Reglement über die Fortbildung der im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer

Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer

Reglement über die Fortbildung der im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer vom 30. Mai 2017 (Stand am 19. November 2021)

Die Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer, gestützt auf Artikel 22, Absatz 1, Buchstabe g Geometerverordnung, erlässt folgendes Reglement:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich des Reglements Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (GeomV, SR 211.432.261) regelt die Berufspflichten der Ingenieur-Geometerin bzw. des Ingenieur- Geometers.

Insbesondere verpflichtet die Verordnung jede Ingenieur-Geometerin und jeden Ingenieur-Geometer, ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch kontinuierliche Fortbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern (GeomV, Art. 22, Abs. 1, Buchstabe g).

Ziel dieses Reglements ist es, die minimalen Anforderungen an die Fortbildung der im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer festzulegen.

Art. 2 Umfang der Fortbildung Jede im Geometerregister eingetragene Person ist verpflichtet, sich mindestens 16 Stunden pro Kalenderjahr fortzubilden. Ein Tag entspricht 8 Stunden.

Die Kommission legt die Art der Fortbildung fest: Teilnahme vor Ort, Online-Teilnahme, etc.

Art. 3 Inhalt der Fortbildung (Fortbildungskriterien) Als Fortbildung gilt jedes Angebot, dessen Inhalt sich auf mindestens einen Themenkreis des Staatsexamens (Art. 9 GeomV) bezieht a amtliche Vermessung: insbesondere Organisation und Verfahren der amtlichen Vermessung; Grundbuch-, Vermessungs- und Geoinformationsrecht; b Geomatik: insbesondere geodätische Grundlagen; Mess- und Auswertemethoden; Erheben, Nachführen und Verwalten von Geodaten; Datenmodellierung; Datenanalyse; Visualisierung; c Landmanagement: insbesondere Raumordnung und Raumentwicklung; Landumlegung und Bodenordnung; Immobilien- und Bodenbewertung; Sachen- und Bodenrecht; Bau-, Planungs- und Umweltrecht; d Unternehmensführung: insbesondere Betriebswirtschaft; Projektmanagement; öffentliches Beschaffungswesen; Ausbildungswesen; Berufsverbände, einschliesslich der Standesregeln; öffentliches und privates Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht.

Im Zweifelfall entscheidet der Kommissionspräsident oder die Kommissionpräsidentin, ob eine Fortbildung den Kriterien entspricht.

Art. 4 Form der Fortbildung, Fortbildungskategorien 0F

a) Als Fortbildungsveranstaltungen gelten Bildungsangebote, die primär von folgende Institutionen organisiert werden:

  • öffentliche anerkannte Schulen

  • institutionelle Organisationen (Bund, Kantone, Gemeinden)

  • Fachverbände (IGS, geosuisse, SIA etc.)

  • Benutzer-Vereine (AGU-CH etc.)

  • Hardware-/Software-Hersteller

b) Es werden grundsätzlich folgende Kategorien fachspezifischer Bildungsaktivitäten unterschieden:

  • Besuch wissenschaftlicher Veranstaltungen (z.B. nationale oder internationale Kongresse)

  • Praktische, fachbezogene Fortbildung (Workshops, Stages)

  • Fortbildungstagungen (Seminare, Kurse)

  • Lehrgänge (z.B. Zertifikatlehrgänge, Nachdiplomstudiengänge)

  • Eigene wissenschaftliche Tätigkeit (mit Publikation in einer anerkannten Fachzeitschrift)

  • Tätigkeit als Expertin resp. Experte der Eidgenössischen Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer

Art. 5 Bestätigung / Zertifikat der Fortbildung Die Fortbildung muss durch den Anbieter bestätigt werden. Die Bestätigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Vorname des Teilnehmers

  • Name des oder der Referenten

  • Titel und Inhalt des Bildungsangebots

  • Dauer der Veranstaltung (Tage oder Stunden)

  • Datum der Veranstaltung

  • verantwortlicher Organisator inkl. Kontaktadresse

  • Ort und Ausstellungsdatum

  • Unterschrift des Organisators oder des Referenten

Art. 6 Kontrollorgan Es obliegt der für die Vermessungsaufsicht zuständigen kantonalen Behörde, ob regelmässig oder punktuell eine Überprüfung der im Geometerregister eingetragenen Personen vorgenommen werden soll.

Die Kommission behält sich das Recht vor, punktuelle Überprüfungen durchzuführen.

Art. 7 Aufbewahrungsfrist Die im Geometerregister eingetragene Person ist verpflichtet, die Bestätigungen/Zertifikate während

5 Jahren aufzubewahren

Art. 8 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft.

Reglement über die Fortbildung der im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer vom 30. Mai 2017 2/2