Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

UEK 0078/02

Empfehlung Axantis Holding AG vom 13. November 2000 (2)

Rubrum

UBERNAHMEKOMMISSION COMMISSION DES OPA COMMISSIONE DELLE OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 32 Tel. 41 (0) I 229 229 0 Postfach Fax 41 (0) I 229 229 I CH - 802 1 Zurich www.takeover.ch

EMPFEHLUNG

vom 13. November 2000

Offentliches Kaufangebot der Herren Dr. Daniel Model, Salenstein, und Martin Model, Bettwiesen, fiir alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Axantis Holding AG, Riedholz

A. Axantis Holding AG (Axantis) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Riedholz. Ihr Kapital betragt CHF 34'5601000.-- und ist eingeteilt in l 1728 1000 Namenaktien zu je CHF 20.-- Nennwert. Die Namenaktien sind an der Schweizer Borse kotiert.

B. Anfangs Oktober ktindigte Dr. Daniel Model an, unter Berilcksichtigung von Call-Optionen fur 84'000 Namenaktien, welche 4.9 % der Stimmrechte der Gesellschaft entsprechen, eine Beteiligung von 10.1 % der Stimmrechte an Axantis zu halten (SHAB vom 9. Oktober 2000). In der Folge erhohte er diese Beteiligung auf 21.2 % der Stimmrechte (SHAB vom 30. Oktober 2000).

C. Am 25 . Oktober 2000 teilte Dr. Daniel Model der Presse mit, dass er dem Verwaltungsrat der Axantis den Antrag gestellt habe, zu einer ausserordentlichen Generalversammlung einzuladen. Der Antrag enthielt folgende Traktanden: a) Die Abwahl des bisherigen Verwaltungsrates und <lessen Neubesetzung und b) der Zusammenschluss der Axantis und der Model Holding AG zur Model Fibre Group. Denjenigen Aktionaren, die an der neuen Struktur nicht teilnehmen mochten, wtirde ein Ausstiegsangebot zu aktuellen Marktkonditionen unterbreitet werden.

Dr. Daniel und Martin Model (Gebrilder Model) halten 100 % der Stimmrechte an der Camares AG, welche ihrerseits 98 % der Stimmrechte an Model Holding AG halt.

D. Am 31. Oktober 2000 veroffentlichten die Gebrilder Model in den elektronischen Medien die Voranmeldung eines offentlichen Kaufangebotes an die Aktionare der Axantis. Das Angebot wurde an folgende zwei Bedingungen gekntipft: a) Neubesetzung des Verwaltungsrates der Axantis und b) die Erteilung von allfiilligen wettbewerbsrechtlichen Bewilligungen betreffend den Kauf der Camares AG <lurch Axantis.

E. Am 2. November 2000 gab der Verwaltungsrat der Axantis im Rahmen einer Medienkonferenz bekannt, auf den 14. Dezember 2000 eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Haupttraktandum sei die Beschlussfassung Uber ein vom Verwaltungsrat beantragtes Aktien- rtickkaufsprogramm im Umfang von ca. 20-25 % des Aktienkapitals. Weiter konnten die Aktionare zu den Vorschlagen von Dr. Daniel Model Stellung nehmen.

F. Am 6. November 2000 reichten die Gebrtider Model der Ubemahmekommission ein Gesuch um Festlegung des Zeitplans ein. Darin baten sie die Kommission, einer Verlangerung der Karenzfrist zuzustimmen, d .h. ihren Angebotsprospekt am 4. Dezember 2000 publizieren zu konnen und den Beginn der Angebotsfrist auf den 4. Januar 2001 festlegen zu dtirfen.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom 6. November 2000 gewahrte die Ubemahmekommission Axantis Frist bis am 8. November 2000, urn zum Schreiben der Gebrtider Model Stellung zu nehmen. Beiden Parteien wurde zudem von der Kommission der Entwurf eines Zeitplans zur Stellungnahme unterbreitet, welcher die Publikation des Angebotsprospekts, des Berichts des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft und des Prospekts des Rtickkaufsangebotes vor der ausserordentlichen Generalversammlung vorsah. Die Parteien nahmen hierzu fristgerecht Stellung.

G. Zur Prtifung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus den Herren Hans Caspar von der Crone (Prasident), Peter Htigle und Luc Thevenoz gebildet.

Die Ubernahmekommission zieht in Erwagung

Die von den Gebrtidem Model gestellten Antrage und der Umstand, dass die Zielgesellschaft unmittelbar nach Veroffentlichung der Voranmeldung des offentlichen Kaufangebotes ein Rtickkaufsangebot anklindigte, werfen Fragen auf, deren Beantwortung die Dbemahmekommission im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens fur notwendig erachtet. Insbesondere gilt es die Haltung der Ubernahmekommission hinsichtlich der Prtifung von Angebotsdokurnenten im Rahmen dieser feindlichen Transaktion zu definieren (Ziff. 1 unten), die Erwartungen der Kommission hinsichtlich des lnhalts der Angebotsdokurnente festzuhalten (Ziff. 2 unten) und den Zeitplan bis zur ausserordentlichen Generalversammlung festzulegen (Ziff. 3 und 4 unten).

1.

Priifung von Angebotsdokumenten durch die Ubernahmekommission im Rahmen von feindlichen Transaktionen

Axantis beabsichtigt, der Ubernahmekommission ihr Rtickkaufsangebot vor der Veroffentlichung zur Prtifung vorzulegen. Unter Bezugnahme auf Art. 56 Abs. 1 UEV-UEK beantragt sie, dass die im Rahmen dieser Vorprtifung tibermittelten lnformationen vertraulich zu behandeln seien und den Gebrlidern Model in diesem Verfahren keine Parteistellung eingeraumt werde.

Im Rahmen von feindlichen Transaktionen erlasst die Ubemahmekommission grundsatzlich keine Empfehlung zur Gesetzeskonformitat der Angebotsdokumente, bevor letztere veroffentlicht wurden (siehe Empfehlung in der Sache Intersport PSC Holding AG vom 7. August 2000). Der Grund hierfiir liegt darin, <lass den Parteien und denjenigen Personen, welche ein berechtigtes Interesse geltend machen, im Rahmen eines Verfahrens vor der Ubemahmekommission das rechtliche Gehor zu gewahren ist (Art. 55 UEV-UEK). Aus taktischen Grunden sind die Parteien bei feindlichen Angeboten aber selten bereit, ihre Prospekts- oder Berichtsentwtirfe vor Publikation den anderen involvierten Parteien zuganglich zu machen. Die Ubemahmekommission ist in dieser Situation nicht in der Lage, allen Parteien das rechtliche Gehor im gebotenen Umfang zu gewahren.

Zwar erwahnt Art. 17 Abs. 3 und 58 UEV-UEK die Moglichkeit, den Entwurf einer Voranmeldung oder eines Angebotsprospekts vor der Veroffentlichung durch die Kommission prlifen zu lassen. Der Anbieter hat hierauf jedoch keinen Rechtsanspruch. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Vorprilfung wird im Ubrigen nicht im Interesse des Anbieters, sondem im Interesse des gesamten Marktes ermoglicht. Mit einer Vorprtifung soll vermieden werden, dass Investoren durch die Publikation von mangelhaften Angebotsdokumenten und von nachtraglichen Korrekturen verwirrt werden. Im Fall eines feindlichen Angebotes ist dieses Interesse gegen den Anspruch aller Beteiligten auf unbefangene Beurteilung durch die Dbemahrnekommission abzuwagen. Angesichts der fundamentalen Bedeutung, der den verfahrensmassigen Garantien von Art. 29 BV und insbesondere dem Grundsatz audiatur et altera pars zukommt, dilrfte das Interesse an einer Vermeidung von Korrekturen am Prospekt oder mehr oder minder weitgehenden Anderungen des Angebotes bei dieser Abwagung grundsatzlich leichter zu gewichten sein.

Dies ist auch vorliegend der Fall. Eine Vorprtifung des Angebotsprospekts der Gebrtider Model oder des Rilckkaufsangebotes der Axantis fallt damit ausser Betracht.

Dies gilt im Ubrigen - entgegen der Meinung der Axantis - unabhangig davon, ob das Rilckkaufsangebot als Abwehrmassnahrne zu qualifizieren ist. Axantis hat ihr Rilckkaufsangebot unmittelbar nach der Voranmeldung des offentlichen Kaufangebotes der Gebrtider Model angekilndigt. Sie hat dam.it in Reaktion auf <las Angebot der Gebrtider Model ihren nach eigenen Angaben zuvor bestehenden Plan geandert, <las Geschaft der ordentlichen Generalversammlung 2001 zu unterbreiten. Die Ankilndigung des Rilckkaufsangebotes steht deshalb klar im Zusarnmenhang mit dem Angebot der Gebrtider Model. Kaufs- und Rilckkaufsangebot sind auch aus der Perspektive der Aktionare, die unter den verschiedenen Optionen zu wahlen haben, miteinander verbunden. Zumindest faktisch besteht also ein Konnex zwischen dem Kaufs- und Rilckkaufsangebot. Die Durchfiihrung des Rilckkaufsangebotes ist denn auch durchaus geeignet, den Ausgang des Angebotes der Gebrtider Model zu beeinflussen (vgl. dazu 2.2 unten). Die Gebrtider Model haben deshalb ein legitimes Interesse, sich ilber die Modalitaten dieser Transaktion zu aussem, ungeachtet <lessen, ob der Rilckkauf als "Abwehrmassnahrne" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 und 3 BERG und Art. 34 - 36 UEV-UEK zu qualifizieren ist.

2.

Inhalt des Angebotsprospekts und des Berichts des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft

Die Dbemahrnekommission wird nachstehend einzig zu denjenigen Antragen der Parteien Stellung nehrnen, zu denen der jeweiligen Gegenpartei das rechtliche Gehor bereits gewahrt werden konnte.

2.1

Axantis stellt der Dbemahrnekommission den Antrag, dass die Gebrtider Model in ihrem Angebotsprospekt den Preis fiir den Erwerb der Camares AG (diese halt eine Beteiligung von 98 % an der Model Holding AG) durch die Axantis offenzulegen haben. Gemass Axantis kommt diesem Akquisitionspreis bei der abschliessenden Beurteilung des Angebotes der Gebrtider Model eine zentrale Bedeutung zu. Die Gebrtider Model ftihren in ihrer Stellungnahrne aus, dass sie die Absicht haben, im Angebotsprospekt die Bewertungsgrundlagen der Camares AG bzw. der Model-Gruppe darzulegen und allenfalls mit einer Fairness Opinion zu untermauem.

Gemass Art. 17 Abs. 1 UEV-UEK hat der Angebotsprospekt alle Informationen zu enthalten, die notwendig sind, damit die Empfanger des Angebotes ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen konnen. Der von Dr. Daniel Model beantragte Zusarnmenschluss von Axantis und der Model-Gruppe kame einem tiefgreifenden Strategiewechsel der Axantis gleich, weg von der Produktion veredelter Zellulose und Additive zurilck zur traditionellen Papierproduktion. Weiter wiirde <lurch den Erwerb der Camares AG die Bilanzstruktur der Axantis erheblich verandert werden. Diese beiden Elemente stellen ftir die Axantis-Aktionare wichtige Faktoren in der Beurteilung des Model-Angebotes dar. Folglich ist der Antrag von Axantis gutzuheissen. Es ist den

GebrUdem Model zur Auflage zu machen, die Bewertung der Camares AG unter Angabe der angewendeten Bewertungsmethoden und Bewertungsgrundlagen im Angebotsprospekt offenzulegen.

Der Verwaltungsrat der Axantis wtirde sich bei der von den GebrUdem Model beantragten Neubesetzung <lurch sie selbst und ihnen nahestehenden Personen hinsichtlich des Erwerbs der Camares AG in einem Interessenkonflikt befinden. Es wird deshalb den GebrUdem Model in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 UEV-UEK zur Auflage gemacht, im Prospekt die Massnahmen darzulegen, welche sie treffen, um sicherzustellen, dass sich dieser Interessenkonflikt nicht zum Nachteil der Aktionare der Axantis auswirkt.

2.2

Gemass Art. 29 Abs. 1 UEV-UEK hat der Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft alle lnformationen zu enthalten, die notwendig sind, damit die Empfiinger des Angebotes ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen konnen.

Die Axantis kilndigte in ihrer Pressemitteilung vom 2. November 2000 ein "Programm zum Riickkauf von eigenen Aktien zwecks Kapita/herabsetzung im Umfang von ca. 20-25 % des gesamten Aktienkapitals mit einer attraktiven Prlimie" an.

Die Modalitaten dieses Rilckkaufsangebotes sind fiir die Entscheidungsfindung der Aktionare in Bezug auf das offentliche Kaufangebot der GebrUder Model relevant. Je nach Hohe der Pramie und des Umfangs des Rilckkaufsangebotes verliert oder gewinnt das Angebot der GebrUder Model an Attraktivitat. Dabei kommt auch dem Zeitpunkt und der Dauer des Rlickkaufsangebotes eine wesentliche Bedeutung zu. J e spater namlich dieser Riickkauf erfolgen wird, desto mehr Beachtung wird dem Angebot der GebrUder Model geschenkt werden. Weiter ist auch die Art des Riickkaufsangebotes entscheidend: Wiirde der Riickkauf ilber die Ausgabe von Put-Optionen getatigt, konnten nur gerade soviele Titel angedient werden, wie diese dem maximalen Umfang des Rilckkaufsangebotes entsprechen wilrden. Die Notwendigkeit fiir eine proportionale Kilrzung der angedienten Titel wiirde nicht vorliegen. Diese Losung gabe den Aktionaren die Moglichkeit, sowohl am Riickkaufsangebot wie auch am Angebot der Gebriider Model teilzunehrnen. Wiirde hingegen der Riickkauf in Form eines Teilangebotes durchgefiihrt und konnten dabei nicht alle Annahrneerklarungen erfiillt werden, miisste eine proportionale Kiirzung erfolgen (Art. 10 Abs. 4 UEV-UEK). Dies wiirde am Rilckkauf interessierte Axantis-Aktionare dazu zwingen, alle ihre Titel im Rahrnen des Rilckkaufsangebotes anzudienen, um im hochst moglichen Mass von diesem Angebot profitieren zu konnen. Sie wiirden dabei der Moglichkeit beraubt, mit den der proportionalen Kilrzung zum Opfer gefallenen Titel das Angebot der GebrUder Model annehrnen zu konnen.

Aus diesen Grunden wird Axantis zur Auflage gemacht, die oben erwahnten Angaben im Bericht des Verwaltungsrates gemass Art. 29 BEHG offenzulegen.

3.

Verlangerung der Karenzfrist

Die GebrUder Model beantragen der Obemahmekommission, einer Verlangerung der Karenzfrist bis am 3. J anuar 2001 zuzustimmen. Axantis hat gegen dieses Vorgehen nichts einzuwenden, verzichtet aber auf eine Stellungnahrne zum vorgesehenen Termin fiir den Beginn der Angebotsfrist, welcher der 4. Januar 2001 ist.

Die GebrUder Model beabsichtigen gemass Publikation in der Presse vom 13. November 2000, ihren Angebotsprospekt am 27. November 2000 zu publizieren. Sie verzichten dabei auf die Moglichkeit, mit der Publikation ihres Angebotsprospekts bis sechs Wochen nach erfolgter Vor- aruneldung zuzuwarten (Art. 9 UEV-UEK) und tragen hierrnit dem Anliegen der Dbemahmekommission Rechnung, die Aktionare der Axantis vor der ausserordentlichen Generalversammlung vom 14. Dezember 2000 vollumfanglich Uber das offentliche Kaufangebot zu inforrnieren. Unter diesen Umstanden erscheint die Verlangerung der Karenzfrist gerechtfertigt und die Durchfiihrung des offentlichen Kaufangebotes nach Beendigung der Weihnachts- und Neujahrsfeierlichkeiten zweckmassig. Dem Antrag der Gebrilder Model ist deshalb stattzugeben.

4.

Zeitpunkt der Veroffentlichung des Berichtes des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft

Gemass Art. 32 Abs. 2 UEV-UEK hat der Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft spatestens am 15. Borsentag nach Veroffentlichung des Angebotes publiziert zu werden.

Die Gebrilder Model beabsichtigen, ihren Angebotsprospekt am 27. November 2000 zu verOffentlichen. Dies wUrde bedeuten, dass der Bericht des Verwaltungsrates der Axantis bis spatestens am 15. Dezember 2000 veroffentlicht werden mUsste. Da sich die Aktionare der Axantis aber an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 14. Dezember 2000 Uber den Zusarrunenschluss ihrer Gesellschaft mit der Model-Gruppe und somit indirekt auch fiir oder gegen das Kaufangebot der Gebrilder Model auszusprechen haben, ist aus Grunden der Transparenz sicherzustellen, dass die Aktionare an diesem Tag ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen konnen. Dies setzt voraus, dass der Bericht des Verwaltungsrates der Axantis noch vor Durchfiihrung der ausserordentlichen Generalversammlung publiziert wird. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Frist fiir die Publikation des Berichts des Verwaltungsrates gestiltzt auf Art. 4 UEV-UEK auf zehn Borsentage nach Publikation des Angebotsprospekts der Gebrilder Model zu verkiirzen. Es wird deshalb dem Verwaltungsrat der Axantis zur Auflage gemacht, seinen Bericht spatestens am 8. Dezember 2000 zu publizieren.

5.

Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BERG nach ErOffnung an die Parteien - d.h. am 13. November 2000 nach Borsenschluss - auf der Website der Dbemahmekommission veroffentlicht.

6.

Gebilhr

Die Gebtihr wird mit der Empfehlung zum offentlichen Kaufangebot bzw. zum Rtickkaufangebot erhoben.

Gestiltzt auf diese Erwagungen erlasst die Ubernahmekommission die folgende Empfehlung:

1.

Die Dbemahmekommission wird auf ein Gesuch um Vorprilfung des Prospekts zum offentlichen Kaufangebot von Dr. Daniel und Martin Model und des Berichts des Verwaltungsrates der Axantis Holding AG nur unter der Voraussetzung eintreten, dass sich der Gesuchsteller mit einer Teilnahme der jeweiligen Gegenpartei am Verfahren um Vorprilfung einverstanden erklart.

2.

Die Dbemahmekommission wird auf ein Gesuch um Vorpriifung des Prospekts des in der Pressemitteilung vom 2. November 2000 angekiindigten Rilckkaufsangebotes der Axantis Holding AG nur unter der Voraussetzung eintreten, dass das Kaufangebot von Dr. Daniel und Martin Model beendet ist oder sich die Axantis Holding AG mit der Teilnalune der genannten Herren oder allfalligen Intervenienten am Verfahren um Vorprilfung einverstanden erklart.

3.

Der Angebotsprospekt von Dr. Daniel und Martin Model hat folgende Angaben zu enthalten:

die Bewertung der Camares AG unter Angabe der angewendeten Bewertungsmethoden und Bewertungsgrundlagen;

die Massnalunen, welche Dr. Daniel und Martin Model treffen werden, damit sich die im Fall ihrer Wahl in den Verwaltungsrat der Axantis Holding AG entstehenden Interessenkonflikte betreffend den beabsichtigten Kauf der Camares AG nicht zum Nachteil der Aktionare auswirken.

4.

Die Karenzfrist des offentlichen Kaufangebotes von Dr. Daniel und Martin Model wird bis am 3. Januar 2001 verlangert. Die Angebotsfrist beginnt am 4. Januar 2001.

5.

Der Bericht des Verwaltungsrates der Axantis Holding AG ist innerhalb von 10 Borsentagen nach Publikation des Angebotsprospekts von Dr. Daniel und Martin Model, d.h. spatestens am 8. Dezember 2000, zu veroffentlichen.

6.

Der Bericht des Verwaltungsrates hat die folgenden Angaben zu den Modalitaten des am 2. November 2000 angekilndigten Aktienrilckkaufsangebotes zu enthalten:

den Umfang des Rilckkaufes; die Art des Rilckkaufs; die Hohe der in der Pressemitteilung vom 2. November 2000 angektindigten Pramie; den Zeitpunkt und die Dauer des Rilckkaufs.

7.

Diese Empfehlung wird am 13. November 2000 nach Borsenschluss auf der Website der Dbemahmekommission veroffentlicht.

Der Prasident:

Hans Caspar von der Crone

Die Parteien konnen diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Obemahmekommission spatestens flinf Borsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Obemahmekommission kann diese Frist verlangem. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fiinf Borsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfiillt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, tiberweist die Dbemahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eroffuung eines Verwaltungsverfahrens.

Mitteilung an:

Die Herren Dr. Daniel Model und Martin Model, durch ihren Vertreter, Axantis Holding AG, durch ihren Vertreter, Die EBK.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2000; der Erlass wurde am 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.