Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

UEK-D1666

Verkürzte Stellungnahme des Verwaltungsrats (File)

Rubrum

Verkürzte Stellungnahme des Verwaltungsrates der Thurella AG, Egnach, im Zusammenhang mit dem Gesuch von Zürcher

Kantonalbank (ZKB), Thurgauer Kantonalbank (TKB), Reichmuth & Co., NEBAG, Markus Eberle und Baryon

AG betreffend Angebotspflicht bezüglich Thurella AG

Der Verwaltungsrat der Thurella AG teilt mit:

In ihrem Gesuch vom 29. Oktober 2009, ergänzt am 12. November 2009, stellten ZKB, TKB, Reichmuth & Co.,

NEBAG, Markus Eberle und Baryon AG im Zusammenhang mit einer geplanten Kapitalerhöhung der Thurella AG bei

der Übernahmekommission den Antrag, auf Feststellung des Nichtbestehens der Pflicht zur Unterbreitung eines

öffentlichen Kaufangebots (Art. 32 BEHG) bzw. eventualiter um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht

(Art. 32 Abs. 2 Bst. e BEHG) bzw. subeventualiter um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht bis am

10. August 2010 (Art. 32 Abs. 2 Bst. c BEHG).

Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Verwaltungsrat der Thurella AG eingeladen, zu diesen Anträgen Stellung zu

nehmen. In diesem Zusammenhang stellte er insbesondere fest, dass die Gesuchsteller einzig bezwecken die

Eigenkapitalbasis der Thurella AG zu stärken und deren langfristiges Gedeihen zu sichern. Daher beschloss der

Verwaltungsrat, den Anträgen der Gesuchsteller zuzustimmen.

Die vorliegende Mitteilung stellt eine verkürzte Fassung der vollständigen Stellungnahme des Verwaltungsrats vom

28. Oktober 2009 dar, die im Internet in französischer und deutscher Sprache kostenlos unter der Adresse

www.thurella.ch konsultiert werden kann. Sie kann auch unter folgender Adresse kostenlos angefordert werden:

Thurella AG, Medienstelle, Bucherstrasse 2, 9322 Egnach.

Verfügung der Übernahmekommission

Die Übernahmekommission hat in ihrer Verfügung vom 13. November 2009 festgestellt, dass für die ZKB, TKB,

Reichmuth & Co., NEBAG, Herrn Markus Eberle und Baryon AG weder einzeln noch als Gruppe eine Angebotspflicht

besteht. Der Text der Verfügung lautet wie folgt (die vollständige Fassung der Verfügung kann unter www.takeover.ch

konsultiert werden):

1. Es wird festgestellt, dass die geplante Transaktion für die Zürcher Kantonalbank, Thurgauer Kantonalbank,

Reichmuth & Co., NEBAG, Herrn Markus Eberle und Baryon AG weder einzeln noch als Gruppe eine

Angebotspflicht auslöst.

2. NEBAG, Herr Markus Eberle und Bayron AG haben der Übernahmekommission nach Abschluss der

Transaktion mitzuteilen, welche Beteiligung sie an der Thurella AG halten.

3. Der Verwaltungsrat von Thurella AG hat seine Stellungnahme am 18. November 2009 zu veröffentlichen. Die

vom Verwaltungsrat unterzeichnete Stellungnahme ist der Übernahmekommission vor der Publikation

einzureichen.

4. Diese Verfügung wird am 18. November 2009 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

5. Die Gebühr zu Lasten der Gesuchsteller beträgt CHF 20‘000.-, unter solidarischer Haftung.

Einsprache (Art. 58 Übernahmeverordnung):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob

ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV), kann gegen die vorliegende Verfügung

Einsprache erheben.

Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH-8021 Zürich, info@takeover.ch,

FAX : + 41 58 854 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Stellungnahme des

Verwaltungsrats einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss

Art. 56 UEV enthalten.

Egnach, 16. November 2009 Für den Verwaltungsrat:

Hans Peter Kunz, Vizepräsident/Präsident ad interim

17. November 2009

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote, Art. 56 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Juni 2010, 1. Mai 2013 und 1. Januar 2016 erneut konsolidiert.