Vernehmlassung zum Entwurf UEK-Rundschreiben Nr. 5: Sanierungsausnahme / Sanierungskonzept der Zielgesellschaft

UEK-Rundschreiben Nr. 5: Sanierungsausnahme / Sanierungskonzept der Zielgesellschaft

Entwurf vom 15. Juni 2020

Gemäss Art. 136 Abs. 1 FinfraG kann die Übernahmekommission in berechtigten Fällen Aus- nahmen von der Angebotspflicht gewähren, namentlich wenn die Beteiligungspapiere zu Sanierungszwecken erworben werden (lit. e). Eine Sanierungsausnahme soll nach ihrem Sinn und Zweck (erst) in einer Situation gewährt werden, in welcher sich ohne eine solche Ausnahme kaum ein Investor finden liesse (sog. Subsidiarität der Sanierungsausnahme). Damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sanierungsausnahme überprüft werden können, hat die Zielgesellschaft der Übernahmekommission ein Sanierungskonzept einzureichen, welches unter anderem folgende Informationen enthalten muss:

1 Darstellung der Situation

Die finanzielle Situation der Zielgesellschaft ist darzustellen (namentlich mit Angaben zu Eigen- mitteln, Verschuldungsgrad; besteht oder droht eine Unterbilanz, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit?) und die Ursachen hierfür sind zu erläutern.

2 Aufzeigung des Sanierungsbedarfs / Liquiditätsplanung

Die Höhe des Sanierungsbedarf ist quantitativ darzustellen und zu begründen. Es sind Angaben zur zeitlichen Dringlichkeit zu machen unter Erläuterung einer Liquiditätsplanung für mindestens die nächsten sechs Monate.

3 Erläuterung der gewählten Massnahme

Es sind die Details der gewählten Sanierungsmassnahme darzulegen (inklusive ihrer zu erwar- tenden Dauer) und die Wahl der Parameter für die geplante Kapitalerhöhung zu erläutern (insbesondere Ausgabepreis[e]; Wahrung der Bezugsrechte ja/nein; Bezugsrechtehandel ja/nein; allfällige Zuteilungskriterien).

4 Darstellung alternativ geprüfter Massnahmen

Es ist darzulegen, welche Massnahmen als Alternativen zum gewählten Sanierungskonzept ge- prüft oder bereits erfolglos durchgeführt wurden und es ist zu erläutern, weshalb diese verworfen wurden.

Die Übernahmekommission behält sich vor, nötigenfalls eine Beurteilung des Sanierungskonzep- tes durch einen unabhängigen Sachverständigen zu verlangen.

Dieses Rundschreiben ist ab dem … anwendbar.

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