Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung 'Kassensturz', Beitrag über Babyphones

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 573

Entscheid vom 10. März 2008

betreffend

Schweizer Fernsehen, SF 1: Sendung „Kassensturz“ vom 2. Oktober 2007, Beitrag über Babyphones; Eingabe von V und mitunterzeichnenden Personen vom 27. Dezember 2007

Es wirken mit:

Vorsitz: Roger Blum (Präsident)

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter), Marianne Rais Amrein

Den Akten wird entnommen:

A. Im Rahmen des Konsumentenmagazins „Kassensturz“ strahlte das Schweizer Fernsehen auf SF 1 in der Sendung vom 2. Oktober 2007 einen rund sechsminütigen Beitrag über Babyphones aus. Im Zentrum stehen die Resultate von Produktetests. Verschiedene Babyphones wurden hinsichtlich Reichweite, Störempfindlichkeit, Handhabung, Stromverbrauch und Strahlung getestet.

B. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 erhob V (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die erwähnte Sendung. Sie beanstandet, wesent- liche Informationen im Zusammenhang mit der Gefahr von Strahlung (Elektrosmog) seien dem Publikum nicht vermittelt worden. Die „Kassensturz“-Redaktion habe sich auf eine einseitige Stellungnahme der Vertreterin des Bundesamts für Gesundheit gestützt. Der Beitrag habe deshalb Art. 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) verletzt. Ihrer Eingabe lagen u.a. die Angaben und Unterschriften von 58 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen, sowie mehrere Dokumente im Zusammenhang mit Forschungsarbeiten inkl. einer wissenschaftlichen Übersetzung der Neil Cherry-Studie.

C. Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 stellte die Beschwerdeführerin der UBI den in ihrer Eingabe noch fehlenden Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 28. November 2007 zu.

D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 25. Februar 2008, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei nicht verletzt worden. Auch auf die Gefahren von Elektrosmog durch Babyphones sei im Beitrag in adäquater Weise hingewiesen worden.

E. Die Stellungnahme der SRG wurde der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2008 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

2.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese Anforderungen.

3.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).

3.1

Die Moderatorin des „Kassensturz“ leitet den beanstandeten Beitrag mit dem Hinweis ein, dass „zuckersüsse unschuldige“ Babies zu starken Strahlen ausgesetzt seien. Dies habe ein Test von entsprechenden Produkten gezeigt. Im anschliessenden Filmbericht erwähnt eine Mutter, beim Kauf eines Babyphones sei entscheidend gewesen, dass das Baby gut hörbar und das Gerät strahlungsarm gewesen sei. Danach begleitet der „Kassensturz“ einen Baubiologen bei seiner Arbeit, welcher empfiehlt, die Belastung mit Elektrogeräten möglichst gering zu halten. Der Off-Kommentar leitet im Folgenden zu den Testresultaten von Babyphones über. Acht gut verkaufte Geräte seien von zwei Instituten auf Reichweite, Störempfindlichkeit, Handhabung, Stromverbrauch und Strahlenbelastung geprüft worden. Ein anerkanntes Institut habe die Geräte nach baubiologischem Standard und Kabel sowie Netzteil aufgrund der Norm für Computer-Arbeitsplätze getestet. Gut abgeschnitten habe nur ein Produkt, eines sei genügend gewesen, mit dem grossen Vorteil, dass dieses ohne Strahlung ausgekommen sei. Ungenügend hätten drei an sich leistungsfähige Babyphones abgeschnitten, wegen zu hoher Strahlungswerte. Da über die langfristigen Auswirkungen von Elektrosmog noch wenig bekannt sei, rate das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zur Vorsicht. M, Vertreterin des BAG, gibt anschliessend die Empfehlung ab, dass das Babyphone einen Meter vom Bett entfernt aufgestellt werden und eine Sprachsteuerung enthalten sollte. Zum Schluss des Beitrags wird erwähnt, zwei weitere Geräte hätten aus mehreren Gründen ein ungenügendes und eines gar das Gesamturteil „schlecht“ erhalten. Der betreffende Hersteller habe gegenüber dem „Kassensturz“ jedoch geltend gemacht, er würde sämtliche gesetzlichen Vorschriften einhalten. Die Moderation erklärt abschliessend, die Tests hätten ergeben, es sei am Besten, wenn der Netzteil und das Kabel des Babyphones mindestens zwei Meter und das Gerät einen Meter vom Kind entfernt platziert würden.

3.2

Die Beschwerdeführerin rügt primär die Aussage der Vertreterin des BAG, wonach es nur wenige Langzeitstudien gäbe und noch wenig bekannt über die Auswirkungen der Strahlung sei. M hätte ihrer Meinung nach über wichtige Resultate der Working Group der BioInitiative vom August 2007 informieren müssen. International anerkannte Wissenschafter seien nämlich zum Schluss gekommen, dass der ICNIRP-Wert unverantwortlich sei. Sie hätten gefordert, der Wert müsse sofort drastisch gesenkt werden. Auch die Europäische Umweltschutz-Agentur EEA teile diese Sicht und habe Mitte September 2007 vor kabellosen Systemen gewarnt. Die Schweiz sei seit 2006 Mitglied der EEA. Es sei daher unverständlich, dass so wichtige Informationen und Warnungen der EEA seitens des BAG der Bevölkerung verschwiegen würden. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Gefahr von Autismus bei Kindern und von Hirntumoren. Als Beleg für die Gefahren, die von Strahlungen ausgingen, verweist sie zusätzlich auf Wissenschafter wie Dr. Gerd Oberfeld, die Kritik von Prof. Neil Cherry an den ICNIRP-Guidelines und auf einen Dokumentarfilm von Klaus Scheidsteger.

3.3

Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet neben der freien Themenwahl einer Sendung oder eines Beitrags namentlich auch die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG).

3.4

Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf

Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 3. Auflage, Zürich 2006, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.

4.

Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf den beanstandeten Beitrag vollumfänglich anwendbar. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich beim „Kassensturz“ um ein populäres Konsumentenmagazin und nicht um eine wissenschaftliche Sendung handelt. Im Zentrum des Beitrags steht ein Test von Babyphones, wobei dem Kriterium der Strahlung besonderes Gewicht zugemessen wird. Tests von Waren und Dienstleistungen stellen einen zentralen Bestandteil von Konsumentenmagazinen dar. Mit der Bewertung von verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Produkten anhand einheitlicher sachlicher Kriterien schaffen solche Tests Transparenz, indem sie Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit einem allfälligen Kaufentscheid wichtige Informationen vermitteln (VPB 55/1991 Nr. 35 E. 4 S. 321 [„Champagner-Test“]).

4.1

Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Aussage, wonach über die langfristigen Auswirkungen von Elektrosmog noch wenig bekannt sei, ist nicht wie von ihr behauptet von der Vertreterin des BAG, sondern von der Redaktion gemacht worden. Soweit sie überdies beanstandet, M vom BAG hätte zusätzlich neuere, von der Beschwerdeführerin zitierte Studien erwähnen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Beitrag des „Kassensturz“ und nicht um eine behördliche Mitteilung des BAG handelt, welche es zu beurteilen gilt. Allenfalls hat M gegenüber der Redaktion weitere Aussagen gemacht, welche aber nicht ausgestrahlt wurden. Im Rahmen ihrer Programmautonomie ist das Schweizer Fernsehen bei der inhaltlichen Gestaltung frei, hat aber dafür die Verantwortung zu tragen (Art. 6 Abs. 2 RTVG).

4.2

Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin zitierten Studien und andere Belege wesentliche Fakten darstellen, die vom „Kassensturz“ zwingend hätten erwähnt werden müssen, um dem Publikum eine freie Meinungsbildung zum Beitrag zu ermöglichen. Die Debatte hinsichtlich der längerfristigen Auswirkungen von Elektrosmog auf die Gesundheit der Menschen ist sehr kontrovers. Neben den von der Beschwerdeführerin erwähnten Studien ist diese Frage noch Gegenstand zahlreicher weiterer Forschungsarbeiten. So hat der Bundesrat 2004 das Nationale Forschungsprogramm NFP 57 „Nichtionisierende Strahlung – Umwelt und Gesundheit“ bewilligt und den Schweizerischen Nationalfonds mit dessen Durchführung beauftragt. Elf Projekte wurden genehmigt. Ein Schlussbericht soll bis Ende 2010 erarbeitet werden. Die national und international (z.B. „Interphone“-Studie) laufenden Forschungen belegen, dass die wissenschaftliche Debatte über die Folgen von Elektrosmog noch keineswegs abgeschlossen ist. Insofern ist auch die Aussage der Redaktion, wonach über die langfristigen Auswirkungen von Elektrosmog noch wenig bekannt sei, nicht zu beanstanden. Die Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten dürften entscheidenden Einfluss auf die Politik und damit die Rahmenbedingungen für Produkte mit einer Strahlenbelastung wie z.B. für Babyphones haben.

4.3

Im Rahmen des eigentlichen Themas des Beitrags, einem Test von acht marktgängigen Babyphones, war es ohnehin nicht notwendig, eine grundsätzliche Debatte über Elektrosmog zu führen. Die Redaktion erwähnte alle wesentlichen Fakten im Zusammenhang mit dem Produktetest wie die Namen und Hersteller der getesteten Geräte, die Kriterien, welche Anwendung fanden, die Namen der Institute, welche die Tests durchführten und die Begründung der Ergebnisse. Diese Fakten werden denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auf die fehlenden gesetzlichen Grenzwerte für Elektrogeräte in Innenräumen hat der „Kassensturz“ ebenfalls hingewiesen. Der Beitrag erlaubte dem Publikum überdies, ohne weiteres zwischen den vermittelten Fakten und den von Fachpersonen bzw. der Redaktion geäusserten Meinungen zu unterscheiden (Art. 2 Abs. 2 RTVG).

4.4

Die Problematik einer Strahlenbelastung von Kleinkindern durch Babyphones wird im Beitrag keineswegs verharmlost. Vielmehr erklärt die Moderatorin schon einleitend, dass „zuckersüsse unschuldige“ Babys durch solche Geräte zuviel Strahlung abbekommen würden. Der Baubiologe empfiehlt im Filmbericht, „die Belastung so gering wie möglich zu halten“. Die Vertreterin des BAG und die Moderatorin am Schluss geben konkrete Tipps, um die Strahlenbelastung für Kleinkinder möglichst klein zu halten. In den Tests erhalten Produkte mit einer hohen Strahlenbelastung durchwegs schlechte Noten. Insgesamt vermittelte der Beitrag die Botschaft, dass beim Kauf eines Babyphones (inkl. Kabel- und Netzteile) besonders auf die Strahlenbelastung zu achten sei („Nur mit einem strahlungsarmen Babyphone sind die Träume der Babys auch wirklich süss.“) und sensibilisierte damit das Publikum für die entsprechende Problematik. Insoweit ist der Beitrag durchaus auch dem Anliegen der Beschwerdeführerin entgegengekommen.

4.5

Der beanstandete Beitrag hat aus den erwähnten Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1.

Die Beschwerde von V sowie mitunterzeichnenden Personen vom 27. Dezember 2007 wird mit 9:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass der am 2. Oktober 2007 im Schweizer Fernsehen auf SF 1 in der Sendung „Kassensturz“ ausgestrahlte Beitrag über Babyphones keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat.

2.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3.

Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 22. September 2008

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, Art. 2, Art. 4, Art. 6, Art. 94, Art. 95, Art. 96, Art. 97 und Art. 99 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. Februar 2010, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.