Asbest: Branchenregeln für das Arbeiten an der Gebäudehülle

Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln Branchenregeln für das Arbeiten an der Gebäudehülle

Lebenswichtige Regeln Asbest

Bei Umbauobjekten, die vor 1990 erstellt wurden, muss mit Asbest gerechnet werden.

Vor Arbeitsbeginn: Schadstoffermittlung und Gefährdungsbeurteilung durchführen.

Bei Gefährdung durch Asbest oder bei Unsicherheit: Arbeiten einstellen!

4 Vorgesetzte instruieren ihre

Mitarbeitenden.

Schutzausrüstung tragen und Arbeiten gemäss Stand der Technik ausführen.

Bei Arbeitsabschluss: Reinigen und Entsorgen.

Es geht um Ihre Gesundheit!

In der Schweiz ist die Verwendung von Asbest seit 1990 verboten. Trotzdem trifft man heute noch vielerorts auf asbesthaltige Werkstoffe. Dabei handelt es ich um Altlasten, die vor allem bei Umbau-, Renovations- und Rückbauarbeiten eine Gefahr für die Gesundheit darstellen.

Bei solchen Arbeiten besteht die Gefahr, dass Asbestfasern freigesetzt werden. Die winzig kleinen Fasern können beim Einatmen in die Lunge gelangen und das Entstehen von Lungenkrankheiten fördern.

In dieser Broschüre erfahren Sie, – wo an älteren Gebäudehüllen häufig Asbest anzutreffen ist – welche Schutzmassnahmen getroffen werden müssen und – wann Spezialisten für die Sanierung beizuziehen sind.

Die Suva setzt sich zusammen mit den Sozialpartnern für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ein. Sie vereint Prävention, Versicherung und Rehabilitation unter einem Dach.

Was ist Asbest und wo kommt er vor? 6

Gesundheitsrisiken7

Asbest erkennen – richtig handeln! Planungs- und Massnahmenschritte 8

Rückbau von Asbestfaserzementplatten in Steildächern und an Fassaden (Gebäudehülle), nachträgliche Einbauten in asbesthaltigen Bekleidungen 10

Unterhaltsarbeiten, Reparaturen, Dachkontrollen sowie Reinigen von Asbestfaserzementplatten im Bereich der Gebäudehülle 12

Rückbau von Flachdächern mit schwach­gebunden asbesthaltigen Materialien 14

Arbeiten an asbesthaltigem Putz 16

Rechtliche Aspekte 18

Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen 24

Weitere Informationen 25

Was ist Asbest und Gesundheitsrisiken wo kommt er vor?

Asbest ist die Bezeichnung für eine Gruppe von minerali- Wie gelangt Asbest in den Körper? schen Fasern, die in bestimmten Gesteinen vorkommen. Asbest ist dann gefährlich, wenn er ein- Das Besondere des Asbests liegt in seiner beständigen, geatmet wird. Bereits geringe Konzentfasrigen Struktur. rationen von Asbeststaub in der Luft können das Entstehen von Lungen- und Asbest besitzt folgende Eigenschaften: Brustfellkrankheiten fördern.

  • hitzebeständig bis 1000 °C

  • beständig gegenüber vielen aggressiven Chemikalien Wie wirkt Asbest?

  • hohe elektrische und thermische Isolierfähigkeit Asbestfasern weisen eine kristalline Struktur auf. Werden

  • hohe Elastizität und Zugfestigkeit sie mechanisch bearbeitet, spalten sie sich der Länge nach

  • lässt sich gut in verschiedene Bindemittel einarbeiten in immer feinere Fäserchen auf. Diese feinen Fasern können sich in der Luft weiträumig verteilen. Einmal eingeatmet, Dank dieser Eigenschaften wurde Asbest in Industrie und werden sie vom menschlichen Organismus kaum mehr Technik vielfältig eingesetzt. Deshalb ist er heute noch abgebaut oder ausgeschieden. vielerorts anzutreffen, so auch in Produkten an Gebäudehüllen, wo festgebundener Asbest in Deckmaterialien Welche Krankheiten kann Asbest verursachen? und Fassadenbekleidungen als Armierungsfaser verwendet Während ihres jahrelangen Verbleibs im Lungengewebe wurde. können die Asbestfasern verschiedene Krankheiten verursachen wie Asbeststaublunge (Asbestose), Lungenkrebs oder Brustfellkrebs (malignes Pleuramesotheliom).

Lange Latenzzeit Bei allen asbestbedingten Krankheiten dauert es sehr lange, bis die Krankheit ausbricht. In der Regel beträgt die Latenzzeit zwischen dem ersten Einatmen der Asbestfasern und dem Ausbruch der Krankheit zwischen 15 und 45 Jahren.

Das Risiko steigt sowohl mit der Dauer der Belastung als auch mit deren Intensität, das heisst mit der Asbeststaub- Asbestfasern 1/10 mm konzentration in der Luft. Deshalb ist es wichtig, asbesthaltige Materialien rechtzeitig zu erkennen und alle notwendigen Schutzmassnahmen zu treffen.

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Asbest erkennen – richtig handeln! Planungs- und Massnahmenschritte

Asbestverdacht – wie weiter? Welche Massnahmen sind zu treffen? In dieser Broschüre werden den Arbeiten, die häufig an Ermittlungspflicht Gebäudehüllen ausgeführt werden, mit Hilfe von Farben Vor Reparaturen, Um- und Rückbauarbeiten ist abzuklären, drei Gefährdungsstufen zugeordnet. Die Farben geben ob die Gebäudehülle asbesthaltige Materialien enthält. Auskunft über die Asbestfaserbelastung und die erforderlichen Schutzmassnahmen. Die Farben bedeuten: Enthält der vorhandene Faserzement Asbest? Hinweise zur Beantwortung dieser Frage gibt das Alter Keine unmittelbare Gefährdung: Die Arbeiten der Produkte. Gemäss Eternit (Schweiz) AG wurde ab können ohne Bedenken mit der notwendigen folgenden Daten asbestfrei produziert: Vorsicht ausgeführt werden.

  • Blumenkistli ab Dezember 1980

  • GEA-Unterdach ab Januar 1982 Erhöhte Gefährdung: Es ist mit einer erhöhten

  • Fassadenschiefer ab April 1983 Faserfreisetzung zu rechnen. Die Arbeiten dürfen

  • Dachschiefer ab November 1984 nur ausgeführt werden, wenn die beschriebenen

  • grossformatige Platten ab Dezember 1989 Schutzmassnahmen getroffen wurden. Die Arbei-

  • Wellplatten (Ondapress + Ondacolor) ab Mai 1990 ten sind von Mitarbeitenden auszuführen, die vorgängig durch den Betrieb oder externe Insti- Allerdings besteht die Möglichkeit, dass zwischen dem Zeit- tutionen dafür gezielt instruiert wurden. punkt der Umstellung bei der Firma Eternit und dem Bei allen Arbeiten müssen die Arbeitsberei- Asbest-Verbot von 1990 noch asbesthaltige Produkte che für Dritte abgesperrt und nach Abschluss vorhanden waren. der Arbeiten gereinigt werden.

In der Schweiz gilt das allgemeine Asbest-Verbot seit 1990, Grosse Gefährdung: Grosse Gefährdung: Eine grossformatige ebene Platten und Wellplatten durften sehr hohe Faserfreisetzung ist zu erwarten. noch bis 1.1.1991 in Verkehr gebracht werden. Solche Arbeiten sind zu unterlassen. Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsge- Materialanalysen fährdender Asbestfasern freigesetzt werden kön- Im Zweifelsfall ist in Absprache mit dem Bauherrn eine nen, dürfen nur von der Suva anerkannten Asbest- Materialanalyse vorzunehmen. Eine Liste von Laboratorien, sanierungsunternehmen ausgeführt werden. die solche Analysen gegen Bezahlung durchführen, sowie Hinweise zur Probenahme finden Sie unter In den folgenden Praxisbeispielen ist zusätzlich zu den www.forum-asbest.ch. Gefährdungsstufen angegeben, wie in der jeweiligen Situation vorzugehen ist. Jede Arbeit muss aber als Einzelfall beurteilt werden, die Praxisbeispiele geben nur Hinweise, die typischerweise zu beachten sind.

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Rückbau von Asbestfaserzementplatten in Steildächern und an Fassaden (Gebäudehülle), nachträgliche Einbauten in asbesthaltigen Bekleidungen

Dach- und Fassadenschiefer, grossformatige Platten (festgebundener Asbest)

Arbeiten und Gefährdungen Schutzmassnahmen

Sichtkontrolle, Begehung: keine Massnahmen bei normaler Verwitterung keine oder nur geringe Asbestfaserfreisetzung

Erhöhte Gefährdung bei folgenden Arbeiten: generell: − Feinstaubmaske (mindestens FFP3) und Einwegschutzanzüge der PSA-Kat. 3, Typ 5/6 tragen − im Arbeitsbereich nicht essen, rauchen usw. − nicht in Kleidern von der Baustelle gehen, die mit Asbestfasern verschmutzt sind − Waschgelegenheiten nutzen

− Demontieren und Rückbauen von festgebundenen − A rbeiten zerstörungsfrei ausführen! Faserzementplatten Material nicht brechen, nicht sägen, nicht hineinbohren usw. − Arbeiten in umgekehrter Reihenfolge der Montage ausführen − Keine Wiederverwendung der ausgebauten Platten!

− Transport von festgebundenen Dach- und Fassadenprodukten in − keine Rutschen und Schuttrohre verwenden die Mulde − asbesthaltige Produkte nicht werfen − das Umschichten von gelagerten festgebundenen Asbestfaserplatten vermeiden − Asbestprodukte bereits auf dem Dach in Big Bags abfüllen und so Transportweg und die Zeit, wo Arbeiter mit Asbestfasern in Kontakt kommen, verkürzen

− Reinigen des Arbeitsplatzes − Nicht trocken wischen! − Reinigen der darunterliegenden Schichten wie Unterdach, − Haken und Nägel mit Magnetstab aussortieren Sparren, Unterkonstruktion, Estrich, tieferliegende Gerüstläufe, − Industriestaubsauger mit Filter verwenden (Filter der Staubklasse H Fenstersimse, Sitzplätze mit Zusatzanforderung Asbest)

Grosse Gefährdung bei folgenden Arbeiten: Solche Arbeiten sind zu unterlassen. Arbeiten, bei denen mit der Frei- − mechanisches Bearbeiten (sägen, bohren, schleifen, brechen usw.) setzung erheblicher Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern zu rechnen ist, dürfen nur von der Suva anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden.

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Unterhaltsarbeiten, Reparaturen, Dachkontrollen sowie Reinigen von Asbestfaserzementplatten im Bereich der Gebäudehülle

Dach- und Fassadenschiefer, grossformatige Platten (festgebundener Asbest)

keine Hochdruckreiniger

Arbeiten und Gefährdungen Schutzmassnahmen

Sichtkontrolle, Begehung: keine Massnahmen bei normaler Verwitterung keine oder nur geringe Asbestfaserfreisetzung

Erhöhte Gefährdung bei folgenden Arbeiten: generell: − Feinstaubmaske (mindestens FFP3) tragen − im Arbeitsbereich nicht essen, rauchen usw. − nicht in Kleidern von der Baustelle gehen, die mit Asbestfasern verschmutzt sind − Waschgelegenheiten nutzen

− Reinigen der Oberfläche von festgebundenen asbesthaltigen − Einwegschutzanzüge der PSA-Kat. 3, Typ 5/6 Platten und angrenzenden Bauteilen − nicht trocken wischen, keine Hochdruckreiniger einsetzen, keine mechanische Bearbeitung der Oberflächen (z. B. nicht schleifen) − reinigen mit drucklosem Wasserstrahl unter Verwendung von weich arbeitenden Geräten (z. B. Schwamm) − grobe Verschmutzungen in feuchtem Zustand mit Kelle lösen − spezielle Asbestflächen-Reinigungs-Systeme verwenden, die mit einem geregelten Wasserkreislauf die Flächen schonend reinigen

− Reparatur geringen Umfangs, das heisst asbesthaltige Platten Arbeiten zerstörungsfrei ausführen! durch asbestfreie ersetzen 1. Demontage des asbesthaltigen Produkts. Material nicht brechen, nicht sägen, nicht hineinbohren … 2. Asbestfreies Produkt einsetzen. 3. Nur asbestfreie Produkte bearbeiten / zuschneiden. Keine Wiederverwendung der ausgebauten Platten!

Grosse Gefährdung bei folgenden Arbeiten: Solche Arbeiten sind zu unterlassen. − Hochdruckreinigung und mechanisches Bearbeiten (schleifen, abbürsten, bohren, brechen, sägen usw.) − Aufwirbeln von abgeriebenen losen Asbestfasern in Rinnen bei trockenem Zustand

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Rückbau von Flachdächern mit schwachgebunden asbesthaltigen Materialien

Dachfolien (Hypalon) mit asbesthaltiger Unterseite im Freien

Arbeiten und Gefährdungen Schutzmassnahmen

Sichtkontrolle, Begehung: keine Massnahmen bei normaler Alterung keine oder nur geringe Asbestfaserfreisetzung

Erhöhte Gefährdung bei folgenden Arbeiten: generell: − Feinstaubmaske FFP3 und Einwegschutzanzüge der PSA-Kat. 3, Typ 5/6 tragen − im Arbeitsbereich nicht essen, rauchen usw. − nicht in Kleidern von der Baustelle gehen, die mit Asbestfasern verschmutzt sind − Waschgelegenheiten nutzen

− Demontieren und Rückbauen (nass, im Freien) 1. Dachfolie mit Messer in handhabbare Bahnen zerschneiden

2 Trennschicht mit Wasser befeuchten und Dachfolie mit Messer /

Spachtel vorsichtig lösen

3 Staub bei der Trennschicht fortlaufend mit Industriestaubsauger

absaugen (Filter der Staubklasse H mit Zusatzanforderung Asbest verwenden) 4. über die losgelöste Bahn Plastikfolie legen, die breiter ist als die losgelöste Bahn

5 Dach- und Plastikfolie kontinuierlich aufrollen

6 Rolle mit der Plastikfolie Staubdicht verpacken

− Transportieren von asbesthaltigen Materialien asbesthaltige Materialien staubdicht verpacken (in reissfestem Plastik) und vorschriftsgemäss kennzeichnen

− Reinigen des Arbeitsbereichs − Nicht trocken wischen! − Industriestaubsauger verwenden (mit Filter der Staubklasse H mit Zusatzanforderung Asbest)

Grosse Gefährdung bei folgenden Arbeiten: Arbeiten, bei denen mit der Freisetzung erheblicher Mengen gesund- Rückbau von Hypalonfolien mit asbesthaltiger Unterseite in heitsgefährdender Asbestfasern zu rechnen ist, dürfen nur von der geschlossenen Räumen (z. B. in einer Zelt-Einhausung) Suva anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden.

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Arbeiten an asbesthaltigem Putz

(fest- oder schwachgebundener Asbest)

Entfernen nur durch anerkanntes Asbestsanierungsunternehmen

Arbeiten und Gefährdungen Schutzmassnahmen

Sichtkontrolle, Arbeitsvorbereitungen, Arbeiten im Bereich der keine Massnahmen Asbestmaterialien ohne direkten Kontakt: bei unbeschädigten Materialien keine oder nur geringe Asbestfaserfreisetzung

Erhöhte Gefährdung bei folgenden Arbeiten: generell: − Arbeiten in unmittelbarer Nähe von solchen asbesthaltigen − Keine mechanische Bearbeitung des Materials! Materialien, ohne diese zu bearbeiten − Feinstaubmaske tragen (mindestens FFP3)

− Einzelne Löcher bohren − Feinstaubmasken FFP3 verwenden − es empfiehlt sich, die Arbeiten mit Einwegschutzanzügen der Kategorie 3 Typ 5/6 auszuführen − Staub an der Quelle absaugen mit Industriestaubsauger mit H-Filter (Staubklasse H gemäss EN 60335-2-69, mit Zusatzanforderung Asbest) − Arbeitsbereich gut lüften

Grosse Gefährdung bei folgenden Arbeiten: Bei diesen Arbeiten muss mit sehr hohen Asbestfaserkonzentrationen Bearbeiten (z. B. Schleifen) und Entfernen von solchen asbest- gerechnet werden. haltigen Materialien Sie dürfen nur von der Suva anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden.

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Rechtliche Aspekte

1 Einleitung 2. Gefährdungen müssen abgeklärt werden

Die Verwendung von Asbest und der Handel mit Produkten, Aufgrund der Bauarbeitenverordnung, Artikel 3 besteht für die Asbest enthalten, ist seit 1990 verboten. In und an Asbest eine Ermittlungspflicht: Besteht der Verdacht, dass älteren Gebäuden sind aber nach wie vor asbesthaltige besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest Materialien vorhanden. Bis heute besteht keine Pflicht, (auch in festgebundenen Produkten) auftreten können, so asbesthaltige Materialien an älteren Gebäudehüllen zu muss der Arbeitgeber die Gefährdungen eingehend ermitentfernen. teln und die Risiken beurteilen. Danach sind die erforderlichen Schutzmassnahmen zu planen und rechtzeitig Gefahr besteht beim Rückbau und beim Bearbeiten beste- umzusetzen. hender asbesthaltiger Produkte, zum Beispiel beim Bohren, Fräsen oder Brechen von Asbestzement. Dabei Wird Asbest unerwartet vorgefunden, sind die betroffenen werden Asbestfasern freigesetzt. Diese gefährden die Arbeiten einzustellen und der Bauherr zu benachrichtigen. Gesundheit der arbeitenden Person wie auch Dritter, die Der Bauherr ist für die Sanierung verantwortlich und trägt sich im Arbeitsbereich aufhalten. die zusätzlichen Kosten für die nötigen Massnahmen.

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3 Verantwortung und Haftung b) Pflichten der Mitarbeitenden

Unsachgemässes Arbeiten (z. B. mechanisches Bearbeiten Die Mitarbeitenden sind zur aktiven Mitwirkung bei der von festgebundenen Asbestplatten) kann zu Schäden füh- Unfallverhütung und beim Gesundheitsschutz verpflichtet. ren, die eine Haftpflicht des Unternehmers zur Folge haben. Gemäss Artikel 82 UVG haben sie den Arbeitgeber bei Diese besteht sowohl gegenüber seinen Mitarbeitenden wie der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten auch gegenüber den Kunden und allfälligen Drittpersonen zu unterstützen. Sie müssen die persönlichen Schutzaus- (z. B. bei Verunreinigung eines Gebäudes mit Asbestfasern). rüstungen benutzen, die Sicherheitseinrichtungen richtig verwenden und dürfen diese weder entfernen noch a) Verantwortung und Haftung des Unternehmers ändern. Missachtet ein Mitarbeitender Weisungen oder Artikel 328 des Obligationenrechts (OR) und Artikel 82 des Sicherheitsvorschriften, die er kennt oder kennen müsste, Unfallversicherungsgesetzes (UVG) verpflichten den Unter- wird ihm dies unter Umständen als Sorgfaltspflichtvernehmer, seine Mitarbeitenden zu schützen und auf deren letzung und somit als Fahrlässigkeit angelastet, was recht- Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. Er hat die liche Folgen haben kann. Schutzmassnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den c) Haftung gegenüber Kunden und Dritten gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Diese Pflicht Nach Art. 97 OR haftet, wer in Erfüllung vertraglicher Pflichwurde in Artikel 63 und 69 des Gesamtarbeitsvertrags des ten einen Schaden verursacht. Der Unternehmer haftet für Verbands Gebäudehülle Schweiz explizit wiederholt und Schäden, die in Erfüllung eines Werkvertrags entstanden präzisiert. sind, unabhängig davon, ob er selbst gearbeitet oder einen Mitarbeitenden eingesetzt hat (Art. 101 OR). Er wird scha- Den Mitarbeitenden müssen zumutbare persönliche Schutz- denersatzpflichtig. Der ausführende Unternehmer hat somit ausrüstungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden, zum bei nachlässigem Umgang mit Asbest allfällige Folgekosten Beispiel Schutzmasken des Typs FFP3 und andere notwen- zu tragen. dige Schutzausrüstungen. Zudem muss der Arbeitgeber die Mitarbeitenden über die Gefahren, die bei ihrer Tätigkeit

auftreten können, informieren und sie bezüglich der Schutzmassnahmen ausbilden (gemäss Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, VUV, Art. 6 und 8). Weitere Schutzmassnahmen und Präzisierungen sind in den Verordnungen zum Arbeitsgesetz (ArG) und zum Unfallversicherungsgesetz (UVG) sowie in den EKAS-Richtlinien 6508 «ASA» und 6503 «Asbest» zu finden. Der Arbeitgeber muss die Vorschriften über die Arbeitssicherheit in seinem Betrieb kontrollieren und durchsetzen.

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4. Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung 5. Betriebshaftpflichtversicherungen decken Asbest- Die Haftung kann beschränkt oder ganz aufgehoben wer- schäden oft nicht ab den, wenn dies im Voraus mit dem Kunden vereinbart Verschiedene Betriebshaftpflichtversicherungen schliessen wird. Die Beschränkung kann in einem finanziellen Höchst- Schäden aus, die im Zusammenhang mit Asbest entstanbetrag bestehen oder indem der Umfang der schädigen- den sind. Wer eine solche Betriebshaftpflichtversicherung den Handlungen eingegrenzt wird. besitzt, tut gut daran, bereits bei Abschluss eines Werkvertrags die Haftung für Asbestschäden soweit möglich Es ist zweckmässig, eine solche Vereinbarung mit dem auszuschliessen (siehe Punkt 4). Kunden schriftlich zu treffen. Sinnvollerweise ist nicht nur zu verabreden, dass der Unternehmer in bestimmten Fällen die Haftung ausschliesst, sondern auch, dass er und seine Mitarbeitenden mit der nötigen Sorgfalt vorgehen werden, um Schaden zu vermeiden. Vorlagen für Haftungsbeschränkungen sind im Downloadbereich der GH-Schweiz-Homepage zu finden (www.gh-schweiz.ch).

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Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen Asbesthaltige Abfälle müssen gesondert entsorgt werden. Sie dürfen nicht in den Recyclingkreislauf gelangen. Es ist nicht erlaubt, asbesthaltige Abfälle mit anderen Abfällen zu vermischen – es sei denn, dieser ganze Mischabfall wird als asbesthaltig entsorgt.

Asbesthaltige Abfälle sind gemäss der Abfallverordnung (VVEA, SR 814.600) und den kantonalen Vorschriften zu entsorgen.

Ob und wie und in welcher Deponie Big Bags mit festgebundenem Asbest entsorgt werden können, muss bei den kantonalen Umweltbehörden sowie mit der entsprechenden Deponie vor Beginn der Arbeiten abgeklärt werden.

Auskunft zur Entsorgung und zu Deponie-Standorten geben die kantonalen Anlaufstellen für Asbestfragen (www.abfall.ch).

a ACHTUNG ENTHÄLT ASBEST

Gesundheitsgefährdung bei Einatmen von Asbestfeinstaub Sicherheitsvorschriften beachten

Offizielle Kennzeichnung

Weitere Informationen

www.suva.ch/asbest

www.forum-asbest.ch

www.asbestinfo.ch

www.abfall.ch

www.kopas.ch

www.gh-schweiz.ch

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Titel Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln Branchenregeln für das Arbeiten an der Gebäudehülle

Diese Publikation entstand in Zusammenarbeit mit dem Branchenverband Gebäudehülle Schweiz. Die Suva dankt für die gute Zusammenarbeit.

Gedruckt in der Schweiz Abdruck – ausser für kommerzielle Nutzung – mit Quellenangabe gestattet. Erstausgabe: Mai 2012 Überarbeitete Ausgabe: März 2024

Publikationsnummer 84047.d

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