Quelle

916.443.110

Verordnung des BLV
über Massnahmen zum Schutz der Hausgeflügelpopulation vor der Aviären Influenza und zur Verhinderung
der Weiterverbreitung der Aviären Influenza

vom 9. April 2021 (Stand am 19. April 2021)

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absätze 1 und 2
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661
und auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels vor der Aviären Influenza und legt die Gebiete fest, in denen diese Massnahmen gelten (geregelte Gebiete).

Sie regelt die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, Bruteiern, Geflügelfleisch, Verarbeitungs- und Konsumeiern sowie von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel aus der Schweiz.

Art. 2 Geregelte Gebiete

Die geregelten Gebiete sind im Anhang festgelegt.

Art. 3 Massnahmen

In den geregelten Gebieten gelten folgende Massnahmen:

  1. Das Einstallen von neuem Hausgeflügel und das Ausstallen von Hausgeflügel sind verboten.

  2. Es dürfen keine Märkte und Veranstaltungen mit Hausgeflügel durchgeführt werden.

  3. Gülle und Mist von Hausgeflügel dürfen nicht aus den geregelten Gebieten verbracht werden.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gestatten:

  1. das Einstallen von neuen Herden und das Ausstallen von Herden;

  2. das Verbringen von Hausgeflügel zur direkten Schlachtung inner- oder ausserhalb des geregelten Gebietes; wird die Schlachtung in einem anderen Kanton durchgeführt, so ist zudem die Zustimmung der zuständigen Kantonstierärztin oder des zuständigen Kantonstierarztes erforderlich.

Art. 4 Meldungen

In den geregelten Gebieten müssen Geflügelhalterinnen und ‑halter mit 100 Tieren und mehr der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt umgehend Folgendes melden:

  1. einen Rückgang der Futter- und Wasseraufnahme oder der Legeleistung von mehr als 20 Prozent während drei Tagen;

  2. einen Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 Prozent in einer Woche.

In den geregelten Gebieten müssen Geflügelhalterinnen und ‑halter mit weniger als 100 Tieren der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt den Tod von zwei oder mehr Tieren innerhalb eines Tages melden.

Art. 5 Überwachung der Geflügelhaltungen

Auf Anordnung des BLV führt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt in den Geflügelhaltungen in den geregelten Gebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren durch.

Art. 6 und 73

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. April 2021 in Kraft und gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 30. April 2021.

Die Artikel 6 und 7 gelten bis zum 18. April 2021.

Geregelte Gebiete

(Art. 2)

Die folgenden Gemeinden sind geregelte Gebiete:

Kanton Aargau

Böttstein

Bözberg

Bözen

Effingen

Eiken

Elfingen

Frick

Full-Reuenthal

Gansingen

Gipf-Oberfrick

Hellikon

Herznach

Hornussen

Kaiseraugst

Kaisten

Laufenburg

Leibstadt

Leuggern

Magden

Mandach

Mettauertal

Möhlin

Mönthal

Mumpf

Münchwilen (AG)

Obermumpf

Oeschgen

Olsberg

Remigen

Rheinfelden

Riniken

Rüfenach

Schupfart

Schwaderloch

Sisseln

Stein (AG)

Ueken

Villigen

Wallbach

Wegenstetten

Wittnau

Wölflinswil

Zeihen

Zeiningen

Zuzgen

Kanton Basel-Landschaft

Anwil

Arisdorf

Böckten

Buus

Hemmiken

Hersberg

Maisprach

Nusshof

Ormalingen

Rickenbach (BL)

Rothenfluh

Sissach

Wintersingen

Kanton Schaffhausen

Bargen

Beggingen

Gächlingen

Hallau

Hemmental (Ortsteil von Schaffhausen)

Merishausen

Oberhallau

Schleitheim

Siblingen