proj/2014/71/cons_1

Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI)

Der Bundesrat

22. Oktober 2014

Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI)

Übersicht Das Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Amtshilfe nach dem Standard von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens Staaten oder Territorien gewährt werden kann, die mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen haben, das diesem Standard nicht entspricht.

Mit dem GASI soll das Schweizer Netz der DBA rasch dem internationalen Standard angepasst werden. Damit verbessert die Schweiz ihre Chancen auf eine gute Bewertung im Rahmen der Peer Review des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke.

Das GASI regelt die Amtshilfeersuchen aus Staaten oder Territorien, die zurzeit kein Rechtsinstrument für den Informationsaustausch auf Ersuchen nach dem OECD-Standard mit der Schweiz haben. Das GASI ist subsidiärer Natur und gilt nur, wenn der betreffende Staat oder das betreffende Territorium sein Amtshilfeersuchen nicht gestützt auf ein anderes Instrument stellen kann. Das Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. September 2013 (StAHiG)1, das den Vollzug der Amtshilfe regelt, kommt zur Anwendung, soweit das GASI nichts anderes bestimmt.

Dem OECD-Standard entsprechend wird den betroffenen Staaten oder Territorien der Austausch von Informationen gewährt, die zur Durchführung des jeweiligen DBA oder zur Anwendung oder Durchsetzung des Rechts betreffend die entsprechenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Die ersuchenden Staaten oder Territorien müssen schriftlich bestätigen, dass sie der Schweiz Gegenrecht gewähren und die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen sicherstellen (Datenschutz und Spezialitätsprinzip). Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vollzieht die Bestimmungen des GASI. Sie nutzt dabei die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der ersuchten Informationen, selbst wenn sie diese Informationen für ihre eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die Bestimmungen des StAHiG zur Informationsbeschaffung sind anwendbar. Das GASI ermächtigt zudem die ESTV, Amtshilfeersuchen an die betroffenen Staaten und Territorien zu stellen, und regelt die Verwendung der Informationen, die sie erhält.

Das GASI wird vom Bundesrat ausser Kraft gesetzt, sobald alle betroffenen Staaten und Territorien durch ein Abkommen erfasst sind, das einen standardkonformen Informationsaustausch auf Ersuchen vorsieht.

1 SR 672.5

1 Ägypten X

2 Albanien X

3 Algerien X

4 Anguilla X

Antigua und X

5 Barbuda

6 Argentinien X

7 Armenien X

8 Aserbaidschan X

9 Australien X

10 Bangladesch X 11 Barbados X 12 Belarus X 13 Belgien X 14 Belize X Brit. Jungfernin- X 15 seln 16 Chile X 17 China X 18 Dominica X 19 Ecuador X 20 Elfenbeinküste X 21 Estland X 22 Frankreich X 23 Gambia X 24 Georgien X 25 Ghana X 26 Grenada X 27 Indonesien X 28 Iran X 29 Island X 30 Israel X 31 Italien X 32 Jamaika X 33 Katar X 34 Kirgisistan X 35 Kolumbien X 36 Kroatien X 37 Kuwait X 38 Lettland X 39 Liechtenstein X

Staat oder Ter- Kein revidier- Kein revi- Revidiertes DBA, Revidiertes ritorium tes DBA, multi- diertes das Gegenstand DBA paralaterales Über- DBA eines Bundes- phiert oder einkommen beschlusses ist unterzeichunterzeichnet net oder ratifiziert 40 Litauen X 41 Malaysia X 42 Malawi X 43 Marokko X 44 Mazedonien X 45 Mexico X 46 Moldova X 47 Mongolei X 48 Montenegro X 49 Montserrat X 50 Neuseeland X 51 Pakistan X 52 Philippinen X 53 Sambia X 54 Serbien X 55 Sri Lanka X St. Kitts und X 56 Nevis 57 St. Lucia X 58 St. Vincent X 59 Südafrika X 60 Tadschikistan X 61 Thailand X Trinidad und X 62 Tobago 63 Tunesien X 64 Ukraine X 65 Ungarn X 66 USA X 67 Usbekistan X 68 Venezuela X 69 Vietnam X Total 19 35 4 11