817.022.151
Verordnung des BLV
über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium 137 kontaminiert sind
(Tschernobyl-Verordnung)
vom 21. Dezember 2020 (Stand am 1. Februar 2021)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161
und auf Artikel 3 Absatz 2 der Kontaminantenverordnung vom 16. Dezember 20162,
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium 137 kontaminiert sind.
Sie gilt nicht für Lebensmittel, die zu Forschungszwecken eingeführt werden.
Art. 2 Höchstwerte
Lebensmittel nach Artikel 1 Absatz 1 dürfen nur eingeführt und in Verkehr gebracht werden, wenn sie die folgenden kumulierten Höchstwerte für Cäsium 137 nicht überschreiten:
370 Bq/kg für:
Milch und Milchprodukte,
Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder bis 3 Jahre;
600 Bq/kg für alle anderen Lebensmittel.
Art. 3 Einfuhr bestimmter Lebensmittel
Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel aus einem der folgenden Herkunftsländer dürfen in die Schweiz nur eingeführt werden, sofern für die Sendung eine amtliche Bescheinigung nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 2020/11583 vorhanden ist:
Albanien;
Belarus;
Bosnien und Herzegowina;
Kosovo;
Nordmazedonien;
Moldau;
Montenegro;
Russland;
Serbien;
Türkei;
Ukraine;
Vereinigtes Königreich, ohne Nordirland.
Die Bescheinigung muss in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache vorliegen.
Art. 4 Prüfung der Dokumente und Freigabe der Sendung
Die Vollzugsbehörde prüft die den Sendungen aus Herkunftsländern nach Artikel 3 Absatz 1 beiliegenden Dokumente.
Sie gibt die Sendungen frei, wenn die Prüfung der Bescheinigung ergibt, dass der Cäsiumgehalt unter dem massgeblichen Höchstwert nach Artikel 2 liegt.
Art. 5 Übergangsbestimmung
Lebensmittel nach Artikel 1 Absatz 1 dürfen bis zum 31. Januar 2022 nach bisherigem Recht eingeführt und in Verkehr gebracht werden.
Art. 6 Aufhebung
Die Tschernobyl-Verordnung vom 16. Dezember 20164 wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.
Lebensmittel, für die zur Einfuhr in die Schweiz eine amtliche Bescheinigung erforderlich ist
(Art. 3 Abs. 1)
Zolltarifnummer | Warenbezeichnung |
|---|---|
ex 0709 51 00 | Pilze der Gattung Agaricus, frisch oder gekühlt, ausgenommen Zuchtpilze |
ex 0709 59 00 | andere Pilze, frisch oder gekühlt, ausgenommen Zuchtpilze |
ex 0710 80 90 | Pilze nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuchtpilze |
ex 0711 51 00 | Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Zuchtpilze |
ex 0711 59 00 | andere Pilze, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Zuchtpilze |
ex 0712 31 00 | Pilze der Gattung Agaricus, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet, ausgenommen Zuchtpilze |
ex 0712 32 00 | Judasohren (Auricularia spp.), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet, ausgenommen Zuchtpilze |
ex 0712 33 00 | Zitterlinge, Silberohren (Tremella spp.), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet, ausgenommen Zuchtpilze |
ex 0712 39 00 | andere Pilze, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet, ausgenommen Zuchtpilze |
ex 2001 90 98 | Pilze, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Zuchtpilze |
ex 2003 10 00, 90 10, 90 90 | Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Zuchtpilze |
ex 0810 40 00 | wild wachsende Preiselbeeren, wild wachsende Heidelbeeren und andere wild wachsende Früchte der Gattung Vaccinium, frisch |
ex 0811 90 10 | wild wachsende Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus), nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen |
ex 0811 90 90 | wild wachsende Früchte der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen |
ex 0812 90 80 | wild wachsende Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus), vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
ex 2008 93 10, 93 90 | wild wachsende Moosbeeren und Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex 2008 99 19, 99 97 | andere wild wachsende Früchte der Gattung Vaccinium, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex 2009 81 10, 81 20 | Saft aus wilden Moosbeeren oder Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen |
ex 2009 89 89, 89 99 | andere Säfte wild wachsender Früchte der Gattung Vaccinium, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen |