proj/2015/116/cons_1
Änderung der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emmissionen (CO2-Verordnung)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Energie BFE Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien
November 2015
Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Reduktion der
5.1 Globale Finanzhilfen an die energetische Sanierung von Gebäuden
(Gebäudeprogramm)
Art. 104 Beitragsberechtigung In Absatz 1 wird neu präzisiert, dass der Bund den Kantonen auf Gesuch hin globale Finanzhilfen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes für die Förderung von Massnahmen zur energetischen Sanierung bestehender Gebäude, insbesondere zur verbesserten Wärmedämmung der Gebäudehülle gewährt. In Absatz 2 wird vorgesehen, dass globale Finanzhilfen nach Absatz 1 nur für die Förderung von Massnahmen gewährt werden, die wirksam CO2-Emissionen vermindern und kantonsübergreifend harmonisiert umgesetzt werden. Wirksam sind insbesondere Massnahmen, die ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis haben, möglichst wenig Mitnahmeeffekte und ein grosses Anwendungspotenzial haben. Damit die geforderte harmonisierte Umsetzung gewährleistet werden kann, will der Bund mit den Kantonen im Rahmen der Programmvereinbarung ein Basisprogramm definieren, welches auf dem jeweils geltenden harmonisierten Fördermodell der Kantone basiert. Der bisherige Absatz 2 wird materiell unverändert aus der geltenden Verordnung in Absatz 3 übernommen.
Art. 105 Gesuch Zu den Absätzen 1 und 2: Die Kantone müssen das Gesuch um globale Finanzhilfe dem BFE spätestens am 31. Oktober des Vorjahres einreichen. Im Gesuch müssen die Kantone ihre Bereitschaft äussern, ein Programm mit Massnahmen nach Artikel 104 durchzuführen. Die Kantone erhalten jeweils im August/September des Vorjahres die Gesuchsunterlagen, welche aus einem Gesuchsformular, einer Prozessbeschreibung und einem Entwurf der Programmvereinbarung bestehen. Die Dokumente sind so aufgebaut, dass sie sowohl Teil A und Teil B des Gebäudeprogramms beschreiben. Der Entwurf der Programmvereinbarung wird in Abhängigkeit des eingereichten Gesuchs mit jedem gesuchstellenden Kanton diskutiert, angepasst und abschliessend unterzeichnet. Der bisherige Absatz 2 wird mit einer redaktionellen Anpassung materiell unverändert aus der geltenden Verordnung in Absatz 3 übernommen.
Art. 106 Programmvereinbarung Absatz 1 erhält eine rein redaktionelle Änderung bedingt durch die Anpassungen in Artikel 105 Absätze 1 und 2. Zu Absatz 2: Da das BFE neu mit jedem einzelnen Kanton eine Programmvereinbarung abschliessen soll, wird der Gegenstand der Programmvereinbarung in Absatz 2 entsprechend angepasst. Die Programmvereinbarung soll für alle Kantone grundsätzlich gleich aussehen und beschreibt insbesondere das Programmziel, die Grundsätze des Programms (u.a. Basisförderprogramm), die Pflichten von Bund und Kantonen, das Controlling sowie die Kommunikation. Die Absätze 3 und 4 werden materiell unverändert aus der geltenden Verordnung übernommen.
Art. 107 Höhe der globalen Finanzhilfe Während es in Artikel 104 um die Wirksamkeit einer einzelnen Massnahme geht, ist in Artikel 107 für die Festlegung der Höhe der globalen Finanzhilfe für einen bestimmten Kanton die Wirksamkeit des kantonalen Programms massgebend. Die Wirksamkeit pro eingesetzten Förderfranken ergibt sich somit aus der Gesamtheit der einzelnen Massnahmen des Programms und der Bevölkerungszahl des Kantons; je mehr Einwohner ein Kanton hat, desto mehr potenzielle Gesuchsteller und damit potenzielle Einsparungen (Wirksamkeit) kann er erzielen. Im Gegensatz zur heute geltenden Programm-
vereinbarung mit der EnDK erhält damit die Höhe der anrechenbaren Wirkung für den einzelnen Kanton eine höhere Bedeutung (Art. 34 Abs. 3 CO 2-Gesetz), indem jeder Kanton den für ihn optimalen Massnahmenmix wählen kann.
Art. 108 Auszahlung Die Auszahlung der globalen Finanzhilfe an die Kantone soll jährlich erfolgen.
Art. 109 Vollzugskosten In Absatz 1 wird für den Vollzug der Programmvereinbarung neu eine Entschädigung von pauschal 5 % vorgesehen. Die Pauschale hat gegenüber der heute geltenden Regelung zwei Vorteile: Zum einen werden im Vollzug effizient arbeitende Kantone belohnt. Zum andern entfällt die relativ aufwendige Kontrolle der Vollzugsaufwendungen (schwierige Abgrenzung, was zum Vollzug und was zur ordentlichen Tätigkeit des Kantons gehört). Die Reduktion des Vollzugsanteils von bisher höchstens 6,5 % auf pauschal 5 % begründet sich darin, dass die Kantone neu auch für den Teil B des Gebäudeprogramms Vollzugsmittel erhalten sollen (Gleichbehandlung, kostenerhöhender Faktor) und andererseits gegenüber dem heutigen System bei Teil A des Gebäudeprogramms die aufwendige Berichterstattung sowie Koordinationsarbeiten bezüglich Vollzugskostenabrechnung zwischen dem Bund, der EnDK und den Kantonen entfallen (kostensenkender Faktor).
Art. 110 Berichterstattung und Kontrolle Absatz 1 soll die Berichterstattung für Massnahmen nach Teil A an die Berichterstattung für Massnahmen nach Teil B angleichen. Für die Einreichung des Berichts wird neu eine Frist bis zum 31. März des Folgejahres vorgesehen.
Art. 111 Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Mittel Der neue Artikel 111 sieht vor, dass die Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Mittel dem Bund jährlich zurückerstattet werden sollen. Anstelle einer Rückerstattung kann das BFE den Übertrag der Mittel zugunsten der im Folgejahr durchzuführenden Massnahmen bewilligen. Damit wird diese Bestimmung ebenfalls an diejenige für Massnahmen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b des CO2- Gesetzes angeglichen.
Art. 111a Verwendung der rückerstatteten finanziellen Mittel Der neue Artikel 111a sieht vor, dass die dem Bund rückerstatteten finanziellen Mittel nach Artikel 104 des CO2-Gesetzes verwendet werden sollen. Weiter wird klargestellt, dass allfällige nicht verwendete Mittel nach Artikel 36 des CO2-Gesetzes an die Bevölkerung und Wirtschaft verteilt werden.
Art. 112 Mangelhafte Erfüllung Absatz 1 sieht vor, dass das BFE bei mangelhafter Erfüllung durch die Kantone die Auszahlung der globalen Finanzhilfe während der Dauer der Programmvereinbarung ganz oder teilweise aussetzen kann.
Art. 146c Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Die Übergangsbestimmung regelt in Absatz 1, dass für Programmvereinbarungen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung abgeschlossen wurden, das bisherige Recht mit Ausnahme von Artikel 111 gelten soll. Absatz 2 hält fest, dass die Frist für die Rückerstattung nicht verwendeter Mittel von Programmvereinbarungen, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung abgeschlossen wurden, von zwei auf neu drei Jahre verlängert wird. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden,
dass den Gebäudeeigentümern für die Realsierung ihrer Massnahmen i.d.R. zwei Jahre Zeit eingeräumt wird (Verlängerungen aufgrund von Baubewilligungsverzögerungen usw. denkbar) und in der Folge die Kantone erst anschliessend definitv ihre Abrechnung erstellen können.
5.2 Weitere Anpassungen
Art. 9 Monitoringbericht und Verifizierung des Monitioringberichts In Absatz 5 muss eine sprachliche Präzisierung vorgenommen werden: Der erste Monitoringbericht und der dazugehörige Verifizierungsbericht müssen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) spätestens sechs Monate nach Ablauf des Jahres eingereicht werden, das auf den Beginn des Monitorings folgt. Durch das Hinzufügen des Wortes „spätestens“ wird klargestellt, dass die Berichte auch früher eingereicht werden können.
Art. 69 Abs. 2bis Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung In Absatz 2bis wird präzisiert, dass das Massnahmenziel zusammen mit einer vom BAFU dazu beauftragten Organisation zu erarbeiten ist. Da das BAFU auch mehrere Organisationen damit beauftragen kann, muss hier eine Pluralformulierung gewählt werden.
Art. 135 Bst. dbis Anpassung der Anhänge Die Liste der Carbon Leakage gefährdeten Sektoren wird von der EU laufend angepasst. Die letzte Anpassung wurde am 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Der neue Beschluss der Kommission 2014/746/EU ersetzt den Beschluss 2010/2/EU, weshalb der entsprechende Verweis in der CO 2-Verordnung korrigiert werden muss. Das UVEK prüft die Anpassungen der Carbon Leakage gefährdeten Sektoren in der EU regelmässig und berücksichtigt sie gegebenenfalls, um Wettbewerbsverzerrungen zum EU-EHS zu verhindern.
Anhang 9: Berechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte
Ziff. 3 Anpassungsfaktoren
Die Liste der Carbon Leakage gefährdeten Sektoren wird von der EU laufend angepasst. Die letzte Anpassung wurde am 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Der neue Beschluss der Kommission 2014/746/EU ersetzt den Beschluss 2010/2/EU, weshalb der entsprechende Verweis in der CO2-Verordnung korrigiert werden muss.
Anhang 10: Treibstoffe, deren CO2-Emissionen kompensiert werden müssen Im Rahmen einer umfangreichen Messkampagne im zweiten Halbjahr 2013 haben die Bundesämter für Energie (BFE) und Umwelt (BAFU) die in der Gesamtenergiestatistik seit 1998 verwendeten Heizwerte bzw. die im Treibhausgasinventar verwendeten CO 2-Emissionsfaktoren von Heizöl Extra-leicht (HEL), Benzin, Diesel und Flugpetrol geprüft (BFE/BAFU 2014). Die neu bestimmten CO 2-Emissionsfaktoren unterscheiden sich nur geringfügig von den bisher verwendeten.