proj/2018/41/cons_1

Änderung der Grundbuchverordnung (GBV)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bundesamt für Justiz BJ

8. Juni 2018

Änderung der Grundbuchverordnung Elektronischer Zugang zu Grundbuchdaten

Erläuternder Bericht

Änderung der Grundbuchverordnung (Elektronischer Zugang zu Grundbuchdaten) – Erläuternder Bericht

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des

Bundesrats

4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 11 zur Legislaturplanung 2015 – 2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201612 über die Legislaturplanung 2015 – 2019 angekündigt.

4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrats

Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen der Strategie des Bundesrats für eine digitale Schweiz.13

11 BBl 2016 1105 12 BBl 2016 5183 Strategie «Digitale Schweiz», April 2016, BBl 2016 3985

Änderung der Grundbuchverordnung (Elektronischer Zugang zu Grundbuchdaten) – Erläuternder Bericht

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Gesetzliche Grundlage und Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht

Gestützt auf Artikel 949a Absatz 2 ZGB ist der Bundesrat zur Regelung zuständig, ob und unter welchen Voraussetzungen die ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden (Ziff. 3) und für den Zugriff auf die Daten, die Aufzeichnungen der Abfragen sowie die Voraussetzungen für den Entzug der Zugriffsberechtigung bei missbräuchlicher Anwendung (Ziff. 5). Die Mitwirkungspflichten der Grundbuchämter bei den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik richten sich direkt nach dem Bundesstatistikgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen.