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Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG)

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI

Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG)

Erläuternder Bericht

Entwurf Version Vernehmlassung

18. Mai 2015

1 Abschnitt: Agentur und Ziel

Art. 1 Agentur Die Bestimmung stellt die gesetzliche Grundlage dar zur Errichtung der Agentur in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Diese Rechtsform entspricht den Leitsätzen des Corporate-Governance-Berichts19 für ausgelagerte Verwaltungseinheiten. Die Agentur führt eine eigene Rechnung. Als Teil der dezentralen Bundesverwaltung wird ihre Rechnung nach dem Grundsatz der Vollkonsolidierung in die Beratung der Staatsrechnung einbezogen (Art. 55 Abs. 1 Bst. c Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 200520). Art. 2 Ziel Das festgelegte Ziel bildet die Basis für die Umschreibung der Aufgaben der Innosuisse. Die Zielvorgabe ihrerseits bildet zusammen mit den in Artikel 3 aufgeführten Aufgaben und den weiteren gesetzlichen Vorgaben die Grundlage für die Formulierung von strategischen Zielen des Bundesrates für jeweils vier Jahre. Die Innosuisse berücksichtigt beim Erreichen der festgelegten Ziele namentlich die Grundsätze und Aufträge nach Artikel 6 FIFG.

2 Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit

Art. 3 Aufgaben Das geltende FIFG bezeichnet die heutige KTI als Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation in allen Disziplinen, die an den Hochschulforschungsstätten vertreten sind. Diese Funktion soll im Rahmen der Organisationsreform auf die Innosuisse übergehen (Abs. 1). Die Aufgaben der Innosuisse sind in den Absätzen 2-6 aufgeführt. Sie werden vom Verwaltungsrat im Rahmen seiner Beitragsverordnung präzisiert, das dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen ist (Art. 6 Abs. 8 Bst. e).

19 BBl 2006 8233 ff . 20 FHG, SR 611.0

Absatz 2 verweist auf die im FIFG festgelegten und der Innosuisse übertragenen Bundesaufgaben im Bereich der Innovationsförderung. Dieses Konzept erfordert mehrere Anpassungen des FIFG. Einerseits wird Artikel 18 um eine neue Bundesaufgabe erweitert. Der Bund soll die Möglichkeit bekommen, den Nachwuchs im Bereich der Innovation mit Stipendien zu fördern. Anderseits werden die Artikel 19 über die Förderung der Innovationsprojekte und 20 über die Unterstützungsmassnahmen im Bereich des Unternehmertums und der Verwertung des Wissens und des Wissens- und Technologietransfers dahingehend angepasst, dass dort „Innosuisse“ anstatt „Bund“ als zuständige Stelle aufgeführt wird. Artikel 21 über die Einsetzung der KTI erübrigt sich und wird ersetzt mit einer Präzisierung im Bereich der in Artikel 20 FIFG geregelten Unterstützungsmassnahmen. Artikel 22 legt die neu eingeführte Nachwuchsförderung als Aufgabe der Innosuisse fest. Artikel 23 zur Regelung der heutigen KTI wird mit einer Regelung des Overheads ersetzt21. Infolge dieser Anpassungen erübrigt sich Artikel 24, der der KTI die Aufgaben per Verweis auf Artikel 18 zuweist. Artikel 24 wird mit einer Bestimmung ersetzt, die die Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199022 auf die Innovationsförderung durch die Innosuisse festlegt. Der Verweis auf die Artikel 18 Absätze 1 und 2 sowie19-24 im FIFG umfasst alle dort festgelegten Regelungen. So gilt für die Innosuisse namentlich auch Artikel 19 Absatz 6 über die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis. Im Übrigen werden die Anpassungen des FIFG, namentlich Artikel 22 über die Nachwuchsförderung und die in Artikel 21 vorgesehene Präzisierung zu den Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 20 in den Erläuterungen zum Anhang des Gesetzes ausgeführt. Absatz 3 berücksichtigt die Regelungen in Artikel 24 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c FIFG. Entsprechend der heutigen Praxis entscheidet die Agentur im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge auch über die Gewährung von Beiträgen an Schweizer Forschungspartner von Innovationsprojekten. Die Bestimmung wird insofern angepasst, als sich die Kompetenz der Innosuisse zur Ausübung der Aufgabe nach dem nationalen Recht anstatt nach Vorgaben der völkerrechtlichen Verträge richten soll.

Absatz 4 entspricht inhaltlich der Bestimmung in Artikel 24 Absatz 6 FIFG. Die Regelung in Absatz 6 konkretisiert Artikel 7 Absatz 3 FIFG, wonach der Bundesrat die Innosuisse mit der Durchführung themenorientierter Förderprogramme beauftragen kann. Das FIFG mit seinen Regelungen über das System der Forschungs- und Innovationsförderung, über Grundsätze sowie über die Planung, Koordination und Zusammenarbeit soll ein Rahmengesetz für den Bereich der Innovationsförderung bleiben. In der Auflistung der Forschungsorgane in Artikel 4 FIFG wird die Innosuisse anstelle der heutigen KTI aufgeführt (siehe Artikel 26 über die Änderung anderer Erlasse). Die Innosuisse berücksichtigt im Rahmen ihrer Tätigkeiten unter anderem die in Artikel 6 FIFG festgelegten Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt und achtet auf den Beitrag seiner Förderung zur Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Beschäftigung in der Schweiz. Art. 4 Kooperationen und Beteiligung an Rechtsträgern Die in Absatz 1 festgelegte Möglichkeit der Agentur, Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen bei grenzüberschreitenden Innovationsprojekten einzugehen, lehnt sich an die geltende Bestimmung in Artikel 24 Absatz 5 FIFG an, die, wie in den Erläuterungen zu Artikel 3 ausgeführt, im Rahmen der Vorlage aufgehoben wird. Sie verleiht der Innosuisse die Kompetenz, selbstständig Vereinbarungen mit ausländischen Stellen abzuschliessen. Ausländische Partner solcher Vereinbarungen können Förderorganisationen und Förderstellen wie etwa staatliche Behörden sein. Als öffentlich-rechtliche Anstalt

21 Die Regelung zum Overhead, wie sie im Rahmen der Totalrevision des FIFG in Artikel 24 vorgesehen wurde, ist

zum Zeitpunkt der Vernehmlassung zu dieser Vorlage noch nicht in Kraft. Stattdessen ist heute die noch vor der Totalrevision des FIFG geltende Regelung anwendbar, wonach die KTI Overheadbeiträge gewähren kann. Diese gilt bis Ende 2016. 22 SR 616.1

mit eigener Rechtspersönlichkeit soll sie sich selbst und in eigener Kompetenz vertraglich binden können im Rahmen von internationalen Förderinstrumenten wie etwa die ERA-NETs.23 Der Innosuisse soll gemäss Absatz 2 eine Beteiligung ausschliesslich an nicht gewinnorientierten Rechtsträgern ermöglicht werden. Die strategischen Ziele müssen für die zulässigen Beteiligungen Vorgaben enthalten. Die Möglichkeit der Beteiligung stellt keine Option zur Aufgabenübertragung an Dritte dar.

3 Abschnitt: Organisation

Art. 5 Organe Die Innosuisse verfügt über die üblichen Organe einer verselbstständigten Bundeseinheit. Es sind dies der Verwaltungsrat (Art. 6), die Geschäftsleitung (Art. 7) und die Revisionsstelle (Art. 9). Die Bestellung des Innovationsrats (Art. 8) als ein weiteres Organ ist gekoppelt an die Mission der Innosuisse, die Exzellenz im Rahmen der wissenschaftsbasierten Innovation zu fördern. Der Innovationsrat ist mit Entscheidkompetenz ausgestattet und stellt für die neue Anstalt ein unverzichtbares und zentrales Kernorgan dar. Die Aufgaben der Organe sind in den jeweiligen Artikeln einzeln aufgelistet. Art. 6 Verwaltungsrat Die Bestimmungen lehnen sich mehrheitlich an die üblichen Regelungen von öffentlich-rechtlichen Anstalten an. Zur Wahl in den Verwaltungsrat bedarf es einschlägiger Kompetenzen im Innovationsbereich (Abs. 1). Die vorgesehene Regelung verleiht dem Bundesrat die Möglichkeit, Ratsmitglieder zweimal wiederzuwählen. Daraus kann jedoch kein Anspruch der Ratsmitglieder auf eine Wiederwahl abgeleitet werden. Absatz 2 legt zudem die Pflicht der Bewerberinnen und Bewerber zur Offenlegung ihrer Interessenbindungen fest. Die Pflicht zur sorgfältigen Pflichterfüllung ist in Absatz 3 festgelegt. Die Gefahr eines Interessenkonflikts nach Absatz 4 kann auch im Zusammenhang mit einem Stellenwechsel in die Privatwirtschaft auftreten. Durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen (z.B. Vereinbarung einer Karenzfrist) kann bei Bedarf derartigen möglichen Interessenkonflikten vorgebeugt werden. Die vom Bundesrat zu wählenden Mitglieder stehen in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zu der Agentur (Abs. 5). Ergänzend gelangen die auftragsrechtlichen Bestimmungen des OR24 zur Anwendung. Das Honorar und die weiteren Vertragsbedingungen richten sich nach Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200025 (BPG) und dem darauf basierenden Vollzugsrecht, namentlich der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200326. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten können Karenzfristen vereinbart werden. Die Information darüber sind Gegenstand des jährlichen Kaderlohnreportings an den Bundesrat und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte. Die Kaderlohnverordnung enthält unter anderem auch Bestimmungen über die ausgewogene Vertretung der Landessprachen im Verwaltungsrat. Bis auf Artikel 6a ist das BPG auf die Mitglieder des Verwaltungsrats nicht

anwendbar. Der Bundesrat hat zudem Vorgaben für die Geschlechtervertretung beschlossen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind berufsvorsorgerechtlich zu versichern, wenn sie die Bedingungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198227 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erfüllen. Der Verwaltungsrat ist gegenüber dem Bundesrat verantwortlich dafür, dass die Interessenbindungen, welche seine Mitglieder nach ihrer Wahl eingegangen sind, mit ihrer Funktion in der Innosuisse vereinbar sind. Der Verwaltungsrat muss die Interessenbindungen seiner Mitglieder laufend überwachen und

23 Siehe Fussnote 10. 24 SR 220 25 SR 172.220.1 26 SR 172.220.12 27 SR 831.40

beurteilen. Ist eine Interessenbindung nicht vereinbar mit dem Mandat und hält das Mitglied trotzdem daran fest, so muss der Verwaltungsrat dem Bundesrat die Abberufung des betreffenden Mitglieds beantragen (Abs. 6). Absatz 7 legt die Schweigepflicht der Mitglieder des Verwaltungsrats fest. Das Organisationsreglement regelt die Möglichkeit der Entbindung von der Schweigepflicht für den Fall, dass ein Verwaltungsratsmitglied namentlich im Rahmen von Gerichtsverfahren aussagen soll. Die Mitglieder dürfen sich nur mit vorgängiger schriftlicher Ermächtigung der Innosuisse äussern. Absatz 8 legt einerseits die üblichen Tätigkeiten eines Verwaltungsrats fest. Darunter fällt beispielsweise der Erlass des Organisationsreglements. Darin regelt er namentlich die Organisation der Organe. Anderseits werden hier Aufgaben vorgesehen, die mit der speziellen Mission und Ausgestaltung der Agentur zusammenhängen. Darunter fallen namentlich der Erlass einer Beitragsverordnung, welche die Förderinstrumente der Agentur sowie die Fördervoraussetzungen regelt (Bst. e). Sein Entscheid über die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor wird gemäss Buchstabe h vom Bundesrat genehmigt. Der Verwaltungsrat soll zuständig sein für die Wahl der Mitglieder des für die Innosuisse charakteristischen Organs Innovationsrat sowie der vom Innovationsrat beantragten Expertinnen und Experten (Bst. j). Sie werden in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zu der Innosuisse stehen. In einem Reglement legt der Verwaltungsrat das Honorar und weitere Vertragsbedingungen der Mitglieder des Innovationsrats sowie die Entschädigung der für den Innovationsrat tätigen Expertinnen und Experten fest (Bst. k). Für die Honorare orientiert er sich an der Kaderlohnverordnung und für die Expertenentschädigungen an den Ansätzen, die im Bereich der ausserparlamentarischen Kommissionen gelten und in der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199828 (RVOV) geregelt sind. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. Nach Buchstabe q ist er verantwortlich für die Regelung der Kommunikation für die ganze Agentur. Absatz 9 legt explizit die Möglichkeit des Verwaltungsrats fest, eine Compliancestelle einzurichten. Diese berät den Verwaltungsrat, den Innovationsrat und die Geschäftsleitung bei der Sicherung der

Qualität der Förderentscheide und Rechtmässigkeit des Vollzugs.

Art. 7 Geschäftsleitung und Geschäftsstelle Die Geschäftsleitung, an deren Spitze eine Direktorin oder ein Direktor steht, erhält im operativen Bereich sowohl Entscheidkompetenzen als auch unterstützende Tätigkeiten zugewiesen (Abs. 1). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben leitet die Geschäftsleitung eine Geschäftsstelle (Abs. 2 Bst. a). Die Geschäftsleitung entscheidet selbstständig über Gesuche um Beiträge zur Förderung von Massnahmen, die dazu dienen, interessierte Forscherinnen und Forscher über nationale und internationale Aktivitäten im Bereich der Innovation zu informieren und bei der Erstellung von Teilnahmebewerbungen fachlich und formell zu unterstützen (Bst. b). Diese Förderaufgabe ist nicht neu und ist als Tätigkeit der heutigen KTI in Artikel 24 Absatz 6 FIFG geregelt. Der Geschäftsleitung obliegt es zudem, den Vollzug dieser Massnahmen zu beaufsichtigen (Bst e). Eine weitere zentrale Aufgabe der Geschäftsleitung ist die Bereitstellung der Entscheidunterlagen des Innovationsrats. Dabei prüft sie die Fördergesuche auf die formellen Fördervoraussetzungen entsprechend den Rechtsgrundlagen, ohne sich dabei zu den wissenschaftlich-fachlichen Aspekten zu äussern. Aufgrund dieser Prüfung und unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Mittel stellt sie dem Innovationsrat die entsprechenden Anträge. Sie bereinigt mit dem Innovationsrat die Entscheide, die von ihren Anträgen abweichen. Gelingt dies im Einzelfall nicht, so ist es Aufgabe der Geschäftsleitung, verbleibende Differenzen dem Verwaltungsrat vorzulegen. In solchen Ausnahmefällen trifft dieser als oberstes Organ den definitiven Entscheid der Innosuisse (Bst. c und d). Da die Geschäftsleitung keine wissenschaftlich-inhaltliche Prüfung der Gesuche durchführt und dementsprechend im Einzelfall auch keine Sachanträge dazu stellen kann, entscheidet der Innova-

28 SR 172.010.1

tionsrat als einziges Organ der Innosuisse über die zentralen Beitragsbedingungen, d.h. die wissenschaftlichen und innovationsbezogenen Gehalte der Gesuche, sowie über die Durchführbarkeit der Vorhaben. Die vorgesehene interne Entscheidüberprüfung in Hinsicht auf die erwähnten Aspekte ist neu und wäre im Rahmen der KTI als Behördenkommission nicht möglich. Im Übrigen stellt die Kompetenz nach Buchstabe c eine Spezialregelung zu Buchstabe g dar, der ganz allgemein die Unterstützung bei der Vorbereitung der Geschäfte des Verwaltungsrats und Innovationsrats als Aufgabe festlegt. Schliesslich erhält die Geschäftsleitung die subsidiäre Kompetenz zur Erfüllung aller Aufgaben, die das Gesetz keinem anderen Organ zuweist (Bst. j). Weitere Details der Organisation sowie der Arbeitsabläufe werden im Organisationsreglement festgelegt.

Art. 8 Innovationsrat Der Innovationsrat ist das wissenschaftliche Gremium für Entscheide über die Innovationsförderung der Innosuisse (Abs. 1). Die Mitglieder des Innovationsrats üben ihre Tätigkeit im Milizsystem aus. Mit höchstens 25 Innovationsräten weist er weit weniger als die Hälfte der Mitglieder der heutigen KTI auf (Abs. 2). Die vorgesehene Anzahl Innovationsräte soll es ermöglichen, zusammen mit den gemäss Absatz 9 beigezogenen und ebenfalls im Milizsystem tätigen Expertinnen und Experten in festgelegten Teams zu arbeiten. Damit soll eine effiziente und sachgerechte Erledigung der Aufgaben gesichert werden. Da der Innovationsrat ein Organ ist, gelten für seine Zusammensetzung bezüglich Sprachen und Geschlechter grundsätzlich dieselben Vorgaben wie für die Zusammensetzung des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat soll bei der Wahl der Innovationsräte soweit möglich eine entsprechende Zusammensetzung anstreben. Bei der Wahl der Mitglieder des Innovationsrats und der Expertinnen und Experten nach Absatz 9 wird der Sicherung der Koordination und des Wissenstransfers mit den Bundesaktivitäten im Innovationsbereich Rechnung getragen. Wie bereits für den Verwaltungsrat festgelegt, ist die Offenlegung der Interessenbindungen der Kandidatinnen und Kandidaten eine Wahlvoraussetzung (Abs. 3). Die Möglichkeit einer Wiederwahl verleiht keinen Anspruch darauf, wiedergewählt zu werden (Abs. 3 und 4). Der Verwaltungsrat kann im Organisationsreglement eine Gliederung des Innovationsrats in Förderbereiche mit Entscheidungsbefugnissen vorsehen, ähnlich der Regelung im FIFG für die heutige KTI. Die Pflicht zur sorgfältigen Aufgabenerfüllung ist in Absatz 5 festgelegt. Der Innovationsrat muss die Interessenbindungen seiner Mitglieder laufend überwachen und beurteilen (Abs. 6). Ist eine Interessenbindung nicht vereinbar mit dem Mandat und hält das Mitglied trotzdem daran fest, so muss der Innovationsrat dem Verwaltungsrat die Abberufung des betreffenden Mitglieds beantragen. Im Rahmen des Geschäftsberichts an den Bundesrat müssen die bestehenden Interessenbindungen kommentiert werden. Die Mitglieder des Innovationsrats unterstehen der Schweigepflicht (Abs. 7). Gleich wie die Mitglieder

des Verwaltungsrats dürfen sie sich ohne Ermächtigung der Innosuisse im Rahmen von Gerichsverfahren nicht über Wahrnehmungen äussern, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben. Das Organisationsreglement legt die Möglichkeit der Entbindung von der Schweigepflicht fest. Der Innovationsrat ist ein Organ und seine Mitglieder müssen – gleich wie der Verwaltungsrat – die Interessen der Innosuisse in guten Treuen wahren (Abs. 5). Der Innovationsrat entscheidet über alle Fördergesuche, ausser im Bereich der Förderung von Massnahmen zur Information über Programme und zur Unterstützung bei der Gesuchstellung, die in der Kompetenz der Geschäftsleitung liegt (Abs. 8 Bst. a). Nach Buchstabe b trifft er die Entscheide im Bereich der gewerblichen Leistungen der Innosuisse. Zur Sicherung eines optimalen Einsatzes der Fördermittel begleitet der Innovationsrat den Vollzug der in Buchstabe a aufgeführten Vorhaben (Abs. 8 Bst. c). Buchstabe d verweist auf eine mit der Vorlage einzuführende Bestimmung zur Präzisierung im Bereich der Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 21 FIFG (siehe Erläuterungen zu Art. 21 FIFG).

Die von ihm entwickelten Förderstrategien und Förderinstrumente (Bst. e) dienen dem Verwaltungsrat als Basis für den Erlass der Beitragsverordnung. Mit der Delegationsnorm in Buchstabe g erhält der Innovationsrat die Kompetenz, Vollzugsbestimmungen über die anrechenbaren Kosten für die Beitragsbemessung in den einzelnen Förderinstrumenten sowie über die Anforderungen für die Gesuchseinreichung zu erlassen. Diese Möglichkeit erlaubt eine Entlastung der Beitragsverordnung von zahlreichen Detailregelungen. Die subventionsrelevanten Bestimmungen sind jedoch in der Beitragsverordnung festzulegen. Zu seiner Unterstützung kann der Innovationsrat die vom Verwaltungsrat gewählten Expertinnen und Experten beiziehen. Für die Wahl als Expertin oder Experte gilt die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen. Der Innovationsrat setzt die Expertinnen und Experten zur Begutachtung von Fördergesuchen und zur Begleitung der geförderten Projekte ein (Abs. 9). Mit diesem Expertenpool verfügt die Innosuisse über die Möglichkeit, die im Bereich des Innovationsrats notwendigen Kompetenzen auf eine flexible Art beizuziehen. Die Regelung der Entschädigung des Innovationsrats und des Expertenpools ist in den Erläuterungen zu Artikel 6 ausgeführt. Gleich wie die Verwaltungsräte sind auch die Mitglieder des Innovationsrats sowie die Expertinnen und Experten berufsvorsorgerechtlich zu versichern, wenn sie die Bedingungen des BVG erfüllen. Zur Festlegung der Meldepflicht über Veränderungen von Interessenbindungen der Expertinnen und Experten sowie der Schweigepflicht verweist Absatz 9 auf die Regelung für die Innovationsräte. Weitere organisatorische Bestimmungen werden im Organisationsreglement vorgesehen. Namentlich wird darin das Mandatsverhältnis der Expertinnen und Experten zur Agentur festgelegt.

Art. 9 Revisionsstelle Die Innosuisse führt eine eigene Rechnung. Dementsprechend ist eine Revisionsstelle vorzusehen. Der Verweis auf die Regelungen des Aktienrechts ist dynamischer Natur (Abs. 2). Abweichend zum Aktienrecht soll bei den Anstalten nicht nur die Jahresrechnung, sondern auch ein Teil des Lageberichts revidiert werden. Die Revisionsstelle muss den Lagebericht hinsichtlich der folgenden drei Punkte prüfen und darüber Bericht erstatten: Allfällige Widersprüche gegenüber der Jahresrechnung, die Durchführung eines adäquaten Risikomanagements und allfällige Widersprüche im Bereich der Personalberichterstattung. Damit wird der Revisionsgesellschaft im Gesetz eine Zusatzaufgabe zugewiesen.

4 Abschnitt: Personal

Art. 10 Anstellungsverhältnisse Nach dem Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate-Governance-Bericht ist für verselbstständigte Einheiten, die Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen, ein öffentlich-rechtliches Personalstatut im Rahmen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG)29 vorzusehen. Die Agentur fällt unter diese Kategorie. Somit sind das BPG und die Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 200030 anwendbar. Nach Artikel 37 Absatz 3bis BPG erlassen Verwaltungseinheiten, denen der Bundesrat Arbeitgeberbefugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 BPG überträgt, eigene Ausführungsbestimmungen zum BPG. Damit der Bundesrat hier seiner Aufgabe als Steuerungsbehörde nachkommen kann, unterliegen diese Ausführungsbestimmungen der Genehmigung durch den Bundesrat. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird die Kompatibilität mit dem BPG überprüft. Trotz der in Artikel 37 Absatz 3bis BPG erteilten Kompetenz sollen für das Personal der Innosuisse auch alle weiteren Vollzugserlasse zum BPG gelten, wie die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200131 (BPV), die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung32 (VBPV) und die Verordnung vom 26. Oktober 2011 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV)33. Der Verwaltungsrat soll nur

29 SR 172.220.1 30 SR 172.220.11 31 SR 172.220.111.3 32 SR 172.220.111.31 33 SR 172.220.111.4

soweit die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmunen in einer Personalverordnung erhalten, als dies absolut notwendig ist. In der Personalverordnung werden somit insbesondere die personalrechtlichen Zuständigkeiten zu regeln sein. Der in Absatz 3 verliehene Arbeitgeberstatus umfasst alle im BPG festgelegten Rechte und Pflichten der Arbeitgeberin, welche in der Rahmenverordnung BPG konkretisiert sind.

Art. 11 Pensionskasse Das Personal der Innosuisse soll bei PUBLICA versichert werden (Abs. 1). Zur Verhinderung von Kleinstvorsorgewerken soll die Innosuisse im Vorsorgewerk des Bundes bleiben und kein eigenes Vorsorgewerk aufbauen. Mit dieser spezialgesetzlichen Regelung wird verhindert, dass mit dem Inkrafttreten der Vorlage automatisch ein neues Vorsorgewerk entsteht, welches dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder ins Vorsorgewerk des Bundes integriert werden müsste (Abs. 2). Sie wird jeweils von PUBLICA eine separate Rechnung für die Vorsorgebeiträge erhalten. Die Agentur ist auch für die bisherigen Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der heutigen Geschäftsstelle der KTI die zuständige Arbeitgeberin (Art. 29 Abs. 1).

5 Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt

Art. 12 Finanzierung Die Bestimmung führt die Finanzierungsquellen der Innosuisse auf und verweist auf die präzisierenden Artikel sowie auf das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199034 (SuG), das gemäss der neu einzuführenden Bestimmung in Artikel 24 FIFG auf die Innosuisse anwendbar ist. Rückforderungen im Rahmen des SuG sind notwendig namentlich bei nicht verwendeten Finanzhilfen seitens von Beitragsempfängern.

Art. 13 Abgeltungen des Bundes Die Abgeltungen dienen der Finanzierung der in Artikel 3 festgelegten Aufgaben und der hierzu notwendigen Betriebskosten. Sie stellen Subventionen nach SuG dar. Die Bestimmung verweist nicht auf Artikel 4 Absatz 1, da die im Rahmen der Kooperationen gewährten Beiträge an Forschungsinstitutionen im Rahmen von Innovationsprojekten unter die Förderung nach Artikel 3 Absatz 2 fallen.

Art. 14 Drittmittel Die Innosuisse soll sich teilweise aus Drittmitteln finanzieren können. Darunter fallen Entgelte für gewerbliche Leistungen sowie Zuwendungen Dritter. Die Entgegennahme von Drittmitteln darf nicht zu einer Einschränkung der Unabhängigkeit der Innosuisse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben führen.

Art. 15 Geschäftsbericht Der Geschäftsbericht besteht einerseits aus der Jahresrechnung und anderseits aus dem Lagebericht. Beides ist von der Revisionsstelle zu prüfen.

Art. 16 Rechnungslegung Im Interesse der Vollkonsolidierung nach Artikel 55 FHG müssen die wesentlichen Grundsätze der Rechnungslegung nach FHG übernommen werden. Von den vom Verwaltungsrat festgelegten Standards kann der Bundesrat Abweichungen vorsehen (Abs. 2 und 5).

Art. 17 Reserven

34 SR 616.1

Die Innosuisse soll die Möglichkeit haben, Reserven zu bilden. Über die Zuweisung eines allfälligen Gewinns der Innosuisse zu den Reserven entscheidet der Bundesrat. Aus folgenden Tätigkeiten kann die Innosuisse einen Gewinn erzielen:

  • Nicht ausbezahlte Anteile des jährlichen Bundesbeitrags (Art. 13);

  • Rückforderungen aus Schlussabrechnungen der von der Innosuisse geförderten Innovationsprojekte sowie aus abgebrochenen Projekten gemäss SuG;

  • Rückforderungen im Falle einer wirtschaftlichen Nutzung der Projektresultate sowie Gewinnbeteiligungen (Art. 22);

  • Entgelte aus gewerblichen Leistungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a;

  • Zuwendungen Dritter. Über die Verwendung der Reserven entscheidet die Innosuisse. Die Reserven, die aus Subventionen geäufnet wurden, bleiben weiterhin für die Subventionstätigkeit der Innosuisse zweckgebunden. Zuwendungen Dritter sollen den Reserven zugewiesen werden können, ohne Berücksichtigung der im Absatz 1 festgelegten Höchstgrenze (Abs. 2).

Art. 18 Tresorerie Die Innosuisse schliesst sich für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel der zentralen Tresorerie des Bundes an. Die EFV führt gemäss Artikel 60 Absatz 1 FHG die zentrale Tresorerie des Bundes. Zur Gewährleistung ihrer Zahlungsbereitschaft kann der Bund die Innosuisse mit Fremdmitteln versorgen.

Art. 19 Steuern Die Bestimmung entspricht der Standardregelung für Anstalten.

Art. 20 Liegenschaften Die Innosuisse soll vom Bund die notwendigen Liegenschaften zur Miete überlassen bekommen. Die Innosuisse soll aber auch die Möglichkeit haben, sich Liegenschaften mieten zu können, oder sich solche von Dritten zur Nutzniessung übertragen zu lassen. Eine Nutzniessung kann gegen geringe Auslagen oder kostenlos, namentlich auch im Rahmen eines Legats übertragen werden.

6. Abschnitt: Beitragsverordnung; Rückforderung bei wirtschaftlichem Nutzen und Gewinnbeteiligung Art. 21 Beitragsverordnung Dieser Artikel gibt die Hauptinhalte der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Beitragsverordnung wieder, die gemäss Artikel 6 Absatz 8 Buchstabe e vom Bundesrat zu genehmigen ist. Die Innosuisse wird in der Beitragsverordnung unter anderem ein einfaches Verfahren für die Auswahl von qualifizierten Coaches und Innovationsmentoren festlegen, das neu in Artikel 21 Absatz 1 FIFG vorgesehen ist (Bst. c). Buchstabe f delegiert die Regelung des Immaterialgüterrechts an die Innosuisse. Die Regelung in der Beitragsverordnung soll die Spezialbestimmung für die KTI ersetzen, die heute in Artikel 41 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 201335 (V-FIFG) festgelegt ist.

Art. 22 Rückforderung bei wirtschaftlichem Nutzen und Gewinnbeteiligung Die Bestimmung lehnt sich an Artikel 39 FIFG an, wonach Forschungsförderungsinstitutionen, worunter auch der SNF fällt, die Möglichkeit haben, im Falle einer wirtschaftlichen Nutzung der Projektresultate eine Rückzahlung der gewährten Beiträge sowie eine angemessene Gewinnbeteiligung zu verlangen.

35 SR 420.11

7 Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 23 Strategische Ziele Der Bundesrat führt die Innosuisse mittels strategischer Ziele, die für 4 Jahre festgelegt werden. Mit den strategischen Zielen macht der Bundesrat der Innosuisse gestützt auf die Bestimmungen über die Ziele und Aufgaben unternehmens- und aufgabenbezogene Vorgaben. Der Verwaltungsrat wird vorgängig angehört. Die strategischen Ziele werden nach ihrer Festlegung im Bundesblatt publiziert.

Art. 24 Aufsicht Gemäss Artikel 8 Absatz 4 RVOG beaufsichtigt der Bundesrat nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten des Bundes. Dementsprechend soll die Aufsicht über die Innosuisse beim Bundesrat liegen (Abs. 1). Die Aufzählung der dem Bundesrat zur Ausübung der Aufsicht stehenden Möglichkeiten ist nicht abschliessend (Abs. 2). Vorbehalten bleiben namentlich die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments.

8 Abschnitt: Gewerbliche Leistungen

Art. 25 Die Bestimmung stellt die nach Artikel 41 FHG notwendige Rechtsgrundlage für eine gewerbliche Tätigkeit der Innosuisse dar. Das Rechnungswesen muss so ausgestaltet werden, dass Kosten und Erträge der Tätigkeit ausgewiesen werden können. Unter Pflichten im Sinne von Absatz 3 fallen nebst Steuern etwa Arbeits-, Sicherheits- und Haftungsvorschriften. Die Leistungen dürfen nur dann erbracht werden, wenn sie die Erfüllung der Aufgaben der Innosuisse nicht beeinträchtigen. Zudem dürfen sie keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

9 Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Änderung anderer Erlasse Anpassungsbedarf auf Gesetzesebene besteht im FIFG und im Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201136 (HFKG). Die Änderungen werden im Anhang geregelt und weiter unten erläutert.

Art. 27 Errichtung der Innosuisse Dieser Artikel enthält eine Reihe von Regelungen im Hinblick auf den Übergang zur neuen öffentlichrechtlichen Anstalt. Die bezeichneten Aktiven und Passiven werden auf den vom Bundesrat festgelegten Zeitpunkt in einem Akt auf die Agentur übertragen. Deshalb schliesst Absatz 6 die Anwendbarkeit des Fusionsgesetzes aus.

Art. 28 Übergang der Arbeitsverhältnisse Die Arbeitsverhältnisse gehen von Gesetzes wegen auf die Innosuisse über. Den Arbeitnehmenden muss weder gekündigt werden, noch muss die Innosuisse sie neu anstellen. Der Zeitpunkt des Übergangs wird gemäss Artikel 27 Absatz 3 vom Bundesrat festgelegt (Abs. 1). Da die Innosuisse eine andere Organisationsstruktur ausweist als die heutige KTI, können sich die einzelnen Arbeitsbereiche und Funktionen ändern (Abs. 2). Allerdings sieht Absatz 2 für die Arbeitnehmenden eine Besitzstandregelung für den Lohn vor.

36 SR 414.20

Art. 29 Zuständige Arbeitgeberin Absatz 1 stellt klar, dass die Innosuisse für alle bisherigen Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrentenbezügerinnen und -bezüger der KTI die zuständige Arbeitgeberin mit den entsprechenden Pflichten ist. Die der Innosuisse zurechenbaren Rentenbezügerinnen und -bezüger folgen dem Vorsorgewerk des aktiven Personals. Absatz 2 stellt eine Übergangsregelung dar für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit vor dem Inkrafttreten der Vorlage eingetreten ist, die Invalidenrente jedoch erst nach dem Inkrafttreten zu laufen beginnt.

Art. 30 Weitere Übergangsbestimmungen Dieser Artikel regelt weitere übergangsrechtlich relevante Sachverhalte.

Art. 31 Referendum und Inkrafttreten Der Bundesrat wird gestützt auf Absatz 2 den Zeitpunkt des Inkrafttretens festlegen. Um die Vollzugsarbeiten, namentlich das Erarbeiten der Vollzugserlasse durch die zuständigen Organe noch vor der Eröffnung des Betriebs in der neuen Rechtsform zu ermöglichen, wird eine gestaffelte Inkraftsetzung notwendig sein.

Anhang (Art. 26): Änderung anderer Erlasse

1 Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 (HFKG)

Art. 4 Abs. 5 und Art. 13 Bst. g In den Bestimmungen wird anstelle der KTI die Bezeichnung der Agentur aufgeführt.

2 Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)

Ersatz von Ausdrücken Im FIFG wird die Bezeichnung der neuen Anstalt anstelle der KTI aufgeführt. Zudem wird die Bezeichnung „Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat (SWIR)“ ersetzt durch „Schweizerische Wissenschaftsrat (SWR)“. Damit kann einer Verwechslungsgefahr bei der Bezeichnung mit dem Innovationsrat der Innosuisse vorgebeugt werden.

Art. 4 Bst. b Die Innosuisse wird hier als Forschungsorgan mit der vollen Bezeichnung anstelle der KTI aufgeführt.

Art. 7 Abs. 1 Bst. f und g Statt "Einsetzung der KTI" wird "Betrieb der Innosuisse aufgeführt. Im Übrigen wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Art. 16 Abs. 3 In der Regelung wird die Innosuisse nun explizit erwähnt. Diese Anpassung stellt klar, dass Institutionen der Ressortforschung unter den in Artikel 16 Absatz 3 FIFG festgelegten Voraussetzungen Beiträge von der Agentur erhalten können. Dabei ist unerheblich, ob es sich dabei um Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit wie METAS, oder um rechtlich unselbstständige Institutionen der Ressortforschung, wie das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI) oder die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen handelt. Die Berechtigung bundesverwaltungsinterner Institutionen der Ressortforschung und bundeseigener Forschungsanstalten (siehe Art. 17 Abs. 6), sich um Beiträge der Agentur

zu bewerben und zu erhalten, steht in einem Spannungsfeld zu Artikel 3 SuG. Gemäss diesem Rahmengesetz können Subventionen, auch wenn sie von ausgelagerten Einheiten des Bundes gesprochen werden, grundsätzlich nur an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden. In der Förderung von Innovationsprojekten der Innosuisse fliessen die Subventionsbeiträge ausschliesslich an den Forschungspartner. Beiträge an den Wirtschaftspartner sind ausgeschlossen, obwohl dieser der eigentliche Nutzniesser der Subvention ist. Aus diesem Grund soll im vorliegenden Fall eine Ausnahme von Artikel 3 SuG möglich sein. Grundsätzlich gilt aber weiterhin, dass die Bundesverwaltung nicht Empfänger von Bundessubventionen sein kann, weshalb die hier vorliegende Lösung ein Einzelfall bleibt und kein Präjudiz bildet.

Art. 17 Abs. 6 Die vorgesehene Regelung in Artikel 16 Absatz 3 FIFG soll auch für die bundeseigene Forschungsanstalten wie beispielsweise Agroscope gelten (zur Subventionsberechtigung bundeseigener Forschungsanstalten siehe Kommentar zu Art. 16 Abs. 3 FIFG).

Art. 18 Abs. 2 Bst. d Die Aufzählung der Bundesaufgaben wird mit der Nachwuchsförderung im Bereich der Innovation ergänzt.

Art. 19 Abs. 1 und 3-5 Anstatt „Bund“ wird hier die Innosuisse aufgeführt.

Art. 21 Vergütung für Begleitung, Beratung, Coaching und Mentoring Die Innosuisse sieht im Bereich der Massnahmen zur Unterstützung der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen sowie der Verwertung des Wissens und des Wissens- und Technologietransfers ein neues Konzept vor. Da die Vorlage im Bereich dieser Aufgaben auf das FIFG verweist, wird auch das angepasste Konzept mit dem neuen Artikel im FIFG eingeführt. Neu werden die Coaches und Innovationsmentoren nicht in einem Vertragsverhältnis mit der Innosuisse stehen, sondern ihre Dienstleistungen im Rahmen einer Vereinbarung mit den Jungunternehmerinnen- und Jungunternehmern oder Unternehmen erbringen. Ihre Leistungen werden als Unterstützungsmassnahme der Innosuisse unter der Voraussetzung vergütet, dass sie sich über die von der Agentur festzulegenden Qualifikationen ausweisen können. Zu diesem Zweck wird die Agentur ein einfaches Auswahlverfahren sowie eine öffentlich zugängliche Liste der qualifizierten Leistungserbringer vorsehen. Die Jungunternehmerinnen- und Jungunternehmer oder Unternehmen können so ihre Coaches oder Mentoren selbst wählen.

Art. 22 Nachwuchsförderung Diese Massnahme stellt einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels im Rahmen der Fachkräfteinitiative dar. Dabei wird hier eine Nachwuchsförderung vorgesehen, die komplementär zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch den SNF ist. Die Karriereförderungsinstrumente des SNF sind auf die akademische Karriere und die wissenschaftliche Forschung ausgerichtet. Ergänzend dazu wird mit der Förderung von Innovationstalenten durch die Innosuisse der Austausch von Fachkräften zwischen Forschung und Wirtschaft im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation in den Fokus gerückt. Ziel ist es, damit bei der Förderung von Nachwuchskräften eine Lücke zu schliessen im gesamten Innovationsprozess. Der Austausch soll sowohl von der Forschung in die Wirtschaft als auch von der Wirtschaft in die Forschung erfolgen. Beiträge werden geeigneten Einzelpersonen zur Finanzierung ihrer Nachdiplomtätigkeiten gewährt (Abs. 1). Die Innosuisse legt für jeden Aufenthalt

nach Absatz 2 ein individuelles Programm fest. Die hier anvisierte Personenförderung erhöht die Qualifikation des akademischen Nachwuchses spezifisch durch die praktischen Erfahrungen im Innovationsbereich massiv. Einerseits kann dadurch die forschungsseitige Karriere von Nachwuchskräften, namentlich auch an den Fachhochschulen wesentlich gestärkt werden. Anderseits soll es auch in der Privatwirtschaft tätigen jungen Akademikern möglich sein, durch eine befristete, projektbasierte Rückkehr in die Hochschulforschung ihre Kompetenzen im Bereich der anwendungsorientierten Forschung weiterzuentwickeln und dadurch indirekt die Innovationskraft im eigenen Unternehmen zu stärken. Die Nachwuchsförderung mit befristeten Stipendien auf 3 Jahre stellt ein subsidiäres Förderinstrument zu den übrigen Instrumenten der Innosuisse dar (Abs. 3 und 4).

Art. 23 Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Overhead) Die Bestimmung übernimmt die Regelung in Artikel 24 Absatz 3. Wie oben in Fussnote 21 aufgeführt, ist diese Regelung noch nicht in Kraft.

Art. 24 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG) Die Anwendbarkeit des SuG muss für die Innosuisse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit explizit festgelegt werden.

Art. 36 Bst. c Als Folge der Umwandlung der KTI in eine öffentlich-rechtliche Anstalt, wird für die Innovationsförderung der Agentur an Stelle eines Verpflichtungskredits ein Zahlungsrahmen vorgesehen.

Art. 57a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom….. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorlage laufenden Verträge der heutigen KTI mit den Coaches und Innovationsmentoren sollen bis zu ihrem Ablauf weitergelten, ohne dass sich die Leistungserbringer dem vorgesehenen Auswahlverfahren stellen müssen. Nach Ablauf der Verträge gelten für sie die neuen Regelungen nach Artikel 21.

3 Auswirkungen des neuen Gesetzes

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage führt bis auf eine Ausnahme zu keinen neuen Aufgaben des Bundes. Lediglich die spezifische Nachwuchsförderung in der Form von Stipendien im Innovationsbereich ist mit neuen Ausgaben verbunden. Gemäss KTI-Mehrjahresplanung 2017-2020 wird der entsprechende Förderaufwand für die drei Jahre nach der im 2018 vorgesehenen Inkraftsetzung der Vorlage auf 5.6 Mio. Franken geschätzt. Demnach fällt die Aufgabe unter die Ausgabenbremse und wird in Ziffer 5.5 des erläuternden Berichts aufgeführt. Der Aufwand für den Betrieb der Agentur wird gegenüber den Administrativkosten der heutigen KTI gesenkt, da durch die Integration von Querschnittsaufgaben (namentlich Informatik) Effizienzgewinne anfallen und der Innovationsrat im Vergleich zur heutigen Kommission über deutlich weniger Mitglieder verfügen wird. Zudem werden die Kosten der Expertise (Expertenpool) deutlich gesenkt, da die Gutachter ihre Expertise – analog zum SNF – im Milizsystem erbringen. Der Entwurf sieht vor, dass der Bundesrat der Agentur im Rahmen der strategischen Ziele die Maximalgrenze für die Verwaltungskosten festlegt. Damit kann der Bundesrat wie im Falle des SNF die Funktionskosten der neuen KTI einfach und effizient steuern. Der eigentliche Umstrukturierungsprozess erfolgt nach der Teilinkraftsetzung des Gesetzes im 2017 und soll mit der Bestellung sämtlicher Organe spätestens bis Ende 2017 abgeschlossen sein. Die damit

verbundenen Transformationskosten fallen im Wesentlichen in das Jahr 2016 und sind durch die KTI- Kredite gemäss geltendem Finanzplan gedeckt. Ab 2017 wird das für die heutige KTI tätige Personal sowie (spätestens ab 2019) auch ein Teil der Personalressourcen im SBFI, welche bis anhin Aufgaben in der internationalen Innovationsförderung wahrgenommen oder gewisse Dienstleistungen für die KTI erbracht haben, aus dem Personalbestand der Bundesverwaltung entlassen und mit neuen Arbeitsverträgen in die rechtlich verselbstständigte Agentur integriert. Der Funktionsaufwand wird in der BFI-Botschaft 2017-2020 transparent ausgewiesen und bildet neu einen Teil des Zahlungsrahmens.

3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und Gesellschaft

Zurzeit ist der Innovationsstandort Schweiz gut positioniert. Die Innovationsstärke der Schweiz profitiert von hoch qualifizierten Arbeitskräften sowie von den starken Leistungen der hiesigen Forschung. Die privaten Unternehmen im In- und Ausland übernehmen seit Jahren eine zentrale Rolle bei der Finanzierung von F&E-Aktivitäten in der Schweiz. Um Lernprozesse zwischen Bildung, Wissenschaft und Wirtschaft zu unterstützen, nimmt die Innovationsförderung der KTI im Innovationssystem eine vermittelnde Funktion ein. Diverse Evaluationsstudien zeigen, dass die Unternehmen durch die geförderten Innovationsprojekte beträchtliche Innovationsleistungen erzielen, wie z.B. Patentanmeldungen, Prozessinnovationen und Umsatzsteigerungen. Die Unternehmen schaffen dadurch hochqualifizierte Arbeitsplätze und erwirtschaften eine überdurchschnittliche Wertschöpfung. Die Massnahmen der Innovationsförderung tragen somit in vielfältiger Weise dazu bei, die Innovationsleistungsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft zu erhöhen37. Durch die bestehenden organisatorischen Mängel der KTI ist mittel- und längerfristig allerdings eine Schwächung des Fördersystems zu befürchten. Mit der Optimierung der heutigen KTI soll auch künftig eine effiziente und effektive Innovationsförderung gesichert werden. Es ist davon auszugehen, dass eine gut funktionierende Förderagentur einen positiven Effekt auf die Volkswirtschaft ausübt. Das vorliegende Gesetz schafft die strukturellen Voraussetzungen für eine transparente und effiziente Förderorganisation.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Einleitung der Reform der KTI in Erfüllung der Motion Gutzwiller (11.4136) ist in den Zielen des Bundesrats für 2015 aufgeführt.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 64 Absatz 1 der Bundesverfassung. Diese Bestimmung verleiht dem Bund die Kompetenz, die wissenschaftliche Forschung und die Innovation zu fördern.

5.2 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass

37 Hotz-Hart und Rohner (2013): Wirkungen innovationspolitischer Fördermassnahmen in der Schweiz. Stand der

Forschung, Synthese bestehender Evaluationsstudien und Empfehlungen für die zukünftige Ausgestaltung. Bern: SBFI

des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.

5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält die folgenden Delegationen zum Erlass von Vollzugsvorschriften:

  • Nach Artikel 6 Absatz 8 erlässt der Verwaltungsrat das Organisationsreglement (Bst. a), das Reglement über die Entgegennahme und die Verwaltung von Drittmitteln (Bst. d), die Beitragsverordnung, vorbehältlich der Genehmigung durch den Bundesrat (Bst. e), die Personalverordnung, vorbehältlich der Genehmigung durch den Bundesrat (Bst. f), das Reglement über die Honorare der Mitglieder des Innovationsrats und über die Entschädigung der Expertinnen und Experten nach Artikel 8 Absatz 9, vorbehältlich der Genehmigung durch den Bundesrat (Bst. k). Die Delegationen sind im Einklang mit dem Corporate-Governance-Bericht des Bundesrats.

  • Nach Artikel 8 Absatz 8 Buchstabe g erlässt der Innovationsrat Bestimmungen in festgelegten Bereichen.

  • Nach Artikel 23 Absatz 2 FIFG regelt der Bundesrat die Grundsätze der Beitragsbemessung im Bereich des Overhead. Diese Bestimmung entspricht Artikel 24 Absatz 3 FIFG, der heute noch nicht in Kraft ist.

5.4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die internationalen Verpflichtungen werden durch diese Vorlage nicht berührt.

5.5 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die mit der Vorlage eingeführte Nachwuchsförderung in Artikel 22 FIFG stellt eine neue Aufgabe dar. Sie kann je neue wiederkehrende Ausgabe von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, weshalb sie nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedarf.