Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

UEK 0646/01

Verfügung 646/01 vom 17. November 2016

Verfügung 646/01vom17.November 2016Gesuch von Klaus Walter Bender, ACRON AG,ACRON Swiss Premium Assets AG, Accensis GmbH, Kai Bender, Peer Bender, Kristina Margot Isen, HFS Helvetic Financial Services AGund Norbert Kettererbetreffend Ausnahme von der Angebotspflicht bezüglichACRON HEL-VETIA VII Immobilien AGSachverhalt:A.

ACRON HELVETIA VII Immobilien AG (ACRON HELVETIA VIIoder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich. Der statutarische Gesellschafts-zweck von ACRON HELVETIA VII (vgl. Art.2 der Statuten der ACRON HELVETIA VII) ist der „Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen der Portikon AG und die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft Portikon, Thurgauerstrasse 130, Opfikon. Die Gesellschaft kann die vorbezeichnete Liegenschaft vermieten, verpachten, renovieren, verbessern und belasten und im Übri-gen alle Geschäfte tätigen, die mit diesem Zweck und mit der Anlage ihrer Mittel im Zusammenhang stehen.“ Das Aktienkapital von ACRON HELVETIA VII beträgt CHF33'418'000. Es ist in 550'000 vollständig liberierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF60.76 eingeteilt (ACRON HELVETIA VII-Aktien). Die ACRON HELVETIA VII ist unter dem Symbol AHGN als eigentliche Investment-bzw. Beteiligungsgesellschaft an der BX BerneeXchange im Segment „BX Immo“ kotiert. Die Statuten der ACRON HELVETIA VII beinhalten weder eine Opting out-noch eine Op-ting up-Klausel.B.

ACRON Swiss Premium Assets AG (ACRON Swiss Premium) ist eine Aktiengesellschaft schwei-zerischen Rechts mit Sitz in Zug, welche am 10. Mai 2016 zum Erwerb der Anteile an der ACRON HELVETIA VII gegründet wurde. Der statutarische Gesellschaftszweck der Anbieterin liegt dem-entsprechend im „Erwerb, [dem] Halten und [der] Veräusserung von in-und ausländischen Beteili-gungen an Immobilien, wobei inländische Beteiligungen nur an Immobilien mit dem Charakter eines Betriebsstätte-Grundstückes gemäss Art.2 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983, letztmals geändert am 1. März 2013 (BewG) möglich sind.“Das Aktienkapital der Anbieterin beträgt CHF100'000. Es ist einge-teilt in 1'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF100. ACRON Swiss Premium hält aktuell 326'050 ACRON HELVETIA VII-Aktien, entsprechend einer Beteiligung von rund 59.28% der Kapital-und Stimmrechte an der ACRON HELVETIA VII.C.

ACRON AG (ACRON) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich.Das Aktienkapital von ACRON beträgt CHF 1'384'000. Es ist eingeteilt in 1'384 Namenaktien mit ei-nem Nennwert von je CHF 1'000. Die ACRON, welche der sog. ACRON-Gruppe angehört(zur

juristischen Struktur der ACRON-Gruppe, vgl. http://www.acron.de/cnt_acron/de_juristischestruktur.php[letztmaliger Abruf: 3.November 2016]), initiiert Immobilieninvestments in verschiedenen Staaten, einschliesslich den USA und der Schweiz, und ist auch für die Investorenbetreuung zuständig.Der statutarische Gesell-schaftszweck der ACRON liegt primär im „Erwerb, [der] Veräusserung, [der] Verwaltung und [des] Management[s] von Immobilien und Beteiligungen an in-und ausländischen Unternehmen aller Art, [der] Gründung Schweizer Aktiengesellschaften mit allen in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten, [der] Planung von Finanzierungsgeschäften, soweit diese nicht gesetzlichen Kreditinsti-tuten vorbehalten sind, deren Übernahmen und Durchführungen und die Finanzvermittlung aller Art.“ACRONbeherrscht ACRONSwiss Premium vollständig und hältentsprechend deren sämtli-che Aktien.Die ACRON ihrerseits wird durch Klaus Walter Bender, Feusisberg, der aktuell 969 Aktien, ent-sprechend einem Kapital-und Stimmenanteil von rund 70% an ACRON hält,sowie durch die Accensis GmbH, Düsseldorf, welche die restlichen 415 Aktien, entsprechend einem Kapital-und Stimmenanteil von rund 30% an ACRON hält, beherrscht. Hinter der Accensis GmbH stehen drei Nachkommen von Klaus Walter Bender (d.h. Kai Bender, Meilen; Peer Bender, Düsseldorf; Kris-tina Margot Isen, Düsseldorf), welche die Aktien der Accensis GmbH anteilsmässig zu je rund einem Drittel halten.D.

Nachdem Erwerb von 326'050 ACRON HELVETIA VII-Aktien, entsprechend einem Kapital-und Stimmrechtsanteil von rund 59.28% an der ACRON HELVETIA VIIam 8.Juni 2016, unterbreiteteACRON Swiss Premium den Aktionären von ACRON HELVETIA VIIam 10.Oktober 2016 ein Pflichtangebot für alle sich im Publikum befindenden ACRON HELVETIA VII-Aktien nach Art.135 Abs. 1 FinfraG(Pflichtangebot), dessen Nachfrist(bis 24.November 2016, 16:00 Uhr MEZ) zum Zeitpunkt der vorliegenden Verfügungimmer noch läuft(vgl. dazu Verfügung 637/02 vom 7.Oktober 2016 in Sachen ACRON HELVETIA VII Immobilien AGsowie die unter http://www.takeover.ch/transactions/detail/nr/0637abrufbaren Angebotsdokumente).E.

Am 21.Oktober2016schlossen die HFS Helvetic Financial Services AG, eine von deren Inhaber NorbertKetterer, Rüschlikon, geführte, im Bereich internationaler Immobilieninvestitionen täti-ge Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Wollerau(HFS Helvetic),undKlaus Walter Bender sowiedie Accensis GmbH(HFS Helvetic, Klaus Walter Bender sowie Accensis GmbH zusammen nachfolgend die Vertragsparteien) einen aufschiebend bedingten Aktien-kaufvertrag zum Erwerb von 706 Aktien an der ACRON (entsprechend rund 51% des Kapitals und der Stimmrechte der ACRON)(Aktienkaufvertrag)ab.Der geplante Erwerb einer Stimmenmehrheit an ACRON durch HFS Helvetic erfolgt gemäss den Angaben der Gesuchsteller vor dem Hintergrund einer zukünftigen intensiven Zusammenarbeit der beiden Gesellschaften insbesondere in Märkten ausserhalb der Schweiz, speziell in Bezug auf mehrere Projektentwicklungen und Immobilieninvestments in den USA und in Deutschland. Im

Rahmen der strategischen Partnerschaftsoll HFS Helvetic die für die Realisierung des jeweiligen Geschäfts benötigten Finanzmittel zur Verfügung stellen bzw. mit Hilfe der Erfahrung der ACRON die Zurverfügungstellung arrangieren, währenddem die ACRON die entsprechenden Projekte und ihr Immobilien-Know-how einbringen soll (vgl. zurstrategischen Partnerschaft auch die überhttp://www.acron.de/cnt_medien/de_medienmitteilung_20161024.phpabrufba-rePressemitteilung ACRONs vom 24. Oktober 2016 [letztmaliger Abruf: 3.November2016]).Der Vollzug desAktienkaufvertrags, anlässlich dessen HFS Helvetic 600 Aktien an ACRON von Klaus Walter Bender und 106 Aktien an ACRON von Accensis GmbHübernehmen soll, erfolgt nur, wenn die nachfolgenden, kumulativen aufschiebenden Vollzugsbedingungen eingetreten sind oder die Vertragsparteien auf den Eintritt derselbigen verzichtet haben:(a)

Es liegt kein Urteil, keine Verfügung und keine andere behördliche Anordnung vor, welche den Aktienkaufvertrag oder die im Aktienkaufvertrag vorgesehene Transakti-on für unzulässig erklärt oder den Vollzug verbietet oderwesentlich erschwert, und es sind keine Verfahren vor Gerichten, Behörden oder anderen staatlichen Stellen anhängig, die voraussichtlich zur Folge haben werden, dass der Aktienkaufvertrag oder die im Aktienkaufvertrag vorgesehene Transaktion für unzulässig erklärt oder der Vollzug verboten oder wesentlich erschwert werden wird.(b)

Es ist (alternativ) eines der beiden nachfolgenden Ereignisse eingetreten:i.

Die Übernahmekommission hat HFS Helvetic in Anwendung von Art.136Abs. 1 FinfraG eine Ausnahme von der Pflicht zur Unterbreitung eines öffent-lichen Angebots gemäss Art.135 Abs. 1 FinfraG hinsichtlich des indirekten Erwerbs von Beteiligungspapieren der ACRON HELVETIA VII gewährt; oderii.

Die Generalversammlung der ACRON HELVETIA VII hat eine Änderung ihrer Statuten beschlossen, nach der ein Übernehmer nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot nach Art.135 und 163 FinfraG verpflichtet ist (vgl. Art.125 Abs. 3 und 4 FinfraG) (Opting out).Mit dem Vollzug des Aktienkaufvertrags soll zwischen den Vertragsparteien sowie ACRON so-dann auch ein Aktionärsbindungsvertrag betreffend ACRON (Aktionärsbindungsvertrag) in Kraft treten, beinhaltend die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Aktionäre der ACRON sowie die Festlegung der Regeln, nach denen die ACRON nach dem Vollzugdes Aktienkaufvertrags verwaltet werden soll.Im Hinblick auf die Vertretung im Verwaltungsrat der ACRON bspw. sol-len Klaus Walter Bender sowie dieAccensis GmbH gemeinsam drei und HFS Helvetic zwei Mit-glieder des Verwaltungsrats nominieren dürfen. Beim sechsten Mitglied des (maximal aus sechs Mitgliedern bestehenden) Verwaltungsrats soll es sich sodann um ein unabhängiges Mitglied handeln.Da die HFS Helvetic plant, zu einem späteren Zeitpunkt auch die restlichen Aktien der ACRON zu übernehmen, wurde zwischen Klaus Walter Bender sowie Accensis GmbH und HFS Helvetic

überdies aucheine Optionsvereinbarung geschlossen, welche der HFS Helvetic ein Optionsrecht zum späteren Erwerb der restlichen 678 Namenaktien der ACRON einräumt (Optionsvereinba-rung). Die entsprechende Optionsvereinbarung soll in Kraft treten, sobald der Vollzug des Akti-enkaufvertrags stattgefunden hat.F.

Vor dem hiervor geschilderten Hintergrund reichten Klaus Walter Bender, ACRON, ACRON Swiss Premium, Accensis GmbH, Kai Bender, Peer Bender, Kristina Margot Isen, HFS Helvetic und Norbert Ketterer (die Gesuchsteller)am 24.Oktober 2016 ein Gesuch (Gesuchvom 24.Oktober 2016) samt Beilagen mit den folgenden Anträgen bei der Übernahmekommission ein:„1. Es sei jedem einzelnen Gesuchsteller für die in Abschnitt II.B.3 (Rz. 23-28) dargestell-te Transaktion, bestehend aus dem Erwerb von vorerst [rund] 51%[des Kapitals und der Stimmrechte der ACRON AG durch HFS Helvetic Financial Services AG], dem Ab-schluss eines Aktionärsbindungsvertrags und dem anschliessenden Erwerb weiterer [rund] 49%[des Kapitals und der Stimmrechte der ACRON AG durch HFS Helvetic Financial Services AG], eine [auf Art.41 Abs. 2 lit. c FinfraV-FINMA basierende] Ausnahme von der Pflicht, den Aktionären der ACRON HELVETIA VII Immobilien AG ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten, zu gewähren.2. Es sei bei Ablehnung des Antrags unter Ziff. 1 von einer Publikation [der entspre-chenden Verfügung der Übernahmekommission] abzusehen.”G.

Am 24.Oktober 2016 veröffentlichte die ACRON Swiss Premium im Zusammenhang mit ihrem Pflichtangebot gegenüber den Aktionären von ACRON HELVETIA VII eine ersteErgänzung zum Angebotsprospekt im Sinne von Art.17 Abs. 2 UEV: Mittels dieser Ergänzung informierte ACRON Swiss Premium die Angebotsempfängerüber die Absicht der HFS Helvetic zum Erwerb einer Stimmenmehrheit an der ACRON vor dem Hintergrund einer zukünftigen strategischen Zusam-menarbeit. Ebenfalls orientierte die ACRON Swiss Premium die Aktionäre mittels der ersten Er-gänzung über das Gesuch vom 24.Oktober 2016 auf Ausnahme von der Angebotspflicht, welches die Gesuchsteller bei der Übernahmekommission eingereicht hatten.H.

Eine zweite Ergänzung zum Angebotsprospekt im Sinne von Art.17 Abs. 2 UEV veröffentlichte die ACRON Swiss Premium sodann am 31.Oktober 2016: Mittels dieser Ergänzung orientiertedieACRON Swiss Premium die Angebotsempfänger darüber, dass die ACRON HELVETIA VII –vor dem Hintergrund des geplanten Erwerbs von 51%, allenfalls sogar 100% des Kapitals und der Stimmrechte der ACRON durch HFS Helvetic –anlässlich einer auf den 15.November 2016 anbe-raumten ausserordentlichen Generalversammlungüber die Einführung eines generellen Opting outabstimmen lassen und einen neuen Art.5a in die Statuten einfügen möchte, wonach ein Er-werber von Aktien an der Gesellschaft nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot nach Art. 135 und 163 FinfraG verpflichtet ist.

I.

Am 7.November 2016 reichten die Gesuchsteller eine Ergänzung zum Gesuch vom 24.Oktober 2016 (Gesuchsergänzung vom 7.November 2016) samt Beilagen mit den folgenden zusätzli-chen Anträgen bei der Übernahmekommission ein:„1. Es seien die in der vorliegenden Ergänzung zum Gesuch vom 24.Oktober 2016 offen-gelegten finanziellen Informationen, insbesondere der Kauf-und Ausübungspreis be-züglich der Aktien an der ACRON AG, der Umfang der geplanten Darlehensfinanzie-rung durch die HFS Helvetic Financial Services AG sowie die Finanz[z]ahlen (z.B. Aktiva, Passiva und Kenngrössen aus der Erfolgsrechnung) und Anleihebedingungen der ACRON AG, geheimzu halten und in einer etwaigen Publikation einer Verfügung der Übernahmekommission nicht offenzulegen.2. Bei Ablehnung des Antrags unter der obenstehenden Ziffer 1 sei den Gesuchstellern vor Erlass einer Verfügung durch die Übernahmekommission die Gelegenheit zum Rückzug des Gesuchs vom 24.Oktober 2016 zu geben.”J.

Die Stellungnahme des Verwaltungsrats von ACRON HELVETIA VII im Sinne von Art.61 Abs. 1bisUEV wurde der Übernahmekommission am 7.November 2016 zur Vorprüfung eingereicht.K.

Am 15.November 2016 liess sich die Übernahmekommission über den Vertreter der ACRON HELVETIA VII sämtliche in Bezug auf das anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft per 15.November 2016 beschlossene statutarische Opting outrelevanten Doku-mentezukommen, d.h.

– die auf den 25.Oktober 2016 datierte Einladung zur ausserordentlichen Generalversamm-lung der Aktionäre der ACRON HELVETIA VII vom 15.November 2016(publiziert im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] per 26.Oktober 2016)(Einladung zur aus-serordentlichenGV);

– das auf den 25.Oktober 2016 datierte Aktionärsschreiben der ACRON HELVETIA VII(be-inhaltend u.a. die Einladung der ACRON HELVETIA VII zur ausserordentlichen General-versammlung vom 15.November 2016)(Aktionärsschreiben);

– die ebenfalls auf den 25.Oktober 2016 datierte Anlage zum Aktionärsschreiben (Anlagezum Aktionärsschreiben);sowie

– die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversamm-lung der ACRON HELVETIA VII vom 15.November 2016(öffentlicheUrkunde);(zusammen die GV-Unterlagen).

L.

Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Thomas A. Müller(Präsi-dent), Jean-Luc Chenauxund Beat Fellmanngebildet.–Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:1.

Opting out[1]

Die beabsichtigtenTransaktionender Gesuchsteller bzw. der HFS Helvetic (d.h. geplanter Erwerb von 51%, allenfalls sogar 100% des Kapitals und der Stimmrechte der ACRON durch HFS Helvetic; nachfolgend die Transaktionen) sindu.a. auf die Einführung eines gültigen Opting outbedingt (vgl.Sachverhalt lit. E). Damit soll sichergestellt werden, dass die Transaktionenfür die Gesuchsteller, insbesondere aber die HFS Helvetic, keine Angebotspflicht in Bezug auf ACRON HELVETIA VIIauslösen.1.1

Gültigkeitsvoraussetzungen eines nachträglichen Opting out[2]

Gemäss Art. 125Abs. 4FinfraG kann eine Gesellschaft auch nach der Kotierung ihrer Aktien („jederzeit“) eine Bestimmung in ihre Statuten aufnehmen, dass ein Übernehmer nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot nach den Artikeln 135und 163FinfraG verpflichtet ist, sofern dies nicht eine Benachteiligung der Aktionäre im Sinne von Artikel 706 OR bewirkt (nachträgliches Opting out). Gemäss Art. 706 und 706a OR können der Verwaltungsrat und jeder Aktionär Be-schlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, innert zwei Monaten beim Richter mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.[3]

Nach der Praxis der Übernahmekommission ist ein nachträgliches Opting outübernahmerecht-lich gültig, wenn (1) die Aktionäre transparent über die Einführung des Opting outund dessen Folgen informiert werden und (2) die Mehrheit der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der Minderheitsaktionäre an der Generalversammlung dem Opting outzustimmen (vgl. Verfügung 600/01 vom 22.April 2015 in Sachen Kaba Holding AG, Erw. 1.1 ff.; Verfügung 594/01 vom 5.März 2015 in Sachen Sika AG, Erw. 1.2.2 mit Nachweisen; Verfügung 518/01 vom 11.Oktober 2012 in Sachen Advanced Digital Broadcast Holdings AG, Erw. 2 ff.). Sind diese bei-den Voraussetzungen erfüllt, wird vermutet, dass das Opting outkeine Benachteiligung der Min-derheitsaktionäre im Sinne von Art. 125Abs. 4FinfraG und Art. 706 OR bewirkt.1.2

Transparenz[4]

Ein Opting outgenügt materiell dem Erfordernis der Transparenz, wenn die tatsächlichen In-tensionen des Antragstellers, welcher um die Einführung des Opting outersucht, sowie die Ab-sichten des kontrollierenden Aktionärs angegeben werden. Zudem sind die allgemeinen Folgen einer Einführung des Opting outsowie die konkreten Auswirkungen bei der zur Diskussion ste-henden Gesellschaft anzugeben. Der Antragsteller hat die Informationen über die Gründe seines

Vorschlags, über die beabsichtigtenTransaktionensowie den daraus resultierenden Kontroll-wechsel beizubringen. Diese Informationen und Konsequenzen bei einer Einführung eines Opting outsind bereits mit der Einladung zur Generalversammlung an die Aktionäre zu kommunizieren (vgl. Verfügung 600/01 vom 22.April 2015 in Sachen Kaba Holding AG, Erw. 1.2; Verfügung 539/01 vom 24. Juni 2013 in Sachen Logan Capital AG, Erw 1.1).[5]

Vorliegend hattedie ACRON Swiss Premium(bzw. die diese Gesellschaft heute kontrollieren-den Aktionäre; vgl. Sachverhalt lit. Bund C) am 21.Oktober 2016 die Einberufung einer ausser-ordentlichen Generalversammlung der ACRON HELVETIA VII zwecks Abstimmung über die Ein-führung eines Opting out(als einziges Traktandum) beantragt. DerAntragderACRON Swiss Premium wurde insbesondere in der Anlage zum Aktionärsschreiben, welches an sämtliche Akti-onäre (bzw. Inhaber von Namenaktien) versandt wurde,ausführlich begründet: So wurde in dererwähnten Anlage im Wesentlichenerklärt, dass es bei dem Antragzur Einführung des Opting outvor allem darum gehe, Transaktionssicherheitzu erlangen und eine Angebotspflicht bei Voll-zug der vorgesehenen Transaktionen zu verhindern.Des Weiteren wurdein der Anlage zum Ak-tionärsschreiben auch auf die allgemeinen Folgen und die konkreten Auswirkungen der Einfüh-rung des Opting out hingewiesen (d.h. Aufhebung der gesetzlichen Angebotspflicht und somit des Ausstiegsrechts hinsichtlich eines jedenzukünftigen direkten und indirekten Kontrollüber-gangs bei der ACRON HELVETIAVII).In der Einladung zur ausserordentlichen Generalversamm-lung erklärte der Verwaltungsrat der ACRON HELVETIA VII, den Antrag der ACRON Swiss Pre-mium auf Einführung eines Opting outzu unterstützen: Ein Opting outwürde gerade langfristig orientierten Grossinvestoren künftig eine Beteiligungsnahme an der ACRON HELVETIA VII er-lauben, ohne erneut ein gesetzliches Übernahmeverfahren anzustossen, welches auf viele Inves-toren aufgrund der damit einhergehenden Kosten und Komplexität abschreckend wirke.Ausser-dem könnten Aktionäre, welche der Einführung eines Opting outablehnend gegenüberstehen, ihre Beteiligung an der ACRON HELVETIA VII im Rahmen des laufenden Pflichtangebots (vgl. Sachverhalt lit. D) zu einem attraktiven Preis veräussern.[6]

In der Einladungzur ausserordentlichen GV, imAktionärsschreibenbzw. der Anlage zum Ak-tionärsschreiben und an der ausserordentlichen GV der ACRON HELVETIA VII selbst wurden dieGründe und Absichten zur Einführung des Opting outsowie dessen Auswirkungen dargelegt. Diese Informationen genügen den übernahmerechtlichen Anforderungen an die Transparenz, so dass jeder Aktionär vor der Abstimmung eine freie und bewusste Entscheidung über die Einfüh-rung des Opting outtreffen konnte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Aktionäre ihre ACRON HELVETIA VII-Aktien bis zum Ende der Nachfrist (d.h. bis zum 24.November 2016, 16:00 Uhr MEZ) in das laufende Pflichtangebot andienen können.1.3

Mehrheit der Minderheit[7]

Sind die Aktionäre transparent über die Einführung eines Opting outinformiert, prüft die Übernahmekommissionin einem zweiten Schritt, ob sich ausder Einführung des Opting outkei-ne Benachteiligung der Minderheitsaktionäre ergibt (Art. 125Abs. 4FinfraG). Ein Opting outist übernahmerechtlich nur dann gültig, wenn (a) die Mehrheit der an der Generalversammlung

vertretenen Stimmen und (b) die Mehrheit der Minderheitsaktionäre an der Generalversamm-lung dem Antrag zustimmen. Zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses der Minderheitsakti-onäre genügt es, die separate Auszählung gesondert zu ermitteln. Minderheitsaktionär ist, wer weder direkt noch indirekt oder in gemeinsamer Absprache einen Anteil von 33 1/3% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft hält noch den Antrag um Einführung des Opting outbeim Verwaltungsrat gestellt hat.[8]

Im vorliegenden Fall verlangtedie die ACRON Swiss Premium (bzw. die diese Gesellschaft heute kontrollierenden Aktionäre; vgl. Sachverhalt lit. Bund C) die Einführung des Opting out. Damitgelten als Minderheitsaktionäre sämtliche Aktionäre der ACRON HELVETIA VIImit Aus-nahme derACRON Swiss Premiumund die hinter dieser Gesellschaft stehenden Aktionäre (d.h. die ACRON AG bzw. Klaus Walter Bender und dessen die Accensis GmbH beherrschenden Nach-kommen Kai Bender, Peer Bender sowie Kristina Margot Isen; vgl. Sachverhalt lit. C).[9]

Die der Übernahmekommission nachder Durchführung der ausserordentlichen Generalver-sammlung der ACRON HELVETIA VII am 15.November 2016 zugestellten GV-Unterlagen(ins-besondere dieöffentliche Urkunde; vgl. Sachverhalt lit. K) belegen die Tatsache, dass (a) die Mehrheit der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen und (b) die Mehrheit der Min-derheitsaktionäre an der Generalversammlung dem Antrag auf Einführung des Opting outzuge-stimmt haben.1.4

Fazit[10]

Nach Gesagtem kann festgestellt werden, dass das anlässlich der ausserordentlichen General-versammlung der ACRON HELVETIA VII per 15.November 2016 beschlosseneOpting outresp. die entsprechende Statutenbestimmung übernahmerechtlich gültig ist und infolgedessen die beabsichtigtenTransaktionenkeine Angebotspflicht bezüglichACRON HELVETIA VIIauslösen.–2.

Anträge gemäss Gesuch vom 24.Oktober 2016 bzw. gemäss Gesuchsergänzungvom 7.November 2016[11]

Die im Gesuch vom 24.Oktober 2016bzw. in derGesuchsergänzung vom 7.November 2016enthaltenen Anträgebetreffen im Wesentlichen die Gewährung einer Ausnahme von der Ange-botspflicht im Sinne von Art.41 Abs. 2 lit. c FinfraV-FINMA im Hinblick auf die von ihnen beab-sichtigten Transaktionen (d.h. Erwerb von 51%, allenfalls sogar 100% des Kapitals und der Stimmrechte der ACRON durch HFS Helvetic).[12]

Unter Zugrundelegungder Feststellung in obiger Erwägung 1.4 , wonachdas Opting outder ACRON HELVETIA VII übernahmerechtlich gültig ist und infolgedessen die beabsichtigten Transaktionen gar keine Angebotspflicht bezüglich ACRON HELVETIA VIIauszulösen vermögen,sind die Anträge der Gesuchstellerim Gesuch vom 24.Oktober 2016bzw. in derGesuchsergänzung vom 7.November 2016als gegenstandslos abzuschreiben.–3.

Stellungnahme des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft[13]

In den sog. übrigen Verfahren, insbesondere wenn der Übernahmekommission ein Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht eingereicht wird, eröffnet die Über-nahmekommission ein Verfahren und lädt die Parteien zur Abgabe einer Stellungnahme ein (vgl. Art. 61 Abs. 1 UEV). Vor der Eröffnung der Verfügung kann die Zielgesellschaft eine Stellung-nahme ihres Verwaltungsrates vorlegen, die sie gleichzeitig mit der Verfügung der Übernahme-kommission veröffentlichen möchte (vgl. Art. 61 Abs. 1bisUEV). Die Zielgesellschaft veröffent-licht (a) die allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrates (Stellungnahme), (b) das Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission und (c) den Hinweis, innert welcher Frist und zu wel-chen Bedingungen eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär Einsprache gegen die Verfügung der Übernahmekommission erheben kann (vgl. Art. 61 Abs. 3 UEV).[14]

Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsrat von ACRON HELVETIA VII nach Kenntnisnahme des Gesuch vom 24.Oktober 2016 sowie der Gesuchsergänzung vom 7.November 2016 eine Stellungnahme im Sinne von Art. 61 Abs. 1bisUEV bei der Übernahmekommission zur Vorprü-fung eingereicht.[15]

Die im Entwurf vorliegende Stellungnahme des Verwaltungsrats von ACRON HELVETIA VIIerfüllt die an sie gestelltenAnforderungen(d.h. begründeter Entscheid des Verwaltungsrats zum Gesuch, Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte etc). Der Verwaltungsrat von ACRON HELVETIA VII(bestehend aus Kai Bender, Klaus Walter Bender und Jürg Greter) unterstützt das vorliegende Gesuch undist zum Schluss gekommen, dass der Aktienkauf und die Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht durch die Übernahmekommission keinen massgebli-chen Einfluss auf die Gesellschaft haben und dass die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft gewahrt sind.[16]

ACRON HELVETIA VII ist verpflichtet, die Stellungnahme ihres Verwaltungsrats, das Disposi-tiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht qualifizierter Aktio-näre zu veröffentlichen.–4.

Publikation[17]

In den sogenannten übrigen Verfahren gemäss Art. 61 UEV istdie Zielgesellschaft verpflich-tet, die Veröffentlichung gemäss Art. 61 UEV (siehe dazu die obige Erwägung 4) vorzunehmen, woraufdie Art. 6 und 7 UEV Anwendung finden(vgl. Art. 61 Abs. 4 UEV).

[18]

Die vorliegende Verfügung wird gleichentags auf der Webseite der Übernahmekommission publiziert(Art. 138Abs. 1 FinfraG).–5.

Gebühr[19]

Gemäss Art. 118FinfraV wird für Entscheide in anderen Übernahmesachen, wie z.B. über das Bestehen einer Angebotspflicht oder auch über Gesuchebetreffend Ausnahme von derAngebots-pflicht,eine Gebühr erhoben. Vorliegend erscheint eine Gebühr von CHF 40'000 zulasten der Gesuchsteller als angemessen. Die Gesuchsteller haften hierfür solidarisch.–

Die Übernahmekommission verfügt:1.

Das anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der ACRON HEL-VETIA VII Immobilien AGvom 15.November 2016 beschlossene Opting outrespektive die entsprechende Statutenbestimmung (Art. 5a der Statuten der ACRON HELVETIA VII Immo-bilien AG) ist übernahmerechtlich gültig.2.

Die Anträge von Klaus Walter Bender, ACRON AG, ACRON Swiss Premium Assets AG, Accen-sis GmbH, Kai Bender, Peer Bender, Kristina Margot Isen, HFS Helvetic Financial Services AG und Norbert Ketterer werden als gegenstandslos abgeschrieben.3.

ACRON HELVETIA VII Immobilien AGwird verpflichtet,die Stellungnahme ihres Verwal-tungsrats, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis auf das Einsprache-recht qualifizierter Aktionäre in Übereinstimmung mit Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen.4.

DieseVerfügung wird am Tag der Veröffentlichungder ACRON HELVETIA VII Immobilien AGgemäss Dispositivziffer 3hiervor auf der Webseite der Übernahmekommission veröffent-licht.5.

Die Gebühr zu Lasten von Klaus Walter Bender, ACRON AG, ACRON Swiss Premium Assets AG, Accensis GmbH, Kai Bender, Peer Bender, Kristina Margot Isen, HFS Helvetic Financial Services AG und Norbert Kettererbeträgt CHF 40'000, unter solidarischer Haftung.Der Präsident:Thomas A. Müller–

Diese Verfügung geht an die Parteien:

- ACRON HELVETIA VII Immobilien AG, vertreten durch Dr. Matthias Courvoisier, Baker & McKenzie;

- Klaus Walter Bender, ACRON AG, ACRON Swiss Premium Assets AG, Accensis GmbH, Kai Bender, Peer Bender, Kristina Margot Isen, HFS Helvetic Financial Services AG und Norbert Ketterer, vertreten durch Dr. Matthias Courvoisier, Baker & McKenzie.Rechtsmittelbelehrung:Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der EidgenössischenFinanz-marktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art.52 VwVG zu genügen.–Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Ziel-gesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 4 UEV).–

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 125Abs, Art. 706 und Art. 706a — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 52 und Art. 58 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Art. 2 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2013; der Erlass wurde am 1. März 2021 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.