proj/2019/63/cons_1

Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV)

Eidgenössisches Departement des Inneren EDI

Tabakpräventionsfonds

Fassung vom 18. August 2019

Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV; SR 641.316)

1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1: Fonds

Der TPF wurde 2004 errichtet. Es ist deshalb nicht länger nötig, dies in der Verordnung zu regeln. Die Bestimmung definiert den TPF neu explizit als rechtlich unselbstständigen Fonds mit eigener Rechnung nach Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes (SR 611.0).

Art. 2: Zweck des Fonds

Absatz 1 legt allgemein fest, dass der TPF Finanzhilfen für Massnahmen der Tabakprävention gewährt.

Absatz 2 definiert, welche Ziele mit den Präventionsmassnahmen verfolgt werden müssen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend zu verstehen. Die aufgeführten Elemente sollen es ermöglichen, den aktuellen Erfordernissen der Tabakprävention gerecht zu werden.

Abs. 2 Bst. a Als wichtigste Zielsetzung gilt die Verminderung des Tabakkonsums. Sie steht darum an erster Stelle. Die Verminderung soll erreicht werden durch die Verhinderung des Einstiegs einerseits und die Förderung des Ausstiegs andererseits. Bei der Verhinderung des Einstiegs in den Tabakkonsum geht es insbesondere darum, Kinder und Jugendliche vom Rauchen abzuhalten und Rahmenbedingungen zu schaffen, um das Rauchen für sie unattraktiv zu gestalten wie zum Beispiel durch rauchfreie Freizeitanlagen. Bei der Förderung des Ausstiegs handelt es sich um verschiedene Angebote zum Rauchstopp wie zum Beispiel Gruppenkurse.

Abs. 2 Bst. b Dieser Buchstabe bleibt unverändert.

Abs. 2 Bst. c Die Sensibilisierung und Information der Öffentlichkeit in Bezug auf die Auswirkungen des Tabakkonsums ist eine zentrale Präventionsmassnahme.

Abs. 2 Bst. d Neu soll anstelle der «Vernetzung der in der Tabakprävention tätigen Akteure» die «Förderung der Kooperation zwischen den in der Tabakprävention tätigen Stellen von Bund, Kantonen, Gemeinden und Dritten» angestrebt werden. Dadurch wird der Buchstabe in seiner Bedeutung konkretisiert.

Abs. 2 Bst. e Vor dem Hintergrund der geforderten Wirtschaftlichkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b sollen mit dem neu eingeführten Buchstaben e durch die Geschäftsstelle explizit Synergien zwischen Präventionsmassnahmen gefördert werden.

Abs. 2 Bst. f Unter präventionsunterstützenden Rahmenbedingungen werden Voraussetzungen verstanden, die für die Tabakprävention erforderlich sind, z. B. in Form von Wissensmanagement, Tagungen zur Tabakprävention.

Abs. 2 Bst. g Buchstabe g entspricht dem aktuellen Buchstaben e. Der TPF fördert keine Grundlagenforschung (z. B. Forschung zu den Auswirkungen des Tabakkonsums auf die Verdauung und Resorption von Nährstoffen im Dünndarm). Vielmehr fördert er praxisorientiertes und direkt anwendbares Tabakpräventionswissen. Mit dem Begriff Forschung wird somit beispielsweise tabakpräventionsrelevantes Monitoring, Begleitforschung und Evaluation verstanden.

Art. 3: Grundsatz

Die in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Finanzhilfen werden in Form von Kostenbeiträgen und Pauschalbeiträgen gewährt. Die Kostenbeiträge werden für einzelne Präventionsmassnahmen ausgerichtet, die Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme.

Art. 4: Geschäftsstelle

Abs. 1

Siehe Erläuterungen zur Geschäftsstelle unter Ziffer 2.1.

Abs. 2 Bst. a Aufgrund der zahlreichen Akteure im Bereich der Tabakprävention ist es in der Regel nicht erforderlich, dass die Geschäftsstelle selber Tabakpräventionsmassnahmen durchführt. Dies würde zu einem erheblichen Zusatzbedarf an personellen Ressourcen führen (aktuell verfügt die Geschäftsstelle über 5,2 Vollzeitstellen). Die Geschäftsstelle ist darum beauftragt, Präventionsmassnahmen zu planen und in die Wege zu leiten. Absatz 2 Buchstabe b entspricht dem bisherigen Buchstabe a und soll beibehalten werden, damit die Geschäftsstelle auch weiterhin bei Bedarf Tabakpräventionsmassnahmen beschaffen und steuern kann.

Absatz 2 Buchstabe c definiert die Geschäftsstelle als zuständige Einrichtung zur Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen.

Absatz 2 Buchstabe d entspricht dem bisherigen Buchstabe c und bleibt unverändert.

Abs. 3 und 4 Diese Absätze bleiben materiell weitgehend unverändert. Gemäss Absatz 4 ist neu ein fakultativer Beizug weiterer Sachverständiger, insbesondere der Eidgenössischen Kommission für Fragen zu Sucht und Prävention nichtübertragbarer Krankheiten, zur strategischen Ausrichtung des Tabakpräventionsfonds und zu Fragen der Tabakprävention vorgesehen.

2 Abschnitt: Kostenbeiträge für einzelne Präventionsmassnahmen

Art. 5: Voraussetzungen

Absatz 1 legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Organisationen der Tabakprävention und anderen Rechtsträgern Kostenbeiträge ausgerichtet werden. Der Kreis der Empfänger wird hier bewusst offengehalten.

Absatz 1 Buchstabe a bleibt unverändert. Abs. 1 Bst. b Vgl. dazu auch Ziffer 2.1. unter «Effizienz».

Abs. 1 Bst. c Der aktuelle Buchstabe b wird neu Buchstabe c. Weil die neuen nationalen Strategien NCD und Sucht die frühere Tabakpräventionsstrategie abgelöst haben, wird zudem die aktuelle Formulierung angepasst.

Abs. 1 Bst. d Der aktuelle Buchstabe c wird neu Buchstabe d. Der Begriff «Präventionswirkung entfalten» wird durch «Wirksamkeit haben» ersetzt. Damit wird der Neuformulierung gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Rechnung getragen und innerhalb der TPFV Kongruenz hergestellt.

Absatz 1 Buchstabe e entspricht dem aktuellen Buchstaben d.

Abs. 3 Der Verweis auf die Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 2009 (TStV; SR 641.311) wird angepasst (neu Artikel 38, nach der TStV vom 15. Dezember 1969 Artikel 27). Bei den Abgabepflichtigen handelt es sich um die Hersteller und Importeure von Tabakprodukten.

Abs. 4 Da die Kantone für ihre kantonalen Programme Pauschalbeiträge erhalten, können ihnen zusätzliche Kostenbeiträge für Tabakpräventionsmassnahmen, die im Rahmen ihrer Programme durchgeführt werden, nicht gewährt werden. Entsprechend werden Kantonen Kostenbeiträge nur für Präventionsmassnahmen ausserhalb ihres Tabakpräventionsprogramms gewährt.

Art. 6: Gesuche

Abs. 1

Um die voraussichtliche Wirksamkeit der Präventionsmassnahmen beurteilen zu können, sind im Gesuch Annahmen zur erwarteten Wirkung und den Wirkungszusammenhängen zu machen (Wirkungsketten). Diese Annahmen müssen durch Verweise auf bisherige Forschungs- und Evaluationsergebnisse oder Erfahrungen aus früheren Projekten plausibel erscheinen. Die angestrebte Wirkung muss durch messbare Indikatoren operationalisiert werden, damit sie mit der Wirkung anderer Interventionen verglichen werden kann.

Abs. 2 Bst. b Der Begriff «ausführlich» wird durch «detailliert» ersetzt, um zu betonen, dass insbesondere die inhaltliche Qualität der Gesuche von Bedeutung ist. Die Ausführlichkeit oder Länge der Beschreibung einer Präventionsmassnahme ist nicht deckungsgleich mit Aussagekraft und inhaltlicher Relevanz.

Abs. 2 Bst. d Der aktuelle Buchstabe c wird neu Buchstabe d.

Abs. 2 Bst. e Der aktuelle Buchstabe d wird neu Buchstabe e. Bei der Prüfung der Gesuche wird in der Praxis bereits heute der Begriff «Budget» verwendet, da nicht nur die Kosten der Massnahmen zu prüfen sind, sondern auch die Mittelflüsse und -anteile (z. B. Eigenleistungen der Gesuchstellenden, Finanzierungsleistungen von Dritten). Daher ist die Änderung rein formeller Natur.

Abs. 2 Bst. f Neu müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass mit der Finanzhilfe des TPF die Finanzierung der Präventionsmassnahme sichergestellt ist. Da es sich bei den Geldern des TPF um Finanzhilfen handelt, muss eine angemessene Eigenleistung erbracht werden. Diese Eigenleistung beträgt mindestens 20 Prozent (vgl. Art. 8 Abs. 2).

Abs. 3

Diese Bestimmung wird in die Verordnung aufgenommen, da gemäss der Empfehlung der EFK bei der Festlegung der Subventionshöhe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden zu berücksichtigen ist. Dies kann dazu führen, dass die Subventionshöhe des TPF geringer ausfällt, als vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin gewünscht wird.

Abs. 4 Hier wird festgelegt, dass die Geschäftsstelle die Termine für die Einreichung der Gesuche auf ihrer Website veröffentlichen muss.

Art. 7: Verfahren

Die Absätze 1 und 2 bleiben materiell unverändert.

Abs. 3 Unter Sachverständigen sind externe Expertinnen und Experten aus dem In- und Ausland zu verstehen, die vom TPF für eine Gesuchsprüfung mandatiert werden können.

Abs. 4 Dieser Absatz bleibt materiell unverändert.

Abs. 5 Angelehnt an Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1) können im Bedarfsfall zusätzlich zum Instrument der Verfügung neu Kostenbeiträge auch durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewährt werden. Somit wird die bisher bestehende Einschränkung auf Verfügungen aufgehoben und der Handlungsspielraum der Geschäftsstelle erweitert. Aus Gründen des Mehraufwands kommen öffentlich-rechtliche Verträge nur in ausgewählten und begründeten Fällen zur Anwendung.

Abs. 6 Dieser Absatz ist materiell unverändert.

Art. 8: Höhe der Kostenbeiträge Abs. 1 Die Höhe der Kostenbeiträge orientiert sich an der strategischen Bedeutung der Tabakpräventionsmassnahme, ausgehend von den nationalen Strategien im Bereich der Tabakprävention (Strategien NCD und Sucht). Ausserdem wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Organisation in Betracht gezogen. Absatz 2 legt den maximalen Kostenbeitrag im Verhältnis zu den budgetierten Kosten fest.

Art. 9: Auszahlung

Abs. 1 Durch die neue Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags in Artikel 7 Absatz 5 wird die Auszahlung der Kostenbeiträge neu entweder in Verfügungen oder Verträgen geregelt (vgl. Art. 16 Abs. 2 SuG).

Abs. 2 Die Möglichkeit für Vorauszahlungen wird gestrichen, da gemäss Artikel 23 Absatz 1 SuG Finanzhilfen erst ausbezahlt werden dürfen, wenn Aufwendungen unmittelbar bevorstehen. Die gestaffelte Auszahlung ist weiterhin zulässig.

Abs. 3 Der Begriff «Leistungen» wird durch den inhaltlich präziseren Begriff «Präventionsmassnahmen» ersetzt. Es wird ausserdem präzisiert, dass verlangt werden kann, dass Nachweise über angelaufene und nicht bereits vollständig durchgeführte Präventionsmassnahmen erbracht werden müssen.

3 Abschnitt: Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme

Die neuen Artikel 10–14 schaffen die Grundlage, um die Kantone bei der Umsetzung von Tabakpräventionsprogrammen mit Pauschalbeiträgen finanziell unterstützen zu können. Die Kantone sind zentrale Akteure der Tabakprävention, insbesondere auch für die Umsetzung der nationalen Strategien NCD und Sucht. Entsprechend ist es von Bedeutung, die kantonalen Programme effizient, zielorientiert und mit geringem administrativen Aufwand unterstützen zu können. Während bei der Vergabe von Kostenbeiträgen ein Gesuch gemäss Artikel 6 gestellt werden muss, werden Pauschalbeiträge an die Kantone mit Gesuchstellung gemäss Art. 11 gewährt. Dabei müssen die Kantone darlegen, dass die Tabakpräventionsprogramme die Grundsätze gemäss Artikel 10 erfüllen. Eine Dokumentation des konkreten Programms ist als Beilage zum Gesuch einzureichen. Der TPF wird ein Gesuchsformular zur Verfügung stellen. Darin können die Kantone bestätigen, dass das Tabakpräventionsprogramm die Grundsätze nach Artikel 10 erfüllt. Die Grundlage zur Ausschüttung der Pauschalbeiträge bildet die Verfügung, es werden keine Leistungsvereinbarungen ausgestellt. Mit diesem Abschnitt wird der Empfehlung der EFK, für wirtschaftlich begründete Entschädigungen an die Kantone Rechtskonformität herzustellen, Rechnung getragen.

Art. 10: Voraussetzungen Dieser Artikel legt die Voraussetzung für die Ausrichtung von Pauschalbeiträgen fest. Um dem Gebot der Wirtschaftlichkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Rechnung zu tragen, sind Doppelspurigkeiten mit den nationalen Tabakpräventionsmassnahmen, die bereits durch den TPF finanziert sind, zu vermeiden (s. Art. 5 Abs. 4). Unter kantonalen Tabakpräventionsprogrammen werden Programme verstanden, wie sie aktuell im Rahmen der nationalen Strategien NCD und Sucht vorgesehen sind. Dabei

kann es sich um monothematische Tabakpräventionsprogramme oder substanzübergreifende Programme mit konkreten Massnahmen der Tabakprävention handeln. Bei der Konzeption und Umsetzung der Programme sind die Grundsätze der relevanten nationalen Strategien zu beachten, wie sie von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), dem TPF, dem BAG und Gesundheitsförderung Schweiz für kantonale Programme5 festgelegt wurden.

Art. 11: Gesuche Unter diesem Artikel werden der Termin und die Voraussetzungen festgelegt, die für die Einreichung von Gesuchen zur Ausrichtung von Pauschalbeiträgen gelten. .Es ist möglich, im Rahmen eines Gesuchs Pauschalbeiträge für maximal vier Jahre zu beantragen. Es müssen alle Grundsätze gemäss Artikel 10 erfüllt sein.

Art. 12: Verfahren Abs. 1 Hier wird das Verfahren der Gesuchsprüfung durch die Geschäftsstelle TPF festgelegt. Sie weist unvollständige oder unklare Gesuche zur Nachbesserung an den Kanton zurück. Abs. 2 Die Geschäftsstelle trifft den Entscheid über die einzelnen Gesuche bis spätestens Ende September und zwar in Form einer Verfügung. Abs. 3 Wird ein Pauschalbeitrag für mehrere (max. 4) Jahre beantragt, kann er im Grundsatz für die gesamte beantragte Dauer gesprochen werden. Die Geschäftsstelle legt jedoch die Höhe des jährlichen Pauschalbeitrags pro Kalenderjahr neu fest, da die Steuereinnahmen des TPF schwanken.

Art. 13: Höhe der Pauschalbeiträge Der Pauschalbeitrag wird gemäss dem detailliert im Anhang beschriebenen Berechnungsverfahren bestimmt (vgl. Anhang der Verordnung).

Art. 14: Berichterstattung

Abs. 1 Der TPF ist nicht nur bei der Vergabe von Kostenbeiträgen gemäss dem 2. Abschnitt verpflichtet, seine Mittel zweckgebunden, wirksam und wirtschaftlich zu verwenden, sondern auch bei der Vergabe von Pauschalbeiträgen. Um dies sicherzustellen, sollen die Kantone jährlich über die Verwendung der Mittel und über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäss Artikel 11 Absatz 2 bzw. Artikel 10 berichten. Dazu wird die Geschäftsstelle ein Formular zur Verfügung stellen.

4 Abschnitt: Fachkommission für den Tabakpräventionsfonds

Die Fachkommission begutachtet ausschliesslich Gesuche um Kostenbeiträge nach Artikel 6 (vgl. Art. 7 Abs. 4) und nicht um Pauschalbeiträge gemäss Artikel 11. Letztere beschreiben nicht die konkreten

5 Abrufbar unter www.gdk-cds.ch

Tabakpräventionsmassnahmen, sondern legen lediglich dar, dass die Grundsätze gemäss Artikel 10 eingehalten werden. Dies lässt eine Prüfung der konkreten Tabakpräventionsmassnahmen nicht zu.

5 Abschnitt: Finanzen

Artikel 20 umschreibt die Finanzierung des Fonds und entspricht dem aktuellen Artikel 8.

Bst. d

Der Begriff «Verwaltung von Aktiven» wird gestrichen, da die Verwaltung keine Erträge generiert.

Art. 21: Vermögensverwaltung Die Sachüberschrift des Artikels lautet neu «Vermögensverwaltung», da dies der heute gängigen Terminologie entspricht. Diese Umbenennung hat keine materiellen Veränderungen zur Folge.

Abs. 2 Der Verweis auf den relevanten Artikel in der Finanzhaushaltsverordnung vom 5. April 20066 wird angepasst.

Art. 22: Mittelverwendung

Absatz 1 legt fest, dass für die Pauschalbeiträge 15 Prozent der Einnahmen des TPF vorgesehen sind. Die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge ist im Anhang geregelt. Nebst den Pauschalbeiträgen haben die Kantone auch die Möglichkeit, Gesuche für Kostenbeiträge für einzelne Präventionsmassnahmen gemäss dem 2. Abschnitt einzureichen. Mit solchen Kostenbeiträgen werden vom TPF im Umfang von derzeit 68 Prozent seiner Steuereinnahmen nationale Tabakpräventionsmassnahmen finanziert (vgl. Tabelle unter Kapitel 3). Diese werden in den Kantonen umgesetzt und kommen der gesamten schweizerischen Wohnbevölkerung zugute.

Absatz 2 entspricht dem aktuellen Absatz 3. Die Anpassung der Formulierung dieses Absatzes hat keine materielle Änderung zur Folge.

Artikel 23 entspricht dem aktuellen Artikel 11. Der Inhalt bleibt unverändert.

6 Abschnitt: Aufsicht

Art. 24: Allgemeine Aufsicht Die EFK hat in ihrem Bericht7 festgehalten, dass hinsichtlich der Aufsicht über den Fonds das Gesetz und die Verordnung inkongruent seien. Die Aufsicht über den TPF sei somit in Gesetz (TStG) und Verordnung (TPFV) zu harmonisieren.

6 SR 611.01 7 Abrufbar unter www.efk.admin.ch > Publikationen > Bildung & Soziales > Gesundheit > Wirtschaftliche Verwendung der zweckgebundenen Mittel - Eidgenössisches Departement des Innern, Bundesamt für Gesundheit sowie Präventions- und Gesundheitsförderungsorganisationen, Prüfauftrag: 17542

Gemäss Artikel 28 Absatz 4 TStG steht der Fonds unter der Aufsicht des BAG in Zusammenarbeit mit dem BASPO. Gemäss Artikel 12 der aktuellen TPFV wird die Fachstelle allerdings vom EDI beaufsichtigt. Im Rahmen der Revisionsarbeiten wurden die Möglichkeiten ausgelotet, diesen Widerspruch aufzulösen und die Aufsicht gesetzeskonform zu gestalten. Allerdings hat sich bei der 1. Ämterkonsultation gezeigt, dass aufgrund der institutionellen Anbindung des Fonds an das BAG eine Aufsicht durch das BAG aus Gouvernanzgründen nicht möglich ist. Entsprechend scheint die Aufsicht beim EDI im Moment die beste Lösung zu sein. Im Rahmen der nächsten Revision des TStG soll geprüft werden, ob die Rechtsgrundlage hinsichtlich der Aufsicht anzupassen sind. Der Artikel bleibt somit unverändert, wird jedoch um Absatz 3 ergänzt: Mit einer Richtlinie des EDI soll die Aufsichtstätigkeit – unter Einbezug des BASPO und unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der EFK hinsichtlich Risikoorientierung der Aufsichtstätigkeit – klar festgelegt werden. Die Aufsicht umfasst die Genehmigung der Jahresplanung, des Jahresberichts und der Jahresrechnung und kann um zusätzliche Aspekte erweitert werden.

Artikel 25 entspricht dem aktuellen Artikel 13. Der Inhalt bleibt unverändert.

7 Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26: Aufhebung eines anderen Erlasses Da es sich um eine Totalrevision handelt, muss die aktuelle Tabakpräventionsverordnung aufgehoben werden.

Art. 27: Inkrafttreten Es ist geplant, die Verordnung per XXX in Kraft zu setzen.

3 Auswirkungen

Durch die Totalrevision der TPFV entsteht gesamthaft gesehen kein finanzieller und personeller Mehraufwand, die Einführung der Artikel 10–14 und 22 Absatz 1 bewirken jedoch eine andere Verteilung der Mittel, da 15 Prozent der Steuereinnahmen an die Kantone zugunsten der kantonalen Tabakprävention fliessen sollen. Die Mittel des Fonds sollen gemäss nachfolgender Tabelle eingesetzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verteilung der Mittel mit Ausnahme der Pauschalbeiträge an die Kantone sowie der Finanzhilfen für den Bereich Sport und Bewegung bei strategischer Notwendigkeit verändert werden kann.

Pauschalbeiträge an die Kantone gemäss Artikel 22 Absatz 1 15 % Tabakprävention für die Zielgruppe Kinder- und Jugendliche gemäss 25 % Artikel 2 Absatz 2 Tabakprävention für die Zielgruppe Erwachsene gemäss Artikel 2 Ab- 23 % satz 2 (Schwerpunkt Rauchstopp) Tabakprävention im Setting Sport und Bewegung gemäss Artikel 22 20 % Absatz 2 Förderung Kooperation und Synergien, Schaffung präventionsunter- 7% stützender Rahmenbedingungen sowie Förderung der Forschung gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d–g Betrieb der Geschäftsstelle (inkl. Personalkosten) 10 %

Die Mittel der grau hinterlegten Bereiche fliessen direkt in Tabakpräventionsmassnahmen, die von den Akteuren der Tabakprävention umgesetzt werden, und kommen letztlich der gesamten Bevölkerung zugute.

Auswirkungen auf den Bund Es ergeben sich keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund.

Auswirkungen auf die Kantone Der TPF unterstützt die Kantone zurzeit mit 15 Prozent der Steuereinnahmen zur Steuerung kantonaler Programme. Dies wurde von der EFK allerdings gerügt. Mit der revidierten Verordnung wird eine Rechtsgrundlage für die Unterstützung der kantonalen Tabakpräventionsprogramme mittels Pauschalbeiträgen geschaffen. Pauschalbeiträge dürfen ausschliesslich gemäss dem Zweckartikel (Art. 2 Abs. 2) eingesetzt werden. 20 Prozent der Pauschalbeiträge dürfen für unspezifische Präventionsmassnahmen wie zum Beispiel die Förderung von Lebenskompetenzen eingesetzt werden. Die Kantone haben zusätzlich die Möglichkeit, auch Gesuche um Kostenbeiträge für einzelne Tabakpräventionsmassnahmen gemäss Artikel 6 zu stellen, sofern diese nicht im Rahmen des Programms durchgeführt werden.

Beispiel: Auf der Basis der Steuereinnahmen von 2017 hätten die Kantone für das Jahr 2018 von folgenden Beträgen ausgehen können, wobei der Pauschalbeitrag die Situation einer Gesuchstellung aller Kantone darstellt. Dieser erhöht sich um maximal 20 Prozent (vgl. Art. 13), wenn nicht alle Kantone ein Gesuch stellen.

Zusätzlicher Bei- Pauschalbei- Pauschalbei- Grundbe- Kanton Einwohner trag nach Bevöl- trag trag + 20% trag kerungszahl Appenzell I. Rh. 16'003 30’000 2’343 32’343 38’811 Uri 36'145 30’000 5’292 35’292 42’350 Obwalden 37'378 30’000 5’472 35’472 42’567 Glarus 40'147 30’000 5’878 35’878 43’053 Nidwalden 42'556 30’000 6’230 36’230 43’476 Appenzell A. Rh. 54'954 30’000 8’045 38’045 45’654 Jura 73'122 30’000 10’705 40’705 48’846 Schaffhausen 80'769 30’000 11’825 41’825 50’190 Zug 123'948 30’000 18’146 48’146 57’775 Schwyz 155'863 30’000 22’819 52’819 63’382 Neuenburg 178'567 30’000 26’142 56’142 67’371 Basel-Stadt 193'070 30’000 28’266 58’266 69’919 Graubünden 197'550 30’000 28’922 58’922 70’706 Solothurn 269'441 30’000 39’447 69’447 83’336 Thurgau 270'709 30’000 39’632 69’632 83’559 Basel-Landschaft 285'624 30’000 41’816 71’816 86’179 Freiburg 311'914 30’000 45’665 75’665 90’798 Wallis 339'176 30’000 49’656 79’656 95’587 Tessin 354'375 30’000 51’881 81’881 98’257 Luzern 403'397 30’000 59’058 89’058 106’870 Genf 489'524 30’000 71’667 101’667 122’000 St. Gallen 502'552 30’000 73’574 103’574 124’289 Aargau 663'462 30’000 97’132 127’132 152’558 Waadt 784'822 30’000 114’899 144’899 173’879 Bern 1'026'513 30’000 150’283 180’283 216’340 Zürich 1'487'969 30’000 217’841 247’841 297’409

Auswirkungen auf weitere Akteure Für die gemäss Artikel 5 ff. gesuchstellenden Akteure bedeutet die revidierte Verordnung eine erweiterte Prüfung der Gesuche hinsichtlich Wirtschaftlichkeit von Projekten (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. c) und kann eine Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden zur Folge haben (vgl. Art. 6 Abs. 3).