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Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen

vom 15. Februar 2006 (Stand am 2. Mai 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen (Messgesetz), verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen;

  2. die Organisation und Ausführung des Vollzugs;

  3. die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden und der Eichmeister und Eichmeisterinnen.

Art. 2 Aufgaben der Kantone

Die Kantone sorgen für den Vollzug des Messgesetzes in ihrem Hoheitsgebiet und die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung), der Prüfung der Messbeständigkeit, der Ersteichung und der Nachschau von Messmitteln sowie für die Kontrolle von Fertigpackungen.

Sie sorgen für die Finanzierung der Erfüllung dieser Aufgaben.

Die zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden erstatten dem Bundesamt für Metrologie (Bundesamt) jährlich einen Bericht über den Vollzug.

Art. 3 Zuständigkeitsbereiche der Kantone

In den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen insbesondere folgende Kategorien von Messmitteln, sofern diese der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 2 (Messmittelverordnung) (Art. 3 Abs. 1) unterstehen: 1. Längenmessmittel; 2. Raummasse; 3. Gewichtstücke; 4. Waagen;

AS 2006 1637 5. Messanlagen für Flüssigkeiten ausgenommen Wasser; 6. Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren.

Die Kantone sind zuständig für die Kontrolle von Fertigpackungen nach der Deklarationsverordnung vom8. Juni 19983.

Art. 4 Organisation des Vollzugs

Die Kantone bestimmen die zuständige kantonale Behörde für die Aufsicht über das Messwesen (Aufsichtsbehörde).

Die Kantone bestimmen mit Genehmigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und allenfalls zusammen mit anderen Kantonen territoriale Zuständigkeitsgebiete (Eichkreise).

Die Kantone organisieren den Vollzug. Für die Aufgaben nach Artikel 7 bestimmen sie, gegebenenfalls zusammen mit anderen Kantonen, die Fachstelle (Eichamt) und die Eichmeister und Eichmeisterinnen.

Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen die Verantwortlichkeiten der Eichmeister und Eichmeisterinnen und regeln die Stellvertretung.

Die Aufsichtsbehörden sorgen für die Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Behörden des Kantons oder anderer Kantone, namentlich mit der Motorfahrzeugkontrolle, der Verkehrspolizei oder dem Handelsregisteramt.

Art. 5 Infrastruktur und Ausrüstung der Eichmeister und Eichmeisterinnen

Die Eichmeister und Eichmeisterinnen müssen über eine für ihre Vollzugsaufgaben geeignete Infrastruktur und messtechnische Ausrüstung verfügen. Falls zweckmässig kann die Ausrüstung beim Bundesamt oder bei einer vom Bundesamt bezeichneten Stelle gemietet werden.

Die Kantone sorgen dafür, dass den Eichmeistern und Eichmeisterinnen bei Bedarf geeignete Transportmittel zur Verfügung gestellt werden.

Die Kosten für die Infrastruktur und die Ausrüstung gehen zulasten der Kantone, soweit sie nicht durch die Gebührenanteile nach der Eichgebührenverordnung vom 23. November 20054 gedeckt werden.

Art. 6 Anforderungen an die Eichmeister und Eichmeisterinnen

Die Eichmeister und Eichmeisterinnen müssen über die fachlichen Fähigkeiten, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sind, verfügen.

Sie müssen insbesondere die vom Bundesamt durchgeführten Aus- und Weiterbildungskurse besuchen sowie das eidgenössische Diplom als «Diplomierter Eichmeister» oder «Diplomierte Eichmeisterin» besitzen. Bestimmte Teile der Grundausbildung können durch eine nachweisbare gleichwertige Ausbildung ersetzt werden.

Bis zur nächsten Durchführung der entsprechenden Ausbildungskurse und der Diplomprüfung kann eine Person die Tätigkeit als Eichmeister oder Eichmeisterin bereits aufnehmen, wenn sie über die fachlichen Fähigkeiten nach Absatz 1 verfügt und eine praktische Einführung erhalten hat.

Art. 7 Aufgaben und Befugnisse der Eichmeister und Eichmeisterinnen

Die Eichmeister und Eichmeisterinnen haben folgende Aufgaben:

  1. Ersteichung von Messmitteln nach Artikel 17 und Kennzeichnung nach Anhang 6 der Messmittelverordnung5;

  2. Prüfung der Messbeständigkeit nach Artikel 24 und Kennzeichnung nach Anhang 6 der Messmittelverordnung;

  3. nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) nach Artikel 23 der Messmittelverordnung;

  4. Nachschau nach Artikel 25 der Messmittelverordnung;

  5. Prüfung von Fertigpackungen durch Stichproben und Kontrollen von Fertigpackungen nach den Artikeln 28 und 29 der Deklarationsverordnung vom 8. Juni 19986.

Die Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden in der Regel am Verwendungsort des Messmittels vorgenommen. Kann die Eichung der Messmittel am Verwendungsort nicht mit der vorgeschriebenen Genauigkeit vorgenommen werden, so kann sie an einem anderen geeigneten Ort durchgeführt werden.

Die Eichmeister und Eichmeisterinnen dürfen kleine Wartungs- und Justierarbeiten an den Messmitteln durchführen, um eine sofortige Eichung zu ermöglichen. Zudem dürfen sie Hilfsmittel, wie Gewichtstücke oder Massstäbe, abgeben oder austauschen, sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt.

Sie dürfen weder Handel mit Messmitteln betreiben noch eine gewerbsmässige Tätigkeit ausüben, die ihre hoheitlichen Aufgaben beeinträchtigt oder ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Frage stellt. Alle Informationen über die Messmittel und deren Verwenderinnen, die sie im Rahmen der Aufsichtstätigkeit erhalten, dürfen sie ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nutzen. Gewerbsmässige Tätigkeiten ausserhalb der hoheitlichen Aufgaben des Eichmeisters oder der Eichmeisterin bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde. Diese darf nur erteilt werden, wenn Gewähr für die Einhaltung der Wettbewerbsneutralität besteht.

Die Eichmeister und die Eichmeisterinnen führen für die Aufsichtstätigkeit im Rahmen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) und der Nachschau ein Verzeichnis der Verwenderinnen beziehungsweise Eigentümer, der Hersteller von eichpflichtigen Messmitteln, der Hersteller von Fertigpackungen sowie der öffentlichen Verkaufsstellen.

Zitiert in

Art. 8 Massnahmen

Werden Messmittel gesetzwidrig verwendet, so stellt die zuständige kantonale Behörde durch sofortige Eichung, Einziehung des Messmittels oder andere geeignete Massnahmen den rechtmässigen Zustand wieder her.

Werden bei der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) nicht konforme Messmittel entdeckt, so meldet der Eichmeister oder die Eichmeisterin diese dem Bundesamt, damit die Massnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 der Messmittelverordnung7 eingeleitet werden können.

Die im Rahmen der Marktüberwachung und der Nachschau festgestellten Verstösse sind gemäss den in Artikel 28 Absatz 4 der Messmittelverordnung angeführten Strafbestimmungen zu sanktionieren.

Die Massnahmen im Rahmen der Kontrollen von Fertigpackungen richten sich nach der Deklarationsverordnung vom8. Juni 19988.

Art. 9 Öffentliche Waagen

Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis von Waagen, die der Öffentlichkeit zum Wägen von Gütern zu Verfügung stehen und regelt die Benützungsgebühren. Diese öffentlichen Waagen sind entsprechend zu bezeichnen.

Die Eichmeister und Eichmeisterinnen instruieren die für das Wägen zuständigen Personen.

Sie beaufsichtigen die öffentlichen Waagen und die für das Wägen zuständigen Personen.

Art. 10 Aufgaben des Bundesamts

Das Bundesamt kann Eichaufträge übernehmen, wenn die Kantone nicht über geeignete Prüfmittel oder die entsprechende Fachkompetenz verfügen.

Das Bundesamt organisiert fachspezifische Aus- und Weiterbildungskurse und sorgt für deren Finanzierung.

Art. 11 Rechtsmittel

Der Weiterzug von Entscheiden letzter kantonaler Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 25. Juni 19809 über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.

[AS 1980 926, 1983 1055 Art. 4 Bst. e, 1999 133 Ziff. III 2]