proj/2012/79/cons_1
Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Generalsekretariat EFD Rechtsdienst EFD
20. September 2012
Erläuterungsbericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung (Änderung der Bestimmung über die marktnahe Bewertung von Versicherungsverpflichtungen)
Generalsekretariat EFD Bundesgasse 3, 3003 Bern Tel. +41 31 32 26067, Fax +41 31 32 32647 regulierung@gs-efd.admin.ch www.efd.admin.ch
Änderung der Aufsichtsverordnung (Änderung der Bestimmung über die marktnahe Bewertung von Versicherungsverpflichtungen)
1 Ausgangslage
1.1 Wirtschaftliches Umfeld / internationale Entwicklung / Motion
Die gegenwärtige und lang andauernde Tiefzinsphase hat auf die Lebensversicherungsbranche tiefgreifende Auswirkungen, da sich Lebensversicherungsverträge durch ihre lange Laufzeit auszeichnen. Die ursprünglich vertraglich garantierten (höheren) Zinsen können bei klassischen Lebensversicherungsprodukten gegenwärtig nicht mehr mit Erträgen aus risikoarmen festverzinslichen Anlagen finanziert werden. Dies führt dazu, dass Versicherungsgesellschaften höhere Renditen als auf festverzinslichen Anlagen nur noch durch Investitionen in risikoreichere Anlagen erzielen können. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben ist die Solvabilität von Versicherungsunternehmen unter anderem nach dem Schweizer Solvenztest (SST) zu beurteilen. Das Konzept des SST entspricht weitgehend dem Grundkonzept der Solvency II–Regelung in der EU. Im Gegensatz zum SST ist Solvency II noch nicht umgesetzt. Es ist aber zu erwarten, dass im Vergleich zum SST zahlreiche Erleichterungen bezüglich der Kapitalanforderungen vorgesehen werden. Schliesslich wird mit der Motion 12.3557 von Nationalrat Kaufmann ein Wechsel des Diskontierungssatz verlangt. Die Motion ist im Rat noch hängig.
1.2 Heutige Rechtslage
Das Fundament des SST besteht darin, dass Aktiven und Fremdkapital marktnah zu bewerten sind. Der Begriff der marktnahen Bewertung wird im Anhang 3 der Verordnung vom 9. November 20051 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung; AVO) geregelt. Ziffer 3 des Anhangs definiert den marktnahen Wert der Versicherungsverpflichtungen als die bestmögliche Schätzung zuzüglich eines Kapitalkostenzuschlags. Der bestmögliche Schätzwert dieser Verpflichtungen ist der Erwartungswert der zukünftigen mit einer gegenparteirisikolosen Zinskurve diskontierten, vertraglich zugesicherten Zahlungsflüsse. Der Zinskurve kommt bei der Bewertung der Verpflichtungen eine zentrale Bedeutung zu. Aufgrund der geltenden Regelung dürfen nur die Renditen der Bundesanleihen berücksichtigt werden.
1.3 Mängel der geltenden Rechtslage
Eine Zinskurve gilt als risikolos, sofern sie kein Gegenparteirisiko enthält. Dies ist einerseits der Fall bei mit einem AAA–Rating ausgezeichneten Staatsanleihen oder andererseits bei anderen Finanzinstrumenten, sofern ein vorhandenes Gegenparteirisiko rechnerisch beseitigt wird. Neben den Bundesanleihen bestehen daher grundsätzlich weitere risikolose Zinskurven.
Mit der geltenden starren Regelung ist eine Wahlmöglichkeit zwischen den geeigneten risikolosen Zinskurven jedoch nicht möglich. Wegen der fehlenden Wahlmöglichkeit muss bei den Bundesanleihen ab dem sogenannten last liquid point – ab welchem nur noch eine geringe Liquidität vorhanden ist – rechnerisch korrigierend eingegriffen werden. Ausserdem hindert die starre Regelung wie unter Solvency II ähnliche Zinskurven zu berücksichtigen. Die teilweise viel strengeren Kapitalanforderungen des SST sind jedoch auf Dauer nicht durchsetz-
Änderung der Aufsichtsverordnung (Änderung der Bestimmung über die marktnahe Bewertung von Versicherungsverpflichtungen)
bar, wenn man nicht grössere und ungerechtfertigte Wettbewerbsnachteile der Schweizer Versicherer in Kauf nehmen will.
Darüber hinaus sieht die geltende Regelung für ausserordentliche und anhaltende Tiefzinsphasen keine Ausnahmebestimmung von der risikolosen Zinskurve vor, was die Versicherer vor grosse Herausforderungen und Probleme in solchen Extremsituationen stellen kann.
2 Vorgeschlagene Änderung
3 Fremdkapital
Der bestmögliche Schätzwert der Verpflichtungen ist der Erwartungswert der zukünftigen mit einer risikolosen Zinskurve diskontierten, vertraglich zugesicherten Zahlungsflüsse unter Berücksichtigung folgender Grundsätze: Während einer ausserordentlichen Tiefzinsphase kann die FINMA bei der Diskontierung bestehender Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 2 auch andere Zinskurven zulassen.
Anhang 3 Ziff. 3 Abs. 2 In Absatz 2 wird der bisherige Klammervermerk (Bundesanleihe) gestrichen, wodurch die Wahl risikoloser Zinskurven möglich wird. Es gilt klarzustellen, dass trotz Wahlrecht nur risikolose Zinskurven im Rahmen von Absatz 2 zulässig sind. Die Anwendung risikobehafteter Zinskurven ist nur unter den engen Voraussetzungen von Absatz 3 möglich.
Anhang 3 Ziff. 3 Abs. 3 Mit dem neuen Absatz 3 besteht neu die Möglichkeit in ausserordentlichen Situationen, die durch das Zinsumfeld begründet sind, temporär Zinskurven zuzulassen, welche nicht frei von Gegenparteirisiken sind. Dabei müssen aber die Interessen der Versicherten möglichst gewahrt bleiben. Aus diesem Grund ist die Anordnung der Massnahme nur in ausserordentlichen Tiefzinsphasen möglich und selbst dann ist die FINMA dazu nicht verpflichtet („kann“–Formulierung). Zudem sind Erleichterungen nur auf dem Bestandesgeschäft anwendbar und nicht auch auf dem Neugeschäft. Damit soll verhindert werden, dass die Versicherungsunternehmen neue Geschäfte abschliessen, die nicht marktkonformen Bedingungen entsprechen und damit zu einer Wettbewerbsverzerrung unter den Finanzdienstleistern führen würde. Ausserdem ist diese Massnahme immer temporärer Natur und längstens auf die Tiefzinsphase begrenzt.