Quelle

832.102.5

Verordnung
über die Festlegung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung

vom 30. April 2025 (Stand am 1. Januar 2026)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 43 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 19941 über die Krankenversicherung (KVG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Festlegung von Tarifstrukturen nach Artikel 43 Absatz 5 zweiter Satz KVG.

Art. 2 Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen

Für physiotherapeutische Leistungen wird die Tarifstruktur nach dem Anhang festgelegt.

Zitiert in

Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 20. Juni 20142 über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung wird aufgehoben.

Zitiert in

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen3

(Art. 2)