Quelle

832.312.16

Verordnung über die Unfallverhütung beim Erstellen und Betrieb von Luft- und Standseilbahnen mit Personenbeförderung auf Baustellen und in gewerblichen sowie industriellen Betrieben

vom 15. Februar 1957 (Stand am 10. Dezember 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19811 über die Unfallversicherung (UVG),2 verordnet:

I. Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung findet Anwendung auf Seilbahnen für Materialtransporte, mit denen Betriebe nach Artikel 81 UVG zeitweilig Personen befördern.3

Nicht unter diese Verordnung fallen Luft- und Standseilbahnanlagen, zu deren Bau und Betrieb es einer eidgenössischen Konzession bedarf.

Andere, Dritten gehörende Luft- und Standseilbahnen dürfen von Betrieben nach Artikel 81 UVG nur benützt werden, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.4 II. Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Meldepflicht

Die Erstellung einer Anlage ist vor Baubeginn der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Anstalt) anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen:

a. ein Längenprofil und eine allgemeine Beschreibung der Anlage;

AS 1957 143

  1. eine Beschreibung des Antriebsmechanismus;

  2. Angaben über die zur Verwendung vorgesehenen Trag-, Zug- und Spannseile mit gleichzeitiger oder baldmöglichster Ergänzung durch Atteste der Lieferfirmen oder einer amtlichen Materialprüfstelle über deren Bruchfestigkeit;

  3. Angaben der vorgesehenen grössten Seilspannungen.

Art. 3 Allgemeines

Alle Bestandteile von Seilbahnanlagen müssen hinsichtlich Materialbeschaffenheit einwandfrei und fachgemäss ausgeführt sein.

Die im Verkehrsbereich liegenden gefährlichen Teile des Antriebes, wie Riemen, Riemenscheiben, Transmissionen, Zahnrad- und Kettengetriebe, Einlaufseiten von Drahtseilen usw., sind durch Verschalungen oder Abschrankungen gegen zufällige Berührung zu sichern.

Art. 4 Unterhalt

Die Anlage ist dauernd sachgemäss zu unterhalten und alljährlich mindestens einer gründlichen Revision zu unterziehen.

Art. 5 Signal- oder Meldeeinrichtung

Alle Bedienungsstationen müssen durch Telephon oder Funk miteinander verbunden sein.

Zur Abklärung einer allfälligen Konzessionspflicht der Signal- oder Meldeeinrichtungen ist mit den PTT-Betrieben5 Fühlung zu nehmen.

Art. 6 Kreuzen von Schwach-

Für das Kreuzen von Schwach- und Starkstromleitungen gelten die

Artikel 45 –49 der Verordnung vom 7. Juli 19336 über die Parallel- und Starkstromleitungen

führungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen unter sich und mit Eisenbahnen.

Art. 7 Erdung

Die Seilanlagen sind gegen Blitzschlag gemäss den Artikeln 12–27 der Verordnung vom 7. Juli 19337 über die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt von elektrischen Starkstromanlagen zu erden.

Bezeichnung gemäss Anhang Ziff. 1 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991, in Kraft seit1. Mai 1992 [AS 1992 581].

[BS 4 459. AS 1994 1233 Art. 144]. Heute gemäss V vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (SR 734.31).

[BS 4 798; AS 1948 789 Art. 1, 1954 1119, 1971 24, 1977 1943, 1985 35 368, 1987 888

Art. 21, 22 Bst. a, 1989 1834 Art. 41 Ziff. 1, 1993 901. AS 1994 1199 Art. 84]. Heute

gemäss V vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (SR 734.2).

Art. 8 Beleuchtung

Die Einfahrtsstrecken, Einsteigestellen, Antriebs- und Apparateräume sind gut zu beleuchten, sofern die Bahn auch bei Dunkelheit betrieben wird.

III. Technische Anforderungen A. Luftseilbahnen

Art. 9 Drahtseile, Allgemeines

Die Zugfestigkeiten der dem Seil entnommenen Stahldrähte müssen folgende Werte aufweisen:

  1. Runddrähte: 130–220 kg/mm2. Werden Drahtgruppen verschiedener Durchmesser verwendet, so darf der Mittelwert der Zugfestigkeit dieser Gruppen höchstens 15 Prozent voneinander abweichen.

  2. Profil- und Keildrähte für verschlossene Seile: 100– 165kg/mm2, wobei der Unterschied in der Festigkeit zwischen den Profil- bzw. den Keil- und den Runddrähten höchstens 40 Prozent erreichen darf.

  3. Die zulässige Streuung der Festigkeit der einzelnen Drähte um den Mittelwert der Drahtgruppe, welcher sie angehören, darf ±8 Prozent nicht überschreiten.

Die Dehnung der Drähte (elastische und bleibende, nach Diagramm), bezogen auf eine Messlänge von 200 mm, darf nicht unter nachstehend aufgeführte Werte sinken: Prozent Prozent unter1 mm Ø 1,0 0,8 1–1,5 mm Ø 1,5 1,3 1,51–2,0 mm Ø 2,0 1,7 über2,0 mm Ø 2,5 2,2

Die Drähte müssen bei einer Messlänge von 100 × Drahtdurchmesser mindestens folgende Torsionszahlen aufweisen: Drähte mit Festigkeit bis 160 kg/mm2 über 160 kg/mm2 Anzahl Torsionen 30 25

Im übrigen gelten die Bestimmungen der Artikel 5, 6 Absätze4 und 5; 7 Absätze 1–3; 9 Absätze1 und 2; 14, 15, 16 Absatz 1 Buchstaben a–c; 17 Absatz 1 Buchstaben a–c der Verordnung vom 21. Mai 19468 über die Drahtseile von Seilbahnen.

Art. 10 Seilverbindung und Spleissung

Die Erstellung von Muffenverbindungen Seilköpfen und Spleissungen darf nur durch erfahrene Facharbeiter ausgeführt werden. Der einwandfreie Zustand dieser Anlageteile ist vor Inbetriebnahme zu kontrollieren.

Die Länge einer Spleissung muss mindestens dem 1000fachen Seildurchmesser entsprechen.

Erreicht an der schlechtesten Stelle des Seiles die Zahl der gebrochenen Drähte auf1 m Länge 1/5 aller Drähte oder sind in einer Litze und an derselben Stelle 1/3 aller Aussendrähte gebrochen, muss das Seil ausgewechselt werden. Die in den Artikeln11 und 12 vorgesehenen minimalen Sicherheiten dürfen dabei nicht unterschritten werden.

Kurze, nicht durch normale Abnützung schadhaft gewordene Seilstellen können herausgeschnitten und durch ein einwandfreies Stück ersetzt werden, sofern das übrige Seil den Vorschriften noch entspricht.

Art. 11 Tragseile

Es sind nur Litzenseile mit Stahlseele, Litzenspiralseile, halbverschlossene und verschlossene Seile zulässig, Spiralseile sind verboten.

Die wirkliche Bruchfestigkeit des Tragseiles auf Zug muss im Zeitpunkt des Verlegens mindestens3,5mal so gross sein wie die betriebsmässig grösste Beanspruchung, verursacht durch Eigengewicht des Seiles, Spannvorrichtung, maximale Nutzlast, Reibungskräfte auf den Stützen und zu erwartende atmosphärische Einflüsse, wie Temperatur, Wind, Rauhreif und Schnee. Ist der Zustand des Seiles derart, dass die Sicherheit auf3 herabgesunken ist, muss dasselbe ausgewechselt werden.

Die Tragseile sind normalerweise mit Gegengewichten zu spannen. An beiden Enden fest verankerte Tragseile sind zugelassen, wenn ihre richtige Bemessung durch zuverlässige Berechnung nachgewiesen und die Seilspannung durch Spannungsmessung kontrolliert wird sowie die Möglichkeit besteht, die Seilspannung im Betrieb auszuregulieren.

[SR 7 277; AS 1973 1017. AS 1994 27]

Art. 12 Zugseile

Die wirkliche Bruchfestigkeit des Zugseiles auf Zug muss im Zeitpunkt des Verlegens mindestens4,5mal so gross sein wie die im normalen Betrieb auftretende grösste Zugkraft, berechnet aus dem Eigengewicht des Seiles, der Spannvorrichtung, der ungünstigsten Stellung und Belastung des Transportbehälters sowie den Reibungswiderständen der Laufwerke und der Seilrollen. Einer allfälligen Zusatzlast, herrührend von atmosphärischen Einflüssen, wie Temperatur, Wind, Rauhreif und Schnee, ist Rechnung zu tragen. Ist der Zustand des Seiles derart, dass die Sicherheit auf4 herabgesunken ist, muss dasselbe ausgewechselt werden.

Die Zugseile sind normalerweise mit Gegengewichten zu spannen. Ausnahmen werden nur in besonderen Fällen gestattet.

Art. 13 Spannseile für Gegengewichte

Es sind nur Litzenseile aus Stahl zulässig.

Die wirkliche Bruchfestigkeit der Spannseile auf Zug für die beweglichen Gegengewichte muss mindestens4,5mal so gross sein wie die grösste im Betrieb auftretende Zugkraft.

Art. 14 Gruben und Türme für die Gegengewichte

Die freie Beweglichkeit der Gegengewichte muss jederzeit gewährleistet sein.

Gegengewichtstürme und -gruben sind von Wasser, Schnee, Eis und anderem Material freizuhalten und durch solide Geländer zu umwehren.

Art. 15 Andere Teile der Bahn

Sämtliche übrigen Teile der Anlage, wie Stützen, Verankerungen, Getriebeteile, Bremsen, Transportbehälter usw., sind aus geeignetem Material herzustellen und müssen wenigstens eine3,5fache Sicherheit aufweisen, unter Berücksichtigung aller möglichen Einflüsse, wie Wind, Schnee usw.

Bei Konstruktionen aus Stahl, Beton und Eisenbeton sind die gültigen bundesrechtlichen Vorschriften massgebend, unter Berücksichtigung aller während des Betriebes auftretenden Belastungen.

Art. 16 Lichtraumverhältnisse

Bei Anlagen mit Pendelbetrieb muss der Abstand zwischen den Tragseilen so gross sein, dass an der Kreuzungsstelle zwischen den um 15 Grad nach innen pendelnden Transportbehältern ein Mindestabstand von 50 cm verbleibt.

Bei Spannweiten von über 300 m, in der Luftlinie gemessen, ist dieser Abstand um mindestens 20 cm für je 100 m Mehrlänge zu vergrössern.

Bei einspurigen Bahnen mit endlosem Zugseil muss der horizontale Abstand zwischen dem um 15 Grad auspendelnden Transportbehälter und dem gegenseitigen Zugseil bei Spannweiten bis zu 300 m mindestens1 m betragen, bei grösseren Spannweiten für je 100 m Mehrlänge mindestens 20 cm mehr. Diese Vorschrift gilt auch für Anlagen mit zwei Fahrbahnen für den horizontalen Abstand ausserhalb der Kreuzungsstelle.

Zwischen bewegten Teilen der Seilbahn und dem überfahrenen Gelände, allfällige Hindernisse, wie Bäume, Bauten, Schnee usw., inbegriffen, soll ausserhalb der Stationen ein Abstand von mindestens2 m vorhanden sein. An Strassen, Wegen und Plätzen ist der für den Verkehr notwendige Lichtraum freizuhalten.

Art. 17 Zwischenstützen

Wird für die Erstellung der Stützen Rundholz verwendet, so ist dasselbe zu entrinden.

Die Höhe der Zwischenstützen muss so gross sein, dass sich die Tragseile auch dann nicht abheben, wenn die Seilspannung um

Prozent grösser ist als bei normalem Betrieb. Sofern diese Bedingung zu allzu hohen Stützen führen würde, sind ausnahmsweise Niederhaltevorrichtungen zulässig, wenn die Tragseile in ihrer freien Längsbewegung nicht gehemmt sind.

Der Krümmungsradius der Seiltragschuhe muss bei einem Gefällwechsel der Lastwegkurve des voll beladenen Transportbehälters von

bis 5 Grad mindestens dem 200fachen Tragseildurchmesser entsprechen; für jeden weitern Grad ist der Radius um den 5fachen Seildurchmesser zu vergrössern.

Die Bauart der Zwischenstützen muss ein beidseitiges Auspendeln der Transportbehälter um je 15 Grad erlauben, sofern nicht spezielle Führungen vorhanden sind. Dabei muss dafür gesorgt sein, dass sich das Zugseil wieder in die Seiltragrollen einlegt.

Art. 18 Rollen und Scheiben

Die Tragrollen für das Zugseil müssen folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. Der Durchmesser darf 180 mm nicht unterschreiten.

  2. Die Seilablenkung pro Rolle darf 4 Grad nicht überschreiten.

  3. Der maximale Rollendruck in Kilogramm darf nicht grösser sein als der zwölffache Seildurchmesser in Millimetern.

Für Ablenk-, Umlenk- und Treibscheiben sind die folgenden Durchmesser erforderlich:

  1. Für gefütterte Scheiben: – 600mal grösster Drahtdurchmesser einerseits und – 60mal grösster Zugseildurchmesser anderseits.

  2. Für ungefütterte Scheiben: – 800mal grösster Drahtdurchmesser einerseits und – 80mal grösster Zugseildurchmesser anderseits.

Für Spannseilablenkscheiben sind die folgenden Durchmesser erforderlich:

  1. Für gefütterte Scheiben: – 800mal grösster Drahtdurchmesser einerseits und – 40mal grösster Spannseildurchmesser anderseits.

  2. Für ungefütterte Scheiben: – 1000mal grösster Drahtdurchmesser einerseits und – 50mal grösster Spannseildurchmesser anderseits.

Wo Betrieb in Frostperioden in Frage kommt, sind die Rillen der Ablenk-, Umlenk- und Treibscheiben mit Schneeabstreifern auszurüsten.

Art. 19 Transportbehälter

Das totale Transportgewicht soll annähernd gleichmässig auf alle Laufrollen verteilt sein. Die Zug- und Gegenseile müssen am Laufwerk derart angreifen, dass kein Rad vom Tragseil abgehoben werden kann.

An keiner Stelle darf der Druck eines Rades auf das Tragseil grösser sein als 1/50 des kleinsten Tragseilzuges an dieser Stelle.

Die Laufwerke sind mit Sicherheitsbügeln zu versehen, die beim Entgleisen der Laufwerkrollen ein Hinunterfallen des Transportbehälters verhindern. Die Sicherheitsbügel sind so auszubilden, dass ein Verklemmen des Seiles oder einer Seilverbindung zwischen Bügel und Laufwerk ausgeschlossen ist.

Wo Betrieb in Frostperioden in Frage kommt, sind die Laufwerkrollen mit Schneeabstreifern auszurüsten.

Die Verbindung zwischen Zugseil und Laufwerk muss derart sein, dass ein selbsttätiges Lösen ausgeschlossen ist. Sie ist so herzustellen, dass eine unzulässige Biegung des Zugseiles an der Befestigungsstelle ausgeschlossen ist.

Automatische Klemmvorrichtungen sind zulässig, wenn sie die erforderliche Sicherheit gegen das Abrutschen der Transportbehälter auf der steilsten Strecke bieten. In jedem Falle muss beim Personentransport der Transportbehälter nach der Kupplungsstelle angehalten und das richtige Einkuppeln kontrolliert werden; dies hat auch mit den zwei vor- und nachlaufenden Transportbehältern zu geschehen, es sei denn, eine automatisch wirkende Kupplungskontrolle setze die Anlage ausser Betrieb, wenn ein Transportbehälter nicht richtig eingekuppelt wird.

Das zufällige Berühren der Laufwerkrollen oder der Seiltragkonstruktion muss auch für im Transportbehälter aufrecht stehende Personen unmöglich sein.

Die Transportbehälter müssen den folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. Die Aufhängung des Transportbehälters hat derart zu erfolgen, dass dessen Boden, unbesehen der Neigung des Tragseils, möglichst in horizontaler Lage bleibt.

  2. Die Verwendung von Ketten und offenen Haken als Aufhängevorrichtungen ist nicht zulässig.

  3. Sie müssen mit Sitzplätzen ausgerüstet sein, die ein Abrutschen der Mitfahrenden verhindern.

  4. Sie haben eine allseitige Umwehrung von mindestens 40 cm über dem Sitz aufzuweisen.

Türen und Klappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen während der Fahrt gesichert sein. Dasselbe gilt auch für Kippvorrichtungen.

Die Stirnseiten der Behälter sind berg- und talseitig mit lichtreflektierenden Flächen zu versehen, welche gestatten, den Transport in der Dunkelheit von den Stationen aus zu verfolgen.

Art. 20 Rettungseinrichtungen

Es sind Massnahmen zu treffen, die es gestatten, Passagiere bei längeren Halten auf offener Strecke in Sicherheit zu bringen.

Art. 21 Verladestationen

Auf ungefährer Höhe des Bodens des Transportbehälters sind Bedienungspodeste zu errichten. Sie sind durch Treppen oder Rampen zugänglich zu machen. Sofern diese Podeste und deren Zugänge höher als2 m über Boden angebracht sind, müssen sie, ausgenommen auf der Bedienungsseite des Transportbehälters, mit Geländern abgeschrankt werden.

Soweit bei Schnee und Glatteis Podeste, Treppen oder Rampen benützt werden müssen, ist durch Streuen von Sand die Gleitgefahr zu verhindern.

In den Verladestationen dürfen keine leicht brennbaren Materialien, wie Benzin, Öl, Karbid usw., magaziniert werden.

Art. 22 Antriebsstation

Das Antriebsaggregat und die Umlenkgetriebe sind gegen Beschädigungen durch Dritte sowie vor Witterungseinflüssen, wie Wind, Rauhreif, Schnee usw., zu schützen.

Die Seilbahnen sind mit motorischem Antrieb auszurüsten.

Bei Verwendung von Verbrennungsmotoren sind die in der Nähe gelegenen brennbaren Konstruktionsteile der Antriebsstationen mit feuerhemmendem Material zu verkleiden. Ferner ist ein betriebsbereiter Feuerlöschapparat zur Verfügung zu halten.

Die Personenbeförderung mit ausgekuppeltem Motor oder im Leerlauf ist verboten.

Das Antriebsaggregat muss so beschaffen sein, dass die normale Fahrgeschwindigkeit nicht mehr als um 20 Prozent überschritten werden kann.

Wird zur Kraftübertragung zwischen Motor und Windengetriebe ein Flachriemen verwendet, so muss die Anlage beim Reissen oder Herunterfallen des Riemens automatisch abgebremst und zum Stillstand gebracht werden. Bei Verwendung eines richtig dimensionierten Keilriemenantriebes ist diese Einrichtung nicht erforderlich.

Am Standort des Maschinisten ist, für diesen gut überblickbar, ein Wagenstandsanzeiger einzurichten.

Das Überfahren der Wagenendstellungen muss durch Endausschalter sicher verhindert werden. Diese dürfen ein Wiederinbetriebsetzen des Antriebes nur in der entgegengesetzten Drehrichtung als der, welche zum Stillstand geführt hat, gestatten. Sie müssen unabhängig vom Wagenstandsanzeiger betätigt werden.

Eine Einrichtung, sogenannter «Vorendschalter», muss beim Versagen des Maschinisten den Antriebsmechanismus ungefähr 30 m vor der Wagenendstellung abbremsen und stillegen.

Das Antriebsaggregat muss mit den folgenden Einrichtungen ausgerüstet sein:

  1. mit einer handbetätigten, auf die Treibscheibe wirkenden Band- oder Backenbremse;

  2. mit einer automatisch wirkenden Bremse, welche in Tätigkeit tritt:

– wenn die normale Fahrgeschwindigkeit um mehr als

Prozent überschritten wird; – wenn bei elektrischem Antrieb der Strom ausfällt; – wenn der Verbrennungsmotor aussetzt; – wenn der oder die Transportbehälter die Wagenendstellung überfahren; – wenn der Vorendschalter durch den Maschinisten nicht bedient wird. Die Bremse muss genügend wirksam sein, dass sie die Transportbehälter auch bei höchstzulässiger Belastung auf kurzem Weg, jedoch nicht ruckartig anzuhalten vermag.

Die Fahrgeschwindigkeit darf4 m/sek. nicht überschreiten. Da wo in der Linienführung scharfe Gefäll- und Richtungsänderungen vorhanden sind oder gemuffte Tragseile verwendet werden, ist die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Verhältnissen so anzupassen, dass ein ruhiges, gleichmässiges Fahren gewährleistet ist. Sind höhere Fahrgeschwindigkeiten vorgesehen, so ist eine besondere Bewilligung gemäss Artikel 38 erforderlich.

Während des Betriebes der Anlage müssen allfällig vorhandene Geschwindigkeitswechselgetriebe und Kupplungen verriegelt sein.

Beim Versagen des Antriebsmotors müssen die Transportbehälter von Hand oder durch einen Hilfsmotor eingeholt werden können.

Der Standort des Maschinisten ist so anzuordnen, dass von demselben aus die Kontrollapparate überwacht und alle erforderlichen Handhabungen ausgeführt werden können und dass ein guter Überblick über die Einfahrtstrecke gewährleistet ist.

B. Standseilbahnen

Art. 23 Zugfestigkeit des Drahtmaterials

Die Zugfestigkeit der Stahldrähte darf 130 kg/mm2 nicht unterschreiten und 200 kg/mm2 nicht übersteigen.

Art. 24 Seilverbindung und Spleissung

Die Verwendung von Muffenverbindungen ist verboten.

Bezüglich Spleissungen, Spleisslängen und schadhaften Seilstellen gelten die Bestimmungen von Artikel 10.

Art. 25 Zugseile

Das Zugseil muss bei der vorgesehenen Betriebsbeanspruchung unter Berücksichtigung – des Eigengewichtes im Moment der ungünstigsten Wagenstellung, – der maximalen Nutzlast, – der voraussichtlichen atmosphärischen Einflüsse durch Temperatur, Schnee, Rauhreif usw. – und der Reibungswiderstände im Zeitpunkt des Verlegens mindestens die folgende Sicherheit in bezug auf die wirkliche Bruchfestigkeit auf Zug aufweisen: – für Seildurchmesser bis 15 mm: siebenfach; dieser Faktor verkleinert sich pro1 mm Mehrdurchmesser um 0,1; – für Seildurchmesser von 35 mm und mehr: fünffach.

Das Zugseil ist auszuwechseln, wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absätze1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 19469 über die Drahtseile von Seilbahnen erfüllt sind.

Art. 26 Andere Teile der Bahn

Für die Beschaffenheit der übrigen Teile der Bahnanlage gelten die Bestimmungen von Artikel 15.

Art. 27 Lichtraumverhältnisse

Zwischen zwei sich kreuzenden Wagen muss unter Berücksichtigung des maximalen Ladeprofils ein Abstand von mindestens 20 cm vorhanden sein.

Die Umgrenzung des Lichtraumes muss seitlich um je10 cm und in der Höhe mindestens 20 cm grösser sein als das maximale Ladeprofil des Fahrzeuges.

Bei Bahnen, die in Stollen, durch Engpässe oder unter Brücken zirkulieren, sind an den Ladestellen zur Kontrolle Laderaumprofile aufzustellen.

Art. 28 Geleiseanlagen

Die Geleiseanlage muss fachgemäss konstruiert und auf tragfähiger Unterlage verlegt sein. Im Gefälle ist sie, um ein Wandern der Schienen zu verhindern, ausreichend zu verankern.

Horizontale und vertikale Richtungsänderungen sind so auszurunden, dass sie eine sichere und stossfreie Durchfahrt der Wagen gewährleisten.

[SR 7 277; AS 1973 1017. AS 1994 27]

Das Längenprofil und die Zugseilführung sind so zu gestalten, dass auf der ganzen Strecke und bei jeder Belastung kein Wagen vom Geleise abgehoben werden kann.

Art. 29 Rollen und Walzen

Das Zugseil muss auf der ganzen Strecke durch Rollen oder Walzen getragen werden. Diese Rollen oder Walzen sind möglichst in unregelmässigen Abständen anzuordnen, damit Seilschwingungen vermieden werden.

Der Durchmesser der Rollen im Grund der Laufrille oder Walzen muss mindestens dem 7fachen Durchmesser des verwendeten Zugseiles entsprechen.

Bei Winterbetrieb ist bei offenen Anlagen dafür zu sorgen, dass die Rollen oder Walzen nicht durch Schnee und Eis in ihrer Drehbewegung behindert werden. Die Rollengruben sind zu entwässern.

Wo bei konkaven Gefällsbrüchen das Abheben des Zugseiles durch Niederhaltekonstruktionen auf ein bestimmtes Mass begrenzt wird, sind die zur Seilführung erforderlichen Rollen wie folgt zu dimensionieren: bis 5 Grad Seilablenkung muss der Durchmesser der Rolle im Grund der Laufrille mindestens dem 7fachen Zugseildurchmesser entsprechen. Wird bei grösseren Seilablenkungen nur eine Rolle angeordnet, muss deren Laufrollendurchmesser mindestens dem 45fachen Seildurchmesser entsprechen.

Der Durchmesser für Umlenkscheiben muss im Laufrillengrund mindestens dem 45fachen Seildurchmesser entsprechen.

Art. 30 Seilbahnwagen

Die Verbindung zwischen Zugseil und Wagen muss derart sein, dass ein selbsttätiges Lösen ausgeschlossen ist.

Die Wagenplattform muss den folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. Für Stehplätze muss sie annähernd horizontal sein und allseitig mit Schutzlehnen in 0,50 und 1,00 m Höhe sowie mit Fussbrettern umwehrt werden.

  2. Für Sitzplätze muss sie allseitig mit mindestens 30 cm hoher Umwehrung versehen sein.

Wo die Lichtraumverhältnisse ein Aufstehen in der Wagenplattform während der Fahrt nicht zulassen, ist am Wagen ein die Höhe begrenzendes Schutzdach anzubringen.

Art. 31 Antrieb

Für den Antrieb gelten die Bestimmungen von Artikel 22 Absätze 1– 10, 12 und 14.

DerDurchmesser (D) der Windentrommel muss den folgenden Minimaldimensionen entsprechen: Zugseilart 6 × 37; 6 × 31; 6 × 19; 6× 7 D = Zugseildurchmesser × 20 × 25 × 35 × 45

Der Abstand zwischen der Achse der Windentrommel und der ersten Seilablenkrolle darf 25mal die nutzbare Trommelbreite nicht unterschreiten, wenn kein Seilwickelapparat vorhanden ist.

Die Fahrgeschwindigkeit der Bahn darf höchstens2 m per Sekunde betragen. Sind höhere Fahrgeschwindigkeiten vorgesehen, so ist eine besondere Bewilligung gemäss Artikel 38 erforderlich.

IV. Betriebsvorschriften

Art. 32 Anschlagen der Betriebsvorschriften

Die Betriebsvorschriften sind beim Standort des Maschinisten gut sichtbar anzuschlagen.

Art. 33 Bedienung, Unterhalt

Seilbahnanlagen dürfen nur durch zuverlässiges, mit de Handhabung des Betriebes vertrautes Personal bedient werden

Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Bedienung von Seilbahnanlagen als Maschinisten verboten.

Alle Einrichtungen sind durch Fachpersonal sorgfältig zu unterhalten.

Werden Betriebsstörungen festgestellt oder gemeldet, so sind die Einrichtungen zu kontrollieren und allfällige Mängel unverzüglich zu beheben.

Art. 34 Nutzlast

Die maximale Nutzlast ist an den Bedienungsstellen gut sichtbar zu bezeichnen.

Art. 35 Zahl der gleichzeitig zu befördernden Personen

Die Zahl der gleichzeitig zu befördernden Personen ist abhängig von:

a. der zulässigen maximalen Last. Die Anzahl Personen darf die halbe maximal zulässige Nutzlast nicht überschreiten; für jede Person ist ein Gewicht von 75 kg zu berücksichtigen;

  1. der Grösse der Transportbehälter oder Wagen; jede Person muss über einen genügend grossen Platz verfügen;

  2. bei gleichzeitiger Personen- und Materialbeförderung auf Luftseilbahnen darf die totale Belastung jedes Transportbehälters 50 Prozent der zulässigen maximalen Nutzlast nicht überschreiten.

An den Einsteigestellen und am Fahrzeug muss die höchstzulässige Personenzahl durch Anschlag gut sichtbar bezeichnet werden.

Art. 36 Ausserordentliche Verhältnisse

BeiGewitter und starkem Wind dürfen Personen nicht befördert werden.

Ist während eines Betriebsstillstandes eine Gefährdung der Bahnanlage durch Wasser, Schnee, Eis, Erdrutsche, Steinschlag, stürzendes Holz, Blitzschlag usw. möglich, so hat vor einer Personenbeförderung eine Leer- oder Kontrollfahrt zu erfolgen.

Werden in der Nähe der Bahnanlagen Arbeiten, wie Holzfällen, Materialabtrag, Sprengungen usw. ausgeführt, so sind vor der Ausführung von Personentransporten die Seile, Geleise, Tragrollen usw. zu kontrollieren.

V. Schlussbestimmungen

Art. 37 Anpassung bestehender Anlagen

Zur Anpassung bestehender Anlagen an die Bestimmungen dieser Vorschriften wird eine Übergangsfrist von einem Jahr eingeräumt. Wo diese Anpassung grössere Aufwendungen notwendig macht, kann die Frist von der Anstalt auf drei Jahre ausgedehnt werden.

Noch vorhandenes Seilmaterial, das in seinem Aufbau den Vorschriften von Artikel 11 Absatz 1 nicht entspricht, darf noch während längstens fünf Jahren verwendet werden, wenn sich dasselbe in einwandfreiem Zustand befindet und die wirkliche, noch vorhandene Bruchfestigkeit durch eine anerkannte Prüfstelle ausgewiesen wird.

Art. 3810 Abweichungen; Bewilligung von Ausnahmen

Die Anstalt kann in besonderen Fällen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten oder andere Massnahmen anordnen.

Art. 3911 Strafen und Zwangsmassnahmen

Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften unterliegen den Strafen und Zwangsmassnahmen der Artikel 92, 112 und 113 UVG.

Art. 40 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. März 1957 in Kraft.