Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen

Anhang D Auslegungen zur Fachempfehlung 03

Kontenrahmen und funktionale Gliederung

Das Schweizerische Rechnungslegungsgremium für den öffentlichen Sektor SRS-CSPCP hat nachfolgende zusätzliche Informationen und Beispiele zur Fachempfehlung 03 erarbeitet. Version vom 3. Dezember 2009

Zu Ziffer 1 der Fachempfehlung 03

1 Ausgangslage

Seit dem 1. Januar 2008 ist der neue Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen in Kraft. An die Stelle der bisherigen Ausgleichsmechanismen bei den Kantonsanteilen an Bundeseinnahmen und zweckgebundenen Beiträgen tritt ein Ausgleichssystem, welches ausschliesslich aus zweckfreien vertikalen und horizontalen Transfers zwischen dem Bund und den Kantonen besteht. Es werden folgende Ausgleichszahlungen unterschieden: – Horizontaler Ressourcenausgleich Finanzausgleich von ressourcenstarken zu ressourcenschwachen Kantonen, basierend auf dem Ressourcenindex. Kantone mit Ressourcenindex grösser als 100 gelten als ressourcenstark, Kantonen mit Ressourcenindex unter 100 als ressourcenschwach. Bei den ressourcenstarken Kantonen sind diese Transfers als Aufwand, bei den ressourcenschwachen Kantonen als Ertrag zu verbuchen. Der Bund dient bei diesem horizontalen Ausgleichsinstrument lediglich als Clearingstelle. In der Bundesrechnung wird deshalb der horizontale Teil des Ressourcenausgleichs nicht verbucht, jedoch im Kommentar ausgewiesen. – Vertikaler Ressourcenausgleich Finanzausgleich vom Bund an die ressourcenschwachen Kantone, basierend auf dem Ressourcenindex. Anspruchberechtigt sind lediglich Kantone mit Ressourcenindex kleiner als 100. Bei den entsprechenden Kantonen sind diese Transfers als Ertrag, beim Bund als Aufwand zu verbuchen. – Soziodemografischer Lastenausgleich Finanzausgleich vom Bund an Kantone mit so genannten soziodemografischen Sonderlasten, basierend auf spezifischen Indikatoren. Dabei wird unterschieden zwischen Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur und Sonderlasten der Kernstädte. Bei den anspruchsberechtigten Kantonen sind diese Transfers als Ertrag, beim Bund als Aufwand zu verbuchen. – Geografisch-topografischer Lastenausgleich Finanzausgleich vom Bund an Kantone mit so genannten geografisch-topografischen Sonderlasten, basierend auf spezifischen Indikatoren. Bei den anspruchsberechtigten Kantonen sind diese Transfers als Ertrag, beim Bund als Aufwand zu verbuchen.

Anhang D

– Härteausgleich Finanzausgleich an ressourcenschwache Kantone, welche beim Übergang vom alten Finanzausgleich zur NFA netto belastet wurden. Der Härteausgleich bleibt die ersten acht Jahre fix und reduziert sich anschliessend um jährlich 5 Prozent des Anfangsbetrags. Begünstigte Kantone, welche während der Dauer des Härteausgleichs ressourcenstark werden, verlieren ihren Anspruch auf Härteausgleich für immer. Der Härteausgleich wird zu 1/3 von den Kantonen (gemäss Bevölkerung) und zu 2/3 vom Bund finanziert. Er beinhaltet somit ein horizontales und ein vertikales Element. Die Finanzierung ist bei sämtlichen Kantonen und beim Bund als Aufwand, der Erhalt bei den begünstigten Kantonen als Ertrag zu verbuchen. Beim von den Kantonen finanzierten horizontalen Teil des Härteausgleichs dient der Bund – analog zum horizontalen Ressourcenausgleich – lediglich als Clearing-Stelle. Der horizontale Härteausgleich wird deshalb auch in der Rechnung des Bundes nicht verbucht, sondern lediglich im Kommentar ausgewiesen.

2 Umsetzung des Finanzausgleichs im

Harmonisierten Rechnungsmodell HRM2 Im HRM2-Kontenplan sind für sämtliche Transaktionen des neuen Finananzausgleichs Konti vorhanden. In den Rechnungen der Kantone kann deshalb der neue Finanzausgleich detailliert und transparent ausgewiesen werden. Die korrekten Daten werden von der Sektion Finanzausgleich der Eidg. Finanzverwaltung vor Beginn des jeweiligen Rechnungsjahres ermittelt und können dort bezogen werden. Diese Beiträge stehen somit im Voraus fest, weshalb in den Rechnungen von Bund und Kantonen die von der EFV vorgebenen Zahlen verbucht werden sollten. Die von der Sektion Finanzausgleich ermittelten Beträge werden ebenfalls in der Finanzstatistik der Eidg. Finanzverwaltung ausgewiesen. Weichen die Beträge in den massgebenden Konten zum Finanzausgleich von den Vorgaben ab, werden in der Finanzstatistik Korrekturen vorgenommen, womit Differenzen zwischen den einzelnen Rechnungen und der Finanzstatistik entstehen. Damit die Finanzausgleichzahlen von Bund und Kantonen in den jeweiligen Rechnungen den tatsächlichen Werten entsprechen, empfiehlt das SRS-CSPCP, sich bei der Buchführung strikte an diese Vorgaben zu halten und allfällige nachträglichen Korrekturen gemäss dem hier beschriebenen Vorgehen vorzunehmen. Die Tabellen mit den korrekten Werten werden von der Eidg. Finanzverwaltung unter www.efv.admin.ch, Thema Finanzausgleich, veröffentlicht. Als Beispiel werden der vorliegenden Empfehlung im Anhang die Tabellen für die Rechnungsjahre 2008 und 2009 (provisorisch) beigefügt. Im Jahr 2008 sind grundsätzlich die Daten der Tabelle „Verbuchung bei den Kantonen 2008 (nach Korrektur St. Gallen)“ relevant (vgl. Anhang I). Des Weiteren sind zeitliche Abgrenzungen und Fehlerkorrekturen in den Folgejahren zu berücksichtigen (mehr dazu in Abschnitt 3).

Anhang D

3 Accrual Accounting und Fehlerkorrektur

Die Grössenordnungen der Ausgleichszahlungen des neuen Finanzausgleichs sind zwar – wie oben erwähnt – bereits im Vorjahr des Rechnungsjahres bekannt. Das bedeutet, dass die Guthaben und Verpflichtungen des Bundes und der Kantone budgetiert und in den Staatsrechnungen abschliessend ausgewiesen werden können. Bei den Ausgleichzahlungen des Jahres 2008 wurde jedoch im Rahmen der Qualitätssicherung nachträglich festgestellt, dass der Kanton St. Gallen fehlerhafte Daten lieferte, was zu tiefe Ausgleichszahlungen an diesen Kanton zur Folge hatte. Der Bundesrat hat beschlossen, die Ausgleichszahlungen nachträglich entsprechend zu korrigieren und im vorliegenden Fall die Korrekturzahlungen auf die Jahre 2009-2011 zu verteilen. Dies hat zur Folge, dass die effektiven Guthaben und Verpflichtungen im Finanzausgleich 2008 je nach Kanton tiefer bzw. höher liegen als ursprünglich berechnet und ausbezahlt wurde. Insbesondere für die anderen ressourcenschwachen Kantone bedeutet dies, dass sie im Jahr 2008 zu viel ausbezahlt erhielten. Auch für die ressourcenstarken Kantone ergeben sich aufgrund der Interdependenz des Systems geringfügige Verschiebungen. Dadurch werden Korrekturzahlungen notwendig. Diese Zahlungen erfolgen jedoch erst später verteilt auf mehrere Jahre. Diese sind deshalb zeitlich abzugrenzen. Für die Rechnungsführung bedeutet dies, dass die Daten in den Rechnungen der Kantone im Hinblick auf die zeitliche Abgrenzung zu überprüfen und gegebenenfalls zu bereinigen sind. Die Bereinigung hat zum Ziel, dass in jedem Rechnungsjahr Aufwand und Ertrag den effektiv geschuldeten und beanspruchten finanziellen Mitteln nach allfälligen Fehlerkorrekturen entsprechen. Für die Ausgleichsbeträge insgesamt und somit auf die Zahlungen des Bundes haben diese Anpassungen keine Auswirkungen. Da in der Bilanz die Strukturierung nach der Fristigkeit von hoher Bedeutung ist, empfiehlt das SRS- CSPCP, dass bei nachträglichen Fehlerkorrekturen Nachzahlungen der Geberkantone im Finanzausgleich bzw. Guthaben bei den Empfängerkantonen nach den tatsächlichen Fristen ausgewiesen werden. Dies bedeutet, dass für zeitliche Abgrenzungen bei Korrekturen in den Kantonsrechnungen bei anstehenden Forderungen die Position 1029 „übrige kurzfristige Finanzanlagen“ für den Korrekturbetrag im ersten Jahr und 1079 „übrige langfristige Finanzanlagen“ für den Restbetrag in den

Folgejahren verwendet werden soll. Entsprechend haben Buchungen bei den Gegenparteien in den Positionen 2019 „kurzfristige Finanzverbindlichkeiten“ und 2069 „übrige langfristige Finanzverbindlichkeiten“ zu erfolgen. Um die Struktur der Fristigkeiten einzuhalten, sind jeweils die Korrekturbeträge der Tranche des übernächsten Jahres von der langfristigen in die kurzfristige Position der Forderungen oder Verbindlichkeiten umzubuchen. Im Folgenden werden anhand des Beispiels der fehlerhaften Ausgleichzahlungen an den Kanton St. Gallen im Jahre 2008 und dem daraufhin erfolgten Korrekturbeschluss des Bundesrates für ausgewählte Kantone die zu tätigenden Korrekturbuchungen in den Jahren 2008 und 2009 aufgezeigt. Als Vorgabe dienen wiederum die Daten in den oben angegebenen Finanzausgleichstabellen.

Anhang D

4 Beispiele 2008

Beispiel 1 Kanton Zürich 2008 Gemäss der Tabelle „Verbuchung bei den Kantonen 2008 (nach Korrektur St. Gallen)“ (vgl. Anhang I) beträgt der Aufwand des Kantons Zürich für den Ressourcenausgleich 2008 nach der Berücksichtigung der Fehlerkorrektur St. Gallen CHF 507'284'540. Effektiv bezahlt hat jedoch der Kanton Zürich im Jahr 2008 gemäss der Tabelle „Aus- und Einzahlungen Kantone 2008“ (vgl. Anhang II) lediglich CHF 505'737'735. Die Differenz von CHF 1'546'805 wird der Kanton Zürich in den Jahren 2009-2011 begleichen müssen (vgl. Tabelle „Fehlerkorrektur“, Anhang III). Bei den anderen Ausgleichsgefässen entsprechen die Zahlungen den effektiven Guthaben und Verpflichtungen. Die korrekten Buchungen für das Jahr 2008 sind in Tabelle 1 ersichtlich, wobei der Korrekturbetrag von CHF 1'546'805 für den Kanton Zürich in der Bilanz des Jahres 2008 in eine kurzfristige Verpflichtung von CHF 515'602 und eine langfristige von CHF 1'031203 aufzuteilen ist. Der im Jahr 2009 zusätzlich zu begleichende Korrekturbetrag ist der Tabelle „Verbuchungen bei den Kantonen 2009“ (vgl. Anhang IV) ersichtlich.

Tabelle 1 Finanzausgleich 2008: Buchungen des Kantons Zürich gemäss HRM2 Soll Haben Betrag

36211 NFA Ressourcenausgleich 2001 Kontokorrente mit Dritten 505'737'735
36211 NFA Ressourcenausgleich 2019 kurzfristige Finanz-verbind- 515'602

lichkeiten

36211 NFA Ressourcenausgleich 2069 übrige langfristige Finanzver- 1'031'203

bindlichkeiten

1011 Kontokorrente mit Dritten 46202 NFA soziodemografischer 93'087'477

Ausgleich

36214 NFA Härteausgleich 2001 Kontokorrente mit Dritten 20'625'767

Beispiel 2 Kanton Genf 2008 Gemäss der Tabelle „Verbuchung bei den Kantonen 2008 (nach Korrektur St. Gallen)“ (vgl. Anhang I) beträgt der Aufwand des Kantons Genf für den Ressourcenausgleich 2008 CHF 327'336'670. Bezahlt hat jedoch der Kanton Genf im Jahr 2008 gemäss der Tabelle „Aus- und Einzahlungen Kantone 2008“ (vgl. Anhang II) bereits CHF 329'334'729. Die Differenz von CHF - 1'998'059 wird dem Kanton Genf in den Jahren 2009-2011 verrechnet (vgl. Tabelle „Fehlerkorrektur“, Anhang III). Dieser Korrekturbetrag ist wiederum in eine kurz- und langfristige Forderung von CHF 666'020 resp. CHF 1'332'039 aufzuteilen. Bei den anderen Ausgleichsgefässen entsprechen die Zahlungen den effektiven Guthaben und Verpflichtungen. Die korrekten Buchungen für das Jahr 2008 sind in Tabelle 2 ersichtlich.

Anhang D

Tabelle 2 Finanzausgleich 2008: Buchungen des Kantons Genf gemäss HRM2 Soll Haben Betrag

36211 NFA Ressourcenausgleich 2001 Kontokorrente mit Dritten 329'334'729

1029 übrige kurzfristige Finanzan- 36211 NFA Ressourcenausgleich 666'020 lagen 1079 übrige langfristige Finanzan- 36211 NFA Ressourcenausgleich 1'332'039 lagen

1011 Kontokorrente mit Dritten 46202 NFA soziodemografischer 100'103'955

Ausgleich

36214 NFA Härteausgleich 2001 Kontokorrente mit Dritten 6'896'917

Beispiel 3 Kanton St. Gallen 2008 Gemäss der Tabelle „Verbuchung bei den Kantonen 2008 (nach Korrektur St. Gallen)“ (vgl. Anhang I) beträgt der Ertrag des Kantons St. Gallen nach der Fehlerkorrektur zu seinen Gunsten CHF 155'541'002 aus dem horizontalen und CHF 222'201'432 aus dem vertikalen Ressourcenausgleich. Ausbezahlt wurden dem Kanton St. Gallen jedoch im Jahr 2008 lediglich CHF 119'620'706 bzw. CHF 170'886'723 (vgl. Tabelle „Aus- und Einzahlungen Kantone 2008“, Anhang II). Die gesamte Differenz von CHF 87'235'005 wird dem Kanton in den Jahren 2009-2011 ausbezahlt (vgl. Tabelle „Fehlerkorrektur“, Anhang III). Wie bei den Ausgleichsbeträgen selbst ist zwischen dem horizontalen und vertikalen Anteil zu unterscheiden, wobei zusätzlich zwischen kurz- und langfristigen Forderungen zu unterscheiden ist. Die Buchungen sind in Tabelle 3 ersichtlich.

Tabelle 3 Finanzausgleich 2008: Buchungen des Kantons St. Gallen gemäss HRM2 Soll Haben Betrag

1011 Kontokorrente mit Dritten 46201 NFA Ressourcenausgleich 170'886'723

vertikal 1029 übrige kurzfristige Finanzan- 46201 NFA Ressourcenausgleich 17'104'903 lagen vertikal 1079 übrige langfristige Finanzan- 46201 NFA Ressourcenausgleich 34'209'806 lagen vertikal

1011 Kontokorrente mit Dritten 46211 NFA Ressourcenausgleich 119'620'706

horizontal 1029 übrige kurzfristige Finanzan- 46211 NFA Ressourcenausgleich 11'973'432 lagen horizontal 1079 übrige langfristige Finanzan- 46211 NFA Ressourcenausgleich 23'946'864 lagen horizontal

1011 Kontokorrente mit Dritten 46203 NFA geografisch-topografi- 1'984'750

scher Lastenausgleich

36214 NFA Härteausgleich 2001 Kontokorrente mit Dritten 16'093'294
1011 Kontokorrente mit Dritten 46204 NFA Härteausgleich vertikal 34'756'440
1011 Kontokorrente mit Dritten 46214 NFA Härteausgleich horizon- 17'378'220

tal

Anhang D

Beispiel 5 Finanzausgleich 2009 Im Jahr 2009 werden neben den ordentlichen Ausgleichszahlungen auch ein Drittel der Korrekturzahlungen aus der Fehlerkorrektur SG fällig. Bis zum heutigen Datum liegen noch keine Hinweise auf weitere Fehlerkorrekturen vor, obwohl solche nicht ganz ausgeschlossen werden können. Die Ausgleichszahlungen dürften demzufolge den entsprechend berechneten Guthaben und Verpflichtungen des Finanzausgleichs 2009 entsprechen. Die (provisorische) Tabelle für das Jahr 2009 finden Sie im Anhang IV. Die zu erwartenden Buchungen im Jahr 2009 sind z.B. für den Kanton Bern in Tabelle 5 ersichtlich. Dabei betreffen die achte und neunte Buchung die Fehlerkorrekturen für den vertikalen und den horizontalen Finanzausgleich im Jahr 2009 (1/3 des Gesamtbetrags resp. CHF 8'375'378). Die letzten vier Buchungen entsprechen den erforderlichen Umbuchungen, damit die im zweiten und dritten Korrekturjahr fälligen Buchungen korrekt in Bezug auf deren Fristigkeit ausgewiesen werden. Im vorliegenden Beispiel ist in der Bilanz des Jahres 2009, der im Jahr 2010 fällige Betrag von der Position 2069 „übrigen langfristigen Finanzverbindlichkeiten“ auf die Position 2019 „übrige kurzfristige Finanzverbindlichkeiten“ umzubuchen. Wobei auch hier zwischen dem vertikalen und horizontalen Finanzausgleich zu unterscheiden ist.

Tabelle 5 Finanzausgleich 2009: Buchungen des Kantons Bern gemäss HRM2 Soll Haben Betrag

1011 Kontokorrente mit Dritten 46201 NFA Ressourcenausgleich 458'723'875

vertikal

1011 Kontokorrente mit Dritten 46211 NFA Ressourcenausgleich 323'996'473

horizontal

1011 Kontokorrente mit Dritten 46202 NFA soziodemografischer 18'067'562

Lastenausgleich

1011 Kontokorrente mit Dritten 46203 NFA geografisch-topografi- 24'213'928

scher Lastenausgleich

36214 NFA Härteausgleich 2001 Kontokorrente mit Dritten 16'093'294
1011 Kontokorrente mit Dritten 46204 NFA Härteausgleich vertikal 34'756'440
1011 Kontokorrente mit Dritten 46214 NFA Härteausgleich horizon- 17'378'220

tal 2019 übrige kurzfristige Finanzver- 2001 Kontokorrente mit Dritten 4'926'693 bindlichkeiten 2019 übrige kurzfristige Finanzver- 2001 Kontokorrente mit Dritten 3'448'685 bindlichkeiten

46201 NFA Ressourcenausgleich 2019 übrige kurzfristige Finanzver- 4'926'693

vertikal bindlichkeiten

46201 NFA Ressourcenausgleich 2069 übrige langfristige Finanzver- -4'926'693

vertikal bindlichkeiten

46211 NFA Ressourcenausgleich 2019 übrige kurzfristige Finanzver- 3'448'685

horizontal bindlichkeiten

46211 NFA Ressourcenausgleich 2069 übrige langfristige Finanzver- -3'448'685

horizontal bindlichkeiten

Anhang D

Anhang D

Anhang D