispiels darstellen und mögliche Störungen des Kreislaufprinzips mit ihren Folgen aufzeigen können; |
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| die natürlichen Regulationsmechanismen anhand konkreter Beispiele erläutern können (z. B. Nützlings-Schädlings-Beziehungen); |
| die Bedeutung der Artenvielfalt und des Artengefüges in der Natur erkennen können; |
| Nutzen und Schäden von Begleitflora beschreiben und diskutieren können. |
2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz
| das Vorsorgeprinzip anhand einiger Beispiele illustrieren können (insbesondere beim naturnahen Waldbau); |
| das Verursacherprinzip und den Begriff externe Kosten anhand einiger Beispiele illustrieren können; |
| die wesentlichen Ziele und Inhalte der wichtigsten Erlasse, welche die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln betreffen, erläutern können; |
| Anwendungsverbote und -einschränkungen für Pflanzenschutzmittel aufzählen und richtiges Verhalten zur Vermeidung von Verstössen gegen diese Bestimmungen beschreiben können; |
| die für Rechts- und Fachfragen sowie bei Unfällen zuständigen Amtsstellen nennen können. |
3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit
| die wichtigsten Massnahmen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Umwelt sowie zur Verhütung von Gesundheitsschäden (Unfällen, Krankheiten) aufzählen und treffen können; |
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| die wichtigsten mechanischen, biologischen und biotechnischen Verfahren zur Regulierung von Schädlingen, Krankheiten und Unkräutern aufzählen und deren Einsatzmöglichkeiten (Vor- und Nachteile) und Wirkungsweise anhand von Unterlagen beschreiben können; |
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| für die Bekämpfungsmassnahmen wichtige Entscheidungshilfen aufzählen und bewerten können (z. B. Beratungsdienst, Pflanzenschutzempfehlungen, Forschungsanstalten, Internet, Fachliteratur); |
| die direkten Bekämpfungsmassnahmen wichtiger Schadorganismen anhand von Entscheidungshilfen erläutern und die gezielte und zweckmässige Ausführung sowie die notwendigen Vorsichtsmassnahmen beschreiben können. |
4 Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und Entsorgung
| die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahren- und Sicherheitshinweise erläutern können; |
| die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläutern und anwenden können; insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich der Lagerung, Verwendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Pflanzenschutzmittel; |
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| das Resistenzproblem erklären und daraus die Konsequenzen für die Wahl und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ableiten können; |
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| geeignete Pflanzenschutzmittel zur Regulierung der wichtigsten Schadorganismen, unter Berücksichtigung der Wirkungsweise, Selektivität und des Umweltverhaltens, anhand von Entscheidungshilfen aussuchen können; |
| Pflanzenschutzmittel anhand der Etikette, Gebrauchsanweisung oder weiterer Unterlagen fachgerecht aufbereiten, die Aufwandmenge und Dosierung genau berechnen sowie Anwendungseinschränkungen und ‑verbote aufzählen können; |
| beschreiben können, wie man Pflanzenschutzmittel fachgerecht und sicher lagert; |
| die umweltgerechte Entsorgung von Pflanzenschutzmittel- und Brühe-Resten sowie Spülwässern und Packungen beschreiben können; |
| die zur Dokumentation erforderlichen Daten und Kontrollparameter aufzählen können. |
5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung
| die verschiedenen Anwendungsmethoden für Pflanzenschutzmittel aufzählen und hinsichtlich Umweltverträglichkeit beurteilen können; |
| die wichtigsten Ausbringgeräte nennen, deren Funktionsweise beschreiben und deren Vor- und Nachteile erläutern können; |
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| die korrekte Ausbringmenge (Dosierung, Konzentration, Brühemenge) für verschiedene Geräte mit Hilfsmitteln (Tabellen) bestimmen können; |
| die Vorkehrungen und die meteorologischen Bedingungen nennen können, welche zur Vermeidung der Abtrift und Verdunstung erforderlich sind; |
| erklären können, wie man Brühe-Reste vermeiden kann; |
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| bei einer vorgegebenen Aufwandmenge die erforderliche Einstellung der Geräte mit Hilfe der Betriebsanleitung beschreiben oder die anfallende Ausbringmenge nennen können; |
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Reglement über die Fachprüfungen
(Art. 3 Abs. 2, 11 Abs. 1)
1 Gegenstand
Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.
2 Durchführung
Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.
3 Periodizität und Sprache
Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.
4 Ausschreibung
Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.
5 Anmeldung
1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.
2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.
6 Gebühr
1 Die Gebühr für die Prüfung beträgt je nach Aufwand 100–500 Franken. Sie darf höchstens kostendeckend sein.
2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
7 Form und Dauer
1 Die Prüfung kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.
2 Sie dauert mindestens zwei und höchstens vier Stunden.
8 Zulässige Hilfsmittel
Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.
9 Abnahme mündlicher Prüfungen
Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.
10 Bewertung
1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prüfungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.
2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht wird.
3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.
11 Ausschluss
1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.
2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
12 Ausstellen der Fachbewilligung
Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausgestellt.
13 Recht auf Einsicht
1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.
2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.