Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschreibung/ Link Entscheid Radio DRS 1, Sendung 'Jüdische Welten im Hörspiel: Morgen sind wir in der Schweiz'

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 390

Entscheid vom 27. August 1999

betreffend

Radio DRS 1: Sendung "Jüdische Welten im Hörspiel: Morgen sind wir in der Schweiz" vom 22. März 1999; Eingabe von C vom 19. Mai 1999

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann

Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:

Den Akten wird entnommen:

A. Im Rahmen des Hörspielzyklus "Jüdische Welten" strahlte Radio DRS 1 am 22. März 1999 das über 68-minütige Feature "Morgen sind wir in der Schweiz" aus. Es handelte sich um eine Wiederholung einer Koproduktion der Sender ORB (Ostradio Brandenburg), Deutschlandradio Berlin und Radio DRS 2 aus dem Jahre 1996. Im Mittelpunkt der Sendung standen jüdische Kinder während des Zweiten Weltkriegs, die im südfranzösischen La Hille vom Schweizerischen Roten Kreuz betreut wurden und denen die Deportation in ein Konzentrationslager drohte. Das Hörspiel berichtete von den Gefahren und Schwierigkeiten, mit welchen die Betreuer zu kämpfen hatten, um eine Deportation der Kinder zu verhindern.

B. Am 19. Mai 1999 erhob C (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung vom 22. März 1999 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Der Beschwerdeführer beanstandet folgende Aussage des Chronisten: "(...) Auf offiziellen Wunsch der Schweiz wird jedem Juden in den deutschen Pass ein grosses J eingestempelt. (...)." Diese Aussage entspreche nicht den Tatsachen, was insbesondere auch neuere historische Recherchen wie diejenigen von Max Keller bestätigen würden. Diese nicht zutreffende Aussage verletze die Informationsgrundsätze von Art. 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40). Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der zuständigen Ombudsstelle bei.

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 30. Juni 1999 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Bei der Sendung handle es sich um eine Wiederholung aus dem Jahre 1996 und die inkriminierte Aussage widerspiegle den Stand der damaligen geschichtlichen Diskussion. Eine Ueberarbeitung habe sich durch die Ergebnisse der neuesten historischen Forschung nicht aufgedrängt, weil die Aussage im Kontext der ganzen Sendung einen Nebenpunkt darstelle. Zudem sei die Mitschuld der damaligen Schweizer Regierung an der Entstehung des J-Stempels im Grundsatz weiterhin unbestritten. Der beanstandete Satz sei deshalb nach wie vor sachlich begründbar.

D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli 1999 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 19. Mai 1999, der Ombudsbericht vom 21. April 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten.

2.

Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die Eingabe diese Anforderungen erfüllt und der Beschwerdeführer auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) nachkommt, tritt die UBI auf die Beschwerde ein.

3.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer beanstandet die angeblich nicht korrekte Darstellung der Entstehungsgeschichte des J-Stempels und rügt sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG und des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG.

4.

Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben.

4.1

Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,

1.

Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu diesen gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Ueberprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.

4.2

Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).

4.3

Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Radio und Fernsehen sind verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568). Die Ausnahme bilden politische Sendungen, die in einem thematischen Bezug zu bevorstehenden Abstimmungen oder Wahlen stehen.

4.4

Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).

4.5

Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.

5.

Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei der beanstandeten Sendung um ein Hörspiel handelt, das einen weitgehend unbekannten Aspekt privater schweizerischer Flüchtlingshilfe während des zweiten Weltkriegs zum Thema hat. Aufgrund des informativen Charakters des Hörspiels, sind die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG grundsätzlich ohne Einschränkungen anwendbar.

5.1

Auch die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass die beanstandete Aussage, wonach auf offiziellen Wunsch der Schweiz jedem Juden in den deutschen Pass ein grosses J eingestempelt worden sei, zumindest in dieser apodiktischen Form nicht zutrifft. Die historische Forschung hat in den letzten Jahren zu neuen Einschätzungen geführt. So sind etwa die Vorwürfe an den damaligen Fremdenpolizeichef Heinrich Rothmund relativiert worden. Es trifft auch nicht zu, dass die Idee zu einem solchen Stempel von der offiziellen Schweiz stammte. Die Rolle der Schweiz wird aber nach wie vor durchaus kritisch beleuchtet und es wird von einer Mitverantwortung der Schweiz ausgegangen (vgl. dazu auch Alfred Cattani, Schuld und Verstrickung - Die Entstehung des Judenstempels im Dritten Reich, in: NZZ vom 5. Mai 1998, S. 17, mit zahlreichen Hinweisen). Diese erklärt sich daraus, dass die Schweiz in Deutschland vorstellig wurde und eine Visumspflicht verlangte sowie mit dem Umstand, dass die Schweiz den J-Stempel akzeptierte. In einer Antwort vom 25. November 1998 auf eine Interpellation gestand der Bundesrat denn auch eine solche Mitverantwortung zu.

5.2

Aus programmrechtlicher Sicht gilt es hervorzustreichen, dass die Schuldfrage bezüglich des J-Sempels im Rahmen der beanstandeten Sendung nur sehr wenig Raum in Anspruch nahm. Der Gesamteindruck der Sendung ist geprägt durch eine eindrückliche Darstellung des Schicksals der jüdischen Kinder und ihrer Betreuer in La Hille. Die inkriminierte Aussage, welche zwar tatsächlich nicht mit den neuesten historischen Erkenntnissen übereinstimmt, in der Tendenz aber nicht ganz falsch ist, hat den Gesamteindruck der Sendung nicht wesentlich beeinflusst. Die vom Beschwerdeführer gerügte Aussage stellt deshalb aus programmrechtlicher Sicht einen Nebenpunkt dar, der die Meinungsbildung des Publikums nicht beeinträchtigt hat. Da die unsachgerechte Darstellung von Nebenpunkten keine Programmrechtsverletzung begründet (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 71), wurde das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG nicht verletzt. Es bestand deshalb auch keine Pflicht für die Beschwerdegegnerin, die Aussage bezüglich des J-Stempels im Rahmen der Wiederholung der Sendung den Ergebnissen der neuesten historischen Forschung anzupassen.

5.3

Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG (Vielfaltsgebot) ist unbegründet. Das Vielfaltsgebot bezieht sich bekanntlich, mit der hier nicht vorliegenden Ausnahme von politischen Sendungen im Vorfeld von Wahlen oder Abstimmungen, primär auf das gesamte Programm und nicht auf einzelne Sendungen. Der Beschwerdeführer macht aber nicht geltend, dass der Veranstalter auch in anderen Sendungen, welche gemeinsam mit der beanstandeten Sendung im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde hätten beanstandet werden können (vgl. BGE 123 II

121; Dumermuth, a.a.O., Rz. 460), nicht korrekt über die Rolle der Schweiz im Zusammenhang mit dem J-Stempel berichtet hätte. Da auch das Vielfaltsgebot durch die beanstandete Aussage nicht verletzt wurde, ist die Beschwerde abzuweisen.

Aus diesen Gründen wird

festgestellt:

1.

Die Beschwerde von C vom 19. Mai 1999 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die am 22. März 1999 auf Radio DRS 1 ausgestrahlte Sendung "Jüdische Welten im Hörspiel: Morgen sind wir in der Schweiz", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2.

Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3.

Zu eröffnen: - (...)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Der Präsident:

Denis Barrelet

Der Sekretär:

Pierre Rieder

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 103 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 55bis — gelesen in der Fassung vom 7. Februar 1999; der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, Art. 4, Art. 62, Art. 63, Art. 64 und Art. 65 — der Erlass wurde am 1. September 2000, 1. Januar 2002, 1. August 2002, 1. Februar 2004, 1. Januar 2005, 1. April 2006, 1. April 2007, 1. Februar 2010, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.