Massnahmenplan zur Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre 2024–2027
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Bundesamt für Landestopografie swisstopo
Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre 2024–2027
Massnahmenplan
Herausgeber Bundesamt für Landestopografie swisstopo Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion (Vermessung) Seftigenstrasse 264, CH-3084 Wabern vermessung@swisstopo.ch / www.cadastre.ch
swisstopo-D-973E3401/265
Originalsprache: Deutsch Aktenzeichen: swisstopo-511.11-2
Die geschlechtsspezifische Differenzierung wird aus Gründen der Lesbarkeit nicht durchgängig umgesetzt.
1 Allgemeines zum Massnahmenplan
1.1 Zweck des Massnahmenplans
Der Bundesrat ist zuständig für die Festlegung der mittel- und langfristigen Planung in der amtlichen Vermessung. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS erlässt, nach Anhörung der Kantone, die Strategie der amtlichen Vermessung. Diese bildet die Basis für den durch das Bundesamt für Landestopografie swisstopo erlassenen Massnahmenplan. Gestützt auf die Strategie und den vorliegenden Massnahmenplan erstellen die Kantone ihre Umsetzungspläne1. Diese dienen als Grundlage für den Abschluss der vierjährigen Programmvereinbarungen zwischen der Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion (Fachstelle des Bundes) und den zuständigen Stellen der Kantone2. Die Strategie und der Massnahmenplan decken sich zeitlich mit der Legislaturplanung des Bundesrates. Sie ersetzen die Strategie und den Massnahmenplan für die Jahre 2020–2023. Die Ziele und Massnahmen 2020–2023 wurden überprüft und soweit nötig in aktualisierter Form übernommen.
1.2 Aufbau des Massnahmenplans
In Anlehnung an die Strategie 2024–2027 ist der Massnahmenplan wie folgt strukturiert: Stossrichtung «Flächendeckung» A Flächendeckung AV93 anstreben B Datenqualität und Datenaktualität erhalten Stossrichtung «Geodatenmodell und schweizweite Arbeiten» C Geodatenmodell der amtlichen Vermessung DMAV Version 1.0 einführen D Öffentliche Grundstückinformationen einfach zugänglich machen Stossrichtung «Weiterentwicklung» E Am «Amtlichen Gebäude Schweiz» mitarbeiten F Eine gemeinsame Vision für die amtliche Vermessung entwickeln G Die Organisation der amtlichen Vermessung auf die Zukunft ausrichten H Digitale Dokumentation Stockwerkeigentum ermöglichen I Den Umgang mit Dienstbarkeiten harmonisieren J Toleranzstufen ablösen und das Konzept IND-AV auf die amtliche Vermessung übertragen K Inhalte der amtlichen Vermessung «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte» prüfen und gruppieren Kantone, welche noch nicht flächendeckend über den AV93-Qualitätsstandard verfügen, setzen prioritär das Massnahmenpaket der Stossrichtung «Flächendeckung» um. Die Stossrichtung «Geodatenmodell und schweizweite Arbeiten» ist in diesen Kantonen ebenfalls zu berücksichtigen. Für die anderen Kantone sind die beiden Stossrichtungen «Geodatenmodell und schweizweite Arbeiten» und «Weiterentwicklung» massgebend. Die im Rahmen der Strategie 2024–2027 zu ergreifenden Massnahmen sind mit folgenden Symbolen dem Bund, den Kantonen oder beiden zugeordnet:
Massnahme für Massnahme für Massnahme für den Bund die Kantone Bund und Kantone
Die Massnahmen sind, ohne anderslautende Terminangabe, bis Ende 2027 umzusetzen.
1 Artikel 3 Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV), SR 21.432
2 Artikel 31 Bundesgesetz über die Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG), SR 510.62
1.3 Umgang mit Unvorhergesehenem
Es ist nicht möglich, vor Beginn einer Strategieperiode bereits sämtliche Massnahmen und Arbeiten zu kennen, die im Planungszeitraum anfallen werden. Bei ungeplanten Arbeiten und Vorhaben gilt, dass sie in gegenseitigem Einverständnis Bund–Kantone und gemäss den entsprechenden Umsetzungskonzepten in Angriff genommen werden.
2 Massnahmen zu den strategischen Stossrichtungen
Es werden die Massnahmen aufgeführt, die sich aus dem entsprechenden Kapitel der Strategie für die amtliche Vermessung 2024–2027 ergeben.
Stossrichtung «Flächendeckung» A Flächendeckung AV93 anstreben In den noch zu vermessenden Gebieten sind die Ersterhebungen und in Gebieten mit veralteten Qualitätsstandards die Erneuerungen abzuschliessen. A1 Sämtliche Gebiete mit älteren Qualitätsstandards werden in den Qualitätsstandard AV93 gehoben. Die entsprechenden Erneuerungen bzw. Ersterhebungen werden abgeschlossen.
Die Ablösungen von provisorisch anerkannten Vermessungswerken durch Vermessungswerke im Qualitätsstandard AV93 sind weiterzuführen. A2 Sämtliche Gebiete mit provisorisch anerkannten Vermessungswerken sind durch den Qualitätsstandard AV93 zu ersetzen. Die entsprechenden Ablösungen sind weiterzuführen.
A3 Die betroffenen kantonalen Vermessungsaufsichten erarbeiten mit Unterstützung der Fachstelle des Bundes ein Vermessungsprogramm zur Ablösung ihrer provisorisch numerisierten Operate; dazu sind nach Möglichkeit vereinfachte Verfahren anzuwenden.
B Datenqualität und Datenaktualität erhalten Erneuerungen nach Güterzusammenlegungen, lokale Entzerrungen, die periodische Nachführung der Fixpunkte (2. Kategorie) sowie der Abschluss des laufenden Nachführungszyklus bei der periodischen Nachführung der Bodenbedeckung und der Einzelobjekte werden durchgeführt.
B1 Erneuerungen nach Güterzusammenlegungen, lokale Entzerrungen, die periodische Nachführung der Fixpunkte (2. Kategorie) sowie die Abschlussarbeiten des laufenden Nachführungszyklus bei der periodischen Nachführung der Bodenbedeckung und der Einzelobjekte werden durch die Kantone beantragt.
B2 Die Fachstelle des Bundes prüft die beantragten Operate und eröffnet diese, falls die Anforderungen erfüllt und die Finanzen vorhanden sind.
Stossrichtung «Geodatenmodell und schweizweite Arbeiten» C Geodatenmodell der amtlichen Vermessung DMAV Version 1.0 einführen Das Geodatenmodell DMAV Version 1.0 löst das Datenmodell DM.01-AV-CH ab. Die Einführung des neuen Geodatenmodells der amtlichen Vermessung DMAV basiert auf dem vom Bund entworfenen Einführungskonzept. C1 Die Fachstelle des Bundes erprobt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Fachverbänden die Einführung des Geodatenmodells DMAV Version 1.0 in Pilotprojekten bis Ende 2025.
Die erforderlichen Vorschriften werden angepasst resp. neu erarbeitet. C2 Die Fachstelle des Bundes erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Fachverbänden die erforderlichen Vorschriften zur Einführung des Geodatenmodells DMAV Version 1.0.
C3 Die Kantone passen ggf. ihre Rechtsgrundlagen an, damit das Geodatenmodell DMAV eingeführt werden kann.
Die Datenqualität wird erhöht.
C4 Die Fachstelle des Bundes führt zur Qualitätssicherung ein Monitoring der Datenqualität sowohl vor, während als auch nach der Einführung des Geodatenmodells DMAV durch und veröffentlicht mindestens jährlich summarisch die Resultate dieser Qualitätsprüfungen.
C5 Die Fachstelle des Bundes stellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen Tools zur Datenprüfung zur Verfügung und definiert die Prüfmechanismen.
C6 Die Kantone migrieren ihre bestehenden Daten der amtlichen Vermessung ins Geodatenmodell DMAV.
D Öffentliche Grundstückinformationen einfach zugänglich machen Es wird ein gesamtschweizerisch einheitlicher und erweiterbarer Auszug aus der amtlichen Vermessung (AV) und dem Grundbuch zu Grundstückinformationen, sinngemäss zum ÖREB-Kataster, mit einem einfachen Zugang definiert und eingeführt. D1 Unter der Leitung der Fachstelle des Bundes wird zusammen mit dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) und den Kantonen die Vernetzung zu Grundstückinformationen vorbereitet.
D2 Die für die Grundstückinformationen benötigten Standards sind gemeinsam in entsprechenden Vorschriften zu entwickeln und schweizweit einzuführen.
Zwecks Einführung dieses erweiterbaren Auszugs zu Grundstückinformationen wird die Zusammenarbeit zwischen dem Grundbuch und der amtlichen Vermessung verstärkt.
D3 Der Austausch zwischen Grundbuch und amtlicher Vermessung wird durch Anlässe und gemeinsame Workshops gefördert.
Stossrichtung «Weiterentwicklung» E Am «Amtlichen Gebäude Schweiz» mitarbeiten Die amtliche Vermessung leistet ihren Beitrag zur Definition und Erstellung des «Amtlichen Gebäudes Schweiz». E1 Unter der Leitung der Fachstelle des Bundes wird zusammen mit dem Bundesamt für Statistik, dem Bundesamt für Landestopografie, den Kantonen und weiteren Bedarfsträgern der Datensatz «Amtliches Gebäude Schweiz» definiert und vorbereitet.
Zur Einführung des «Amtlichen Gebäudes Schweiz» sind in der amtlichen Vermessung die entsprechenden Anpassungen an Verordnungen und Weisungen zu analysieren und vorzubereiten. E2 Unter der Leitung der Fachstelle des Bundes werden zusammen mit dem Bundesamt für Statistik, dem Bundesamt für Landestopografie, den Kantonen und weiteren Bedarfsträgern die entsprechenden Anpassungen an den Verordnungen der amtlichen Vermessung analysiert und definiert.
Die Einführung des «Amtlichen Gebäudes Schweiz» hat weitere Massnahmen in der amtlichen Vermessung zur Folge, die während der Strategieperiode noch zu definieren sind.
F Eine gemeinsame Vision für die amtliche Vermessung entwickeln Eine breit abgestützte langfristige Vision der amtlichen Vermessung wird entwickelt und mit den Arbeiten des Projektes «Georegister» koordiniert. F1 Unter der Leitung der Fachstelle des Bundes wird zusammen mit den Kantonen, dem Bundesamt für Landestopografie (Georegister, Landesvermessung), den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone für das Grundbuch und weiteren Bedarfsträgern (Fachstellen, Fachleute) bis Ende 2024 die gemeinsame zukünftige Vision der amtlichen Vermessung entworfen und nach einer breiten Konsultation festgelegt.
Die entsprechenden Aufwände für die Umsetzung sind zu erheben und deren Finanzierung ist zu ermöglichen. F2 Das Bundesamt für Landestopografie prüft in Absprache mit den Kantonen einen allfälligen Rücktransfer von Teilen der Kredite zum Aufbau und zur Weiterentwicklung der Nationalen Geodateninfrastruktur NGDI und zur Erstellung des Höhenmodells der Schweiz (heute im Globalbudget von swisstopo) in den Transferkredit.
F3 Bei Vorliegen neuer Aufgaben der amtlichen Vermessung stellt das Bundesamt für Landestopografie Anträge, um die Transferkredite für die amtliche Vermessung zu erhöhen.
F4 Unter der Leitung der Direktion des Bundesamtes für Landestopografie werden zusammen mit den Kantonen (Vorstand KGK) die Aufwände abgeschätzt, um die Finanzierung der Vision zu ermöglichen bzw. die Priorisierung vorzunehmen.
F5 Der Nutzen dieser Vision wird durch alle Beteiligten der Organisation amtliche Vermessung politisch sichtbar und bekannt gemacht.
G Die Organisation der amtlichen Vermessung auf die Zukunft ausrichten Die zukünftigen Aufgaben und Abläufe der amtlichen Vermessung werden analysiert und mit dem Projekt «Georegister» koordiniert. G1 Unter der Leitung der Direktion swisstopo wird zusammen mit den Kantonen (Vorstand KGK) die Aufgabenteilung Landesvermessung–amtliche Vermessung definiert.
Die Ausgestaltung des Geometerpatentes wird durch swisstopo zusammen mit den Berufsverbänden, der Eidgenössischen Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer und weiteren betroffenen Stellen überprüft und gegebenenfalls angepasst. G2 Die Direktion swisstopo prüft zusammen mit den Berufsverbänden, der Eidgenössischen Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer und weiteren betroffenen Stellen die Ausgestaltung des Geometerpatentes.
H Digitale Dokumentation Stockwerkeigentum ermöglichen Es werden rechtliche und technische Massnahmen ergriffen, damit neu begründetes bzw. abgeändertes Stockwerkeigentum nach schweizweit einheitlichen Vorgaben digital dokumentiert werden kann. H1 Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) und die Fachstelle des Bundes erarbeiten zusammen mit den Kantonen die notwendigen Grundlagen für eine harmonisierte Erstellung der digitalen Aufteilungspläne beim Stockwerkeigentum.
H2 Die Fachstelle des Bundes stellt die Koordination der Arbeiten beim Stockwerkeigentum mit den Arbeiten am «Amtlichen Gebäude Schweiz» sicher.
H3 Die Fachstelle des Bundes formuliert zusammen mit den Kantonen parallel dazu die Grundsätze an die Kantone für ein Einführungskonzept zur harmonisierten digitalen Dokumentation des Stockwerkeigentums im Rahmen des bestehenden Rechts.
H4 Vor der Einführung der digitalen Dokumentation des Stockwerkeigentums für neue Objekte ist ein Einführungskonzept zu erstellen.
Dazu ist die Zusammenarbeit zwischen dem Grundbuch und der amtlichen Vermessung zu verstärken. H5 Die Zusammenarbeit von amtlicher Vermessung und Grundbuch wird durch Anlässe und gemeinsame Workshops gefördert.
I Den Umgang mit Dienstbarkeiten harmonisieren Es sind die Voraussetzungen zum schweizweit einheitlichen Umgang mit Dienstbarkeiten zu konzipieren.
I1 Unter der Leitung der Fachstelle des Bundes wird zusammen mit dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) und den Kantonen in einem Pilotprojekt die Machbarkeit und der Umgang mit den Dienstbarkeiten geklärt und das Konzept zu Dienstbarkeiten erarbeitet.
Den Kantonen wird ein koordinierter und einheitlicher Umgang mit Dienstbarkeiten mittels entsprechendem minimalen Geodatenmodell des Bundes ermöglicht. I2 Unter Leitung des Bundes wird zusammen mit den Kantonen das minimale Geodatenmodell der Dienstbarkeiten des Bundes entworfen.
J Toleranzstufen ablösen und das Konzept IND-AV auf die amtliche Vermessung übertragen Zur Ablösung der Toleranzstufen ist das entsprechende Konzept auf Basis der Information Need Definition in der amtlichen Vermessung (IND-AV) zu konkretisieren und am Beispiel eines Pilotprojekts zu prüfen.
J1 Unter der Leitung eines Kantons und zusammen mit der Fachstelle des Bundes und weiteren Kantonen wird die Ablösung der Toleranzstufen durch IND-AV konzipiert.
J2 Zwei bis drei Pilotkantone prüfen die Umsetzbarkeit der Ablösung.
Gegebenenfalls sind zur Einführung des IND-AV-Konzeptes die Verordnungen und Vorschriften entsprechend anzupassen.
J3 Die Fachstelle des Bundes analysiert in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Fachverbänden die erforderlichen Anpassungen an Vorschriften zur Einführung des Konzeptes IND-AV und macht entsprechende Anpassungsvorschläge.
K Inhalte der amtlichen Vermessung «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte» prüfen Die Inhalte der Informationsebenen «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte» sind zu prüfen. Dabei sind für die Themenbildung aus den Modulen der amtlichen Vermessung «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte» Vorschläge zu erarbeiten. Dieses Massnahmenpaket steht in Abhängigkeit zu den Massnahmenpaketen E, F und G. K1 Unter der Leitung der Fachstelle des Bundes werden zusammen mit den Kantonen die weiterhin benötigten Objekte der «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte» definiert.
K2 Unter der Leitung eines Kantons und der Mitarbeit weiterer Kantone wird in Pilotprojekten die Themenbildung für die weiterhin benötigten Objekte der «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte» erarbeitet.
3 Zuständigkeiten und Informationsfluss
Im Handbuch der amtlichen Vermessung für die Fachleute, www.cadastre.ch/av, werden die Aufgaben, Zuständigkeiten, Entscheidungskompetenzen und der Informationsfluss in der amtlichen Vermessung für die Stufen Bund, Kanton und Gemeinden (Ausführende sind hier private Geometerbüros und kommunale Vermessungsämter) dargestellt und öffentlich zugänglich gemacht. Dies gilt auch für die gültigen Rechtserlasse, die Dokumente zum Vollzug und die Publikationen. Das Handbuch ist für die Fachleute der amtlichen Vermessung verbindlich und stellt DAS Führungsinstrument in der amtlichen Vermessung dar. Die nachfolgenden Auszüge aus dem Handbuch schaffen einen Überblick über die Verantwortlichkeiten in der amtlichen Vermessung. Dabei ist zu beachten, dass das Handbuch ein «lebendiges» Führungsinstrument ist, das laufend den neuen Gegebenheiten angepasst wird.
3.1 Stufe Bund: Oberaufsicht und strategische Führung
Der Bund hat bei der Verbundaufgabe «Amtliche Vermessung» die strategische Führung inne. Fachstelle ist die Eidgenössische Vermessungsdirektion. Die Fachstelle des Bundes nimmt die Oberleitung wahr, indem sie insbesondere
die Strategie der amtlichen Vermessung inklusive Massnahmenplan für die geordnete und zielgerichtete Planung, die Realisierung und den Betrieb der amtlichen Vermessung festlegt;
mehrjährige Programmvereinbarungen und bei Bedarf jährliche Leistungsvereinbarungen mit den Kantonen über die zu erreichenden Ziele und die Zusicherung der entsprechenden Abgeltungen aushandelt;
die technischen Standards definiert;
das Geodatenmodell der amtlichen Vermessung pflegt und weiterentwickelt;
Anpassungen von Rechtserlassen an geänderte Rahmenbedingungen initialisiert;
die Vermessungswerke bundesrechtlich als amtliche Vermessung anerkennt und die Abgeltungen auszahlt;
Oberaufsichtsverifikationen durchführt;
übrige Oberaufsichtsaufgaben erfüllt. Diese Aufgaben betreffen die Ersterhebung, die Erneuerung, die periodische und laufende Nachführung, die Weiterentwicklung sowie die Verwaltung der amtlichen Vermessung.
3.2 Stufe Kanton: Operative Führung
Die Verantwortung für die Durchführung der amtlichen Vermessung – die operative Führung – obliegt den Kantonen, den so genannten kantonalen Vermessungsaufsichten. Die Kantone nehmen die operative Führung wahr, indem sie insbesondere
den kantonalen Umsetzungsplan festlegen;
die Arbeiten planen und leiten (von der Planung über die Arbeitsvergabe bis zur Verifikation);
die Bundesvorgaben einhalten und kantonsspezifische Ausführungsnormen festlegen;
die Arbeit der amtlichen Vermessung prüfen und diese, nach einer allfälligen Mängelbehebung des Vermessungswerks, genehmigen;
laufend ihre Geometadaten und die Daten in AMO (Datenbank Administration de la Mensuration Officielle) bereinigen und ergänzen;
im Geometerregister eingetragene Personen auf Erfüllung ihrer Berufspflichten überprüfen.
3.3 Im Verbund
Es gibt Aufgaben und Tätigkeiten, die nur im Verbund erfolgreich erfüllt werden können.
ChangeBoard AV Das ChangeBoard AV hat die Aufgabe, Datenmodelländerungsvorschläge zu behandeln, deren Umsetzbarkeit zu prüfen und entsprechende Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Fachstelle des Bundes zu erstellen.
Mit Dritten zusammenarbeiten Die amtliche Vermessung steht mit ihren Georeferenzdatensätzen in einem engen Bezug zu verschiedensten Bereichen. Die Daten sind einmal zu erfassen und können dann mehrfach genutzt werden. Die Datenaktualisierung erfolgt wann immer möglich automatisch über standardisierte Schnittstellen oder über ein Meldewesen. Für diese Arbeiten ist die Zusammenarbeit klar zu regeln. Je nach Aufgabe wird die Zusammenarbeit in einem gesetzlichen Auftrag oder in einer Vereinbarung verankert. Die Fachstelle des Bundes sowie die Konferenz der kantonalen Geoinformations- und Katasterstellen KGK können dazu technische Vorschriften bzw. Empfehlungen zur Umsetzung erlassen. Die amtliche Vermessung garantiert in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Grundbuchämtern das Grundeigentum. Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht betreut zusammen mit den kantonalen Grundbuchämtern die dinglichen Rechte an Grundstücken.
Den Informationsaustausch im Verbund pflegen Für den Wissenstransfer stellt der Bund mit www.cadastre.ch und der Fachzeitschrift «cadastre» zwei Plattformen zu Verfügung. Diese können von allen Verbundmitgliedern aktiv genutzt werden; der Wissenstransfer kann dabei über das rein Fachliche hinausgehen. Die Konferenzen und Workshops der KGK stellen weitere wichtige Gefässe für den Informationsaustausch innerhalb des Verbunds dar.
Das Image der amtlichen Vermessung pflegen Öffentlichkeitsarbeit ist eine Daueraufgabe und liegt in der gemeinsamen Verantwortung von Bund und Kantonen. Um im politischen Kontext sichtbar zu sein und zu bleiben, muss das Image der amtlichen Vermessung zwingend gepflegt werden. Die Information für das breite Publikum ist dabei ebenso wichtig wie jene für die Fachleute. Der Bund stellt dazu verschiedene Informationsmittel zur Verfügung, die von den Kantonen gezielt einzusetzen sind.
Nachwuchsförderung betreiben Um neue Fachkräfte zu gewinnen gilt es, sich einerseits in der Ausbildung zu engagieren, andererseits die Weiterbildung der Mitarbeitenden zu fördern. Diese aktive Nachwuchsförderung ist von allen Verbundmitgliedern zu betreiben. Der berufliche Nachwuchs von der Lehre bis zum Geometerpatent wird durch alle Stellen aktiv gefördert.
4 Gültigkeit und Inkrafttreten
Der vorliegende Massnahmenplan basiert auf der Strategie für die amtliche Vermessung 2024–2027. Er tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt für vier Jahre. Wabern,
Bundesamt für Landestopografie swisstopo Der Direktor
Dr. Fridolin Wicki