Weiterbildungsreglement
TREUHANDISUISSE Schweizerischer Treuhänderverband (nachfolgend Verband genannt)
Reglement über die Verpflichtung der Verbandsmitglieder zur Weiterbildung (Weiterbildungsreglement)
vom 30. September 2022
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermassen für alle Geschlechter.
Gestützt auf Artikel 30, litera b, Ziffer 7 der Statuten sowie Artikel 13 des Reglements für die Genehmigung von Sektionsstatuten und die Mitgliedschaft in den Sektionen des Verbandes erlässt der Zentralvorstand folgendes Reglement:
l. Zweck / Geltungsbereich
Die Verbandsmitglieder beachten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die geltenden Rechtsvorschriften, die anerkannten fachlichen Regeln sowie die Empfehlungen des Verbandes. Sie halten ihre beruflichen Kenntnisse stets auf dem neuesten Stand. Sie fördern die gezielte Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden.
Die permanente Weiterbildung garantiert die qualitativ einwandfreie Ausübung des Treuhandberufes durch die vom Verband anerkannten Mitglieder.
Das vorliegende Reglement soll den Verbandsmitgliedern als Orientierungshilfe für eine qualifizierte und fachliche Weiterbildung dienen, unter der Berücksichtigung des Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit.
Als Verbandsmitglieder im Sinne dieses Reglements werden die Firmenmitglieder und Einzelmitglieder bezeichnet.
Il. Umschreibung der Weiterbildung
Die fachbezogene Weiterbildung umfasst sämtliche Bereiche, welche als Prüfungsstoff für die Berufsprüfung für Treuhänder und für die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten vorgegeben sind.
Die Berufsangehörigen stellen eine angemessene Berücksichtigung aller Fachgebiete sicher, auf welchen sie tätig sind. Wer zum Beispiel auf dem Gebiet der Wirtschaftsprüfung tätig ist, muss sich auch auf diesem Gebiet weiterbilden. Dabei ist insbesondere auch den regulatorischen Veränderungen auf einem Fachgebiet Rechnung zu tragen.
Im Weiteren ist das Selbststudium nicht miteingeschlossen. Um den Treuhandberuf qualitativ einwandfrei ausführen zu können, wird dies als selbstverständlich betrachtet.
Ill. Ausmass der Weiterbildung
Als minimaler Aufwand für die Weiterbildung werden über eine Periode von 3 Jahren durchschnittlich 4 Tage (resp. 32 Stunden) Weiterbildung pro Jahr gefordert (d.h. 12 Tage in 3 Jahren).
IV Anrechenbare Weiterbildung
4.1 Externe Seminare / Referate / Kurse
Dazu werden der Besuch von Fachseminaren und -kursen des Verbandes, seiner Sektionen und der Schulungsinstitutionen des Verbandes sowie von anderen Organisationen und Schulen mit mindestens gleichem fachlichem Niveau gezählt.
4.2 Interne Seminare / Referate / Kurse
Interne Seminare, Referate und Kurse im Sinne der Mitarbeiterschulung können angerechnet
werden, sofern
- die Themen der Umschreibung gemäss der Ziffer Il dieses Reglements entsprechen
- die Veranstaltung mindestens einen halben Tag dauert
- die Teilnehmerzahl mindestens 3 Personen beträgt
- ein schriftliches Programm vorliegt, aus welchem der Inhalt, die Dauer, die Referierenden und deren Qualifikationen ersichtlich ist
- eine schriftliche Dokumentation des vermittelten fachlichen Inhalts vorhanden ist (Präsentation / Arbeitsunterlagen / Folien usw.)
- eine schriftliche Bestätigung der besuchten Veranstaltung mit den entsprechenden Angaben ausgestellt wird.
4.3 Fachpublikationen
Als Fachpublikation gelten Fachartikel in öffentlich zugänglichen Publikationen, z.B. Fach- und Tagespresse, fachbezogene Verbandspublikationen sowie Firmenpublikationen, sofern deren Verteilung nicht ausschliesslich auf limitierte Kreise beschränkt ist.
Es gilt der effektive Zeitaufwand für das Verfassen des Artikels. Es kann jedoch maximal ein Tag pro Jahr angerechnet werden.
4.4 Referate und Unterricht
Darunter werden das Halten von selbstverfassten Referaten an Fachseminaren, das Erteilen von Fachunterricht sowie die überbetriebliche Ausbildung Lernender (OKGT, Berufsschulen) verstanden.
Dabei kann der doppelte Zeitaufwand des eigentlichen Referats beziehungsweise der gehaltenen Lektion angerechnet werden. Es können maximal zwei Tage pro Jahr angerechnet werden.
4.5 Expertentätigkeit bei den Prüfungen
Die Expertentätigkeit für die berufsbezogenen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen gemäss Berufsbildungsgesetz sowie für die Lehrabschlussprüfungen werden im Bereich der Abnahme von Prüfungen und des Erstellens von schriftlichen Prüfungen als fachliche Weiterbildung betrachtet.
Es gilt der effektive Zeitaufwand als Weiterbildung. Es können maximal zwei Tage pro Jahr, bei der Lehrabschlussprüfung maximal ein Tag pro Jahr angerechnet werden.
4.6 ERFA (Erfahrungsaustausch)-Veranstaltungen
Die Teilnahme an ERFA-Veranstaltungen der Sektionen oder des Verbandes wird als Weiterbildung angerechnet.
Es gilt der effektive Zeitaufwand als Weiterbildung. Es kann jedoch maximal ein Tag pro Jahr angerechnet werden.
4.7 Beschränkung der anrechenbaren Weiterbildung
Für die Berechnung der anrechenbaren Weiterbildung werden gesamthaft aus den Bereichen nach Ziffern 4.2 bis und mit 4.6 maximal 3 Tage pro Jahr angerechnet.
Mehrmonatige Arbeitsunterbrüche (wie Krankheit, Sabbaticals, Mutterschaftsurlaub) führen zu einer linearen Kürzung der Weiterbildungsverpflichtung von max. bis 2 Tagen.
Teilzeitpensum hat keine Reduktion der Weiterbildungsverpflichtung zur Folge.
Online Weiterbildung
Web- und computerbasierte Weiterbildungen wie Webinare o.ä. werden anerkannt, sofern
- die Teilnahme nachgewiesen werden kann
- die Inhalte den Anforderungen von Ziff. Il des vorliegenden Reglements entsprechen
- eine adäquate, personalisierte, nachgewiesene Anwesenheits- oder Lernkontrolle stattfindet.
V Kontrolle der Weiterbildung
Die Einzelmitglieder führen eine Kontrolle über die persönliche Weiterbildung. Bestätigungen über Kurs-, Seminarbesuche und E-Learning-Lernkontrollen, Referenten- oder Expertentätigkeit sind aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen.
Die Firmenmitglieder haben die Weiterbildung durch genügend erfüllende Einzelmitglieder zu erfüllen. Es ist somit die gesamte Kontrollperiode bei einem Firmenmitglied zu erfüllen, auch wenn es Wechsel bei den Einzelmitgliedern gegeben hat. Der Nachweis über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung muss von den zuständigen Sektionen periodisch überprüft werden und bis zum 30. Juni des einer Kontrollperiode folgenden Jahres durchzurühren. Eine rollende Kontrolle ist zulässig. Die Kontrolle muss bei den Aktivmitgliedern (Firmenmitglieder und Einzelmitglieder) durchgeführt werden.
Die Geschäftsleitung des Zentralverbandes hat die Möglichkeit, von den Sektionen jederzeit den Nachweis der Überprüfung zu verlangen und kann Richtlinien zur Durchführung der Kontrollen erlassen.
Dieses Reglement gilt ab der vierten Kontrollperiode 2007 bis 2009. Im Falle eines Beitritts während einer Kontrollperiode wird der Jahresdurchschnitt pro rata temporis berechnet.
VI Sanktionen
Bei Nichtbeachtung des Weiterbildungsreglements haben die Sektionen mindestens folgende Sanktionen vorzusehen:
a. Bei völligem oder teilweisem Fehlen eines Weiterbildungsnachweises in der ersten Kontrollperiode wird das betreffende Mitglied TREUHANDISUISSE schriftlich verwarnt.
b. Wird die Weiterbildungsverpflichtung in einer weiteren Kontrollperiode nicht eingehalten, wird eine Busse in Höhe von CHF 2'000 bis CHF 10'000 pro Aktivmitglied und pro Kontrollperiode erhoben. Die Höhe der Busse wird durch den Sektionsvorstand festgelegt und vereinnahmt.
c. Wird in einer dritten Kontrollperiode die Weiterbildungsverpflichtung immer noch nicht erfüllt, wird das betreffende Mitglied aus der Sektion ausgeschlossen.
Die Anwendung der Sanktionen wird wie folgt geregelt:
a. Wenn der Ansprechpartner oder das vom Firmenmitglied gemeldete Einzelmitglied die Verpflichtung nicht erfüllt, wird das betreffende Firmenmitglied sanktioniert.
b. Istein Einzelmitglied nicht Ansprechparter oder vom Firmenmitglied gemeldetes Einzelmitglied, wird es persönlich sanktioniert.
VII Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde an der Sitzung des Zentralvorstandes vom 30. September 2022 verabschiedet, es tritt sofort in Kraft und ersetzt alle bisherigen Reglemente.
TREUHANDJSUISSE Schweizerischer Treuhänderverband
Daniela Schneeberger Marco Derungs Zentralpräsidentin Leiter Ressort Branchenentwicklung und Qualitätssicherung, GL-Mitglied