proj/2009/72/cons_1
Revision der Rechtsgrundlagen für Ordonnanzwaffen
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Confédération suisse Bevölkerungsschutz und Sport VBS
Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Erläuterungen zur Revision der Verordnungen über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen und weiterer Verordnungen im Zusammenhang mit Ordonnanzwaffen
Vorbemerkungen
Das vorliegende Revisionspaket beruht auf den Eckwerten für die Regelung der Ordonnanzwaffen, die der Bundesrat am 25. Februar 2009 festgelegt hat. Er entschied damals, dass die Angehörigen der Armee ihre Dienstwaffe auch künftig zu Hause aufzubewahren haben. Gleichzeitig beauftragte er das VBS, verschiedene Optimierungsmöglichkeiten zu prüfen, um die Sicherheit im Zusammenhang mit den Armeewaffen zu verbessern. Bei diesen Massnahmen handelt es sich insbesondere um eine bessere Abklärung des Gefahrenpotenzials der Stellungspflichtigen und erweiterte Hinterlegungsmöglichkeiten für die persönlichen Waffen. Zudem enthält das Paket die Einführung der Waffenerwerbsscheinpflicht bei der Überlassung der Waffe zu Eigentum sowie Massnahmen im Zusammenhang mit den Leihwaffen für Jungschützinnen und Jungschützen.
Art. 6a VPAA
Die persönliche Waffe soll in Zukunft ohne Angabe von Gründen und kostenlos hinterlegt werden können. Die Kantone sind eingeladen, solche Möglichkeiten ebenfalls anzubieten, wobei dies nach den Vorgaben der LBA zu erfolgen hat, um einheitliche Standards zu gewährleisten.
Da die Hinterlegung bedingungslos und gratis möglich sein soll, soll der Angehörige der Armee die Reise- und Transportkosten hierfür selber tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten (Einrücken in den Militärdienst, Erfüllen der ausserdienstlichen Schiesspflicht) voll ausgerüstet wahrnimmt.
Art, 7 VPAA
Die Anordnung der vorsorglichen Abnahme der Waffe soll neu auch durch den Führungsstab der Armee erfolgen können. Diese Massnahme drängt sich aufgrund der bisherigen Erfahrungen auf: Wenn bei administrativen oder militararztlichen Verfahren (z.B. Personensicherheitsprüfungen oder Tauglichkeitsabklärungen) Anzeichen oder Hinweise für eine Gefahr erkannt werden, ist es wenig praxistauglich, zuerst die Kreiskommandos einzuschalten, statt sofort zu handeln. Da der Führungsstab der Armee nicht direkt auf die kantonalen Polizeikräfte zugreifen kann, soll er für die Abnahme der Waffe die Militärische Sicherheit beauftragen können.
Neu soll eine weitgehende Meldeaufforderung für Drittpersonen statuiert werden. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass oftmals Informationen über die Gefährlichkeit vorhanden waren, aber diese nicht zu den für die Abnahme der Waffe zuständigen Stellen weitergeleitet wurden. Damit Ärzte und ähnliche Berufsspezialisten ihre beruflichen Geheimhaltungspflichten einhalten können, soll die Meldung mit Angabe der medizinischen Gründe in diesen Fällen an den militärärztlichen Dienst erfolgen.
Um ausreichende Abklärungen für den Entscheid der definitiven Abnahme oder Rückgabe der Waffe zu ermöglichen, muss dem zuständigen Führungsstab der Armee das Recht zur entsprechenden Datenerhebung und -bearbeitung eingeräumt werden. Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Daten im Zusammenhang mit Waffen finden sich in Artikel 13-17
sowie 25-28 des neuen Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme (MIG), das demnächst in Kraft gesetzt wird’, sowie in Artikel 113 des revidierten Militargesetzes (die Revision ist zur Zeit noch im Parlament hängig).
Art. 11 und 12 VPAA
Wenn der aus der Wehrpflicht ausscheidende Armeeangehörige seine Waffe zu Eigentum übernehmen will, soll er neu einen Waffenerwerbsschein vorlegen müssen, den er auf seine Kosten beschafft. Dadurch sollen künftig dieselben Anforderungen gestellt werden wie beim zivilen Erwerb von Waffen. Insbesondere vorbestrafte Angehörige der Armee sollen die Waffe nicht mehr erwerben können.
Im Gegenzug kann auf die Selbstdeklaration der Armeeangehörigen verzichtet werden. In Artikel 11 ist Absatz 4 und in Artikel 12 Absatz 3 aufzuheben, da mit der Einführung des Erfordernisses eines Waffenerwerbsscheins anstelle einer Bestätigung der Angehörigen der Armee keine Angaben dieser Personen mehr anfallen, die zu überprüfen wären. Der Schiessnachweis für Sturmgewehrträger bleibt bestehen, ebenso die Übernahme der Kosten durch den Armeeangehörigen für die Änderungen an der Waffe.
Art. 53a Schiessverordnung
Derzeit fehlt eine Bestimmung über die vorsorgliche Abnahme oder Hinterlegung von Ordonnanzwaffen, die als Leihwaffen an entsprechend berechtigte Personen abgegeben wurden. Die hier vorgeschlagene Bestimmung ist analog dem neuen Artikel 7 VPAA formuliert, damit eine gleiche Behandlung der Waffen erreicht werden kann.
Anhang 1 der Waffenverordnung
Die Gebühr für den Waffenerwerbsschein soll leicht erhöht werden, um den gestiegenen Anforderungen für die Prüfung der Antragsteller gerecht zu werden. Damit kann der Kostendeckungsgrad für die Abklärungen verbessert werden, was einem Anliegen der Kantone entspricht.
Art, 35 VPAA-VBS
Dem Anspruch an ein verschärftes Verfahren bei der Abgabe von Ordonnanzwaffen muss auch mit einer klareren Regelung des Meldeverfahrens Rechnung getragen werden.
Art. 51 Abs. 2 Schiessverordnung-VBS
Bei den Waffen, welche Jungschützen verwenden, handelt es sich um unpersönliche Leihwaffen, welche den Schiessvereinen für die Ausbildung zur Verfügung gestellt werden. Die Schiessvereine tragen letztlich die Verantwortung für die unpersönlichen Leihwaffen. Für die Aufbewahrung der Waffe zu Hause wird das Mindestalter von 18 Jahren beibehalten. Zusätzlich soll den Jungschützen das Sturmgewehr bloss ohne Verschluss zur Aufbewahrung überlassen werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Jungschützen üblicherweise die Rekrutenschule noch nicht absolviert haben und daher weniger gründlich im Umgang mit der Waffe ausgebildet sind. Da eine getrennte Aufbewahrung des Verschlusses bei der Pistole aus technischen Gründen nicht möglich ist, soll auf die Heimabgabe dieser Waffe verzichtet werden.
‘ Vgl. die Referendumsvorlage in BBI 2008 8265.