Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

UEK 0622/01

Verfügung 622/01 vom 3. Februar 2016

Verfügung 622/01vom 3. Februar 2016Öffentliches Rückkaufsprogramm von AP Alternative Portfolio AG–Festsetzung des Rückkaufs-preises im Rahmen einer so genannten Dutch AuctionSachverhalt:A.

Die AP Alternative Portfolio AG (AP) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Zweck vonAP sind insbesondere der direkte oder indirekte Erwerb, die dauernde Verwaltung und die Veräusse-rung von Beteiligungenan in-und ausländischen Gesellschaften, Anlagefonds und anderen Rechtseinheiten im Bereich alternativer Anlagen.Das Aktienkapital von AP beträgt gemäss dem Handelsregisterauszug vom 2. Februar2016 CHF44'585'310.00. Es ist in 636'933 Namenaktien mit einem Nennwert von jeCHF 70.00 einge-teilt(AP Aktien).DieAP Aktien sind an der BX BerneeXchange (BX) kotiert (BX: APN).B.

Mit Gesuch vom 11. Januar 2016, eingegangen am 12. Januar 2016, reichte AP ein Gesuch mit folgendem Antrag ein:„Es sei das beabsichtigte öffentliche Rückkaufsangebot der AP Alternative Portfolio AG im Volumen von maximal CHF 12 Millionen, bei welchem der Rückkaufspreis im Rah-men einer Dutch Auction bestimmt wird, von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freizustellen.“Dem Gesuch lagen insbesondere das unterzeichnete Formular „Meldung eines Rückkaufspro-gramms“ und der Entwurf eines Rückkaufsinserates bei.Sowohl das unterzeichnete Formular als auch der Entwurf des Rückkaufsinserates bezogensich auf ein maximales Rückkaufsvolumen von CHF 11 Millionen.C.

Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Thomas A. Müller (Präsi-dent), Susan Emmeneggerund ThomasVettigergebildet.–

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:1.

Freistellung des Rückkaufsprogramms mittels Verfügung[1]

Öffentliche Angebote einer Gesellschaft für ihre eigenen Aktien gelten als öffentliche Kaufan-gebote im Sinne von Art. 2 lit. i FinfraG. Dazu gehört auch die Bekanntgabe der Absichteiner Gesellschaft, eigene Beteiligungspapiere an der Börse zurückzukaufen (vgl. zu Art. 2 lit. e aBEHG die Verfügung 595/01 vom 16. März 2015in Sachen Actelion Ltd, Erw.1,und die grundlegende Verfügung der EBK vom 4. März 1998 in Sachen Pharma Vision 2000 AG, BK Vision AGund Still-halter Vision AG, Erw.2). Somit unterstehen öffentlich angekündigte Aktienrückkaufsprogrammegrundsätzlich dem vierten Kapitel des FinfraG über öffentliche Kaufangebote.[2]

Nach Art. 4 Abs. 1 UEV kann die Übernahmekommission von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen der UEV gewähren, sofern diese Ausnahmen durch überwiegende Interessen gerechtfertigt sind. Gemäss Art. 4 Abs. 2 UEVkann die Übernahme-kommissionsodannden Anbieter davon befreien, einzelne Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote zu beachten, wenn sich sein Angebot auf eigene Beteiligungspapiere bezieht und Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben gewährleistet sind (lit.a) und keine Hinweise auf eine Umgehung des FinfraG oder anderer Gesetzesbestimmungen vorlie-gen (lit.b).[3]

Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 UEV wurde das UEK-Rundschreiben Nr. 1 vom 27. Juni 2013 erlas-sen (UEK-Rundschreiben Nr. 1). Darin sinddie Voraussetzungen und Auflagenaufgeführt, de-nen Rückkaufsprogramme entsprechen müssen, damit sie von der Anwendung der ordentlichen Bestimmungen des Übernahmerechts freigestellt werden(UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 4). Ent-spricht ein Rückkaufsprogrammvollständig den Voraussetzungen und Auflagen gemäss den Ka-piteln 1 bis 4 desUEK-Rundschreibens Nr. 1, so istdas Meldeverfahren auf dieses Programm anwendbar (UEK-Rundschreiben Nr.1, Rn5 i.V.m. Rn31ff.).Die Anbieterinist dann davon be-freit, die Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote einzuhalten. Andernfalls ist eineVerfü-gung der Übernahmekommissionnötig, um das Rückkaufsprogramm von der Anwendung dieser Bestimmungen freizustellen (UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 5 i.V.m. Rn 35 ff.). Dadurch sollins-besonderesichergestelltwerden, dass Rückkaufsprogramme, die nicht sämtliche Voraussetzun-gen und Auflagen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 erfüllen, einer eingehenden Prüfung unterzo-gen werden.[4]

Das UEK-Rundschreiben Nr. 1 siehtzwei Möglichkeiten vor, wie eigene Beteiligungspapiere erworben werden können. Zum einen sind dasdie Rückkaufsprogramme zum Festpreis(UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 16 –20),zum anderen diejenigen zum Marktpreis (UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 21 –26). Die Angebote zum Festpreisentsprechen öffentlichen Teilangeboten, die für eine Mindestdauer von zehn Börsentagen offen sind und die zu einem bestimmten Preis unter-breitet werden. Die Angebote zum Marktpreis stellen Transaktionen dar, in welchen der Anbieter seine Absicht bekannt gibt, eigene Aktien auf der ordentlichen oder auf einer zweiten Handelsli-nie zurückzukaufen. Diese dauern maximal drei Jahre und erfolgen zu einem Preis, der sich aus

denMatching Rulesder betroffenen Börsenplattform ergibt. Bei Rückkäufen zum Marktpreis ist der Emittent ferner nicht verpflichtet, diejenigen Titel, welche ihm angedient werden, zu erwer-ben.2.

Festsetzung des Rückkaufspreises im Rahmen einer so genannten Dutch Auction[5]

Der Rückkaufspreis für die im Rahmen dieses Rückkaufsprogramms angedienten Aktien vonAP soll mittels einer so genanntenDutch Auctionfestgelegtwerden. Dabei soll der Preis im Rah-men einer vom Verwaltungsrat von AP bestimmten Spannweite von CHF 285 –306(die Spann-weite) liegen. Diese Spannweiteentspricht einem Discount von etwafünf bis zwölf Prozentge-genüber dem Net Asset Value(NAV)der AP Aktien.Der letztlich bezahlte Angebotspreis soll so festgelegt werden, dass jeder andienende Aktionär angibt, wie viele Aktien zu welchem Preis er innerhalb der vom Verwaltungsrat von AP angegebenen Spannweite verkaufen will. Konkret sollderRückkaufspreis für alle andienenden Aktionäre identischsein.Er soll so festgesetztwerden, dass das gesamte geplante Rückkaufvolumen von maximal CHF 12Millionenan dieandienenden Aktionäre ausbezahlt werden kann.Dieandienenden Aktionäre sollen dabei entweder zu demvonihnen im Rahmen der Dutch Auctiongenannten oder zu einem höheren Preis als diesem ihre Namenaktien anAPverkaufen können.[6]

Um den Rückkaufspreis zu ermitteln, sollendie andienungswilligen Aktionäre gebetenwerden anzugeben,wie viele Namenaktien vonAP sie zu welchem Preis innerhalb derangegebenen Spannweite verkaufen wollen. Der dabei genannte Preis soll zu diesem Zweck immer in ganzen Schweizer Franken angegeben werden. EinAktionär, der10'000 Aktien vonAP hält, soll bei-spielsweise innerhalb der Rückkauffrist erklärenkönnen, dass er 5'000 Aktien à CHF 285 und2'000 Aktien à CHF 300 verkaufen möchte. Er soll aber beispielsweiseauch angeben können, dass er nur 5'000 Aktien à CHF 285 verkaufen will.[7]

Können sodann zu dem Rückkaufspreis, der im Rahmen der Dutch Auctionfestgelegt wurde,nicht alle angedientenNamenaktien zurückgekauft werden, weil das maximale Rückkaufsvolu-men von CHF 12Millionen bereits erreicht ist, erfolgteine proportionale Kürzung der Namenak-tien, die auf dem Niveau des letztlich bestimmten Rückkaufspreises von jedem Aktionär ange-dient wurden.[8]

In ihrem Gesuch führt AP insbesondere aus, dass ihre Aktien an der BX nur sporadisch gehan-delt werden. Der Preis bewege sich erheblich unter dem NAV, der für Investmentgesellschaften wie AP relevant sei. Der entsprechende Discount habe im Jahr 2015 ungefähr 20 Prozentbetra-gen. Sodann ermögliche der Rückkauf mittels Dutch Auctioneine „markteffiziente Preisfindung“, indem jeder Aktionär entsprechend seiner eigenen Wertbeurteilung AP Aktienandienenkann. Eine Dutch Auctionbewirke zudem „die Effizienz des Rückkaufs sowohl aus Sicht der Aktionäre sowie der Gesellschaft.“

3.

Analyse[9]

Die geltendeRegelung sieht Aktienrückkäufe, bei denen der Rückkaufspreis mittels Dutch Auctionbestimmt wird, nicht explizit vor. Bislang wurde noch kein Rückkaufsprogramm von der Übernahmekommission geprüft, bei dem der Angebotspreis im Rahmen einer Dutch Auctionge-bildet wurde. Allerdings entsprichtdasvorliegend zu beurteilende Dutch Auction-Verfahren dem Grundsatz und seiner Dauer nach einem Angebot zum Festpreis. Der letztlich bezahlte Preis wird dabei über ein Auktionsverfahren festgelegt, das in einer gewissen Weise einem Marktmecha-nismus entspricht. Die Dutch Auctionenthält somit sowohl Aspekte der Rückkäufe zum Festpreisals auch derjenigen zum Marktpreis. Die Charakteristika der Rückkäufe zum Festpreiswie die Dauer sowie auch der allen Aktionären bezahlte identischePreis überwiegen allerdings. Folglich prüft die Übernahmekommission das Dutch Auction-Verfahren mit Blick auf die Bestimmungen, die sich auf Aktienrückkäufe zum Festpreisbeziehen.[10]

AP beantragt, ihr beabsichtigtes öffentliches Rückkaufsprogramm sei von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freizustellen. Nach Art. 4 Abs. 2 UEV kann die Übernahmekom-mission einen Anbieter davon befreien, einzelne Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote zu beachten, wenn Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben gewähr-leistet sind (lit. a) und keine Hinweise auf eine Umgehung des FinfraG oder anderer Gesetzesbe-stimmungen vorliegen (lit. b). Vorliegend ist zu prüfen, ob dasRückkaufsprogramm von AP i.S.v. Art.4 Abs.2UEV davon befreit werdenkann, die Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote einzuhalten.3.1

Grundsatz der Gleichbehandlung[11]

Nach Art. 127 Abs. 2 FinfraG muss ein Anbieter die Inhaber von Beteiligungspapieren dersel-ben Art gleich behandeln. Daraus wird geschlossen, dass der Angebotspreis grundsätzlich für alle Personen, welche ihre Beteiligungspapiere in einem Angebot andienen, gleich sein muss. Nur bei objektiv feststellbaren Unterschieden kann dieserAngebotspreis unterschiedlich sein. Nament-lich kann das der Fall sein, wenn verschiedene Beteiligungspapiere Gegenstand des Angebotes sind. Doch auchdann hat der Anbieter darauf zu achten, dass ein angemessenes Verhältnis zwi-schen den angebotenen Preisen gewahrt bleibt (vgl. Art. 9 Abs. 3 UEV). Des Weiteren hat der Grundsatz der Gleichbehandlung zur Folge, dass, wenn ein Anbieter nicht alle Annahmeerklä-rungen erfüllen kann, er diese anteilsmässig berücksichtigen muss(vgl. Art. 9 Abs. 5 Satz 2 UEV; UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 18).[12]

In der vorliegend zu beurteilenden Dutch Auctionentscheiden die Aktionäre selbst, zu wel-chem Preis sie ihre Titel innerhalb der vorgegebenen Preisspanne andienen möchten. Anschlies-send wird der letztlich geltende Rückkaufspreisso festgelegt, dass das beabsichtigte Rückkaufs-volumen erreicht wird. Aktionäre vonAP, die ihre Beteiligungspapiere dabei zu einem höherem als dem letztlich geltenden Rückkaufspreisangedient haben, werden beim Rückkauf nicht be-rücksichtigt. Aktionäre, die den letztlich geltenden Rückkaufspreisgenau treffen, werden in ihrer

Andienungsquote proportional gekürzt. Alle Aktionäre, die zum Zuge kommen, erhalten schliess-lich denselben Rückkaufspreis.[13]

Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die proportionale Kürzung der Aktionäre, die den letztlich geltenden Angebotspreis genau in ihrer Rückkaufsofferte eingegeben haben, dem Grundsatz der Gleichbehandlung entspricht.[14]

Das vorliegende Rückkaufsprogramm enthält einen minimalen Rückkaufspreis. Diese ver-bindliche Preisuntergrenze bildet das funktionale Äquivalent eines Angebots zum Festpreis. Die Anbieterin muss Aktien, die zu diesem Preis angedient werden, übernehmen. Wird das gesamte beabsichtigte Rückkaufsvolumen auf dieser Stufe erreicht, so erfolgt –wie auch bei einem Ange-bot zum Festpreis–eine proportionale Kürzung. Wenn das gesamte beabsichtige Rückkaufsvo-lumen zu diesem minimalen Rückkaufspreis erreicht wird, betrifftfernerdie Reduktion der zu-rückgekauften Titel alle berücksichtigten Aktionäre im gleichen Mass. Das Rückkaufsprogramm enthält ausserdem eine Komponente, die es den Aktionären ermöglicht, einen höheren Rück-kaufspreis zu erhalten. Dabei gehen diese das Risiko ein, nicht beim Rückkauf berücksichtigt zu werden oder in ihrer Andienung proportional gekürzt zu werden. Jeder Aktionär hat folglich die Wahl, seine Aktien zum tiefsten Angebotspreis anzudienen und die Sicherheit zu haben, diesbe-züglich gleich wie die anderen Aktionäre behandelt zu werden.Ein Aktionär kann hingegen auch versuchen, einen höheren Angebotspreis zu erhalten, indem er ein gewisses Risiko eingeht. Unter diesem Blickwinkel ist die Übernahmekommission der Ansicht, dass dem Gleichbehandlungs-grundsatz Genüge getan ist.3.2

Grundsätze der Transparenz und der Lauterkeit[15]

Das Prinzip der Transparenz verlangt, dass der Angebotspreis transparent und für einen durchschnittlichen Anleger verständlich beschrieben ist. Dabei muss der Preis bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (vgl. die Empfehlung 294/01 vom 26. Oktober 2006 in Sachen SIG Holding AG, Erw. 1.2.2.4). Sofern der Angebotspreis nicht konkret bestimmt, sondern lediglich bestimmbar ist, verlangt zudem der Grundsatz der Lauterkeit, dass der Preis nach objektiven Kriterien festgestellt wird, die nicht von den Parteien beeinflusst werden können (Verfügung 418/01 vom 7. Juli 2009in Sachen BB Medtech, Erw. 4.1; Empfehlung 290/01 i.S. Acorn Alterna-tive Strategies AG, Erw. 2.2.5).[16]

In der vorliegenden Dutch Auctionist der Angebotspreis im Zeitpunkt seiner Publikation noch nicht bestimmt. Das ist erst amEnde dieser Auktion der Fall. Nichtsdestotrotz kann jeder Aktio-när seine Beteiligungspapiere im Wissen um den tiefsten angebotenen Preis an AP verkaufen. Aus dieser Sicht kann der Rückkaufspreisals genügend bestimmt angesehen werden. Die Tatsache, dass dieser Preis am Ende der Auktion und somit der Rückkaufsfrist höher ausfallen kann,wirdim vorliegenden Fall als zulässig betrachtet, da es sich bei den Aktien von AP um illiquide Beteili-gungspapiere im Sinne des UEK-RS Nr. 2: Liquidität im Sinn des Übernahmerechts vom 26. Feb-ruar 2010(UEK-Rundschreiben Nr. 2)handelt. Das Volumen der zurzeit an der BX gehandelten AP Aktien ist äussersttief. AP steht somit vor derSchwierigkeit, einen festen Rückkaufspreis zu

bestimmen, da zur Zeit kein liquider Markt für die Aktien von AP besteht. Dieselben Schwierig-keiten bestehen auch für die Aktionäre von AP, die ihre Beteiligungspapiere verkaufen möchten. Das Verfahren der Dutch Auctionenthält somiteinen Mechanismus, der es erlaubt, einen adäqua-ten Preis für den Rückkauf der Aktien zu bestimmen. Die Aktionäre von AP haben zudemdie Möglichkeit, ihre Aktien zu einem Preis anzudienen, der über den minimal gebotenen Rück-kaufspreishinausgeht.[17]

Angesichts der soeben beschriebenen Umstände erscheint es gerechtfertigt, AP zu erlauben, den Rückkaufspreis mittels einer Dutch Auctionzu bestimmen. Das giltnamentlich, weil die Ak-tien von AP illiquid im Sinne des UEK-Rundschreibens Nr. 2 sind.[18]

AP wird in diesem Zusammenhang ferner untersagt, sich während der Laufzeit des Rück-kaufsprogramms bei der durchführenden Bank über den Stand, die Anzahl und den Preis der angedienten eigenen Aktien zu informieren oder entsprechende Informationen auf anderem Wege zu beziehen. Andernfalls könnte AP dadurch in der Lage sein, den Angebotspreis selbst zu beeinflussen, indem sie eigene Aktien in ihr Angebot andient oder solcheAktien einer dritten Partei zu einem tieferen als dem voraussichtlich zu Stande kommendenPreis andienen lässt und dadurch den Rückkaufspreis potentiell zu ihren eigenen Gunsten senkt.3.3

Ergebnis[19]

Das geplante Rückkaufsprogramm wird den Bestimmungen und Auflagen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 unterstellt. Eine Ausnahme von Rn 18 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 wird AP für die vorliegende Transaktion gewährt. –4.

Übrige Voraussetzungen für die Freistellung des Rückkaufsprogramms[20]

AP beantragt, dass ihr Rückkaufsprogramm „im Volumen von maximal CHF 12 Millionen“ freigestellt wird. Die Übernahmekommission stellt regelmässig eine bestimmte Anzahl Aktien frei, nicht aber einen geldmässigen Maximalbetrag.Rn 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 sieht namentlich vor, dass die zurückgekauften Aktien „gesamthaft weder 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte“ übersteigen. Rechnet man das maximale, von AP beantragte Rückkaufsvolu-men von CHF 12 Millionen auf den niedrigsten denkbaren Preis von CHF285 um, ergibt das ein maximales Rückkaufsvolumen von 42'105 Namenaktien. Das Gesuch von AP ist in diesem Sinneauszulegen.[21]

Die übernahmerechtlichen Grundsätze und übrigen Voraussetzungen gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 1 sind vorliegend eingehalten.Das Rückkaufsprogramm wirdvon den or-dentlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt.[22]

AP als Anbieterin und die UBS Switzerland AG als mit dem Rückkauf beauftragte Bank müs-sen spätestens am dritten Börsentag nach Ablauf des Rückkaufsprogramms bestätigen, dass die

Auflagen gemäss den Kapiteln 2 und 3 der UEK-Rundschreibens Nr. 1 eingehalten sind.–5.

Rückkaufsinserat[23]

Gemäss Rn41 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 hat APdas Rückkaufsinseratgemäss Art. 6 und Art.7UEV zu veröffentlichen.[24]

Das Rückkaufsinseratmuss gemäss Rn40 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 (i) den erwähnten Mindestinhalt gemäss dem Formular „Meldung eine Rückkaufsprogramms“, (ii) das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie (iii) den Hinweis enthalten, innert welcher Frist und unter welchen Voraussetzungen ein AktionärParteistellung beanspruchen und Einsprache gegen diese Verfügung erheben kann. [25]

Abschliessend ist zu sagen, dass der Entwurf des Rückkaufsinserats, den AP der Übernahme-kommission eingereicht hat, das Dutch Auction-Verfahreneher schwerfällig und teils schwer ver-ständlichbeschreibt. Entsprechend wird AP verpflichtet, dem Sekretariat der Übernahmekom-mission eine neue, klarer und verständlicher beschriebeneFassung des Rückkaufsinseratseinzu-reichen. Das Sekretariat der Übernahmekommission wirddem überarbeiteten Inserat zustim-men, bevor dieses veröffentlicht wird.–6.

Publikation und Karenzfrist[26]

Diese Verfügung wird an dem Tag, an welchen das Rückkaufsinseratpubliziert wird,auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.[27]

Das Rückkaufsprogrammkann erst zehn Börsentage nach der Veröffentlichung dieserVerfü-gung lanciert werden (UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 38).–7.

Gebühr[28]

Für die Prüfung des vorliegenden Gesuchs wird eine Gebühr zulasten von APin der Höhe von CHF 25'000 erhoben (UEK-Rundschreiben Nr. 1,Rn 39 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und 2FinfraV).–

Die Übernahmekommission verfügt:1.

Das RückkaufsprogrammvonAP Alternative Portfolio AG im Umfang von maximal 42'105 eigenen Namenaktien, bei welchem der Rückkaufspreis im Rahmen einer Dutch Auctionbe-stimmtwird,wird von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt.2.

Das Rückkaufsprogrammvon AP Alternative Portfolio AG im Umfang von maximal 42'105 eigenen Namenaktien, bei welchem der Rückkaufspreis im Rahmen einer Dutch Auctionbe-stimmt wird,wird den Bestimmungen und Auflagen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 unter-stellt.3.

AP Alternative Portfolio AG wird eine Ausnahme von Rn 18 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 gewährt.4.

AP Alternative Portfolio AG wird verpflichtet, dem Sekretariat der Übernahmekommission eine neue Fassung des Rückkaufsinserats einzureichen.5.

Das Rückkaufsinserat von AP Alternative Portfolio AG hat das Dispositiv der vorliegenden Verfügung undden Hinweis zu enthalten, innert welcher Frist und unter welchen Vorausset-zungen ein Aktionär Parteistellung beanspruchen und Einsprache gegen diese Verfügung er-heben kann.6.

AP Alternative Portfolio AG wird untersagt, sich während der Laufzeit des Rückkaufspro-gramms bei der durchführenden Bank über den Stand, die Anzahl und den Preis der ange-dienten eigenen Aktien zu informieren oder entsprechende Informationen auf anderem We-ge zu beziehen.7.

Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Rückkaufsinserates von AP Al-ternative Portfolio AG auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.8.

Die Gebühr zu Lasten von AP Alternative Portfolio AG beträgt CHF 25'000.Der Präsident des Ausschusses:Thomas A. MüllerDiese Verfügung geht an:

- AP Alternative Portfolio AG, vertreten durch Prof. Dr. Rolf Watter und Dr. Dieter Dubs, Bär & Karrer AG.

Rechtsmittelbelehrung:Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der der Eidgenössische Fi-nanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochtenwerden. Die Anfech-tung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art.52 VwVG zu genügen.–Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Ziel-gesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.Die Einsprache ist beider Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung des Dispositivs der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 4 UEV).–

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 52 und Art. 58 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.