916.443.107
Verordnung des BLV
über Massnahmen gegen die Verschleppung
der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen
vom 6. August 2021 (Stand am 10. August 2021)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
vom 1. Juli 19661
und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152
über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr
mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhindern.
Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:
Tiere der Familie der Schweineartigen (Suidae), einschliesslich Wildschweinen;
Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine (Tayassuidae);
folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b:
Sperma, Eizellen und Embryonen,
frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse,
Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom 16. Dezember 20163 über das Schlachten und die Fleischkontrolle,
ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von Jagdwild stammend, und
tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.
Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen.
Art. 2 Verbot der Einfuhr
Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6054 geregelten Sperrzonen;
aus den gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/6875 festgelegten infizierten Zonen und Sperrzonen.
Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.
Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.
Art. 4 Einfuhr aus in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6056 geregelten Gebieten
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 geregelten Sperrzonen erlaubt, wenn:
die Bedingungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und
die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr genehmigt hat.
Art.
5 Einfuhr aus infizierten Zonen nach der Delegierten
Verordnung (EU) 2020/6877
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus infizierten Zonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6058 geregelten Sperrzonen liegen, erlaubt, wenn sie die infizierte Zone nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
Art.
6 Einfuhr aus Sperrzonen nach der Delegierten
Verordnung (EU) 2020/6879
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Sperrzonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/60510 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Sperrzone nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
Art. 7 Durchfuhr und Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen
Die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist verboten.
Die Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen ist verboten.
Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 201711 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 10. August 2021 in Kraft.
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
(Art. 3)
1 Sperrzonen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605
Die Mitgliedstaaten der EU und die dort geltenden Sperrzonen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind in der folgenden Durchführungsverordnung festgelegt:
EU-Grunderlass | Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse |
|---|---|
Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 | Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1268, ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 99. |
In Anhang I der obengenannten Durchführungsverordnung werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden drei Teile eingeteilt:
Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht.
Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation.
Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation.
Mitgliedstaaten mit Sperrzonen in Teil I
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen nach Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605:
Deutschland
Estland
Griechenland
Lettland
Litauen
Polen
Slowakei
Ungarn
Mitgliedstaaten mit Sperrzonen in Teil II
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen nach Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605:
Bulgarien
Deutschland
Estland
Lettland
Litauen
Polen
Slowakei
Ungarn
Mitgliedstaaten mit Sperrzonen in Teil III
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen nach Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605:
Bulgarien
Deutschland
Italien
Lettland
Litauen
Polen
Rumänien
Slowakei
2 Andere infizierte Zonen
Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/68712, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.
3 Andere Sperrzonen
Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/68713, die zusätzlich zu den unter Ziffer 1 genannten Gebieten gelten, sind im folgenden Durchführungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass | Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse |
|---|---|
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1202 | Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1202 der Kommission vom 20. Juli 2021 betreffend bestimmte Sofortmassnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Estland, Fassung gemäss ABl. L 262 vom 22.7.2021, S. 1. |
In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen solche Sperrzonen:
Estland