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Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus der Tschechischen Republik
vom 3. Juli 2017 (Stand am 5. Juli 2017)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU- Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Diese Verordnung soll die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die Schweiz verhindern.
Sie regelt die Einfuhr von Tieren der Schweinegattung und von Tierprodukten solcher Tiere aus der Tschechischen Republik.
Art. 2 Einfuhrverbot
Die Einfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus der Tschechischen Republik ist verboten:
Tiere der Schweinegattung;
Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung;
Tierkörper, Teile davon und Tierprodukte von Wildschweinen.
In Abweichung von Absatz 1 Buchstaben a und b kann das BLV die Einfuhr von Tieren der Schweinegattung und von Tierprodukten solcher Tiere bewilligen, wenn sie nicht aus dem im Anhang genannten Seuchengebiet stammen. Ein entsprechendes Gesuch ist beim BLV mindestens zehn Tage vor der geplanten Einfuhr schriftlich einzureichen.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 5. Juli in Kraft und gilt bis zum 30. September 2017.
Als Seuchengebiet ausgewiesene Gebiete gemäss
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/11623
Die Region Zlin
3 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1162 der Kommission vom 28. Juni 2017 betreffend bestimmte vorläufige Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in der Tschechischen Republik, Fassung gemäss ABl. L 167 vom 30.6.2017, S. 55.