proj/2023/108/cons_1
Anpassung der Signalisationsverordnung und der Strassenverkehrskontrollverordnung zur Umsetzung der Standesinitiative 17.304 («Sichere Strassen jetzt!»)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA
Bern, 14. Februar 2024
Anpassung der Signalisationsverordnung und der Strassenverkehrskontrollverordnung: Umsetzung der Standesinitiative 17.304 («Sicherere Strassen jetzt!») Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Dokumentennummer: ASTRA-D-BF8A3401/141
Übersicht Mit dem am 1. Oktober 2021 von der Bundesversammlung beschlossenen Artikel 45a 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)2 wurde die Standesinitiative des Kantons Tessin 17.304 («Sicherere Strassen jetzt!»)3 auf Gesetzesstufe umgesetzt. Die Bestimmung ist noch nicht in Kraft. Mit der vorliegenden Revisionsvorlage werden nun auch Bestimmungen zur Umsetzung der Standesinitiative auf Verordnungsebene eingeführt und die Inkraftsetzung bestimmt.
Ausgangslage
Die Standesinitiative des Kantons Tessin 17.304 «Sicherere Strassen jetzt!» verlangt, dass den Lastwagen, die nicht über aktuelle Sicherheitssysteme verfügen, die Nutzung von Tunnels und Pässen in den Schweizer Alpen untersagt wird. Gestützt darauf hat die Bundesversammlung am 1. Oktober 2021 einen neuen Artikel 45a im Strassenverkehrsgesetz (SVG)4 beschlossen. Demnach dürfen schwere Motorwagen zum Sachen- oder Personentransport auf bestimmten Strecken im Alpengebiet nur verkehren, wenn sie mit gewissen Assistenzsystemen ausgerüstet sind.
In der Wintersession 2018 wurde die KVF-N beauftragt, einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten. Das Strassenverkehrsgesetz sollte so geändert werden, dass für schwere Motorwagen zum Sachen- und Personentransport auf den Transitstrassen im Alpengebiet Mindeststandards für die Ausrüstung mit unfallvermindernden Assistenzsystemen gelten. Fahrzeuge, die nicht den neusten Vorschriften entsprechen, sollen höchstens noch während fünf Jahren auf Transitstrassen im Alpengebiet verkehren dürfen. Für bestimmte, nicht grenzüberschreitende Transporte sollte der Bundesrat eine längere Frist vorsehen können. Nach Annahme des Vorentwurfs hatte die KVF-N die Vernehmlassung eröffnet. Diese dauerte vom 5. Juni bis zum 30. September 2020. In der Vernehmlassung hat sich kein klarer Konsens für oder gegen den Entwurf der Kommission abgezeichnet. Eine klare Mehrheit hat sich jedoch gegen die längere Frist für alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Transporte, die für die Wirtschaft der Südschweiz oder des Wallis von besonderer Bedeutung sind, ausgesprochen. Die KVF-N hat den Vernehmlassungsbericht zum Vorentwurf über die Umsetzung der Standesinitiative des Kantons Tessin an ihrer Sitzung vom 18. Januar 2021 zur Kenntnis genommen. Mit 15 zu 10 Stimmen hat sie beschlossen, am Vorentwurf festzuhalten und dem Nationalrat einen Entwurf zur Revision des Strassenverkehrsgesetzes zu unterbreiten. Gleichzeitig hat sie Bericht und Erlassentwurf dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt. Dieser hat der Vorlage im Grundsatz zugestimmt, sich aber gegen die Privilegierung des Binnenverkehrs ausgesprochen. Am 1. Oktober 2021 wurde die Vorlage schliesslich von der Bundesversammlung in der Schlussabstimmung angenommen. Der Gesetzesartikel erwähnt die Assistenzsysteme und auch die Strecken, auf welchen diese obligatorisch sind. Ausserdem werden die Übergangsfristen definiert.
1 BBl 2021 2322
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). 3 Standesinitiative des Kantons Tessin 17.304 (Sichere Strassen jetzt!) eingereicht am 22. März 2017.
4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). 2/13
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
Artikel 29a (neu) Zur Kennzeichnung der gemäss Artikel 45a SVG vorgeschriebenen Ausrüstungspflicht wird ein neues Signal «Ausrüstung mit Assistenzsystemen für schwere Motorwagen auf Transitstrassen im Alpengebiet» (2.48.1) eingeführt. Dabei existieren weder auf internationaler Ebene noch in den umliegenden europäischen Staaten Signale im Zusammenhang mit Assistenzsystemen, an die sich das neue Signal anlehnen könnte. In systematischer Hinsicht soll das Signal in der SSV im 3. Kapitel («Vorschriftssignale»), 3. Abschnitt («Fahranordnungen, Parkierungsbeschränkungen»), in einem neuen Artikel 29a verankert werden. Da mit dem Signal auf eine auf der betroffenen Strecke geltende Ausrüstungspflicht aufmerksam gemacht wird, orientiert sich dieses bezüglich der Ausgestaltung unter anderem am Signal «Schneeketten obligatorisch» (2.48). Das Symbol im Signal stellt einen schweren Motorwagen von vorne dar. Die Konturen des Fahrzeugs wurden so gewählt, dass sowohl Lastwagen (schwere Motorwagen zum Sachentransport) als auch als Gesellschaftswagen (schwere Motorwagen zum Personentransport) symbolisiert werden, die beide von Artikel 45a SVG erfasst werden. Mit der Vorderansicht des Fahrzeugs wird zudem verhindert, dass das Signal mit anderen Signalen wie dem Signal 2.64 «Busfahrbahn» verwechselt wird. Schliesslich sollen mit den «Funkwellen» die benötigten Assistenzsysteme symbolisiert werden. Die «Funkwellen» bezeichnen dabei die von den Assistenzsystemen ausgestrahlten Radarsignale. Beim vorgeschlagenen Signal handelt es sich vorerst um einen Entwurf. Das definitive Signal kann noch Änderungen erfahren. Da sich die erforderlichen Assistenzsysteme bereits aus Artikel 45a SVG ergeben, sollen sie weder in Artikel 29a SSV noch in einer anderen Verordnung aufgeführt werden. Artikel 29a Absatz 2 E-SSV verweist deshalb lediglich auf Artikel 45a SVG. Das ASTRA wird für eine ausreichende Information der betroffenen Kreise besorgt sein. Um frühzeitig auf die Ausrüstungspflicht hinzuweisen, wird das neue Signal auch auf Vorwegweisern und Wegweisern verwendet werden können, insbesondere auf den Signalen 4.40 und 4.55. Denkbar ist zudem, das Signal auf den Hinweistafeln zum Strassenzustand (4.75 und 4.76) zu verwenden. Um das Ende der Strecke anzuzeigen, auf der die Ausrüstungspflicht gilt, wird ein entsprechendes Ende- Signal eingeführt (2.57.1).
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 8bis Die Streckenabschnitte, auf denen schwere Motorwagen zum Sachen- oder Personentransport mit bestimmten Assistenzsystemen unterwegs sein müssen, sind aufgrund des Verweises in Artikel 45a Absatz 1 SVG auf Artikel 2 STVG bereits ausreichend bestimmt. Die Verkehrsanordnung ist somit schon im SVG angelegt, weshalb es für die Kennzeichnung mit (Vorschrifts-)Signalen ausnahmsweise keiner Verfügung und Publikation mehr bedarf. Entsprechend sollen die neuen Signale 2.48.1 und 2.57.1 von der Verfügungspflicht ausgenommen sein. Eine ähnliche Ausnahme gilt zum Beispiel bereits für das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1), wofür aufgrund der gesetzlichen Regelung des Anwendungsbereichs in der SSV ebenfalls keine Verfügung nötig ist (vgl. Art. 22 Abs. 3 und Art. 107 Abs. 3 Bst. b Ziff. 8 SSV).
Änderung des Anhangs 2 Das Signal «Ausrüstungspflicht mit Assistenzsystemen für schwere Motorwagen auf Transitstrassen im Alpengebiet» und das entsprechende Ende-Signal werden im Anhang 2 abgebildet. Die Systematik folgt derjenigen des neuen Artikel 29a SSV. Bei den Signalen handelt es sich um erste Entwürfe, welche in der definitiven Fassung noch geringfügig abweichen können.
2.2 Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV)
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe j (neu) Das BAZG soll über die Kompetenz verfügen, die Fahrzeuge gezielt auf das Vorhandensein der erforderlichen Systeme zu überprüfen. Denkbar ist eine Sichtkontrolle der Sensoren und die Abwesenheit von Fehlermeldungen am Bordcomputer, respektive das Erlöschen der Funktionskontrollleuchte. Die Einbindung der Zollbehörden ist deshalb wichtig, weil einige der betroffenen Routen, namentlich Grosser St. Bernhard und Simplon, direkt an der Landesgrenze beginnen. Es bleibt den Polizeien bzw. den Zollbehörden überlassen, welche Anzahl und welche Art von Kontrollen sie durchführen möchten.
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j (neu) Die Polizeien sollen über die Kompetenz verfügen, die Assistenzsysteme mit allenfalls vorhandenen OBD-Prüfgeräten13 zu überprüfen. Die Kontrolle ist in einer Vollzugshilfe zu präzisieren. Aus dieser soll hervorgehen, welche Fahrzeuge ab welchem Zeitpunkt mit welchen Systemen ausgerüstet sein müssen. Denkbar ist die Auslesung der Systemdaten in der Fahrzeugelektronik. Ausserdem kann geprüft werden, ob eine Funktionskontrollleuchte im Armaturenbrett auf das Vorhandensein der entsprechenden Assistenzsysteme hindeutet. Die Auswertung von ausgelesenen Fehlern ginge zu weit, da nicht alle früheren oder bestehenden Fehler zu einem Ausfall der betreffenden Systeme führen.
Artikel 24a (neu) Die Polizeien sollen explizit die Kompetenz erhalten, die Einhaltung der mit Artikel 29a E-SSV eingeführten Fahranordnung zu kontrollieren. Einerseits muss festgelegt werden, wer was wo bei wem kontrolliert. Andererseits muss die Art der Kontrolle festgelegt werden. Die Polizeien überprüfen dafür, ob ein Fahrzeug über die erforderlichen Assistenzsysteme verfügt. Dazu ist im Normalfall die Anhaltung des Fahrzeugs und die Einsicht in die Fahrzeugpapiere notwendig. Nötigenfalls muss der Zugang zum Fahrzeug möglich sein, um Kontrollleuchten einsehen oder die OBD-Schnittstelle nutzen zu können.
Weitere Anpassungen an der SKV sind vorerst nicht erforderlich. Insbesondere wurde geprüft, ob allenfalls die Artikel 30, 45 und 48 SKV einer Anpassung bedürfen. Im Falle von Artikel 30 SKV wurde dies verneint, da keine unmittelbare Gefahr von Fahrzeugen ohne die Assistenzsysteme ausgeht. Diese dürfen auf anderen Routen ohne Restriktionen verkehren. Die gleiche Überlegung kann für den Artikel 45 SKV herangezogen werden. Die Erfassung der Kontrollen bezüglich Artikel 45a SVG kann mit den heutigen Rechtsgrundlagen in
On-Board-Diagnose, OBD: Standardisiertes Fahrzeugdiagnosesystem 10/13
Artikel 48 SKV abgewickelt werden. Es können damit Statistiken zur Kontrolltätigkeit und zur Anzahl der Beanstandungen erstellt werden. Damit ist eine Evaluation der Massnahme, beziehungsweise der damit verbundenen Kontrolltätigkeit möglich. Es könnten beispielsweise Aussagen zur Anzahl kontrollierter und beanstandeter Fahrzeuge gemacht werden.
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle, personelle und andere Auswirkungen auf den Bund
Auf den Personalbestand des Bundes haben die vorgeschlagenen Änderungen der SSV und der SKV keine direkten Auswirkungen. Es entsteht allerdings ein kleiner Mehraufwand für das allfällige Erarbeiten von Vollzugshilfen. Ausserdem fallen Kosten für die Signalisation an. Die betroffenen Strassen sind Nationalstrassen, wodurch der Aufwand für die Ausschilderung und den Unterhalt beim Bund anfallen. Die Mehraufwände können mit bereits bewilligten Krediten getragen werden. Eine Auswirkung ergibt sich auf das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Dieses erhält in Artikel 4 E-SKV die Möglichkeit, die Einhaltung der Ausrüstungspflicht zu überprüfen. Da diese Tätigkeit im Rahmen der normalen Kontrollen stattfinden kann, ist nicht mit einem erhöhten Aufwand zu rechnen.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Im Rahmen der Schwerverkehrskontrollen können die kantonalen Vollzugsbehörden die betroffenen Fahrzeuge überprüfen. Welchen Kontrollaufwand die Vollzugsbehörden betreiben wollen, liegt in der Kompetenz der Kantone und ist diesen entsprechend überlassen. Werden die Kontrollen im üblichen Rahmen durchgeführt, ergibt sich dabei ein überschaubarer Mehraufwand. Auf die Gemeinden sowie urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat die Vorlage keine negativen Auswirkungen. Mit der beschlossenen Gesetzesbestimmung (Art. 45a SVG) ist von einer geringen Verbesserung der Umwelt- und Lärmbelastung auszugehen, weil mit den neuen Mindestanforderungen im alpenquerenden Verkehr tendenziell modernere Fahrzeuge eingesetzt werden. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei interkantonalen Fahrten mit Fahrzeugen, welche nicht über die erforderlichen Assistenzsysteme verfügen, auf das untergeordnete Strassennetz ausgewichen wird.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Wie bereits aus den Erläuterungen zum beschlossenen SVG-Artikel hervorgeht, sind in wirtschaftlicher Hinsicht die Unternehmen mit Fahrzeugflotten älteren Datums von den vorgeschlagenen Massnahmen stärker betroffen als Unternehmen mit Lastwagen jüngeren Datums. Die Verordnungsrevision ändert daran nichts. Da die allein im Binnenverkehr eingesetzten Fahrzeuge aufgrund ihrer tieferen Laufleistung tendenziell älter sind, wären Unternehmen, welche ausschliesslich oder mehrheitlich im Inland tätig sind, von der vorgeschlagenen Änderung des Strassenverkehrsgesetzes stärker betroffen. Einige ältere Assistenzsysteme (z. B. Spurhaltewarnsystem, Notbremsassistenzsystem) wären bereits beim geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2026 obligatorisch. Fahrzeuge ohne diese Systeme müssten durch neue ersetzt werden, wenn sie auf den Transitstrassen im Alpengebiet verwendet werden sollen. Bei künftig neu eingeführten Assistenzsystemen erlaubt die im Gesetz vorgesehene Frist von fünf Jahren eine längerfristige Planung, welche den neuen Vorschriften Rechnung trägt. Die fraglichen Systeme müssen in der EU ab bestimmten Zeitpunkten bei neuen Fahrzeugen - unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen - zwingend eingebaut sein, sofern die entsprechenden Strecken befahren werden sollen. Die Schweiz wendet dieselben technischen Bestimmungen wie in der EU an, wodurch die Fahrzeuge auch für den hiesigen Markt entsprechend ausgerüstet werden. Fahrzeuge ohne diese Systeme, dürften somit noch fünf Jahre auf den besagten Strecken verwendet werden, bevor sie durch neue Fahrzeuge mit diesen Systemen ersetzt würden.
3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Auf die Gesellschaft ergeben sich durch die beschlossene Gesetzesbestimmung positive Auswirkungen. Von den betroffenen schweren Motorwagen geht bei einem Unfall aufgrund ihrer Masse ein höheres Schadenspotenzial aus. Moderne Assistenzsysteme sind ein wichtiges Element bei der Vermeidung von Unfällen. Die vorgeschlagene Festlegung von Mindeststandards für die Ausrüstung mit unfallvermindernden Assistenzsystemen leistet damit einen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, was sich positiv auf die Gesellschaft auswirkt. Die Verordnungsrevision hat keine weitergehenden Auswirkungen auf die Gesellschaft.
3.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorliegende Revision bewegt sich innerhalb des der Bundesverfassung gesteckten Rahmens (Art. 82 BV14) und stützt sich auf übergeordnetes Gesetzesrecht.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Pflichten der Schweiz
Die Festlegung von Mindeststandards für die Ausrüstung bestimmter Fahrzeuge mit unfallvermindernden Assistenzsystemen steht mit den für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Vorgaben in Einklang. Es besteht kein Widerspruch zu den bilateralen Verträgen der Schweiz mit der EU und es werden keine technischen Handelshemmnisse geschaffen. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement; MRA)15 trat als Bestandteil des Pakets der sieben Abkommen der Bilateralen I am 1. Juni 2002 in Kraft. Das MRA gilt für die wichtigsten Produktsektoren, so auch für Motorfahrzeuge (Kapitel 12: Kraftfahrzeuge). Das heutige System für die Zulassung von Fahrzeugen auf den Schweizer Strassen übernimmt internationale Normen (siehe dazu auch Ziffern 1.3 und 1.4.2). Ist ein Fahrzeugtyp international zugelassen, darf er grundsätzlich auch in der Schweiz fahren. An diesem Typengenehmigungsverfahren ändert sich nichts. Die geforderten Mindeststandards stellen lediglich verkürzte Fristen auf einzelnen Strecken und für bestimmte Fahrzeuge für die Einführung von in der Schweiz und der EU bereits eingeführten und geltenden Vorschriften dar. Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht für inländische Fahrzeuge würden allerdings gegen das LVA – insbesondere gegen das darin stipulierte Diskriminierungsverbot −verstossen. Dies ergab auch ein vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten16. Deshalb wurde in den vorliegenden Änderungsanträgen bewusst auf entsprechende Vorschläge verzichtet. Eine mit dem LVA konforme Umsetzung der Standesinitiative, welche sowohl die Festlegung von Mindeststandards als auch eine Sonderbehandlung für bestimmte Fahrten im Binnenverkehr verlangt, ist aus diesem Grund nicht möglich. Daher führt der Bundesrat keine Ausnahmen im Sinne von Artikel 45a Absatz 3 SVG ein. Danach kann der Bundesrat für alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Transporte, die für die Wirtschaft der Südschweiz oder des Wallis von besonderer Bedeutung sind, längere Fristen vorsehen.
4.3 Erlassform
Die Standesinitiative wurde mit dem Beschluss des Artikel 45a SVG bereits weitgehend umgesetzt. Auf Verordnungsstufe werden die Signalisation und Ausnahmen stufengerecht geregelt.
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 15 SR 0.946.526.81 Epiney, Frei: Völkerrechtliche Schranken der Einführung neuer Sicherheitsnormen im alpenquerenden Strassenverkehr - Zur Umsetzung der Standesinitiative TI 17.304 „Sicherere Strassen jetzt!“. 12/13
4.4 Datenschutz
Die Vorlage berücksichtigt die Vorgaben der Datenschutzgesetzgebung.