Merkblatt: Behandlungen in Frankreich bei Unfällen und Berufskrankheiten

Behandlungen in Frankreich bei Unfällen und Berufskrankheiten Merkblatt

1 Gesetzliche Grundlagen

Die Schweiz hat mit der Europäischen Union (EU) ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen. Dieses gilt auch gegenüber der Europäischen Freihandelszone (EFTA). Die Koordination der verschiedenen Unfallversicherungssysteme wird mit Verordnungen geregelt. In allen angeschlossenen Ländern werden die Heilkosten (Spitäler, Ärzte, Apotheken, Therapie-Institute etc.) nach den Rechtsvorschriften des entsprechenden Staats vergütet. Die Heilkosten, die in der Schweiz anfallen, sowie sämtliche Geldleistungen (Taggeld, Renten etc.) werden weiterhin direkt durch die Suva vergütet. Der Versicherungsschutz ist gewährleistet. e) Das Sozialversicherungssystem in Frankreich sieht Selbstbehalte und/oder Franchisen vor. Diese gehen zu Las- 2. Meldung eines Berufsunfalls oder einer ten der versicherten Person und werden ihr mit den Privat- Berufserkrankung leistungen regelmässig in Rechnung gestellt. Die versicherte Person erhält entsprechend eine ausführliche Abrechnung.

2.1 Was muss beachtet werden bei einer Behandlung

in Frankreich? f) Die Suva hat keinen Einfluss auf die Dauer der Rücka) Nach Eingang der Schadenmeldung überprüft die erstattungen. zuständige Region der Suva den Fall. Ist dieser anerkannt und fand eine medizinische Behandlung in Frankreich 2.2. Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen und statt, so wird der zuständigen Verbindungsstelle (Caisse Berufserkrankungen primaire d’assurance maladie CPAM des jeweiligen De- a) Die erbrachten medizinischen Leistungen werden nach partements) die notwendige Kostenübernahmebestätigung dem Sozialtarif der französischen gesetzlichen Unfallversi- (Formular DA002) in elektronischer Form übermittelt. Die cherung vergütet. Dasselbe gilt für Spesen und Transportversicherte Person erhält ein Informationsschreiben der kosten. Suva sowie eines der CPAM mit der notwendigen Versicherungsnummer für den Leistungsanspruch in Frankreich. b) Unbezahlte Rechnungen müssen entweder von der versicherten Person direkt beglichen und danach b) Die Leistungserbringer (Spitäler, Ärzte, Apotheken, der Verbindungsstelle in Frankreich zur Rückerstattung Therapie-Institute etc.) in Frankreich müssen die durchge- vorgelegt werden. Oder sie sind dem Leistungserbringer führten Behandlungen nach dem Sozialtarif der französi- zurückzusenden mit der Aufforderung, diese direkt der schen gesetzlichen Unfallversicherung abrechnen. Verbindungsstelle (Caisse primaire d’assurance maladie des jeweiligen Departements) zuzustellen. c) Die Abrechnung erfolgt an die oben erwähnte französische Verbindungsstelle. c) Reicht die versicherte Person eine bereits bezahlte Rechnung ein, wird diese durch die Verbindungsstelle d) Je nach Wahl des Leistungserbringers können Zusatz- geprüft und bezahlt. Die Privatleistungen sowie Selbstkosten für die versicherte Person anfallen (Privatleistungen). behalte werden, wie bereits erwähnt, der versicherten Person anschliessend in Rechnung gestellt.

3 Meldung eines Nichtberufsunfalls Freie Wahl des Ortes der medizinischen

Behandlung:

3.1 Was muss beachtet werden bei einer Behandlung

in Frankreich? Grenzgänger sind in der Arztwahl frei. Sie können sich in a) Gemäss den französischen Rechtsvorschriften werden ihrem Wohnsitzland oder in der Schweiz behandeln lassen. Nichtberufsunfälle über die Krankenversicherung Sie haben das Recht, jederzeit – auch im Falle eines lauin Frankreich abgerechnet. Der Leistungsumfang richtet fenden Anspruchs – den Arzt zu wechseln (z.B. von einem sich nach dem Rechtsvorschriften des aushelfenden Arzt in Frankreich zu einem Arzt in der Schweiz). Der in Trägers im Behandlungsland. In Frankreich werden unge- der Schweiz gewählte Arzt wird die Rechnung direkt an fähr 70 % der Gesundheitskosten gedeckt. Der Rest geht uns senden. Es gibt keinen Selbstbehalt / Franchise. zu Lasten der versicherten Person oder einer entsprechenden Zusatzversicherung. Reise-/Transportkosten b) Die Krankenversicherung wird durch die gleiche Verbindungsstelle (Caisse primaire d’assurance maladie des Wir erstatten die Reisekosten von der Schweizer Grenze jeweiligen Departements) geregelt. bis zum nächstgelegenen Arzt, Therapeuten oder Krankenhaus, der/das in der Lage ist, eine angemessene 3.2. Versicherungsleistungen bei Nichtberufsunfällen Behandlung zu leisten. Wenn sich ein Grenzgänger in a) Die erbrachten medizinischen Leistungen werden nach der Schweiz behandeln lässt, geschieht dies auf eigeden Rechtsvorschriften der französischen gesetzlichen nen Wunsch. Daher können wir nicht für die zusätzlichen Krankenversicherung vergütet. Dasselbe gilt für Spesen Kosten dieser Reise aufkommen. Für die Transportkosten und Transportkosten. von dem Wohnort des Versicherten in Frankreich bis zur Schweizer Grenze muss sich die versicherte Person direkt b) Das Vorgehen mit den Rechnungen ist identisch wie an die CPAM wenden. bei den Berufsunfällen und Berufskrankheiten.

c) Rechnungen der Leistungserbringer sollten grundsätzlich Anmerkung: nicht durch die versicherte Person direkt bezahlt werden. Die Suva-Broschüre «Vorübergehend im Ausland beschäfd) Allfällige Franchisen und Privatleistungen müssen durch tigt» (Bestellnummer: 1673/19) informiert jene, die von die versicherte Person übernommen werden. ihrem Arbeitgeber nicht dauerhaft ins Ausland entsandt werden: www.suva.ch/3848.d

Weitere Informationen zum Thema:

Weitere Informationen finden Sie unter www.suva.ch oder kontaktieren Sie Ihre Suva-Agentur unter 0848 820 820.

Suva Factsheet Nr. 3848.d Schadenabwicklung Stand: September 2022 Postfach, 6002 Luzern Download: www.suva.ch/3848.d