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Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz

Erläuterungen zur Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten von Tieren Entwurf Abkürzungen: TSchG = Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005, SR 455 TSchV = Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, SR 455.1 BLV = Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

I. Einleitung Die Grundsätze zum Züchten sind in Artikel 10 TSchG und in den Artikeln 25 – 29 TSchV festgehalten. Diese Grundsätze sollen konkretisiert werden mit dem Ziel, dass sie für die Züchtenden gut umsetzbar sowie für die Vollzugsorgane leicht kontrollierbar sind und letztendlich die Zahl erblich bedingt belasteter Tiere abnimmt. Zu diesem Zweck stellt die Tierschutzzuchtverordnung, wie in Artikel 29 TSchV vorgesehen, Vorschriften technischer Art über das Züchten auf. Artikel 25 TSchV schreibt vor, dass die Würde des Tieres nicht missachtet werden darf. Artikel 3 Buchstabe a TSchG definiert die Würde des Tieres als der Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird. Ausgehend von dieser Definition listet die Verordnung belastende Merkmale auf, die erblich bedingt sein können. Ein Schema hilft, das Ausmass der Belastung eines Tieres zu bestimmen. Vom Ausmass der Belastung hängt es ab, inwiefern ein Tier zur Zucht eingesetzt werden darf. Mit erblich nicht oder nur leicht belasteten Tieren darf unbeschränkt bzw. mit Auflage (Pflegemassnahmen nach Art. 25 Abs. 2 TSchV) gezüchtet werden. Der Zuchteinsatz von mittel oder stark belasteten Tieren ist hingegen nur beschränkt möglich. Deshalb obliegt die Beurteilung eines Tieres mit Verdacht auf eine mittlere oder starke Belastung einer Person mit Hochschulabschluss und Erfahrung in Veterinärmedizin, Ethologie oder Genetik.

II. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

Artikel 1 Pflichten beim Züchten (Art. 25 Abs. 1 TSchV)

Absatz 1 verpflichtet alle Personen, die züchten wollen, sich ausreichend zu informieren. Wer also Nachzucht plant, muss sich vorgängig über allfällige erblich bedingte Probleme der Elterntiere und der Nachzucht informieren. Denn im Gegen-satz zu Haltungsfehlern, die jederzeit korrigiert werden können, leidet ein Tier mit einem

Zuchtschaden lebenslänglich. Gerade Personen, die ausserhalb von Zuchtorganisationen tätig sind, kennen allfällige Erbschäden oder die Auswirkungen extrem ausgeprägter Merkmale auf die Gesundheit und das Verhalten der betreffenden Züchtung oft zu wenig (z.B. die mit der beliebten Tigerscheckung einhergehende Blindheit oder Taubheit). Die Verordnung enthält einen Katalog erblich bedingter Merkmale und Symptome, die mit einer mittleren bis starken Belastung verbunden sein können. Weitere Informationen sind der umfangreichen Fachliteratur zu entnehmen. Niemand, der vorschriftswidrig züchtet (das vorschriftswidrige Züchten wird nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b mit Busse bis zu 20‘000 Franken bestraft) soll sich auf fehlende Kenntnisse berufen können. Absatz 2 beschreibt Massnahmen, die Zuchtorganisationen zu treffen haben, damit sie sich ein Bild über die Belastung ihrer Rasse verschaffen können. Für den Einbezug belastender Merkmale in die Zuchtplanung benötigen sie entsprechende Daten über ihre Zuchttiere und deren Nachzucht. Dazu gehören Resultate klinischer Untersuchungen und bildgebender Verfahren wie Röntgenbefunde sowie Labor- oder Stammbaumanalysen. Da mittlere und stark belastete Tiere nur im Rahmen eines Zuchtprogramms eingesetzt werden dürfen, das von einer Zuchtorganisation kontrolliert wird, liegt das systematische Erfassen derartiger Daten im Interesse der Zuchtorganisationen.

Artikel 3 Leichte Belastungen (Art. 25 Abs. 1 und 2 TSchV)

Die Zucht von Tieren mit Merkmalen, die nur zu einer leichten Belastung der Elterntiere oder der Nachzucht führen, ist zulässig. Zuchtziele, die durch unbelastende Massnahmen bei Pflege, Haltung und Fütterung nach Artikel 25 Absatz 2 TSchV kompensiert werden können, sind normalerweise ohne Belastung. Wenn die Pflege nicht sachgerecht durchgeführt wird, können auch Merkmale wie Langhaarigkeit zu einer leichten Belastung führen. Auch Tiere mit Merkmalen, deren Belastungsausmass theoretisch mittel bis stark werden kann, können faktisch nur leicht belastet sein. Diese Tiere müssen bevorzugt in der Zucht eingesetzt werden, wenn es darum geht, die Zucht auf gesunde Tiere auszurichten. Dies muss nicht zwingend mit einem Typverlust für eine bestimmte Zuchtform oder Rasse einhergehen.

Artikel 4 Mittlere und starke Belastungen (Art. 25 Abs. 1 und 2 TSchV)

Artikel 4 verweist auf die beiden Anhänge 2 und 3. Sie enthalten Merkmale und Symptome, die zu mittleren bis starken Belastungen führen können. Wie oben (vgl. Erläuterungen zu Art. 3) erwähnt, schliesst dies nicht aus, dass ein Tier mit einem solchen Merkmal effektiv nur leicht belastet ist. Die Listen in den Anhängen sind nicht abschliessend. So sind beispielsweise keine Merkmale, die selten auftreten oder nur bei seltenen Zuchtformen vorkommen darin enthalten. Zudem könnten neue erblich bedingte Probleme erkannt werden.

Artikel 5 Belastungsbeurteilung (Art. 25 Abs. 1 und 2 TSchV)

Absatz 1 verpflichtet Personen, Tiere mit in den Anhängen aufgelisteten Merkmalen vorgängig zum Zuchteinsatz einer Belastungsbeurteilung unterziehen zu lassen.

Denn von der effektiven Belastung und der entsprechenden Einteilung in eine Belastungskategorie wird es abhängen, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein solches Tier in der Zucht verwendet werden darf. Absatz 2 unterscheidet zwischen Merkmalen, die nur am Elterntier beurteilt werden (Anhang 2) und solchen, die auch im Hinblick auf die Nachzucht (Anhang 3) berücksichtigt werden müssen. Für Merkmale nach Anhang 2 wird auf die Berücksichtigung der Prognose verzichtet. Der aktuelle Zustand eines Tieres ist für die Belastungsbeurteilung ausschlaggebend. Merkmale können auch erst beim Umgang mit Artgenossen belastend werden: ein Fisch ohne die arttypische Streifenzeichnung hat ein Kommunikationsproblem, das sein Sozialleben erschwert. Für Merkmale nach Anhang 3 müssen mögliche negative Auswirkungen auf die Nachzucht mitberücksichtigt werden. Es ist möglich, dass ein Elterntier nur als leicht belastet eingestuft wird, seine Nachkommen aber in Abhängigkeit von der Verpaarung unter hochgradigen Ausfällen leiden können. Blindheit oder Taubheit treten besonders oft in Zusammenhang mit bestimmten Färbungen, zum Beispiel bei reinerbigen Tigerschecken oder Weissgeborenen auf. Stark verkürzte Schnäbel erschweren nicht nur die Nahrungsaufnahme, sondern auch die Jungenaufzucht. Ob mit einem Tier gezüchtet werden darf, hängt von der höchsten Belastungskategorie aller erblich bedingten Merkmale ab. Absatz 4 legt den Personenkreis fest, der die Belastung eines Tieres oder einer Population beurteilen darf. Bei den meisten Belastungsformen handelt es sich um veterinärmedizinische Probleme. Manche Merkmale oder Symptome der Anhänge 2 und 3 sind nicht zwingend erblich bedingt. So kann Blindheit als Folge einer Infektionskrankheit oder im Zusammenhang mit dem Zuchtziel, einer bestimmten Fellfarbe, stehen. Insbesondere bei Extremzuchten kommen Einschränkungen des Normalverhaltens vor, deren Belastung für das Tier nicht immer offensichtlich ist. Daher bleibt die Beurteilung Personen mit einem Hochschulabschluss und der notwendigen praktischen Erfahrung in Veterinärmedizin, Ethologie oder Genetik vorbehalten. Dies ist auch insofern angezeigt, als dass die Belastungsbeurteilung einer Expertise im Hinblick auf ein bestimmtes Zuchttier gleichkommt. Die Beurteil-ung von Verhaltensabweichungen können sowohl durch Ethologen als auch durch Verhaltensmediziner

(spezialisierte Tierärztinnen oder Tierärzte) vorgenommen werden.

Artikel 6 Belastungskategorie einer Zuchtform oder Population (Art. 25 Abs. 1 und 2 TSchV)

Für die Zulässigkeit eines Zuchteinsatzes ist die Belastungskategorie der Population oder der Zuchtform (Rasse, Linie, Typ)ausschlaggebend. Artikel 6 legt fest, wie die Belastungskategorie in diesen Fällen bestimmt wird.

Artikel 7 Zuchteinsatz (Art. 25 Abs. 1 und 2 TSchV)

Zu den zulässigen Züchtungen mit Tieren der Belastungskategorie 1 (Absatz 1) sind beispielsweise Variationen des Haarwachstums, wie Langhaarigkeit oder ausbleibender Haarwechsel oder vereinzelt fehlende Zähne zu zählen. Nach Absatz 2 muss jedoch beim Verkauf der Nachzucht über die besonderen Ansprüche an die Haltung, Pflege oder Fütterung informiert werden.

Der Zuchteinsatz von Tieren mit Belastungen der Kategorie 2 oder 3 muss die Belastungsverminderung der gesamten Population oder die Erhöhung der genetischen Varianz zum Zweck haben (Absatz 3). Viele Rassen leiden an einem ganzen Spektrum belastender Merkmale oder sind Träger solcher Gene. Gleichzeitig sind Rassetiere oft stark ingezüchtet. Zuchtausschluss von Trägertieren defekter Gene würde die genetische Varianz verschmälern und neue Probleme verursachen. Zuchthygieneprogramme können den betroffenen Zuchtformen oft schon nach wenigen Generationen Belastungsverminderung bringen. Deshalb soll der Zuchteinsatz belasteter Tiere im Rahmen von Zuchthygieneprogrammen möglich sein. Nur Zuchtorganisation verfügen über genügend Daten der von ihr betreuten Rasse oder Zuchtform um solche Zuchtprogramme durchzuführen. Dank der Kontrolle von Zuchtprogramm und Zuchterfolg ist es vertretbar, ein mittelmässig oder stark belastetes Tier unter diesen Umständen in der Zucht einzusetzen.

Artikel 8 Verbotene Züchtungen (Art. 25 Abs. 3 TSchV)

Das Verbot umfasst Zuchtformen und Populationen, bei denen ausschliesslich mittelgradig oder stark belastete Tiere vorkommen (Buchstabe a) sowie Züchtungen, deren Nachkommen voraussichtlich unter einer starken Belastung leiden würden (Buchstabe b). Die Zucht mit Tieren bestimmter Zuchtformen oder Rassen ist komplett verboten, da die mit ihnen in Verbindung gebrachten Merkmale immer die Kriterien nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a erfüllen. Diese Zuchtformen und Rassen sind im Anhang 4 aufgeführt (Buchstabe c). Es ist demnach nicht möglich solche Tiere mit unbelasteten Tieren zu verpaaren.

Anhang 1 Hier gilt es vorauszuschicken, dass ein bestimmtes Merkmal in der Regel gleichzeitig verschiedenen Belastungsformen zugeordnet werden kann. Die Kriterien helfen, das Ausmass der Belastung(en) zu ermitteln. Dieses Ausmass der Belastung ist es dann auch, das die Belastungskategorie und damit die Zulässigkeit eines Zuchteinsatzes bestimmt. Schmerzen (Ziffer 1) können Schäden (Ziffer 2) nach sich ziehen (z. B. Selbstverstümmelung). Schäden verursachen häufig Schmerzen (z. B. Gelenksschäden mit schmerzhaften Lahmheiten). Chronische Schmerzen führen zu Leiden (Ziffer 3). Auch angeborene Ängstlichkeit (Ziffer 4) kann zu Leiden führen. Um die Qualität einer Belastung vergleichbar mit Schmerz, Leiden oder Schäden zu erlangen, müssen Eingriffe ins Erscheinungsbild nach Ziffer 6 oder in die Fähigkeiten nach Ziffer 7 tief greifend sein. Von einem tief greifenden (und damit moralisch relevanten) Eingriff ins Erscheinungsbild kann gesprochen werden, wenn die äusserliche Veränderung dauerhaft oder sogar irreversibel ist wie z.B. bei einem Nackthund. Oft gehen jedoch derartige Eingriffe ins Erscheinungsbild mit einem Funktionsverlust einher. So spielt beispielsweise der Schwanz eines Hundes eine wichtige Rolle bei der Kommunikation mit anderen Hunden. Bei der Diskussion von konkreten Fragestellungen hat sich zudem gezeigt, dass tief greifende Eingriffe in die Fähigkeiten in der Regel zugleich Schäden (Ziffer 2) darstellen, was die Abgrenzung schwierig macht. Im Einzelfall ebenfalls kaum möglich ist die Abgrenzung zwischen Ernied-

rigung nach Ziffer 9 (Mechanisierung des Tieres, Tier als Maschine, lächerlich machen des Tieres, Tier als unbelebte Sache darstellen, Verdinglichung) und übermässiger Instrumentalisierung nach Ziffer 8. Übermässige Instrumentalisierung kann wiederum zu Schmerzen, Leiden, Schäden führen. Als Beispiel seien Knochenbrüche aufgrund der übermässig vergrösserten Brustmuskulatur bei Hochleistungstruten erwähnt.

Anhang 2 In diesem Anhang findet sich eine nicht abschliessende Liste erblich bedingter Merkmale und Symptome, die belastende Auswirkungen auf Gesundheit und Verhalten haben. Es handelt sich hauptsächlich um umgestaltete Körperteile mit schädigender Wirkung – hierzu gehören vor allem sogenannte „Extremzuchten“. Das sind Zuchtformen mit starken Abweichungen vom Aussehen der Wildform, die Körperfunktionen überfordern oder das Normalverhalten stark beeinträchtigen oder verunmöglichen. Kaninchen mit extrem vergrösserten Ohren, die die Fortbewegung behindern oder Fische ohne Streifenzeichnung, deren Sozialleben wegen der daraus resultierenden Kommunikationsschwierigkeiten gestört wird, gehören ebenso dazu wie die mit bestimmten Hunderassen assoziierten, hochgradig schmerzhaften Lähmungserscheinungen durch Bandscheibenvorfall, chronische Hautentzündung durch starke Faltenbildung oder chronische Bindehautentzündung durch eingerollte Augenlider, Taubheit in Verbindung mit bestimmten Fellfarben oder massiver Juckreiz allergischer Tiere.

Anhang 3 Dieser Anhang listet Merkmale auf, die unter Umständen erst im Zusammenhang mit dem Züchten für das Muttertier selber oder die Nachzucht belastend werden. Es handelt sich hauptsächlich um Letalfaktoren sowie um Prädispositionen, d. h. deutliche Tendenzen für bestimmte, belastende Probleme. Beispielsweise führt starke Bemuskelung von Fleischrindern vermehrt zur Unfähigkeit, das Kalb durch die normalen Geburtswege auszutreiben. Aber auch bei rundköpfigen Hunden mit schmalem Becken wie bei der Bulldogge sind Kaiserschnitte die Regel. Bei Schwergeburten sterben die Jungtiere vermehrt während oder kurz nach der Geburt. Die Neigung zur Ausbildung bestimmter Tumoren kann vererbt werden, weshalb Tumore aufgeführt sind. Letalfaktoren führen zum Absterben der Frucht noch vor der Geburt oder zu lebensschwachen Tieren, die bald sterben. Letalfaktoren sind an kleinen Würfen zu erkennen – bei Hunden von Zwergrassen sind sie besonders verbreitet. Bestimmte Farben dürfen nicht reinerbig gezüchtet werden. Bekannte Beispiele hierfür sind die Blindheit bei Pferden mit Tigerscheckung und Seh- und Hörmängel im Zusammenhang mit Merle- oder Harlekinfärbung bei verschiedenen Hunderassen.

Anhang 4 Bei der Tanzmaus kann der Schaden (Innenohrdefekt mit Orientierungsverlust) nicht weggezüchtet werden, weil er dem Zuchtziel entspricht. Ohne Schaden wäre die Tanzmaus eine Maus, die hören kann und über Gleichgewicht verfügt. Diese Maus würde sich normal bewegen (Mäuse klettern und graben gut) und fortpflanzen, aber nicht mehr „tanzen“. Bei Katzen mit Haarveränderungen wie bei den Rassen Rex und Sphynx sind auch die Tasthaare umgestaltet oder sie fehlen ganz. Es ist verbo-

ten, Katzen ohne Tasthaare zu züchten. Denn diese sind wichtige Sinnesorgane für die Orientierung, die Kontaktaufnahme mit anderen Katzen, das Untersuchung von Gegenständen, sowie das Fangen von Beute. Roller- und Purzeltauben sind Zuchtformen, die bei verschiedenen Taubenrassen vorkommen. Rollen gehört zum normalen Balzflug der Tauben. Beim Rollen überschlagen sich die Tauben mehrfach in der Luft, während der Überschlag der Purzeltauben am Boden stattfindet, weil „Bodenpurzler“-Tauben nicht mehr fliegen können. Bei hochgezüchteten Rollertaubenrassen ist das Rollen übermässig ausgeprägt, so dass die Tiere dabei die Kontrolle verlieren. Diese Tauben werden auch „Todesroller“ genannt, weil sie im Extremfall nach einer Serie von ununterbrochenen Überschlägen abstürzen oder auf Hindernisse aufschlagen und verenden. Vom Verbot betroffen sind nur diese beiden extremen Zuchtformen. Zu den Goldfischzuchtformen, deren Augenanordnung sie bei der Sicht stark behindert, gehören die „Himmelsgucker“ (Augen sind himmelwärts ausgerichtet), die „Teleskopaugen“ (Augen sind stark vorgelagert) sowie die „Blasenaugen“ (ihre Augen sind von luftballonartigen Blasen umrahmt). All diese Formen sind verboten, weil die Fische unter starken Sichteinschränkungen mit bedeutender Behinderung der Nahrungsaufnahme, des Schwimmverhaltens sowie des sozialen Zusammenlebens leiden.