Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen

Anhang D Auslegung zur Fachempfehlung 19 Aufwertungsreserve des Verwaltungsvermögens

Aufwertungsreserve des Verwaltungsvermögens

Auslegung zur Fachempfehlung 19 Vorgehen beim Übergang zum HRM2

Das Schweizerische Rechnungslegungsgremium für den öffentlichen Sektor SRS-CSPCP hat nachfolgende zusätzliche Informationen zur Fachempfehlung 19 erarbeitet. Version vom 7. März 2023

Zu Ziffer 13 der Fachempfehlung 19

A Beim Übergang zum HRM2 muss nach dem Mindeststandard das Verwaltungsvermögen nicht neu bewertet werden. Wird das Verwaltungsvermögen aber neu bewertet, werden die Bewertungskorrekturen über das entsprechende Anlagenkonto und auf der Passivseite über das Konto „Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen“ (2950) verbucht. Die Aufwertung von zum Teil oder bereits ganz abgeschriebenem Verwaltungsvermögen kann ab dem Zeitpunkt der Aufwertung zu einem erhöhten Abschreibungsbedarf führen (falls der Wert des Verwaltungsvermögens nach der Aufwertung höher ist als vorher).

B Die Aufwertungsreserve dient dazu, in den Folgejahren die –überhöhten– Abschreibungen zu decken, so dass diese nicht erfolgswirksam sind. Um die übermässige Belastung der Erfolgsrechnung auszugleichen, erfolgt eine Gegenbuchung zur Verminderung der Aufwertungsreserve im ausserordentlichen Ertrag wie folgt: „Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen“ (2950) an „Entnahmen aus Aufwertungsreserve“ (4895). Auf diese Weise wird die Aufwertungsreserve nach und nach aufgelöst und vermieden, dass die Erfolgsrechnung durch die Aufwertung des Verwaltungsvermögens nicht übermässig belastet wird.

C Es ist festzulegen, über welchen Zeitraum die Aufwertungsreserve aufgelöst werden soll und wie hoch die jährlichen Auflösungstranchen der Aufwertungsreserve festzulegen sind. Bezüglich der Festlegung der Jahrestranchen und der Auflösungsdauer gibt es keine allgemeingültige Regel. Diese sollen in Abhängigkeit vom Gesamtbetrag der Aufwertungsreserve pragmatisch so festgelegt werden, dass die Reserve einerseits in nützlicher Frist aufgelöst werden kann und gleichzeitig die jährlichen Belastungen angemessen sind. Falls möglich und wenn die jährlich resultierenden Belastungen der Erfolgsrechnung verhältnismässig sind, sollte die Aufwertungsreserve nach 10 Jahren aufgelöst sein.

D Falls aufgrund des festgelegten Auflösungsmechanismus oder anderer Gründe nach 10 Jahren die Aufwertungsreserve nicht vollständig aufgelöst ist, wird empfohlen, eine erfolgsneutrale Umbuchung auf das Eigenkapitalkonto 2999 „Kumuliertes Ergebnis der Vorjahre“ vorzunehmen, um die Aufwertungsreserve aufzulösen.

Anhang D Auslegung zur Fachempfehlung 19 Aufwertungsreserve des Verwaltungsvermögens

E Grundstücke des Verwaltungsvermögens dürfen nach HRM2 nicht abgeschrieben werden. Die bei der Aufwertung von Grundstücken gebildete Aufwertungsreserve kann folglich nicht aufgelöst werden, um die Abschreibungen zu neutralisieren. Aus diesem Grund wird die Aufwertungsreserve für Grundstücke am Ende des ersten Jahres unter HRM2 oder, falls dies nicht erfolgt ist, beim nächsten Abschluss der Jahresrechnung aufgelöst und erfolgsneutral ins Eigenkapitalkonto 2999 „Kumuliertes Ergebnis der Vorjahre“ umgebucht.

F Bei einer Auflösung der Aufwertungsreserve gemäss dem vorher Gesagten sind die speziellen gesetzlichen Bestimmungen, die für das betroffene Gemeinwesen gelten, zu beachten.