830.31
Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall)
vom 20. März 2020 (Stand am 17. September 2020)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1,2 verordnet:
1. Abschnitt Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.
2. Abschnitt Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(COVID-19)
Art. 2 Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt sind, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 1bis erfüllen:
Eltern mit Kindern bis zum vollendeten12. Altersjahr;
Eltern mit Minderjährigen, die Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 42ter Absatz 3 des Bundesgesetzes vom19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung (IVG) haben;
Eltern mit Kindern bis zum vollendeten20. Altersjahr, wenn diese eine Sonderschule besuchen;
weitere Personen.5 AS 2020 871 2 Seit dem26. Sept. 2020: auf Art. 15 des Covid-19-Gesetzes vom25. Sept. 2020 (SR 818.102).
Die Personen nach Absatz 1 sind anspruchsberechtigt, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
6 Sie müssen aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a oder b,35 oder 40 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20127 (EpG) im Zusammenhang mit dem Coronavirus die Erwerbstätigkeit unterbrechen und erleiden einen Erwerbsausfall: 1. infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihres Kindes: – aufgrund einer angeordneten vorübergehenden Schliessung der Einrichtung, namentlich des Kindergartens, der Kindertagesstätte, der Schule oder der Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 IVG, oder – aufgrund einer angeordneten Quarantäne der für die Fremdbetreuung vorgesehenen Person; oder 2. infolge einer für sie oder das Kind angeordneten Quarantäne.
Im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sind sie: 1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG.
Sie sind im Sinne des Bundesgesetzes vom20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versichert.10 2 Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um ihr Kind während der Schulferien zu betreuen, sind nur anspruchsberechtigt, wenn die für die Betreuung vorgesehene Einrichtung geschlossen wurde oder die dafür vorgesehene Person unter Quarantäne gestellt wurde.11 2bis Bei einer Quarantäne im Sinne von Artikel 2 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 202012 besteht kein Anspruch auf Entschädigung.13 3 Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund von gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a oder b oder auf Artikel 40 EpG ange- ordneten Betriebsschliessungen oder Veranstaltungsverboten ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen.14
Die Entschädigung ist subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen und Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 190817 sowie zu Lohnfortzahlungen von Arbeitgebern.
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Es können beide Elternteile aufgrund des Ausfalls der Fremdbetreuung anspruchsberechtigt sein. Pro Erwerbstag kann jedoch nur ein Taggeld beansprucht werden.
Pflegeeltern haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie das Pflegekind unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben.
Hatdie anspruchsberechtigte Person aufgrund verschiedener Massnahmen des EpG Anspruch auf die Entschädigung, so wird nur ein Taggeld ausgerichtet.
Art. 319 Beginn und Ende des Anspruchs, Höchstmenge an Taggeldern
Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a Ziffer 1 entsteht der Anspruch am vierten Tag nach der angeordneten Schliessung der Einrichtung oder der angeordneten Quarantäne der für die Betreuung vorgesehenen Drittperson.
Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a Ziffer 2 entsteht der Anspruch mit dem Beginn der angeordneten Quarantäne der erwerbstätigen Person oder ihres Kindes. Pro Quarantänefall werden höchstens zehn Taggelder ausgerichtet.
Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 3 entsteht der Anspruch mit dem Beginn der behördlich angeordneten Massnahme oder dem Beginn des Veranstaltungsverbots.
Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a Ziffer 1 oder Absatz 3 endet der Anspruch mit dem Ende der angeordneten Massnahme.
Art. 4 Form und Anzahl der Taggelder
Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.
Art. 5 Höhe und Bemessung der Entschädigung
Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde.
Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom25. September 195220 sinngemäss anwendbar.21
Für Anspruchsberechtigte nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2 oder Absatz 3, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche.22
Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2 oder Absatz 3 ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden.23
Die Entschädigung beträgt höchstens 196 Franken pro Tag.
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Art. 625 Erlöschen des Anspruchs
In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG26 erlischt der Anspruch auf Entschädigung am31. Dezember 2021.
Art. 727 Geltendmachung
Die Entschädigung ist durch die Leistungsberechtigten geltend zu machen.
BeiLohnfortzahlung des Arbeitgebers kann dieser die Entschädigung geltend machen.
Art. 8 Festsetzung und Auszahlung
Die Entschädigung wird an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.
Die Auszahlung erfolgt monatlich nachschüssig.
Die Festsetzung und Auszahlung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskasse, die vor dem Entschädigungsanspruch für den Bezug der AHV-Beiträge zuständig war.
Beziehen beide Elternteile eine Entschädigung, so ist für beide Eltern nur eine Ausgleichskasse zuständig.
Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG28 festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
Art. 8a29 Periodische Überprüfung
Die Anspruchsvoraussetzungen werden in regelmässigen Zeitabständen überprüft.
Art. 9 Beiträge an Sozialversicherungen
Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
an die Invalidenversicherung;
an die Erwerbsersatzordnung;
gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.
Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Bund zu tragen.
Art. 10 Durchführung und Finanzierung
Die Durchführung der Entschädigung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskassen.
Die Entschädigung und die bei den Ausgleichskassen anfallenden Durchführungskosten werden durch den Bund finanziert.
Art. 10a30 Aufsicht und Kontrolle
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) überwacht die Durchführung der vorliegenden Verordnung. Die AHV-Ausgleichskassen sowie deren Beauftragte haben dem BSV und weiteren Aufsichtsbehörden die Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
Die Eidgenössische Finanzkontrolle arbeitet mit dem BSV zusammen, um Risiken zu ermitteln und unrechtmässige Leistungsbezüge zu vermeiden. Sie kann die AHV- Ausgleichskassen gezielt kontrollieren und hat zu diesem Zweck Zugang zu den notwendigen Daten über den COVID-19-Erwerbsersatz.
Art. 10b31 Übergangsbestimmung zur Änderung vom11. September 2020
In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG32 erlischt der Anspruch auf Entschädigungen, die nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a Ziffer 2 dieser Verordnung in der bis zum16. September 2020 geltenden Fassung geschuldet waren, am 31. Dezember 2021.
In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist der Anspruch auf andere Entschädigungen erloschen, die nach dieser Verordnung in der bis zum16. September 2020 geltenden Fassung geschuldet waren. Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom11. September 2020 Anspruch auf solche Entschädigungen hatten und die nach dieser Verordnung in der ab dem17. September 2020 geltenden Fassung einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen, müssen ein neues Gesuch einreichen.
Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den17. März 2020 in Kraft.
Sie gilt bis zum16. September 2020.33
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Die Geltungsdauer wird bis zum31. Dezember 2021 verlängert.35