Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen, Sendung ’Arena’ vom 27.04.2012

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

b. 657

Entscheid vom 7. September 2012

Besetzung Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico, Stéphane Werly Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

Gegenstand Schweizer Fernsehen, Sendung „Arena“ vom 27. April 2012

Beschwerde vom 18. Juni 2012

Parteien / K (Beschwerdeführerin) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt

A. Die Sendung „Arena“ des Schweizer Fernsehens vom 27. April 2012 war dem Thema „Geld für alle – Vision oder Spinnerei?“ Im Zentrum der Diskussion stand die kurz zuvor lancierte Volksinitiative für ein bedingungsloses Grundeinkommen.

B. Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 (Datum Postaufgabe) erhob K (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) Beschwerde gegen die erwähnte Sendung. Letztere sei einseitig gewesen und geeignet, die Meinungsbildung zu manipulieren. Die Sicht der Frauen sei nicht zum Ausdruck gekommen, da die eigentlichen Protagonisten der Diskussion ausschliesslich Männer gewesen seien.

C. Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 machte die UBI die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass ihre Eingabe nicht alle Beschwerdevoraussetzungen erfüllen würde und setzte ihr eine Nachbesserungsfrist bis zum 2. Juli 2012, um den Anforderungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) nachzukommen und den ebenfalls fehlenden Schlussbericht der Ombudsstelle (Art. 95 Abs. 1 2. Satz RTVG) zuzustellen.

D. Die Beschwerdeführerin hat auf das Schreiben der UBI vom 19. Juni 2012 nicht reagiert.

Erwägungen

1. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).

1.1. Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerde führende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]).

1.2. Eine entsprechende Betroffenheit ist bei der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Sie wird in der Sendung nicht erwähnt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Frau ist, begründet noch keine Betroffenheit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG (UBI-Entscheid b. 579 vom 31. März 2008 [„Kind und Karriere“]). Die Voraussetzungen für eine Annahme einer Betroffenenbeschwerde liegen daher nicht vor.

2. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den Beschwerde führenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch der Beschwerdeführerin zugestanden und sie eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin hat davon aber keinen Gebrauch gemacht.

3. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]).

3.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG nicht, da sich die UBI in der Vergangenheit bereits mit ähnlichen Fragestellungen zu befassen hatte (UBI-Entscheid b. 458 vom 23. August 2002 [„Wie weit dürfen Medien gehen?“]).

3.2. Gegen die Sendung „Arena“ vom 27. April 2012 wurde im Übrigen noch eine weitere Beschwerde eingereicht (b. 656). Die darin erhobenen Rügen sind identisch mit denjenigen von der vorliegend zu prüfenden Eingabe. Die genannte Beschwerde erfüllt die Eintretensvoraussetzungen. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen gegen die Sendung „Arena“ werden von der UBI damit - mit grosser Wahrscheinlichkeit - materiell geprüft. Dieser Umstand steht der Annahme eines öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG zusätzlich entgegen.

4. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt aus den erwähnten Gründen die Beschwerdevoraussetzungen nicht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

Dispositiv

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde von K vom 18. Juni 2012 wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 24. September 2012

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 82, Art. 86 und Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 52 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, Art. 94, Art. 96 und Art. 99 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.