Quelle

831.304

Verordnung 21
über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für
ältere Arbeitslose
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vom 14. Oktober 2020 (Stand am 1. Juli 2021)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20062 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
und auf Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20203 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)4

verordnet:

Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf

Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG und nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a ÜLG werden wie folgt erhöht:5

  1. bei alleinstehenden Personen: auf 19 610 Franken;

  2. bei Ehepaaren: auf 29 415 Franken;

  3. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: auf 10 260 Franken;

  4. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: auf 7 200 Franken.

Art. 2 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung 19 vom 21. September 20186 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird aufgehoben.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.