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Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus Litauen

vom 21. Februar 2014 (Stand am 25. Februar 2014)

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Diese Verordnung soll die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die Schweiz verhindern.

Sie regelt die Einfuhr von Tieren der Schweinegattung und von Tierprodukten solcher Tiere aus Litauen.

Art. 2 Einfuhrverbot

Die Einfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus Litauen ist verboten:

  1. Tiere der Schweinegattung;

  2. Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung;

  3. Tierkörper, Teile davon und Tierprodukte von Wildschweinen.

In Abweichung von Absatz 1 Buchstaben a und b kann das BLV die Einfuhr von Tieren der Schweinegattung und von Tierprodukten solcher Tiere bewilligen, wenn sie nicht aus den im Anhang genannten infizierten Gebieten stammen. Ein entsprechendes Gesuch ist beim BLV mindestens zehn Tage vor der geplanten Einfuhr schriftlich einzureichen.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2014 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2014.

AS 2014 537

Infizierte Gebiete in Litauen

Folgende Gebiete in Litauen gelten nach dem Durchführungsbeschluss 2014/93/EU der Kommission vom 14. Februar 20143 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Litauen als infiziert: – Die Bezirke Trakai und Šalčininkai im Kreis (apskritis) Vilnius und die Bezirke Lazdijai, Varėna, Alytus und Druskininkai im Kreis Alytus.