proj/2023/4/cons_1
Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
Bern, März 2023
Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
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Übersicht Am 10. Dezember 2021 hat der Bundesrat mit den Arbeiten zur Erstellung eines Sachplans des Bundes für die Projekte der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) begonnen, um die Entwicklung dieser Organisation auf raumplanerischer Ebene zu unterstützen. Die Erarbeitung dieses Sachplans setzt eine Gesetzesgrundlage voraus. Mit der vorliegenden Änderung soll im Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) diese Gesetzesgrundlage geschaffen werden. Dabei werden die notwendigen Bestimmungen eingeführt, damit die zuständige Bundesbehörde im Rahmen eines Verfahrens Pläne für Bauten und Anlagen genehmigen kann, die eine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen oder für diese Organisation von strategischer Bedeutung sind.
1 Absatz
Gemäss aktuellem Recht muss für sämtliche Bauten und Anlagen des CERN ein kantonales Baugenehmigungsverfahren abgewickelt werden. Bei der heutigen Ausgangslage nimmt die Behandlung raumplanerischer Verfahren gemäss Bundes- und Kantonsrecht acht Jahre in Anspruch. Damit die Umsetzung von Vorhaben des CERN, die eine räumliche Entwicklung der Organisation mit sich bringen oder von strategischer Bedeutung sind, im Interesse der Forschung innert angemessener Frist erfolgen kann, ist eine Vereinfachung der Verfahren anzustreben. Das vorgesehene Plangenehmigungsverfahren soll die Abstimmung verbessern und das Baubewilligungsverfahren für solche Vorhaben vereinfachen, indem die Zuständigkeit für die Prüfung und Genehmigung der Pläne für entsprechende Bauten und Anlagen vom Kanton Genf auf den Bund übertragen wird. Als Bauten und Anlagen, die eine räumliche Entwicklung mit sich bringen, gelten jene, deren Verwirklichung zur Vergrösserung des Standorts des CERN beiträgt. Zu den Bauten und Anlagen von strategischer Bedeutung hingegen zählen Leuchtturmprojekte des CERN, für die das CERN sowohl in der schweizerischen und internationalen Wissenschaftsgemeinschaft als auch in der breiten Öffentlichkeit bekannt ist (wie z. B. die Kaverne des Atlas-Detektors) und die dazu beitragen, dass das CERN weiterhin eine führende internationale Forschungsorganisation bleibt. Beide Kategorien von Bauten und Anlagen sind für die künftige Entwicklung des CERN und seine Positionierung in der internationalen Forschungslandschaft äusserst wichtig. Genau für solche Vorhaben wollte der Bundesrat die Begleitung der Schweiz mittels eines Sachplans des Bundes für die Projekte des CERN und einer Plangenehmigungskompetenz des Bundes verstärken. Zu den Vorhaben, die nicht in die beiden eben erwähnten Kategorien fallen, gehören beispielsweise Renovationen an bestehenden Bauten und Anlagen. Solche Projekte haben in der Tat keinen Einfluss auf die künftige Entwicklung der Organisation aus raumplanerischer Sicht und auch keine strategische Bedeutung, die eine Begleitung durch den Bund rechtfertigen würde (dabei handelt es sich hauptsächlich um Unterhaltsarbeiten, die die Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs sicherstellen). Dasselbe gilt für die Genehmigung von Plänen für neue Bauten oder Anlagen auf bereits bebauten Parzellen, wenn diese Projekte keine entscheidende
strategische Bedeutung für die Zukunft des CERN haben. Für diese Art von Bauten und Anlagen behält der Kanton die Kompetenz zur Prüfung der Pläne und zur Ausstellung der entsprechenden Bewilligungen nach kantonalem Recht. Bei Zweifeln über die strategische Bedeutung eines Baus oder einer Anlage entscheidet die Plangenehmigungsbehörde, ob der Kanton oder der Bund zuständig ist. Während für Bauten und Anlagen, die eine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen oder für die Organisation von strategischer Bedeutung sind, das kantonale Verfahren drei Instrumente und ebenso viele Etappen erfordert (Richtplan, Nutzungsplan, Baubewilligung), braucht es für das bundesrechtliche Verfahren gegebenenfalls nur deren zwei (Sachplan und Plangenehmigungsverfahren). Im Rahmen eines Sachplans werden die kantonalen Planungsinstrumente auf der Grundlage der Bundesinstrumente angepasst (wobei bei deren Ausarbeitung wiederum die kantonalen Instrumente berücksichtigt werden). Zudem werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen gleichzeitig mit der Plangenehmigung durch eine einzige Bundesbehörde, d. h. in der Regel das WBF, erteilt.
2 Absatz
Hier wird eine grundlegende Neuerung eingeführt, denn das bisherige Gesetz erteilte dem Bund keine Befugnis. Da die Verfahren nun gebündelt werden, hält das Gesetz ausdrücklich fest, dass die Plangenehmigung für die Bauten und Anlagen, die in die Kategorien von Absatz 1 fallen, ausschliesslich Sache der Bundesbehörden ist. Wenn das WBF in diesem Kontext beispielsweise einen Bau genehmigt, der im Sinne von Artikel 31a Absatz 1 von strategischer Bedeutung ist, regelt es auch die Bewirtschaftung von Aushubmaterial, Baustelleninstallationen und anderen Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben.
3 Absatz
Das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die eine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen oder für die Organisation von strategischer Bedeutung sind, lässt keinen Platz für kantonale Bewilligungen oder Pläne. In Absatz 3 ist dies explizit festgehalten. Der erste Satz ist an die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundes gebunden: Die Umsetzung einer Anlage in der alleinigen Zuständigkeit des Bundes erfordert keinen Erlass einer kantonalen oder kommunalen Behörde wie die Erteilung einer Bewilligung oder die Verabschiedung eines Plans. Die Umsetzung entsprechender Vorhaben kann nicht von der Verabschiedung eines Nutzungsplans abhängen. Der zweite Satz betont den materiellen Aspekt der Berücksichtigung des kantonalen Rechts. Dieses wird berücksichtigt, soweit es die Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgaben nicht verhindert oder unverhältnismässig einschränkt. Der Begriff des «kantonalen Rechts» umfasst auch kantonale und kommunale Nutzungspläne. Gemäss Artikel 9 Absatz 1 RPG muss auch den kantonalen Richtplänen Rechnung getragen werden.
4 Absatz
Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt müssen in einem Sachplan gemäss Artikel 13 RPG geregelt werden. Letzterer ist ein unverzichtbares Planungsinstrument, das der Genehmigungsbehörde ermöglichen soll, unter Abwägung sämtlicher Interessen einen angemessenen Standort zu wählen. Damit können die von einem Vorhaben betroffenen Parteien allenfalls auftretende Grundsatzprobleme in gegenseitiger Absprache behandeln und frühzeitig einvernehmlich lösen. Die Plangenehmigungsverfahren werden dadurch klar vereinfacht. Der Zusatz «grundsätzlich» soll es möglich machen, ausnahmsweise vom Erfordernis eines Sachplans abzuweichen, insbesondere wenn die Erarbeitung eines solchen Plans für ein einziges Projekt, das nicht die erforderliche Bedeutung hat, offensichtlich unvernünftig scheint. In einem solchen Fall muss die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Anforderungen der Raumplanung und des Umweltschutzes im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens geprüft werden, wie im RPG vorgesehen. Wenn ein Sachplan für ein bestimmtes Vorhaben abgeändert werden muss, wird das entsprechende Verfahren grundsätzlich vor dem Plangenehmigungsverfahren durchgeführt. In begründeten Sonderfällen kann es auch parallel zum Plangenehmigungsverfahren stattfinden.
5 Absatz
Die spezifische Gesetzgebung im Bereich Raumplanung sowie betreffend Umwelt-, Natur- und Heimatschutz muss bei den Vorhaben für Bauten und Anlagen des CERN berücksichtigt werden. Aufgrund der sehr speziellen Lage des CERN-Standorts in zwei Staaten mit einer gemeinsamen Grenze wird auch darauf geachtet, dass die geltenden Zollvorschriften eingehalten werden. Auch die technischen Regeln wie beispielsweise die einschlägigen SIA- Normen sind einzuhalten. Diese Regeln der Technik oder «Regeln der Kunst» stellen das erforderliche Mindestanforderungsniveau dar. Wo immer möglich, werden Projekte über diese Mindestanforderungen hinausgehen und sich an den besten verfügbaren Lösungen und Technologien zu orientieren. Bevor das WBF über die Planung, den Bau oder die Änderung von Anlagen entscheidet, prüft es möglichst frühzeitig die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Umweltvorschriften. Bauten und Anlagen, die Umweltbereiche erheblich belasten können, müssen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Das Verfahren und die Typen von Bauten und Anlagen,
die der Verträglichkeitsprüfung unterstehen, können vom Bundesrat in einer Verordnung festgelegt werden. Dabei kann er insbesondere Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist.
Art. 31b Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196815 (VwVG). Werden Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren zusammengelegt, kann bei der Plangenehmigung über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden werden. Lediglich die Behandlung von angemeldeten Ansprüchen erfolgt nach einem getrennten Verfahren. Diese Zusammenlegung der Verfahren bringt eine Vereinfachung, insbesondere in Bezug auf die Modalitäten der Verfahrenseröffnung. Das Enteignungsverfahren kommt subsidiär zur Anwendung, wenn ein freihändiger Erwerb (einvernehmlich) oder eine Landumlegung (Neuanordnung von Grundstücken über eine Neuverteilung der Parzellen) nicht möglich sind. Der Entwurf sieht vor, dass das Enteignungsrecht vom WBF auf Ersuchen des CERN ausgeübt werden kann (Entschädigungen gehen zulasten des CERN). Die Bestimmungen des FIFG zu den Verfahren gelten als Lex specialis, jene des EntG kommen ergänzend zur Anwendung.
Art. 31c bis 31i Artikel 31c bis 31i enthalten Präzisierungen zum Verfahren. Dieses entspricht anderen Plangenehmigungsverfahren des Bundes. Geregelt sind folgende Etappen: Eröffnung des Verfahrens (Art. 31c), Aussteckung (Art. 31d), Stellungnahme der Kantone, Publikation und Auflage – wobei die betroffenen Kantone und Gemeinden zu den unterbreiteten Plänen Stellung nehmen können (Art. 31e), Einsprache (Art. 31f), Differenzbereinigung (Art. 31g), Plangenehmigungsentscheid und Geltungsdauer (Art. 31h) sowie vereinfachtes Verfahren (Art. 31i). Mit dem Verweis in Artikel 31g wird sichergestellt, dass das Differenzbereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung mit anderen Plangenehmigungsverfahren übereinstimmt und dass es sich auf Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199716 (RVOG) stützt. Dank der Zusammenlegung von Enteignungs- und Plangenehmigungsverfahren entscheidet das WBF mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 31h Abs. 1). Die Geltungsdauer der Plangenehmigung beträgt drei Jahre (Art. 31hAbs. 1). Diese Dauer, die verlängert werden kann (Art. 31h Abs. 3), liegt zwischen der beispielsweise im AsylG, im UGüTG und im EBG vorgesehenen Dauer von fünf Jahren und der im Bundesgesetz vom 4. Oktober 196317 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vorgesehenen Dauer von einem Jahr. Es gibt zwei verschiedene Arten von Plangenehmigungsverfahren: ein ordentliches und ein vereinfachtes. Beide Fälle setzen eine Bundeskompetenz voraus. Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren (Art. 31i) kommt in drei Fällen zur Anwendung: bei örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Personen (Bst. a), bei Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt (Bst. b) und bei Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden (Bst. c). Die Bedingungen in Buchstaben a, b und c sind nicht kumulativ. Dies entspricht der in anderen Bereichen mit einem Plangenehmigungsverfahren gängigen Praxis, beispielsweise in den Bereichen Eisenbahn, Nationalstrassen oder Rohrleitungsanlagen. Im
Zweifelsfall wird jedoch immer das ordentliche Verfahren durchgeführt (Art. 31i Abs. 3). Beispiele für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens wären die Änderung der Umzäunung des eingezäunten CERN-Geländes oder der Bau eines Labors, das nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren betrieben werden soll.
15 SR 172.021 16 SR 172.010 17 SR 746.1 10/14
Das Plangenehmigungsverfahren, insbesondere die Bestimmungen zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens und zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens, ist in einer neuen Verordnung des Bundesrates genauer auszuführen. Dabei können die Bestimmungen anderer Verordnungen über Plangenehmigungsverfahren als Vorlage dienen.
Art. 31j Die Bestimmungen über das Schätzungsverfahren und die vorzeitige Besitzeinweisung enthalten die üblichen Formulierungen, die im Rahmen der bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren verwendet werden.
Art. 31k
1 Absatz
Dieser Absatz grenzt die Zuständigkeiten des Kantons von jenen des Bundes bei der Genehmigung der Pläne für Vorhaben des CERN ab. Vorhaben des CERN, die nicht den in Artikel 31a Absatz 1 FIFG erwähnten Kriterien entsprechen, d. h. die keine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen bzw. nicht von strategischer Bedeutung sind, unterstehen weiterhin kantonalem Recht. Der Kanton wendet hier das seiner Gesetzgebung entsprechende Verfahren an. Bei Zweifeln darüber, welche Behörde für die Genehmigung der Pläne zuständig ist, entscheidet die Plangenehmigungsbehörde.
2 Absatz
Gemäss dem Wortlaut dieses Absatzes stellt der Kanton sicher, dass die von ihm bewilligten Bauten und Anlagen mit den Plangenehmigungsverfahren des WBF vereinbar sind. Da der Kanton zu den Plangenehmigungsverfahren des WBF Stellung nehmen kann, verfügt er über die notwendige Transparenz, um Unvereinbarkeiten zwischen die von ihm bewilligten Vorhaben und die Verfahren des WBF zu verhindern.
3 Absatz
Der letzte Absatz hält fest, dass die kantonale Behörde das WBF über die von ihr erteilten Baubewilligungen informiert. Damit wird die Kohärenz des in Absatz 2 eingeführten Systems gestärkt.
Art. 31l
1 Absatz
Die Bestimmung zu den Projektierungszonen dient dazu, den derzeit erarbeiteten Sachplan für die Vorhaben des CERN zu konkretisieren – parallel zum vorliegenden Entwurf zur Änderung des FIFG. Um die Transparenz der Plangenehmigungsverfahren sicherzustellen und die Planungssicherheit zu gewährleisten, können nur Projektierungszonen für Vorhaben des CERN festgelegt werden, die im Sachplan für die Projekte des CERN aufgeführt sind.
2 Absatz
Mit dem Instrument der Projektierungszone kann das CERN ohne vom Enteignungsrecht Gebrauch zu machen vorläufig über Grundstücke für künftige Umgestaltungen verfügen. Da damit das Recht Dritter, über ihr Grundeigentum zu verfügen, eingeschränkt wird, muss das WBF die Projektierungszone aufheben, sobald ihre Existenz nicht mehr gerechtfertigt ist. Sie muss nach Anhörung der betroffenen Bundesbehörden, der Kantone und Gemeinden exakt definiert werden. Der Verweis in Artikel 31g gilt auch für die Einrichtung von Projektierungszonen. Diese Bestimmung gleicht im Übrigen jener des LFG zu den Projektierungszonen für Flughafeneinrichtungen.
3 Absatz
Das Gesetz sieht eine Geltungsdauer der Projektierungszonen von fünf Jahren ab deren Festlegung vor. Diese Dauer kann um drei Jahre verlängert werden. Der anfängliche Zeitraum von fünf Jahren entspricht der Dauer in anderen Bundesgesetzen, die ein Plangenehmi-
gungsverfahren vorsehen (z. B. LFG), sowie der kantonalen Genfer Gesetzgebung zu den Projektierungszonen (Art. 10 des Règlement d’application de la loi d’application de la loi fédérale sur l’aménagement du territoire18). Die im FIFG vorgesehene verlängerbare Frist muss es ermöglichen, ein baureifes Ausführungsprojekt zu erarbeiten und Rechtssicherheit zu schaffen. Die vorgeschlagene Bestimmung präzisiert zudem ausdrücklich, dass sich eine neue Projektierungszone ganz oder teilweise über den gleichen Perimeter erstrecken kann. Die Geltungsdauer der Projektierungszone verlängert sich, wenn die neue Genehmigung unverzüglich nach Auslaufen der ursprünglich festgelegten Geltungsdauer wirksam wird. Entsteht hingegen ein mehr oder weniger langer Unterbruch bei der Gültigkeit einer Projektierungszone, handelt es sich um eine Neufestlegung. In beiden Fällen verläuft das Verfahren gleich wie bei der erstmaligen Festlegung der Projektierungszone. Deshalb ist es nicht notwendig, diesen Punkt oder die vorgesehenen Bedingungen im Gesetz zu präzisieren, da für die Verlängerung und die Neufestlegung dieselben Bedingungen gelten wie für die erstmalige Festlegung der Projektierungszonen.
4 Absatz
Das WBF hebt die Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag des CERN, eines Kantons oder einer Gemeinde auf, wenn feststeht, dass eine geplante Anlage nicht umgesetzt wird. Die Verfügungen über die Aufhebung einer Projektierungszone werden in den betroffenen Gemeinden veröffentlicht.
Art. 31m Mit den Baulinien soll verhindert werden, dass die künftige Umsetzung von Bauten oder Anlagen des CERN, deren Pläne ordnungsgemäss genehmigt wurden, durch Bauten Dritter behindert werden. Wie beim Plangenehmigungsverfahren werden die beteiligten Bundesbehörden, Kantone und Gemeinden vorgängig angehört. Der Verweis in Artikel 31g gilt auch für die Einrichtung von Baulinien. Die Baulinien bleiben solange gültig, bis das WBF sie nicht aufgehoben hat, weil sie hinfällig geworden sind.
Art. 31n Zu den üblichen Beschwerdegründen gemäss VwVG gehören a) die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und c) Unangemessenheit (unrichtige Ausübung des Ermessensspielraums). Die in Absatz 1 vorgesehene Beschränkung der Kognition (Ausschluss der Rüge der Unangemessenheit und der Ermessenskontrolle) gegenüber den allgemeinen Regeln rechtfertigt sich zum einen aufgrund des besonderen Status des CERN, das als internationale Organisation Immunitäten und Vorrechte geniesst, und zum andern deshalb, weil diese Lösung Forschung und Innovation nicht unverhältnismässig beeinträchtigt. Überdies kann damit eine «unité de doctrine» der im FIFG vorgesehenen Verfahrensregeln gestärkt werden (vgl. Art. 13 Abs. 3 FIFG).
Art. 56 Dieser Artikel sieht vor, dass der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen, unter anderem für das Plangenehmigungsverfahren und die mit dem Plangenehmigungsverfahren und dem Sachplan verbundenen Gebühren, sowie Bauvorschriften zum Schutz von Menschen und Umwelt erlassen kann (nicht abschliessende Liste).
Art. 57b Dieser Artikel bestimmt, was mit Verfahren geschieht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten FIFG noch hängig sind. Die Plangenehmigungsgesuche, über die die kantonale Behörde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung noch nicht entschieden hat und die in den Geltungsbereich von Artikel 31 Absatz 1 fallen, werden an das WBF weitergeleitet und
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nach den Bestimmungen des FIFG behandelt. Mit der Übergabe dieser Dossiers von der vormals zuständigen an die neu zuständige Behörde ab Inkrafttreten des geänderten FIFG kann sichergestellt werden, dass alle Dossiers zu Bauten und Anlagen, die eine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen oder für die Organisation von strategischer Bedeutung sind, gleich behandelt werden.
5 Auswirkungen
Bereits heute fördert der Bund wissenschaftliche Forschung und Innovation im Rahmen seines verfassungsmässigen (Art. 64 BV) und gesetzlichen Auftrags (FIFG). Mit der vorliegenden Änderung sollen die Modalitäten der im FIFG bereits verankerten Förderung durch die Erarbeitung eines Sachplans und eines Plangenehmigungsverfahrens für gewisse Bauten und Anlagen des CERN erweitert werden.
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die beim Bund notwendigen personellen Ressourcen zur Begleitung des laufenden Projekts (CHF 540 000 / 3 VZÄ pro Jahr, für eine befristete Dauer [2023–2025] und intern kompensiert) wurden dem Bundesrat bereits angekündigt und sind im Voranschlag 2023 sowie in den Finanzplänen 2024 und 2025 eingestellt. Der Bundesrat wird mit der Botschaft zur Änderung des FIFG eine konsolidierte Evaluation des Personalbedarfs für die weitere Begleitung dieses Projekts vorlegen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind für die zuständige Bundesbehörde mit administrativem Zusatzaufwand verbunden (Mehraufwand, aber z. B. auch zusätzliche Kommunikationsaufgaben, Bedarf an Räumlichkeiten und Material), da ihr Aufgaben übertragen werden, die nach bisherigem Recht den zuständigen kantonalen Behörden zufallen. Der durch diesen Mehraufwand verursachte Personalbedarf wird zu einem späteren Zeitpunkt ‒ bei der Erarbeitung der Botschaft ‒ ermittelt. Der Bundesrat hat den Kanton Genf als Hauptbetroffenen bereits über seine Absicht informiert, gemeinsam mit ihm die Aufgabenübertragung, deren Auswirkungen und mögliche Kompensationen zu analysieren, damit die Einführung dieses Sachplans möglichst ressourcenneutral und für alle Betroffenen gerecht ist. Diese Analyse und die damit verbundenen Arbeiten werden im Laufe des Jahres 2023 beginnen.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Derzeit ist keine nennenswerte Auswirkung für die öffentliche Gesundheit, die Gesellschaft oder die Umwelt im Zusammenhang mit der geplanten Gesetzesänderung auszumachen. Mit der Änderung soll die Kompetenz zur Genehmigung der Pläne für einen Teil der Bauten und Anlagen des CERN vom Kanton Genf auf den Bund übertragen werden. Der Kanton und die Gemeinden werden grundsätzlich nach wie vor die Möglichkeit haben, im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens zu den geplanten Bauten und Anlagen Stellung zu nehmen. Die vorgesehene Änderung soll der Schweiz ermöglichen, die Entwicklung und die Tätigkeiten des CERN besser zu unterstützen. Entsprechend sind auf wirtschaftlicher Ebene positive Auswirkungen für den Kanton Genf zu erwarten (siehe Kap. 1.1.1 zum positiven Einfluss auf die Genfer Wirtschaft).
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Kompetenz des Bundes zur Erstellung eines Sachplans für die Projekte des CERN stützt sich einerseits auf Artikel 64 Absatz 1 BV und andererseits auf Artikel 81 BV. Artikel 64 Absatz 1 beauftragt den Bund, die wissenschaftliche Forschung und die Innovation zu fördern. Dieser Artikel ist alleine nicht ausreichend, um die Kompetenz zur Erarbeitung eines Sachplans zu begründen, da er dem Bund in erster Linie eine Kompetenz zur Förderung der Forschung erteilt; diese wird über die Möglichkeit verwirklicht, den Forschungseinrichtungen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen (Thürer, Aubert, Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, 2001, S. 461). Artikel 81 BV erlaubt es dem Bund, im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des
Landes öffentliche Werke zu errichten und zu betreiben oder ihre Errichtung zu unterstützen. Obwohl auch dieser Artikel alleine nicht ausreicht, um die Kompetenz des Bundes bei der Erstellung eines Sachplans für die Projekte des CERN zu begründen, erfüllt er in Kombination mit Artikel 64 Absatz 1 BV diese Aufgabe (BJ, Rechtsgutachten «CERN: Plan sectoriel et FCC», 7. Juli 2020). Die Unterstützung der Bauten und Anlagen des CERN stellt durchaus ein öffentliches Interesse der Schweiz dar.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage zur Gesetzesänderung schafft keine neuen Verpflichtungen und ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
6.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Kompetenz der Bundesversammlung zur Verabschiedung der Vorlage ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Die Vorlage untersteht dem Referendum.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Diese Vorlage schafft keine neuen Subventionsbestimmungen und erfordert keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen.
6.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Der vorgeschlagene Wortlaut ändert die geltenden Bestimmungen zur Gewährung von Subventionen für die Förderung der wissenschaftsbasierten Innovation und der internationalen Forschungszusammenarbeit nicht.
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage beinhaltet eine Rechtsetzungsdelegation zugunsten des Bundesrates im Bereich des Vollzugs (Art. 56). Diese Bestimmung gab es bereits, sie wurde jedoch ergänzt.