Betroffener Erlass: Energieverordnung (SR 730.01),

proj/2016/12/cons_1

Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV)

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Energie BFE Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien

Mai 2016

Erläuternder Bericht zur Revision der Energieverordnung (EnV, SR 730.01) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV, SR 734.71)

2.2.3 Vergütung des Marktpreises für Energie aus Anlagen ohne Lastgangmessung

Bisher wurde der Marktpreis für den KEV-Strom von nicht lastganggemessenen Anlagen jener Bilanzgruppe in Rechnung gestellt, zu der das jeweilige Energieversorgungsunternehmen (EVU) gehört, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. Die Bilanzgruppe überwälzt die entsprechenden Kosten in der Regel auf das EVU. Die Zugehörigkeit eines EVU zu einer Bilanzgruppe kann sich jedoch ändern, weil sich ein EVU seinen Vorlieferanten frei aussuchen und somit auch die Bilanzgruppe wechseln kann. Es existiert keine offizielle Liste der Zugehörigkeiten von EVU zu den verschiedenen Bilanzgruppen. Wechselt ein EVU den Vorlieferanten bzw. die Bilanzgruppe, erfahren oft weder Swissgrid noch die BG- EE von diesem Wechsel. Dies führt in der Praxis zu Abweichungen und Korrekturen. Die nachträgliche Bereinigung der Daten generiert sowohl bei Swissgrid als auch bei der BG-EE einen administrativen Mehraufwand. Aus diesen Gründen soll neu die Swissgrid AG den Marktpreis für die Produktion aus nicht lastganggemessenen KEV-Anlagen den rund 500 Netzbetreibern direkt in Rechnung stellen. Mit der Umstellung fällt der Aufwand durch die nachträgliche Datenbereinigung weg. Im Gegenzug entsteht jedoch ein geringfügiger Mehraufwand bei den Abrechnungen der Swissgrid AG gegenüber neu rund 500 Netzbetreibern anstelle von rund 18 Bilanzgruppen. Bei den Bilanzgruppen fallen der Fakturierungsaufwand und die allfällig anfallenden Korrekturen an die nachgelagerten Netzbetreiber oder EVU weg. Dies dürfte insbesondere die grösseren Bilanzgruppen entlasten. Die Umstellung kann somit im Endeffekt als aufwandsneutral betrachtet werden.

3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone, Gemeinden und allfällige weitere Vollzugsträger Keine der Anpassungen hat Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Sie sind nicht von der Umsetzung der Änderungen betroffen. Für die Swissgrid AG entsteht ein Initialisierungsaufwand aufgrund der Übernahme des KEV-Auszahlungsprozesses und der Einforderung des Marktpreises für die KEV-Energie. Dieser Aufwand wird als Vollzugskosten dem KEV-Fonds verrechnet.

4 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Anpassung der Vergütungssätze der Photovoltaik ermöglicht einen günstigeren Zubau von Anlagen in der Schweiz. Die Branche wird einem höheren Preisdruck ausgesetzt, was den Wettbewerb weiter intensivieren wird. Die Anpassung der Vergütungssätze bei der Kleinwasserkraft führt dazu, dass der Zubau von Kleinwasserkraftwerken auf die kosteneffizientesten Standorte beschränkt wird und somit voraussichtlich weniger Anlagen realisiert werden. Die von Umweltverbänden oft kritisierte Übervergütung von Anlagen an besonders rentablen Standorten nimmt dabei ab

5 Kommentierung der einzelnen Bestimmungen

5.1 Energieverordnung

bis Art. 3g Abs. 4: Abbaureihenfolge der Springer-Anlagen Als neues Abbaukriterium der Springer-Anlagen soll das Einreichedatum der vollständigen (zweiten) Projektfortschritts- oder Inbetriebnahmemeldung gelten.

Art. 3ibis Abs. 1: Überführung des KEV-Auszahlungsprozesses von der BG-EE zur Swissgrid AG Neu soll anstelle der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien die nationale Netzgesellschaft den Produzenten die KEV auszahlen.

5.2 Anhänge zur Energieverordnung

Anhänge 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5: Verkürzung der Inbetriebnahmemeldefrist Die Anhänge 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5 enthalten spezielle Bestimmungen zur Frist für die Inbetriebnahmemeldung sogenannter Springer-Anlagen. Für solche Anlagen wird die Inbetriebnahmemeldefrist um die Frist für die Meldung des (zweiten) Projektfortschritts gekürzt. Spätestens drei – bzw. bei Kleinwasserkraftanlagen zwei – Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids müssen diese Anlagen die Inbetriebnahmemeldung einreichen. Für Anlagen, für die ein Betreiber zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 – und damit vor Inkrafttreten der geplanten Änderung – einen positiven Bescheid erhalten hat, wird in Übergangsbestimmungen vorgesehen, dass die Inbetriebnahmemeldung bei Kleinwasserkraftanlagen spätestens bis zum 31. Dezember 2018 bei Windenergie- Geothermie- und Biomasseanlagen bis zum 31. Dezember 2019 einzureichen ist. Das bedeutet, dass diesen Projektanten eine Inbetriebnahmemeldefrist von drei bzw. zwei Jahren nicht ab Mitteilung des positiven Bescheids sondern erst ab dem voraussichtlichen Inkrafttreten der Änderung – dem 1. Januar 2017 – gewährt wird. Dadurch wird die Wirkung der Änderung für diese Springer-Anlagen etwas abgeschwächt; sie werden jedoch nicht gänzlich von der Verkürzung der Inbetriebnahmemeldefrist ausgenommen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Bundesrat voraussichtlich im Juni 2016 entscheidet, ob der Netzzuschlag ab dem Jahr 2017 erhöht wird. Erst nach diesem Entscheid steht fest, ob und in welchem Umfang weitere Anlagen in die KEV aufgenommen werden können. Im Zeitpunkt der Mitteilung eines allfälligen positiven KEV- Bescheids befindet sich demnach die mit dieser Revision vorgeschlagene Änderung bereits in der Vernehmlassung, weshalb die allenfalls von der Änderung betroffenen Projektanten bereits Kenntnis von der verkürzten Inbetriebnahmemeldefrist haben können. Zudem wird in Absprache mit der Swissgrid

AG sichergestellt, dass solche Projektanten im positiven Bescheid auf die geplante Änderung aufmerksam gemacht werden. Für die Springer-Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2016 einen positiven Bescheid erhalten haben, gilt diese Kürzung nicht.

Anhang 1.1 EnV Die Sätze der Grundvergütung (Ziff. 3.2.3) sowie des Wasserbau-Bonus (Ziff. 3.4.3) werden aufgrund der durchgeführten Überprüfung angepasst.

Anhang 1.2 EnV Die Vergütungssätze in Ziffer 3.1.3 werden aufgrund der durchgeführten Überprüfung angepasst. Ziff. 5.3 wird dahingehend ergänzt, dass die Beglaubigung der Anlagedaten (Formular der Swissgrid AG) Bestandteil der Inbetriebnahmemeldung sein muss.

Anhang 1.5 EnV Bei der Definition der erheblichen Erweiterung oder Erneuerung von Anlagen wird neu nur noch ein gleich bleibender Wärmeabsatz und nicht mehr der gleich bleibende Wärmenutzungsgrad verlangt (Ziff. 3.1, Ziff. 4.1 und Ziff. 6.1 Bst. a). In Ziff. 6.2 Bst. b Nr. 8 wird ergänzt, dass auch biogene Brenn- und Treibstoffe, deren ökologischer Mehrwert mit Bescheinigungen nach der CO2-Gesetzgebung abgegolten wurde, nicht zur Stromproduktion in KEV-Anlagen verwendet werden dürfen.

Erläuterung zu Anhang 1.8 EnV Die Ansätze für die Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen werden aufgrund der durchgeführten Überprüfung angepasst (Ziff. 3.1).

5.3 Stromversorgungsverordnung

Artikel 23 Absatz 5 dieser Bestimmung wird aufgehoben und durch den neuen Artikel 24a ersetzt.

Artikel 24 In Absatz 2 werden der dritte und vierte Satz aufgehoben, die bisher die Möglichkeit einer fahrplanorientierten Vergütung vorsahen. Absatz 3 wird aufgehoben. Die Kompetenz, die Vergütung der gemäss Artikel 7a EnG abgenommenen Elektrizität zu verweigern, wird wegen der Überführung des KEV-Auszahlungsprozesses von der BG- EE zur nationalen Netzgesellschaft im neuen Artikel 24b der nationalen Netzgesellschaft übertragen. Die Anpassungen der Absätze 5 und 6 erfolgen ebenfalls aufgrund der Überführung des KEV-Auszahlungsprozesses von der BG-EE zur nationalen Netzgesellschaft.

Artikel 24a Aufgrund der Überführung des KEV-Auszahlungsprozesses von der BG-EE zur nationalen Netzgesellschaft ist zudem der Marktpreis für die nach Artikel 7a EnG eingespeiste Elektrizität neu nicht mehr der BG-EE sondern der nationalen Netzgesellschaft – zuhanden des Netzzuschlags-Fonds – zu vergüten. Überdies werden für Anlagen ohne Lastgangmessung neu direkt die Netzbetreiber verpflichtet, der nationalen Netzgesellschaft den Marktpreis zu vergüten.

Artikel 24b Die früher in Artikel 24 Absatz 3 enthaltene Kompetenz der BG-EE, unter gewissen Voraussetzungen die Vergütung der gemäss Artikel 7a EnG abgenommenen Elektrizität zu verweigern, wird im neuen Artikel 24b der nationalen Netzgesellschaft übertragen.