Quelle

817.026.2

Verordnung des BLV
über die Einfuhr von Lebensmitteln
mit Ursprung oder Herkunft Japan

vom 28. Januar 2016 (Stand am 15. März 2022)

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV),2

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Lebensmittel mit Ursprung oder Herkunft Japan.

Ausgenommen sind Lebensmittel, die vor dem 11. März 2011 geerntet oder verarbeitet wurden.

Für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft und von Lebensmitteln mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Ursprung oder Herkunft Japan gelten die besonderen Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.

Art. 24 Höchstwerte

Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/15335 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.

Art. 36 Amtliche Bescheinigung

Lebensmittel nach Artikel 1, die im Anhang aufgeführt sind oder zu mehr als 50 Prozent aus solchen Erzeugnissen bestehen, dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie von einer amtlichen Bescheinigung nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/15337 begleitet werden.

Die amtliche Bescheinigung bestätigt, dass die Erzeugnisse den geltenden japanischen Rechtsvorschriften entsprechen und die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.

Sie muss gemäss den Anweisungen nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 ausgefüllt werden.

Sie muss auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sein.

Sie muss unterzeichnet sein von einer bevollmächtigten Vertreterin oder einem bevollmächtigten Vertreter:

  1. der zuständigen japanischen Behörde; oder

  2. einer Stelle, die von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigt ist und unter der Aufsicht und Kontrolle dieser Behörde steht.

Ist der amtlichen Bescheinigung ein Analysebericht nach Artikel 4 beizulegen, so muss eine nach Absatz 5 Buchstabe a bevollmächtigte Person bestätigen, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die Höchstwerte nach Artikel 2 nicht überschreitet.

Art. 4 Analysebericht

Bei Lebensmitteln nach dem Anhang dieser Verordnung ist der amtlichen Bescheinigung8 ein Analysebericht über die Gehalte an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 beizufügen.

Art. 5 Codierung der Sendung

Jede Sendung eines Lebensmittels nach Artikel 3 Absatz 1 muss mit einem identifizierenden Code gekennzeichnet sein.

Der Code ist auf die amtliche Bescheinigung und gegebenenfalls auf den zusammenfassenden Bericht mit den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse zu übertragen.

Art. 6 Anmeldung bei den Zollämtern

Sendungen mit Lebensmitteln nach Artikel 3 Absatz 1 müssen dem betroffenen Zollamt angemeldet werden.

Art. 7 Kontrolltätigkeiten bei der Einfuhr und Freigabe einer Sendung

Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:

  1. bei allen Sendungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 eine Dokumentenprüfung;

  2. stichprobenartige Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen, einschliesslich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137.

Zuständig für die Freigabe einer Sendung ist:

  1. das Zollamt, wenn nur eine systematische Dokumentenprüfung durchgeführt wurde und das Lebensmittelunternehmen, seine Vertreterin oder sein Vertreter dem Zollamt alle in dieser Verordnung verlangten Dokumente vorgelegt hat;

  2. das kantonale Vollzugsorgan, wenn zusätzlich zur systematischen Dokumentenprüfung stichprobenartige Warenuntersuchungen und Nämlichkeitsprüfungen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgenommen wurden; es gibt die Sendung frei, wenn die Warenuntersuchung ergeben hat, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die in Artikel 2 genannten Höchstwerte nicht überschreitet.

Art. 89 Gebühren

Die Gebühren für die Warenuntersuchungen richten sich nach den Artikeln 108–112 der Verordnung vom 16. Dezember 201610 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung.

Art. 9 Übergangsbestimmung

Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:

  1. Japan vor dem 1. Februar 2016 verlassen haben; oder

  2. von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.

Art. 9a11 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2017

Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:

  1. Japan vor dem 1. Dezember 2017 verlassen haben; oder

  2. von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.

Art. 9b12 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2019

Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:

  1. Japan vor dem 14. November 2019 verlassen haben; oder

  2. von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.

Art. 9c13 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Februar 2022

Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:

  1. Japan vor dem 15. März 2022 verlassen haben; oder

  2. von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2016 in Kraft.

Lebensmittel, denen vor der Ausfuhr in die Schweiz
Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137
zu entnehmen sind

(Art. 3 Abs. 1 und Art. 4)

a) Präfektur Fukushima

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

ex 0709.5100/5900

ex 0710.8090

ex 0711.5100/5900

ex 0712.3100/3200/3300/3400/

3900

ex 2003.1000/9010/9090

ex 2005.9911/9941

Wilde Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse

ex 0302

ex 0303

ex 0304

ex 0305

ex 0308

ex 0309

ex 1504 10

ex 1504 20

ex 1604

Fisch und Fischereierzeugnisse, ausgenommen:

  • – Japanische Seriola (Seriola quinqueradiata) und Australische Gelbschwanzmakrele (Seriola lalandi)

  • – Bernsteinfisch (Seriola dumerili)

  • – Japanische Goldbrasse (Pagrus major)

  • – Neuseeländische Stachelmakrele (Pseudocaranx dentex)

  • – Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

  • – Japanische Makrele (Scomber japonicus)

ex 0709.9999

ex 0710.8090

ex 0711.9090

ex 0712.9081/9089

Wilder Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und deren Verarbeitungserzeugnisse

ex 0709.9999

ex 0710.8090

ex 0711.9090

ex 0712.9081/9089

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse

ex 0813.4092/4099

ex 0813.5081/5099

Getrocknete (japanische) Dattelpflaumen (Diospyros sp.) und deren Verarbeitungserzeugnisse

b) Präfektur Miyagi

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

ex 0709.5100/5900

ex 0710.8090

ex 0711.5100/5900

ex 0712.3100/3200/3300/3400/

3900

ex 2003.1000/9010/9090

ex 2005.9911/9941

Wilde Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse

ex 0709.9999

ex 0710.8090

ex 0711.9090

ex 0712.9081/9089

ex 2004.9018/9049

ex 2005.9110/9190

Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse

ex 0709.9999

ex 0710.8090

ex 0711.9090

ex 0712.9081/9089

Wilder Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeitungserzeugnisse

ex 0709.9999

ex 0710.8090

ex 0711.9090

ex 0712.9081/9089

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse

ex 0709.9999

ex 0710.8090

ex 0711.9090

ex 0712.9081/9089

Japanischer Königsfarn (Osmunda japonica) und dessen Verarbeitungserzeugnisse

c) Präfektur Gunma

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

ex 0302

ex 0303

ex 0304

ex 0305

ex 0308

ex 0309

ex 1504 10

ex 1504 20

ex 1604

Fisch und Fischereierzeugnisse, ausgenommen:

  • – Japanische Seriola (Seriola quinqueradiata) und Australische Gelbschwanzmakrele (Seriola lalandi)

  • – Bernsteinfisch (Seriola dumerili)

  • – Japanische Goldbrasse (Pagrus major)

  • – Neuseeländische Stachelmakrele (Pseudocaranx dentex),

  • – Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

  • – Japanische Makrele (Scomber japonicus)

ex 0709.9999

ex 0710.8090

ex 0711.9090

ex 0712.9081/9089

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse

d) Präfekturen Yamanashi, Yamagata und Shizuoka

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

ex 0709.5100/5900

ex 0710.8090

ex 0711.5100/5900

ex 0712.3100/3200/3300/3400/

3900

ex 2003.1000/9010/9090

ex 2005.9911/9941

Wilde Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse

e) Präfekturen Ibaraki, Nagano und Niigata

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

ex 0709.5100/5900

ex 0710.8090

ex 0711.5100/5900

ex 0712.3100/3200/3300/3400/

3900

ex 2003.1000/9010/9090

ex 2005.9911/9941

Wilde Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse

ex 0709.9999

ex 0710.8090

ex 0711.9090

ex 0712.9081/9089

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse

f) Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 Prozent aus den unter den Buchstaben a–e dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen