Betroffener Erlass: Postverordnung (SR 783.01)

proj/2011/57/cons_1

Postverordnung

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Generalsekretariat GS-UVEK

ENTWURF 18. Januar 2012

Erläuterungsbericht

1 Beschreibung des realen Szenarios mit Grundversorgungsverpflichtung durch die

Post 2. Definition des hypothetischen Szenarios ohne Grundversorgungsverpflichtung durch die Post, Genehmigung des Szenarios und Änderungen davon durch PostCom 3. Saldierung des hypothetischen Ergebnisses mit dem tatsächlichen Ergebnis durch die Post 4. Überprüfung der Nettokostenrechnung durch eine unabhängige und befähigte externe Revisionsstelle zuhanden der PostCom (Art. 51 Bst. a), Genehmigung durch die PostCom (Art. 50)

Das reale Szenario entspricht dem Ist-Zustand der Post mit Grundversorgungsverpflichtung, das hypothetische Szenario orientiert sich am realen Szenario jedoch ohne Grundversorgungsverpflichtungen. Das hypothetische Szenario beinhaltet keine Effizienz- und Rationali-

sierungsverbesserungen, die die Post unabhängig von der Grundversorgungsverpflichtung vornehmen könnte.

Der Ausweis der Nettokosten erfolgt für alle Aspekte der Grundversorgung gemeinsam (Global Approach). Damit kann eine fehlerhafte Kostenermittlung durch Doppel- und Nichtzählungen vermieden werden. Wie die Prozessschritte zur Ermittlung des Nettoergebnisses im Einzelnen zu gliedern sind und welche Prozesse und Dienstleistungen bei der Bestimmung der vermiedenen Kosten (avoided cost) und den entgangenen Umsatzerlösen (foregone revenu) zu berücksichtigen sind, wird die PostCom gestützt auf Angaben der Post zu bestimmen haben. Als vermiedene Kosten werden sämtliche Kosten und als entgangene Umsatzerlöse sämtliche Umsatzerlöse bezeichnet, die im Szenario ohne Grundversorgungsverpflichtung nicht anfallen würden. Die vorgesehene Umsatzgrenze vermeidet eine zu aufwändige und detaillierte Betrachtungsweise. Die PostCom kann administrative Vorschriften erlassen (vgl. Art. 52).

Nettokostenausgleich (Art. 45) Da die Post die Grundversorgung mit ihren Umsatzerlösen zu finanzieren hat, soll sie die Nettokosten der Grundversorgung den Dienstleistungen grundsätzlich frei zuordnen können. Sie hat dabei aber drei zwingende Vorgaben (Bst. a-c) einzuhalten. Die Förderbeträge für die förderungsberechtigte Titel (Bst. a) und die Belastung der reservierten Dienste (Bst. b) ergeben sich bereits aus dem PG. Der Buchstabe c trägt den Vorgaben der FINMA Rechnung, wonach die Umsatzerlöse der Finanzdienstleistungen nur beschränkt zur Finanzierung der Grundversorgung verwendet werden dürfen. Die Finanzdienstleistungen dürfen demnach maximal die Nettokosten der Grundversorgungsverpflichtung nach Art. 32 und 33 PG tragen. Die Kapital- und Risikointensität ist dabei angemessen zu berücksichtigen.

Rechnungswesen (Art. 46) Die Post hat ihr Rechnungswesen nach allgemein anerkannten Standards auszugestalten. Die Post hat die Kosten und Umsatzerlöse der einzelnen Dienstleistungen (Produktgruppen) auszuweisen. Die Vorgaben des Rechnungswesens und die korrekte Zuordnung der Kosten und Umsatzerlöse werden von einer unabhängigen und befähigten externen Revisionsstelle zuhanden der PostCom geprüft (Art. 51 Bst. c).

Die Vorgaben zum Rechnungswesen sind von der Post und den Postkonzerngesellschaften einzuhalten

6 Kapitel: Aufsicht

Aufsicht über die Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs

Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots (Art. 49) Die Post hat die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots jährlich generell-abstrakt (Abs. 3) und im Einzelfall auf Anzeige hin oder von Amtes wegen (Abs. 4) nachzuweisen. Basis dieser Nachweise ist eine korrekte Zuweisung der einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung. Die Post bestimmt welche Dienstleistungen sie im Rahmen des Angebots nach Art. 29 anbietet und reicht die Zuweisung jeweils für das laufende Jahr bei der PostCom ein. Die PostCom prüft, ob die Post mit ihrer Dienstleistungspalette das Angebot

nach Artikel 29 korrekt abbildet und genehmigt die Zuweisung innerhalb eines Monats. Diese genehmigte Zuweisung dient als Grundlage für die korrekte Zuordnung der Kosten und Umsatzerlöse zu den einzelnen Dienstleistungen und dem Nachweis zur Einhaltung des Quersubventionierungsverbots nach Absatz 3.

Der jährliche Nachweis gemäss Absatz 3 erfolgt per 31. März für das vergangene Jahr. Die Post lässt den jährlichen Nachweis und die korrekte Zuordnung der Kosten und Umsatzerlöse der einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung von einer unabhängigen und befähigten externen Revisionsstelle zuhanden der PostCom prüfen (vgl. Art. 51 Bst. c). Die PostCom genehmigt den jährlichen Nachweis innert 3 Monaten. Die Post reicht beispielsweise per 31. Januar 2013 für das Jahr 2013 die Zuweisung der einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung bei der PostCom ein. Die PostCom genehmigt diese Zuweisung innerhalb eines Monats. Der jährliche Nachweis gemäss Absatz 3 für das Jahr 2013 reicht die Post per 31. März 2014 bei der PostCom ein. Sie stützt sich dabei auf die per 31. Januar 2013 durch die PostCom genehmigte Zuweisung.

Unabhängige Prüfung (Art. 51) Aufgrund der hohen wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der ausreichenden Transparenz der Rechnungslegung der Post, prüft eine unabhängige befähigte externe Revisionsstelle die Nachweise der Post zuhanden der PostCom. Die Post beauftragt die Revisionsstelle und übernimmt die Kosten der Prüfung.

Auskunftspflichten gegenüber der PostCom und Aufgaben der PostCom

Auskunftspflichten der Anbieterinnen gegenüber der PostCom (Art. 53) Die Bestimmung konkretisiert den Artikel 23 PG. Bei den Unterlagen nach Absatz 2 handelt es sich um Dokumente, die die PostCom für die Erfüllung ihrer Aufgaben (insbesondere nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe l PG) benötigt. Teilweise dürften sie auch Gegenstand des Geschäftsberichtes nach Absatz 1 sein. Da dieser jedoch in der Regel nicht jeweils am 31. März des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres vorliegt ist eine separate Auflistung in Absatz 2 nötig. Ausserdem werden mit den Dokumenten gemäss Absatz 2 Unterlagen verlangt, die üblicherweise nicht Gegenstand des Geschäftsberichts sind. Die Unterlagen nach den Absatz 2 sind wiederkehrend, jährlich, beizubringen.

Auskunftspflichten der Post gegenüber der PostCom (Art. 54) Die Post hat aufgrund ihres Grundversorgungsauftrages im Vergleich zu den anderen Anbieterinnen zusätzliche Auskunftspflichten gegenüber der PostCom. Sie beziehen sich alle auf den Grundversorgungsauftrag und sollen der PostCom ermöglichen, insbesondere ihren Aufgaben nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben e und m PG nachzukommen.

Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen (Art. 55) Die vorgeschriebene Periodizität bedeutet nicht, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen jährlich neu ermittelt werden müssten. Dies stünde in keinem Verhältnis zum Aufwand, der mit diesen Ermittlungen verbunden ist. Die Arbeitsbedingungen auf dem Postmarkt sollen jedoch mit einer gewissen Regelmässigkeit überprüft werden.

Die Hauptkriterien für die Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen sind die in Absatz 2 Genannten. Es ist keine abschliessende Aufzählung, und die PostCom kann auch weitere Elemente wie soziale Absicherungen, vorgesehene Massnahmen bei einem Personalabbau oder Mitsprachemöglichkeiten berücksichtigen.

Es sollen die Arbeitsbedingungen des operativen Personals in die Ermittlung einbezogen werden, unter Ausschluss beispielsweise der Managementfunktionen. Der ermittelte durchschnittliche Jahreslohn allein sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten sind oder nicht. Die PostCom muss zusätzlich eine Bandbreite für den Mindeststandard festlegen, innerhalb derer die Arbeitsbedingungen als branchenüblich gelten. Ohne eine derartige Bandbreite wären alle Anbieterinnen verpflichtet, sich an die ermittelten durchschnittlichen Jahreslöhne zu halten und ein wesentliches Element der Wettbewerbsfähigkeit der Anbieterinnen würde wegfallen.

Datenbearbeitung (Art. 56) Damit die PostCom ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann, muss sie Daten erheben und bearbeiten können. Insbesondere muss die PostCom eine Datenbank über die gemeldeten Anbieterinnen führen, damit sie überprüfen kann, ob die im Postmarkt tätigen Anbieterinnen die Anforderungen nach Artikel 4 PG erfüllen. Im Interesse der Kundschaft ist es zweckmässig, eine Liste der auf dem Postmarkt tätigen Anbieterinnen zu publizieren. Dafür und für die Berichterstattung über die Einhaltung der Vorgaben des Grundversorgungsauftrages bedarf es einer Grundlage für die Veröffentlichung der von den Anbieterinnen beziehungsweise der Post zur Verfügung gestellten Daten.

Zuständigkeit des BAKOM und Auskunftspflichten gegenüber dem BA- KOM

Zuständigkeit (Art. 57) Das BAKOM ist für alle Aufgaben zuständig, die im PG oder der Verordnung nicht explizit einer anderen Behörde zugewiesen werden. Insbesondere nimmt das BAKOM die Policy- Aufgaben wahr, hat die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs, hat Aufgaben betreffend die Ermässigung für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften der Regional- und Lokalpresse sowie der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse (indirekte Presseförderung) und hat Aufgaben im Bereich der internationalen Organisationen und Vereinbarungen.

Auskunftspflicht gegenüber dem BAKOM (Art. 58) Die Bestimmung entspricht sinngemäss derjenigen über die Auskunftspflichten gegenüber der PostCom. Adressatin ist hier nur die Post, weil es sich um Auskünfte handelt, die es dem BAKOM erlauben, die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs wahrzunehmen. Die Auskunftspflicht der Post gegenüber der FINMA, die die bankenrechtliche Aufsicht über PostFinance hat, richtet sich nach den bankenrechtlichen Vorschriften.

Neben diesen Auskünften muss die Post auch Unterlagen über die ermässigten Preise für den Transport von Zeitungen einreichen. Sie dienen als Grundlage für die Genehmigung der Preise durch den Bundesrat gemäss Artikel 16 Absatz 6 PG.

Schlichtungsstelle

Errichtung der Schlichtungsstelle und Verfahren (Art. 59–65) Die Schlichtungsstelle hat die Funktion einer Ombudsstelle für Streitigkeiten zwischen der Kundschaft und den Anbieterinnen auf dem Gebiet des Postmarktes und der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs, soweit diese Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur sind. Sie ist nicht zuständig für Streitigkeiten unter den Anbieterinnen.

Es ist fakultativ, an die Schlichtungsstelle zu gelangen und nicht Voraussetzung für ein allfälliges zivilgerichtliches Verfahren. Wird die Schlichtungsstelle jedoch von einem Kunden oder einer Kundin angerufen, muss die Anbieterin am Verfahren teilnehmen.

Die PostCom ernennt die Schlichtungsstelle und überträgt dieser die Aufgaben nach Artikel 60 ff. (Art. 59). Der operative Betrieb der Schlichtungsstelle ist hingegen nicht Sache der PostCom. Die PostCom kann die Schlichtungsstelle bezeichnen oder eine öffentliche Ausschreibung durchführen. Wählt sie das Ausschreibungsverfahren muss dieses den Grundsätzen der Objektivität, Nichtdiskriminierung und Transparenz genügen. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen ist aus verschiedenen Gründen gerechtfertigt. Zum einen führt die Übertragung der Aufgabe nicht zu einer Entschädigung der Beauftragten durch die PostCom. Zum anderen weist der öffentliche Auftrag der Schlichtung aufgrund seiner politischen Tragweite offensichtliche Besonderheiten auf. Und schliesslich handelt es sich bei der Erfüllung der Aufgabe der Schlichtungsstelle nicht um einen Erwerbszweck.

Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement (Art. 61), in dem sie insbesondere regelt, welchen minimalen formalen Anforderungen die Begehren, die bei ihr eingereicht werden, zu genügen haben. Sie kann beispielsweise vorsehen, dass die Begehren schriftlich zu formulieren sind, dass vorhandenen Dokumente in der Streitsache beigelegt werden müssen und ähnliches. Zu beachten ist aber, dass das Verfahren rasch, fair und kostengünstig sein muss, und deshalb auch keine formellen Vorgaben gemacht werden dürfen, die dieses Ziel vereiteln.

Im Weiteren hat die Schlichtungsstelle ein Gebührenreglement zu erlassen. Sowohl das Verfahrens- wie das Gebührenreglement sind von der PostCom zu genehmigen.

Aufsicht (Art. 66) Die Aufsicht über die Schlichtungsstelle obliegt der PostCom. Dabei hat sie insbesondere darauf zu achten, dass die Schlichtungsstelle ihre Verpflichtungen aus dem verwaltungsrechtlichen Vertrag erfüllt. Die PostCom darf jedoch nicht auf den operativen Betrieb mit Vorgaben oder Weisungen Einfluss nehmen.

7 Kapitel: Hausbriefkästen und Briefkastenanlagen

Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse (Art. 67) Heute finden sich die Regelungen über die Hausbriefkästen und Briefkastenanlagen in einer Verordnung des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Diese Verordnung wird mit der neuen Postverordnung aufgehoben. Die Bestimmungen werden, soweit zweckmässig, übernommen.

Die Hauszustellung ist eine zentrale Verpflichtung aus der Grundversorgung. Dementsprechend ist es primär Sache der Post, die Vorschriften über die Standorte und Zustellanlagen gegenüber der Kundschaft umzusetzen. Immer dann, wenn die Eigentümerinnen oder die Eigentümer Ausnahmen von den Standortvorschriften verlangen, sind auch die privaten Anbieterinnen anzuhören. Die Post hat bezüglich der Standorte von Briefkästen und Zustellanlagen keine Verfügungskompetenz. Ist eine Einigung nicht möglich, steht der Weg über die Schlichtungsstelle (vgl. Art. 59 ff.) beziehungsweise an die Zivilgerichte (und nicht an die PostCom) offen. Dieses Verfahren kommt deshalb zur Anwendung, weil die Frage des Standorts des Briefkastens Gegenstand der Kundenbeziehung zwischen der Post (beziehungsweise der privaten Anbieterin) und der Empfängerin oder dem Empfänger der Postsendung ist. Der Briefkasten beziehungsweise die Briefkastenanlage muss grundsätzlich frei zugänglich sein. Wo dies nicht ohne weiteres möglich ist (z.B. abgeschlossener Hauseingang) hat die Eigentümerin oder der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die Zugänglichkeit für alle Anbieterinnen auf andere Weise gewährleistet ist. Die Briefkästen sind mit Name und Vorname aller Personen zu beschriften, die in der dazugehörenden Wohnung wohnen.

Standort (Art. 68) Die Standortvorschriften sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Grundsätzlich sind die Briefkästen deshalb an der Grundstückgrenze aufzustellen, dort, wo sich der Zugang zum Haus befindet und sie von der Strasse her gut erreichbar sind. Bei mehreren Briefkästen für die gleiche Hausnummer ist ein einziger Standort festzulegen, bei mehreren Möglichkeiten ist er möglichst nahe an der Strasse zu wählen.

Diese Grundsätze gelten auch für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser. Allerdings können in diesen Fällen die Briefkästen auch im Eingangsbereich der Häuser (und nicht an der Grundstücksgrenze) aufgestellt werden. Voraussetzung ist aber auch hier, dass der Zugang zu den Briefkästen von der Strasse her ohne weiteres möglich ist. Die Ausnahmen von den Grundsätzen von Artikel 67 und 68 sind in Artikel 69 abschliessend aufgezählt.

Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen, sowie zusammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushaltungen umfassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben. Als Geschäftshäuser gelten Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden.

Eine zentrale Zustellanlage ist dann zu errichten, wenn eine Überbauung ausschliesslich aus Ferien- und Wochenendhäusern besteht.

Ausnahmen (Art. 69) Von der Interessenabwägung, die der Gesetzgeber bei den Standortvorschriften getroffen hat, kann abgewichen werden, wenn eine der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen gegeben ist. Bei der Bewertung, ob für die Empfängerin oder den Empfänger aus gesundheitlichen Gründen eine unzumutbare Härte vorliegt, ist analog zu den Vorgaben für die Beschriftung der Briefkästen, darauf abzustellen, wer in der Wohnung oder der Liegenschaft wohnt.

Neben den gesundheitlichen Gründen und der Berücksichtigung von ästhetischen Aspekten kann auch auf vertraglicher Basis mit der betroffenen Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer eine von den Standortvorschriften abweichende andere Regelung getroffen werden. In diesem Fall sind die privaten Anbieterinnen, die in diesem Gebiet die Hauszustellung anbieten, mit einzubeziehen, da auch sie ein Interesse an einer rationellen Zustellung haben.

8 Kapitel: Sondermarken mit und ohne Zuschlag auf den Verkaufspreis

Grundsatz (Art. 70) Heute findet sich die Regelung über die Sondermarken in einer Verordnung des UVEK. Diese Verordnung wird mit der neuen Postverordnung aufgehoben. Die Bestimmungen wurden überarbeitet und im Sinne einer Gleichbehandlung insbesondere die Berechtigung, Gesuche um Sondermarken zu stellen, erweitert.

Gesuch um Herausgabe einer Sondermarke mit Zuschlag (Art. 71) und Verwendung der Beiträge (Art. 72) Berechtigt, die Herausgabe von Sondermarkten zu beantragen, sind neu alle gesamtschweizerischen Organisationen, die kulturelle, soziale oder auf die Jugendhilfe gerichtete Aufgaben wahrnehmen. Die Post schliesst mit den Organisationen entsprechende Verträge ab, in denen insbesondere die Höhe der Zuwendung an die jeweilige Organisation geregelt wird. Die Verträge stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt UVEK.

Ausgabe von Sondermarken mit Zuschlag für besondere Veranstaltungen (Art. 73) Für besondere Veranstaltungen kann die Post entweder aus eigener Initiative oder auf Vorschlag eines Dritten Sondermarken herausgeben. Dabei handelt es sich um spezielle, einmalige Veranstaltungen, weshalb die Genehmigung der Verträge durch das UVEK nicht erforderlich ist. Insbesondere ist hier zu regeln, welcher Anteil des Verkaufszuschlages den Dritten zukommt und welcher Anteil in den Wohlfahrtsfonds der Post fliesst.

9 Kapitel: Gebühren und Aufsichtsabgaben

Verwaltungsgebühren (Art. 75) Geregelt werden die Gebühren, die die PostCom erheben kann. Sie richten sich grundsätzlich nach der allgemeinen Gebührenverordnung der Bundesverwaltung vom 8. September 2004. Umschrieben sind im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung zwei konkrete, wichtige Dienstleistungen, die die Gebührenpflicht auslösen. Daneben wird für alle Dienstleistungen, die die PostCom erbringt, eine kostendeckende Gebühr je nach Aufwand festgelegt. Die Einzelheiten, insbesondere der Stundenansatz, wird in einem Reglement der PostCom festgelegt, das vom UVEK zu genehmigen ist.

Eine spezielle Gebührenregelung für die Schlichtungsstelle findet sich unter den Artikeln 61 und 65.

Aufsichtsabgaben (Art. 76-78) Soweit die Kosten der Aufsichtstätigkeit der PostCom nicht durch die Erträge aus den Gebühren für die einzelnen Dienstleistungen gedeckt sind, erhebt die PostCom eine Aufsichtsabgabe. Diese bemisst sich nach Anzahl Postsendungen und dem jährlichen Umsatzerlös

und wird von allen Anbieterinnen anteilsmässig, gemessen am Gesamtumsatz im Postmarkt, erhoben. Von der Aufsichtsabgabe ausgenommen sind die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 8 gemeldeten Anbieterinnen. Sind die Anbieterinnen mit dem Verteilschlüssel beziehungsweise mit dem auf sie entfallenden Anteil nicht einverstanden, erlässt die PostCom eine Verfügung.

10. Kapitel: Internationales Art. 79 Nach Artikel 36 Absatz 2 PG kann der Bundesrat die Kompetenz zum Abschluss von technischen und administrativen Vereinbarungen auf die zuständige Behörde übertragen. Mit Absatz 1 dieser Bestimmung macht er von dieser Kompetenz Gebrauch und überträgt die Aufgabe dem UVEK. Vorbereitet werden die Beschlüsse über internationale Vereinbarungen von dem innerhalb des UVEK zuständigen Fachamt, dem BAKOM. Es vertritt die Schweiz auch in den internationalen Organisationen, soweit nicht die PostCom oder die Post als Anbieterin der Grundversorgung mit dieser Aufgabe betraut werden. Dies wird insbesondere in denjenigen Organisationen der Fall sein, in denen ausschliesslich regulatorische Themen diskutiert werden oder in denen die Anbieterinnen der Grundversorgung vertreten sind. Der Entscheid über die Vertretung und die Koordination der Aktivitäten und Interessen der Schweiz ist jedoch Sache des BAKOM.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen (Art. 80) Anbieterinnen, die eine Konzession nach bisherigem Recht besitzen, haben sich innert zweier Monate bei der PostCom zu melden. Um Doppelspurigkeiten und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden kann die PostCom gestützt auf ihre Kompetenz, die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln (Art. 2) davon absehen, von diesen Anbieterinnen alle Unterlagen zu verlangen, die bei der Meldung von Neueinsteigerinnen verlangt werden. Gestützt auf die übergangsrechtlichen Bestimmungen von Artikel 37 PG erlischt die Konzession jedoch nicht mit der neuen Meldung. Sie bleibt bis zum Ablauf gültig, wobei zu beachten ist, dass die Vorschriften des neuen Rechts auf für die bisherigen Konzessionäre gelten – es sei denn, sie widersprächen ihrer Konzession.

Mit Absatz 2 wird den Anbieterinnen die Möglichkeit gegeben, die Aufhebung ihrer Konzession zu verlangen. Grundsätzlich ist diese nach Artikel 37 PG bis deren Ablauf gültig. In der Regel wird aber die altrechtliche Konzession keine Rechte für die Anbieterinnen enthalten, an denen sie interessiert sind. Vielmehr haben sie daraus Pflichten, die sie gestützt auf das neue Recht nicht mehr hätten. Die Übergangsbestimmung wirkt sich deshalb zu Gunsten der Anbieterinnen aus.

Für die Beurteilung der Gesuche um Ermässigung für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften ist das bisherige Recht anwendbar, sofern eine Ermässigung für das Jahr 2012 verlangt wird. Gesuche, die eine Ermässigung für das Jahr 2013 beanspruchen, aber im Jahr 2012 eingereicht werden, richten sich nach neuem Recht.

Aus Gründen der Rechnungslegung hat die Post den regulatorischen Ausweis über die Grundversorgung für das Jahr 2012 nach bisherigem Recht zu erbringen. Die PostCom und die Post haben sich darüber zu verständigen, welche Unterlagen die Post für das Jahr 2012 einzureichen hat.

Änderung bisherigen Rechts (Art. 82) Verkehrsregelnverordnung Nach geltendem Recht sind Fahrten der Schweizerischen Post im Rahmen der Universaldienstverpflichtung (PG neu: Grundversorgungspflicht nach Art. 13) vom Sonntags- und Nachtfahrverbot generell ausgenommen (Art. 91a Abs. 1 Bst. f VRV). Ausserdem können Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen für den Transport von Postsendungen im Auftrag und im Rahmen der Universaldienstverpflichtung der Schweizerischen Post erteilt werden (Art. 92 Abs. 2 Bst. a VRV). In beiden Fällen darf ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit Transportgütern aus dem Bereich der Wettbewerbsdienste belegt werden (andere Güter nach Art. 91a Abs. 3 und Art. 92 Abs. 5 VRV). Die Ausnahme vom Verbot zugunsten der Post liegt darin begründet, dass die Post die gesetzliche Verpflichtung hat, den Grundversorgungsauftrag zu erbringen, während die privaten Postdienstleister diese Verpflichtung nicht haben.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung (Art. 92 Abs. 2 Bst. f VRV) werden die privaten Anbieterinnen von Postdienstleistungen beim Sonntags- und Nachtfahrverbot im Bereich des Postverkehrs der Post soweit möglich gleichgestellt. Damit wird eine Empfehlung der WEKO umgesetzt, die den Bundesrat Ende 2008 auf die Ungleichbehandlung der privaten Anbieterinnen von Postdiensten und der Schweizerischen Post hingewiesen hatte.

Eine Bewilligungspflicht für private Anbieterinnen ist jedoch nach wie vor zweckmässig, weil sie – im Gegensatz zur Post – nicht verpflichtet sind, Postdienste der Grundversorgung zu erbringen. Die Meldepflicht gemäss PG ist keine eigentliche Bewilligung und kann deshalb ein Bewilligungsverfahren nach der Verkehrsregelnverordnung nicht ersetzen. Hingegen können auch private Anbieterinnen bis zu einem Viertel des Ladevolumens mit Postsendungen belegen, die nicht zur Grundversorgung gehören. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung von Absatz 5 VRV.

Bewilligungen können für Transporte von Postsendungen der Grundversorgung der bei der PostCom gemeldeten Anbieterinnen von Postdiensten erteilt werden beziehungsweise für Postdienstleister, die nach geltendem PG über eine Konzession verfügen (die Konzessionen bleiben nach neuem PG bis zum Ablauf ihrer Dauer gültig [Art. 37 Abs. 1 PG neu]). Zurzeit verfügen rund 30 Firmen über eine Konzession, d. h. dass auch künftig nicht mit einer signifikant höheren Zahl von Anbieterinnen zu rechnen ist. Beim Ersuchen um eine Sonntags- und Nachtfahrbewilligung haben die Anbieterinnen eine Kopie der Meldebestätigung der PostCom dem ASTRA vorzulegen. Damit wird gewährleistet, dass nur Berechtigten eine Bewilligung erteilt wird.

Organisationsverordnung des UVEK Die Schaffung der Regulationsbehörde PostCom und die Übertragung der Policy-Aufgaben von der heutigen PostReg beziehungsweise dem Generalsekretariat UVEK auf das BAKOM bedingen eine Anpassung der Organisationsverordnung. Insbesondere sind die Aufgaben des BAKOM zu umschreiben. Sie ergeben sich aus der Zuständigkeitsbestimmung von Artikel 57.