Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschreibung/ Link Entscheid Radio DRS 2, Sendung 'Blickpunkt Religion' vom 17. August 2008, Beitrag über das Verhältnis von biblischer Schöpfungslehre und Evolutionstheorie

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

b. 596

Entscheid vom 20. Februar 2009

Besetzung Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)

Gegenstand Radio DRS 2, Sendung „Blickpunkt Religion“ vom 17. August 2008, Beitrag über das Verhältnis von biblischer Schöpfungslehre und Evolutionstheorie

Beschwerde vom 24. Oktober 2008

Parteien / K (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt

A. Schweizer Radio DRS strahlt jeweils am Sonntagmorgen auf Radio DRS 2 das halbstündige Magazin „Blickpunkt Religion“ aus, welches über „aktuelle Themen aus den Bereichen Religion, Ethik, Theologie, Kirchen“ informiert. In der Sendung vom 17. August 2008 wurde in einem rund fünfeinhalbminütigen Gespräch mit Pfarrer Martin Scheidegger, Leiter der Ökumenischen Beratungsstelle für Religiöse Sondergruppen und Sekten in Luzern, der mögliche Widerspruch von biblischer Schöpfungslehre und Evolutionstheorie thematisiert.

B. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 (Datum Postaufgabe) erhob Dr. K (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) Beschwerde gegen die erwähnte Sendung. Er beanstandet, der Beitrag sei für gläubige Christen bzw. Kreationisten diskriminierend gewesen. So seien letztere als „Evolutionsleugner“ bezeichnet worden und es sei der Eindruck entstanden, bei den Kreationisten handle es sich um eine Sekte. Der Beitrag habe im Übrigen die Themen Kreationismus und Evolutionstheorie nicht sachgerecht behandelt. Von Seiten der Kreationisten habe niemand Stellung nehmen können.

C. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 machte die UBI den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass seine Eingabe die Beschwerdevoraussetzungen nicht erfülle und gewährte ihm eine Frist zur Nachbesserung. Am 6. November 2008 (Datum Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer der UBI eine nachgebesserte Fassung seiner Beschwerde zu, die eine eigenhändige Unterschrift, den Ombudsbericht vom 29. September 2008 sowie die Namen, Adressen, Geburtsjahrgänge und Unterschriften von 36 mitunterzeichnenden Personen enthielt.

D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 11. Dezember 2008, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die 30-tägige Frist zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde sei nicht eingehalten worden. Im Übrigen habe der beanstandete Beitrag in keiner Weise die Mindestanforderungen an den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt. Mit der Bezeichnung „Evolutionsleugner“ sei keine negative Bewertung von Anhängern des Kreationismus verbunden. Die freie Meinungsbildung des Publikums sei jederzeit gewährleistet gewesen. Es bestehe kein gesetzlicher Anspruch, den Kreationismus im Rahmen eines kurzen Beitrags weiter zu vertiefen oder zu begründen.

E. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2008 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen

1. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.

1.1 Die Eingabe ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG) und wurde entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auch fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). Praxisgemäss gewährte die UBI dem Beschwerdeführer, der nicht von einem Rechtsbeistand vertreten ist, eine Frist zur Nachbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Wenn eine entsprechende Nachbesserungsfrist nur innerhalb der 30- tägigen Beschwerdefrist gewährt würde, wie dies die Beschwerdegegnerin verlangt, würde dies überspitzten Formalismus darstellen. Das Verbot von überspitztem Formalismus als Aspekt der Rechtsverweigerung leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ab.

1.2 Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Ombudsberichts beanstandet werden. Beim Schlussbericht der Ombudsstelle handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 92f. RTVG, welches dem Beschwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln.

2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).

2.1 Das Thema des beanstandeten Beitrags wird in der Anmoderation umrissen: „Hat Gott die Erde erschaffen oder hat sich die Erde im Laufe von Milliarden von Jahren entwickelt? Immer mehr Evolutionsleugner wollen die biblische Schöpfungslehre der Evolutionstheorie gleichstellen, auch in den Schulen“. Zu Beginn des eigentlichen Beitrags erwähnt der Moderator, dass sich vor allem in den USA, aber zunehmend auch in der Schweiz, die Bewegung der Kreationisten mit der biblischen Schöpfungsgeschichte gegen die Evolutionstheorie von Charles Darwin wenden würde. Danach stellt der Moderator seinen Gesprächspartner vor.

2.2 Pfarrer Martin Scheidegger äussert sich im anschliessenden Gespräch in grundsätzlicher Weise zum Konfliktpotential zwischen Kreationismus und Evolutionslehre. Thematisiert werden auch konkrete Fälle wie die Darstellung in einem Lehrmittel aus einem Berner Schulverlag mit dem Titel „Naturwert“ oder ein Postulat von drei Parlamentariern der Eidgenössischen Demokratischen Union im Kanton Zürich zur Handhabung der Problematik in der Schule. Martin Scheidegger sieht das

Kernproblem darin, dass die biblische Schöpfungslehre und die Evolutionstheorie gegeneinander ausgespielt würden. Er kritisiert das Heraufbeschwören „eines vermeintlichen Gegensatzes zwischen Glauben und Wissen“, obwohl sich „Evolution und Schöpfung nicht zwangsläufig ausschliessen würden“.

3. Der Beschwerdeführer bemängelt, der Beitrag sei einseitig, tendenziös und unsachlich gewesen. Der Standpunkt der Kreationisten sei ungenügend zum Ausdruck gekommen. Sinngemäss macht er eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG ist dagegen nicht anwendbar, da sich dieses an mehrere, sachlich zusammenhängende Sendungen eines konzessionierten Programms richtet und nicht an einen einzelnen Beitrag.

3.1 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten.

3.1.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.

3.2 Werden in Sendungen gegen Personen schwerwiegende Vorwürfe erhoben, die ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201 [„Im Glarner Baugewerbe herrscht Filz“]). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000, E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]).

3.3 Der beanstandete Beitrag thematisiert aus aktuellem Anlass das Verhältnis zwischen biblischer Schöpfungslehre und der Evolutionstheorie. Der beigezogene Religionsexperte stellt den Kreationismus kurz vor. Über die Evolutionstheorie wird gar nichts gesagt. Sie wird offenbar als bekannt vorausgesetzt. Der Umfang des Vorwissens des Publikums hängt namentlich auch vom Charakter einer Sendung ab. Bei der auf religiöse Themen spezialisierten Sendung „Blickpunkt Religion“ dürfte denn das entsprechend interessierte Publikum ein nicht unerhebliches Vorwissen über zentrale religiöse und gesellschaftliche Fragen wie die biblische Schöpfungs- lehre und die Evolutionstheorie verfügen.

3.4 Pfarrer Martin Scheidegger nimmt die Bewegung des Kreationismus sehr Ernst und spricht respektvoll über sie. Da ist die Rede von verschiedenen Ebenen, Fragerichtungen, Dimensionen oder dass der Kreationismus einen Glauben, ein Staunen vermitteln wolle. Die zentrale Botschaft des Kreationismus, die biblische Schöpfungslehre, stellt er nicht in Frage. Er kritisiert die Verfechter des Kreationismus nur insoweit und in sehr moderatem Ton, als diese seiner Meinung nach die biblische Schöpfungslehre und die Evolutionslehre gegeneinander ausspielen würden. Dies sei für die Kreationisten nämlich eher kontraproduktiv. Sie dürften damit in der Schülerschaft kaum auf eine grosse Resonanz stossen.

3.5 Bei der Wahl von Gesprächsteilnehmern haben die Rundfunkveranstalter aufgrund der Programmautonomie grossen Spielraum. Aufgrund des Themas, dem Verhältnis von Kreationismus und Evolutionstheorie, und dem Umstand, dass keine erheblichen Vorwürfe gegen den Kreationismus erhoben wurden, war es im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht notwendig, noch einen Kreationisten zu Wort kommen zu lassen. Die berufliche Funktion von Pfarrer Martin Scheidegger, dem Gesprächspartner, als Pfarrer und Religionsexperte wird in der Sendung korrekt und in transparenter Weise wiedergegeben. Damit könnte möglicherweise, wie der Beschwerdeführer behauptet, der Eindruck entstehen, bei den Kreationisten handle es sich um eine Sekte. Die eigentlichen Ausführungen des Religionsexperten lassen allerdings in keiner Weise einen solchen Schluss zu.

3.6 Die zentrale Aussage von Martin Scheidegger lautet, dass zwischen biblischer Schöpfungslehre und Evolutionstheorie nicht zwangsläufig ein Gegensatz bestehe, weil es sich um unterschiedliche „Dimensionen“ oder „Ebenen“ handelt. Die Sichtweise, wonach sich Evolutionstheorie und christlicher Glaube widerspruchsfrei vereinbaren lassen, teilweise auch als theistische Evolution bekannt, ist auch in christlichen Kirchen und bei gläubigen Christen verbreitet. Der Beschwerdeführer erachtet diese Ansicht demgegenüber als unzutreffend. Die Evolutionstheorie sei wissenschaftlich nicht bewiesen, ergo handle es sich dabei wie bei der biblischen Schöpfungslehre um einen Glauben. Aus dem äusserst sachlich geführten Gespräch wird für das Publikum aber ohne Weiteres deutlich, dass Pfarrer Martin Scheidegger seine persönliche Meinung vertritt (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG) und diese Ansicht nicht von allen gläubigen Christen und namentlich nicht von den Kreationisten geteilt wird.

3.7 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer zusätzlich beanstandeten Begriffs „Evolutionsleugner“ bzw. „Evolutionslügner“ für die Kreationisten ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht entscheidend, welche semantische Bedeutung dem verwendeten Ausdruck zukommt, sondern wie ihn das Publikum der betreffenden Sendung verstanden hat. Es gilt deshalb bei der Prüfung auch den ganzen Kontext zu berücksichtigen. Dabei wird ersichtlich, dass der Begriff in der beanstandeten Ausstrahlung primär als Negieren oder Verwerfen der Evolutionstheorie zu verstehen ist. Dies entspricht weitgehend der Haltung des Beschwerdeführers. Eine allenfalls tendenziöse Auslegung des Begriffs im Sinne eines Negierens einer Wahrheit ist durch den Kontext ebenfalls korrigiert. Der Beitrag hat deshalb die diesbezügliche Meinungsbildung des Publikums nicht verfälscht. Weder der Beitrag als Ganzes noch der durch die Redaktion verwendete Begriff „Evolutionsleugner“ verletzen aus den erwähnten Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG.

4. Der Beschwerdeführer macht zusätzlich eine Verletzung der religiösen Gefühle und eine Diskriminierung von gläubigen Christen geltend. Er verweist dabei vor allem auf die Verwendung des Begriffs „Evolutionsleugner“.

4.1 Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG sieht vor, dass Sendungen die Grundrechte beachten müssen. Dazu gehört auch der Schutz der religiösen Gefühle, welcher Ausfluss der in Art. 15 BV gewährleisteten Glaubensfreiheit ist (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 637 [„Kirche und Darwin“]). In ihrer Praxis unterscheidet die UBI jeweils zwischen zentralen Glaubensinhalten und der Kirche als Institution bzw. kirchlichen Würdenträgern. Einen privilegierten Schutz geniessen nur die zentralen Glaubensinhalte. Wenn eine Sendung entsprechende Inhalte berührt, können religiöse Gefühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen besonders leicht verletzt werden. Stellt eine Sendung in erheblicher Weise zentrale Glaubensinhalte negativ oder verletzend dar, verstösst dies gegen den programmrechtlich gebotenen Schutz religiöser Gefühle (VPB 68/2004, Nr. 27, S. 303ff. [„La Soupe est pleine“]).

4.2 Ebenfalls Bestandteil von Art. 4 Abs. 1 RTVG ist das Diskriminierungsverbot. Pauschalurteile in Sendungen gegen Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe, ihrer Religion, ihres Alters etc. verbietet das auch in Art. 8 Abs. 2 BV statuierte Diskriminierungsverbot grundsätzlich (UBI-Entscheid b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [„Asylkriminalität“]).

4.3 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass dem Begriff „Evolutionsleugner“ eine negative Konnotation zukommt, weil dieser unter Umständen Assoziationen zur Bezeichnung „Holocaustleugner“ wecken kann. Um solche abwertende Verbindungen zu verhindern, wäre es auch im Lichte von Art. 4 Abs. 1 RTVG zu begrüssen, wenn ein neutralerer, nicht vorbelasteter Begriff wie beispielsweise „Evolutionsgegner“ verwendet worden wäre. Die Redaktion hat mit der zweimaligen Verwendung des Ausdrucks „Evolutionsleugner“ aber die religiösen Gefühle von gläubigen Christen im Allgemeinen und von Kreationisten im Besonderen nicht verletzt. Im Beitrag werden deren zentralen Glaubensinhalte und insbesondere die biblische Schöpfungslehre nämlich in keiner Weise in Frage gestellt. Auch eine rundfunkrechtliche relevante Diskriminierung von gläubigen Christen bzw. Kreationisten liegt nicht vor. Dass die Kreationisten nämlich die Evolutionstheorie negieren, entspricht den Tatsachen und ist deshalb auch keine pauschale Behauptung. Indem der Beitrag im Übrigen in betont sachlicher Weise das Verhältnis von biblischer Schöpfungslehre und Evolutionstheorie thematisiert, ist er nicht geeignet, eine Verletzung des Diskriminierungsverbots zu begründen.

5. Da der beanstandete Beitrag keine rundfunkrechtlichen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Dispositiv

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde von K und mitunterzeichnenden Personen vom 24. Oktober 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 7. September 2009

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 82, Art. 86 und Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 8, Art. 15, Art. 29 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 30. November 2008; der Erlass wurde am 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 52 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, Art. 4, Art. 6, Art. 92f, Art. 93, Art. 94, Art. 95, Art. 97 und Art. 99 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. Februar 2010, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.