831.201.71
Verordnung des BSV über den Pilotversuch «Startkapital»
vom 16. August 2010 (Stand am 1. September 2010)
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), gestützt auf Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung, verordnet:
Art. 1 Zweck des Pilotversuchs
Mit dem Pilotversuch «Startkapital» soll untersucht werden, ob die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erfolgreicher ist, wenn für Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ihren Beschäftigungsgrad erhöhen, finanzielle Anreize durch die Invalidenversicherung geschaffen werden.
Art. 2 Teilnahme am Pilotversuch
Am Pilotversuch können Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente teilnehmen, die:
im Kanton St. Gallen oder im Kanton Waadt wohnen; und
von der IV-Stelle zur Teilnahme eingeladen werden.
Die Teilnahme ist freiwillig.
Art. 3 Gruppenzuteilung und Angebot des Startkapitals
Für den Pilotversuch werden die eingeladenen Rentenbezügerinnen und -bezüger nach dem Zufallsprinzip einer der drei folgenden Gruppen zugeteilt:
Interventionsgruppe1;
Interventionsgruppe2;
Kontrollgruppe.
Die Invalidenversicherung bietet den Personen der Interventionsgruppe1 und 2 ein Startkapital an.
Art. 4 Anspruch auf ein Startkapital
Anspruch auf ein Startkapital haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Interventionsgruppe1 und 2:
die zwischen dem1. Oktober 2010 und dem1. Februar 2013 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder ihren Beschäftigungsgrad erhöht haben und dies der zuständigen IV-Stelle gemeldet haben;
deren Invalidenrente wegen der Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird; und
die drei Monate nach Erlass der Verfügung über die Rentenherabsetzung oder -aufhebung ihre neu aufgenommene Erwerbstätigkeit oder ihre Erwerbstätigkeit mit erhöhtem Beschäftigungsgrad weiter ausüben.
Der Anspruch auf ein Startkapital ist zudem nur gegeben:
bei unselbstständig Erwerbenden: wenn ihr Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, bevor im Rahmen einer ordentlichen Rentenrevision die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente verfügt worden ist;
bei selbstständig Erwerbenden: wenn sie ein höheres Einkommen erzielt haben, bevor im Rahmen einer ordentlichen Rentenrevision die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente verfügt worden ist.
Art. 5 Höhe des Startkapitals
Die Höhe des Startkapitals richtet sich nach der Zuteilung zur Interventionsgruppe und nach dem Umfang der Rentenreduktion gemäss Tabelle im Anhang.
Art. 6 Auszahlung
DasStartkapital wird innerhalb von zwei Jahren nach der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente in vier Raten ausgezahlt.
Die Auszahlung erfolgt nur, solange die Rente herabgesetzt oder aufgehoben bleibt.
Bereits ausbezahlte Raten müssen nicht zurückgezahlt werden, wenn die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht mehr gegeben sind.
Art. 7 Renten- und Taggeldanspruch
Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen wird am Pilotversuch teilnehmenden Personen in Abweichung von Artikel 29 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG) anstelle eines Taggeldes die Rente weiter ausgerichtet. Artikel 47 IVG ist nicht anwendbar.
Erleidet eine am Pilotversuch teilnehmende Person infolge Durchführung von Eingliederungsmassnahmen einen Erwerbsausfall und entsteht dadurch ein Anspruch auf Kindergeld der Invalidenversicherung, so gilt Artikel 22 Absatz 3 IVG.
Erleidet eine am Pilotversuch teilnehmende Person infolge der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen einen Erwerbsausfall, so erhält sie ein Taggeld in der Höhe von 80 Prozent des Erwerbseinkommens.
Verliert eine am Pilotversuch teilnehmende Person infolge der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Invalidenversicherung ein Taggeld in gleicher Höhe aus.
Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen2 und 3 ist das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben werden (massgebendes Einkommen).
Art. 8 Dauer des Pilotversuchs
Der Pilotversuch ist bis zum 31. August 2015 befristet.
Ein Startkapital kann bis zum 31. August 2013 verfügt werden.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. September 2010 in Kraft.
Reduktion von einer ganzen Rente auf Interventionsgruppe 1 Interventionsgruppe 2
¾-Rente 9 000 18 000 ½-Rente 18 000 36 000 ¼-Rente 27 000 54 000 keine Rente 36 000 72 000
Reduktion von einer ¾-Rente auf Interventionsgruppe 1 Interventionsgruppe 2
½-Rente 9 000 18 000 ¼-Rente 18 000 36 000 keine Rente 27 000 54 000
Reduktion von einer ½-Rente auf Interventionsgruppe 1 Interventionsgruppe 2
¼-Rente 9 000 18 000 keine Rente 18 000 36 000
Reduktion von einer ¼-Rente auf Interventionsgruppe 1 Interventionsgruppe 2
keine Rente 9 000 18 000