817.026.2
Verordnung des BLV
über die Einfuhr von Lebensmitteln
mit Ursprung oder Herkunft Japan
vom 28. Januar 2016 (Stand am 15. März 2022)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV),2
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Lebensmittel mit Ursprung oder Herkunft Japan.
Ausgenommen sind Lebensmittel, die vor dem 11. März 2011 geerntet oder verarbeitet wurden.
Für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft und von Lebensmitteln mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Ursprung oder Herkunft Japan gelten die besonderen Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.
Art. 24 Höchstwerte
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/15335 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.
Art. 36 Amtliche Bescheinigung
Lebensmittel nach Artikel 1, die im Anhang aufgeführt sind oder zu mehr als 50 Prozent aus solchen Erzeugnissen bestehen, dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie von einer amtlichen Bescheinigung nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/15337 begleitet werden.
Die amtliche Bescheinigung bestätigt, dass die Erzeugnisse den geltenden japanischen Rechtsvorschriften entsprechen und die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.
Sie muss gemäss den Anweisungen nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 ausgefüllt werden.
Sie muss auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sein.
Sie muss unterzeichnet sein von einer bevollmächtigten Vertreterin oder einem bevollmächtigten Vertreter:
der zuständigen japanischen Behörde; oder
einer Stelle, die von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigt ist und unter der Aufsicht und Kontrolle dieser Behörde steht.
Ist der amtlichen Bescheinigung ein Analysebericht nach Artikel 4 beizulegen, so muss eine nach Absatz 5 Buchstabe a bevollmächtigte Person bestätigen, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die Höchstwerte nach Artikel 2 nicht überschreitet.
Art. 4 Analysebericht
Bei Lebensmitteln nach dem Anhang dieser Verordnung ist der amtlichen Bescheinigung8 ein Analysebericht über die Gehalte an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 beizufügen.
Art. 5 Codierung der Sendung
Jede Sendung eines Lebensmittels nach Artikel 3 Absatz 1 muss mit einem identifizierenden Code gekennzeichnet sein.
Der Code ist auf die amtliche Bescheinigung und gegebenenfalls auf den zusammenfassenden Bericht mit den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse zu übertragen.
Art. 6 Anmeldung bei den Zollämtern
Sendungen mit Lebensmitteln nach Artikel 3 Absatz 1 müssen dem betroffenen Zollamt angemeldet werden.
Art. 7 Kontrolltätigkeiten bei der Einfuhr und Freigabe einer Sendung
Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:
bei allen Sendungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 eine Dokumentenprüfung;
stichprobenartige Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen, einschliesslich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137.
Zuständig für die Freigabe einer Sendung ist:
das Zollamt, wenn nur eine systematische Dokumentenprüfung durchgeführt wurde und das Lebensmittelunternehmen, seine Vertreterin oder sein Vertreter dem Zollamt alle in dieser Verordnung verlangten Dokumente vorgelegt hat;
das kantonale Vollzugsorgan, wenn zusätzlich zur systematischen Dokumentenprüfung stichprobenartige Warenuntersuchungen und Nämlichkeitsprüfungen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgenommen wurden; es gibt die Sendung frei, wenn die Warenuntersuchung ergeben hat, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die in Artikel 2 genannten Höchstwerte nicht überschreitet.
Art. 89 Gebühren
Die Gebühren für die Warenuntersuchungen richten sich nach den Artikeln 108–112 der Verordnung vom 16. Dezember 201610 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung.
Art. 9 Übergangsbestimmung
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:
Japan vor dem 1. Februar 2016 verlassen haben; oder
von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.
Art. 9a11 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2017
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:
Japan vor dem 1. Dezember 2017 verlassen haben; oder
von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.
Art. 9b12 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2019
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:
Japan vor dem 14. November 2019 verlassen haben; oder
von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.
Art. 9c13 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Februar 2022
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:
Japan vor dem 15. März 2022 verlassen haben; oder
von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.
Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLV vom 30. März 201114 über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2016 in Kraft.
Lebensmittel, denen vor der Ausfuhr in die Schweiz
Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137
zu entnehmen sind
(Art. 3 Abs. 1 und Art. 4)
a) Präfektur Fukushima
Zolltarifnummer | Warenbezeichnung |
|---|---|
ex 0709.5100/5900 ex 0710.8090 ex 0711.5100/5900 ex 0712.3100/3200/3300/3400/ 3900 ex 2003.1000/9010/9090 ex 2005.9911/9941 | Wilde Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse |
ex 0302 ex 0303 ex 0304 ex 0305 ex 0308 ex 0309 ex 1504 10 ex 1504 20 ex 1604 | Fisch und Fischereierzeugnisse, ausgenommen:
|
ex 0709.9999 ex 0710.8090 ex 0711.9090 ex 0712.9081/9089 | Wilder Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und deren Verarbeitungserzeugnisse |
ex 0709.9999 ex 0710.8090 ex 0711.9090 ex 0712.9081/9089 | Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse |
ex 0813.4092/4099 ex 0813.5081/5099 | Getrocknete (japanische) Dattelpflaumen (Diospyros sp.) und deren Verarbeitungserzeugnisse |
b) Präfektur Miyagi
Zolltarifnummer | Warenbezeichnung |
|---|---|
ex 0709.5100/5900 ex 0710.8090 ex 0711.5100/5900 ex 0712.3100/3200/3300/3400/ 3900 ex 2003.1000/9010/9090 ex 2005.9911/9941 | Wilde Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse |
ex 0709.9999 ex 0710.8090 ex 0711.9090 ex 0712.9081/9089 ex 2004.9018/9049 ex 2005.9110/9190 | Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse |
ex 0709.9999 ex 0710.8090 ex 0711.9090 ex 0712.9081/9089 | Wilder Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeitungserzeugnisse |
ex 0709.9999 ex 0710.8090 ex 0711.9090 ex 0712.9081/9089 | Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse |
ex 0709.9999 ex 0710.8090 ex 0711.9090 ex 0712.9081/9089 | Japanischer Königsfarn (Osmunda japonica) und dessen Verarbeitungserzeugnisse |
c) Präfektur Gunma
Zolltarifnummer | Warenbezeichnung |
|---|---|
ex 0302 ex 0303 ex 0304 ex 0305 ex 0308 ex 0309 ex 1504 10 ex 1504 20 ex 1604 | Fisch und Fischereierzeugnisse, ausgenommen:
|
ex 0709.9999 ex 0710.8090 ex 0711.9090 ex 0712.9081/9089 | Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse |
d) Präfekturen Yamanashi, Yamagata und Shizuoka
Zolltarifnummer | Warenbezeichnung |
|---|---|
ex 0709.5100/5900 ex 0710.8090 ex 0711.5100/5900 ex 0712.3100/3200/3300/3400/ 3900 ex 2003.1000/9010/9090 ex 2005.9911/9941 | Wilde Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse |
e) Präfekturen Ibaraki, Nagano und Niigata
Zolltarifnummer | Warenbezeichnung |
|---|---|
ex 0709.5100/5900 ex 0710.8090 ex 0711.5100/5900 ex 0712.3100/3200/3300/3400/ 3900 ex 2003.1000/9010/9090 ex 2005.9911/9941 | Wilde Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse |
ex 0709.9999 ex 0710.8090 ex 0711.9090 ex 0712.9081/9089 | Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse |