831.304
Verordnung 21
über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für
ältere Arbeitslose
1
vom 14. Oktober 2020 (Stand am 1. Juli 2021)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20062 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
und auf Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20203 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)4
verordnet:
Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf
Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG und nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a ÜLG werden wie folgt erhöht:5
bei alleinstehenden Personen: auf 19 610 Franken;
bei Ehepaaren: auf 29 415 Franken;
bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: auf 10 260 Franken;
bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: auf 7 200 Franken.
Art. 2 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung 19 vom 21. September 20186 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.