817.041
Verordnung des BLV
über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte, nicht sichere Lebensmittel
vom 25. August 2020 (Stand am 1. August 2021)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 39 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20141,
verordnet:
Art. 1 Einfuhrverbot für bestimmte, nicht sichere Lebensmittel
Die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Lebensmittel ist verboten.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
Lebensmittel, deren Einfuhr verboten ist
(Art. 1)
Die Einfuhr der folgenden Lebensmittel ist verboten:
Lebensmittel | Zolltarifnummer2 | Ursprungsland | Gefahr |
|---|---|---|---|
Lebensmittel, die aus getrockneten Bohnen bestehen | ex 0713.35 ex 0713.39 ex 0713.90 | Nigeria (NG) | Pestizidrückstände |