proj/2025/82/cons_1

23.406 n Pa. Iv. Jost. Starke Familien durch angepasste Zulagen

23.406

Parlamentarische Initiative Starke Familien durch angepasste Zulagen Erläuternder Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

vom 27. August 2025

Übersicht

Aufgrund der Teuerung sowie steigender Krankenkassenprämien und Mietzinsen sehen sich Familien seit einigen Jahren mit einem Kaufkraftverlust konfrontiert. Mit ihrer Vorlage zur Erhöhung der Mindestsätze für die Familienzulagen möchte die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) dieser Entwicklung entgegenwirken. Damit will sie insbesondere verhindern, dass Familien aus finanziellen Gründen auf weitere Kinder verzichten, und das Risiko reduzieren, dass Kinder von Armut betroffen sind.

Ausgangslage

Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Die Höhe der Familienzulagen sowie deren Anpassung sind in Artikel 5 des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)1 geregelt. Kraft Beschlusses des Bundesrates vom 28. August 2024 belaufen sich die bundesrechtlichen Mindestansätze per 1. Januar 2025 auf 215 Franken für die Kinder- und 268 Franken für die Ausbildungszulagen. Die Mindestansätze werden angepasst, wenn der Landesindex für Konsumentenpreise (LIK) seit der letzten Festsetzung –in diesem Fall 2009 – um über 5 Punkte gestiegen ist, was zu Beginn des Jahres 2024 der Fall war. Die Kantone können die Ansätze erhöhen sowie Geburts- und Adoptionszulagen einführen.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Familienzulagen werden hauptsächlich durch Beiträge von Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden finanziert; in geringerem Umfang auch von den Kantonen. Deshalb ist bei einer Erhöhung der Familienzulagen nach FamZG nicht mit Auswirkungen auf den Bund zu rechnen. Allerdings entstehen bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft zusätzliche Kosten in Höhe von schätzungsweise 12 Millionen Franken pro Jahr, von denen 8 Millionen Franken durch den Bund getragen werden. Die Erhöhung des Zuschlags zum Taggeld der Arbeitslosenentschädigung, der den gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen im Sinne des FamZG entspricht, würde zudem die Belastung des ALV-Fonds von 80 Millionen auf 92 Millionen Franken, also um schätzungsweise 12 Millionen Franken, ansteigen lassen.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Der Beitragssatz ist je nach Kanton und Familienausgleichskasse unterschiedlich. Die vorliegende Vorlage ändert dabei nichts am bestehenden Finanzierungssystem. Es ist mit Mehrkosten insbesondere für die Arbeitgebenden zu rechnen und nicht für die Kantone und Gemeinden. Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden grösstenteils von den Kantonen finanziert.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Kostenschätzung basiert auf der Annahme, dass nur die Kantone, die heute (Stand Januar 2025) unter den vorgesehenen Mindestansätzen liegen, den neuen Ansätzen angleichen werden. So würden durch die vorliegende Vorlage Mehrkosten von gesamthaft 361 Millionen Franken entstehen, davon 348 Millionen Franken für Leistungen nach dem FamZG, und 12 Millionen Franken für Leistungen nach dem FLG. Aufgrund von Rundungseffekten summieren sich die einzelnen Werte nicht exakt zum Gesamttotal auf. Diese kleine Abweichung entsteht, weil Nachkommastellen nicht dargestellt sind. Schätzungsweise 10 Prozent der Zusatzkosten (35 Millionen Franken) würden an Begünstigte ausbezahlt, deren Kinder im Ausland wohnhaft sind. Dies beinhaltet sowohl die internationalen Differenzzahlungen, welche anfallen, wenn gleichzeitig aus dem Ausland eine Familienzulage ausbezahlt wird, deren Betrag jedoch unter dem Betrag in der Schweiz liegt, wie auch die vollen Kinder- oder Ausbildungszulagen. Die Kosten nach dem FamZG würden dabei von den Arbeitgebern getragen, während die Ausgaben nach dem FLG durch Bund und Kantone finanziert würden. Infolge der Erhöhung der auszuzahlenden Zulagen gemäss FamZG wäre voraussichtlich auch eine Erhöhung der zu leistenden Arbeitgeberbeiträge notwendig. Diese Erhöhung variierte je nach Kanton zwischen 0 und 14 Prozent (siehe Anhang 2). Eine paritätische Finanzierung, wie sie der Minderheitenantrag Sauter fordert, würde bedeuten, dass diese nicht mehr alleinig durch die Arbeitgebenden, sondern zumindest zur Hälfte durch die Arbeitnehmenden getragen würden. Da die erforderlichen Einnahmen sich durch die paritätische Finanzierung nicht veränderten, würde das in der Konsequenz bedeuten, dass die heutigen Arbeitgeberbeitragssätze der Familienausgleichskassen halbiert werden könnten. Eine Ausnahme bildet der Kanton Wallis, in dem die Familienzulagen bereits heute zu einem Teil durch die Arbeitnehmenden finanziert werden. Bei einer paritätischen Finanzierung müsste der gewichtete Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitragssatz je nach Kanton zwischen 0,55 und 1,30 Prozent pro Finanzierer liegen. Höhere Familienzulagen stärken die Kaufkraft von Familien mit Kindern und können positive wirtschaftliche Effekte haben.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Familienzulagen stellen ein zentrales Element zur Unterstützung von Familien dar. Eine Erhöhung der Familienzulagen hätte eine finanzielle Entlastung der Haushalte mit Kindern zur Folge, was gerade für Haushalte mit tiefem Einkommen eine Verbesserung ihrer Lebenssituation bedeuten könnte. Höhere Familienzulagen sind ein wirksames Instrument, um das Risiko der Familienarmut zu bekämpfen, da sie das Einkommen der Familien erhöhen und somit die finanziellen Engpässe mildern, die zur Armut beitragen.

5.5 Auswirkungen auf andere Formen von Zulagen

innerhalb der Sozialversicherungen

5.5.1 Familienzulagen in der Landwirtschaft

Mit der Umsetzung der vorliegenden parlamentarischen Initiative würden die Familienzulagen in der Landwirtschaft neu ebenfalls auf 250 Franken für die Kinder- und 300 Franken für die Ausbildungszulagen belaufen, zuzüglich des Zuschlags im Berggebiet und der Haushaltungszulage. Das FLG orientiert sich an den im FamZG festgelegten Zulagen. Die Zusatzkosten der vorliegenden Vorlage nach FLG würden sich insgesamt auf 12 Millionen Franken belaufen. Davon rund 9 Millionen durch die Erhöhung der Kinderzulagen und rund 3 Millionen durch die entsprechende Erhöhung der Ausbildungszulagen.17 Da die Arbeitgeberbeiträge einen festen Prozentsatz der von ihnen ausgerichteten Löhne an die Arbeitnehmenden darstellen, entstünden für die Arbeitgebenden keine Zusatzkosten. Die Mehrkosten werden entsprechend vollumfänglich durch den Bund (2/3) und die Kantone (1/3) getragen. Von den entstandenen Mehrkosten gehen entsprechend 8 Millionen Franken pro Jahr zulasten des Bundes, davon 6 Millionen für Kinderzulagen und 2 Millionen für Ausbildungszulagen.

5.5.2 Arbeitslosenversicherung

Gemäss Artikel 22 Absatz 1 AVIG erhält die versicherte Person zum Taggeld der Arbeitslosenentschädigung einen Zuschlag, der den gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen im Sinne des FamZG entspricht. Der Zuschlag wird nur ausbezahlt, wenn die Familienzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. Die Höhe der Familienzulagen für Arbeitslose entspricht grundsätzlich der Höhe der normalen Familienzulagen, die auch erwerbstätige Personen erhalten.

17 Für die Kostenschätzung werden die Anzahl Zulagen 2022 (letztes vollständig verfügbares Jahr) verwendet. Für jede Zulage nach FLG wird in der Folge angenommen, dass sich Betrag um die Differenz der Minimalansätze der vorliegenden Vorlage und den im Jahr 2025 geltenden Ansätzen erhöht. Entsprechend wird für die Kinderzulagen mit einer Erhöhung von 34 Franken und für Ausbildungszulagen mit einer Erhöhung von 32 Franken gerechnet und es werden damit die Gesamtkosten der Erhöhung geschätzt.

Gemäss ersten Schätzungen ergeben sich durch die vorliegende Vorlage Mehrausgaben von rund 12 Mio. Franken. Die Ausgaben würden von rund 80 auf 92 Mio. Franken steigen (bei konjunkturneutraler Arbeitslosenquote von 2,8%). Dabei handelt es sich um eine Obergrenze der erwarteten Kosten. Diese Kosten gehen zulasten des Fonds der ALV. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bzw. Bund- und Kantonsbeiträge an den Fonds der ALV erhöhen sich dadurch nicht automatisch.

5.5.3 Invalidenversicherung

Im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)18 hat die versicherte Person während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf ein Taggeld. Dieses Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle versicherten Personen Anspruch haben, und einem Kindergeld für versicherte Personen mit Kindern. Der Anspruch auf dieses Kindergeld ist gegenüber Ansprüchen auf Familienzulagen für Erwerbstätige subsidiär. Die Höhe des Kindergeldes orientiert sich gemäss Artikel 23bis IVG nicht an den Ansätzen gemäss FamZG, sondern an den Taggeldern gemäss Artikel 24 IVG. Die Erhöhung der Familienzulagen gemäss der vorliegenden Vorlage hat folglich keine Auswirkungen auf die Kindergelder gemäss IVG.

5.6 Auswirkungen der Familienzulagen auf das UVG

In der Unfallversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)19 vom 20. März 1981 bemessen sich die Geldleistungen (Taggelder und Renten) nach dem versicherten Verdienst (Art. 22 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV20). Grundsätzlich gilt als versicherter Verdienst der nach dem AHVG massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). Dabei gibt es jedoch Abweichungen: Im Gegensatz zur AHV gelten Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ebenfalls als versicherter Verdienst (Art. 22 Abs. 2 Bst. b UVV). Auf solchen Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ist jedoch keine Prämie zu entrichten (Art. 115 Abs. 1 Bst. a UVV). Daraus folgt, dass sich bei einer Heraufsetzung der Kinderzulagen eine Erhöhung der Geldleistungen (Taggelder und Renten) ergibt, falls der für die Bemessung der Geldleistungen massgebliche versicherte Verdienst Kinderzulagen beinhaltet (Art. 22 Abs. 2 Bst. b UVV). Aus Sicht der Prämien würde sich nichts ändern, da Kinderzulagen – wie oben erwähnt – nicht prämienrelevant sind (Art. 115 Abs. 1 Bst. a UVV).

18 SR 831.20 19 SR 832.20 20 SR 832.202

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Gemäss Artikel 116 Absatz 2 der BV21 kann der Bund umfassend Vorschriften über die Familienzulagen erlassen.22

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Die EU hat Regelungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zwecks Erleichterung der Freizügigkeit geschaffen. Die Schweiz nimmt seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 199923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) am 1. Juni 2002 an diesem Koordinationssystem teil.24 Die wichtigsten Grundsätze sind die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien mit den eigenen Staatsangehörigen, die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und die Auszahlung von Leistungen im ganzen europäischen Raum. Das EU-Recht sieht hingegen keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordinationsgrundsätze selbst festlegen. Dies gilt aufgrund des Übereinkommens vom 4. Januar 196025 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation auch in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten. Die Ausgestaltung der Familienleistungen muss den internationalen Verpflichtungen Rechnung tragen, welche die Schweiz auf diesem Gebiet übernommen hat. Die Schweiz wendet aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU sowie des revidierten EFTA-Übereinkommens die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004)26 und 987/200927 an. Diese gelten auch für Familienleistungen gemäss FamZG. Nach der VO 883/2004 ist die Schweiz verpflichtet, Staatsangehörige eines EU- bzw. EFTA-Staates gleich zu behandeln wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger (Art. 4 VO 883/2004). Familienleistungen sind daher auch EU-/EFTA- Staatsangehörigen für Kinder mit Wohnsitz im EU/EFTA-Ausland zu gewähren, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. j VO 883/2004 i.V. mit Art. 7 VO 883/2004).

21 SR 101 22 AS 2008 131 23 SR 0.142.112.681 24 Die Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit wird durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt. 25 SR 0.632.31 26 SR 0.831.109.268.1 27 SR 0.831.109.268.11

Die mit der vorliegenden Vorlage vorgeschlagene Anhebung der Mindestansätze der Familien- und der Ausbildungszulagen sowie die Änderungen beim Teuerungsausgleich sind mit den erwähnten europäischen Koordinierungsvorschriften vereinbar. Die Schweiz ist zudem an zwei internationale Instrumente gebunden, in denen sie sich ausdrücklich verpflichtet, Leistungen an Familien mit unterhaltsberechtigten Kindern zu erbringen. Dabei handelt es sich um das Übereinkommen Nr. 102 über die Mindestnormen der sozialen Sicherheit der Internationalen Arbeitsorganisation28 sowie um den Europäischen Kodex für soziale Sicherheit29 des Europarats. Diese Instrumente legen Mindestanforderungen fest, insbesondere hinsichtlich des Kreises der Leistungsberechtigten und der Höhe der Leistungen. Der vorliegende Entwurf, der auf eine Erhöhung der Familienzulagen abzielt, ist somit mit diesen beiden internationalen Übereinkommen vereinbar.

6.3 Erlassform

Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Deshalb untersteht der vorliegende Revisionsentwurf des FamZG dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedarf die Erhöhung der Kinder- und Ausbildungszulagen in Artikel 5 FamZG der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Änderung dieser Bestimmung neue wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken pro Jahr nach sich zieht. Es handelt sich hierbei um Mehrausgaben für die Kinder- und Ausbildungszulagen in der Landwirtschaft nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 7 FLG. Die Ansätze dieser Zulagen entsprechen denjenigen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG. Dem Bund entstehen dadurch Kosten von rund 6 Millionen Franken pro Jahr für die Kinderzulagen und von rund 2 Millionen Franken pro Jahr für die Ausbildungszulagen. in der Landwirtschaft (vgl. Kap. 5.5.1.). Der Schwellenwert von 2 Millionen für wiederkehrende Ausgaben ist somit überschritten, weshalb Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 der Ausgabenbremse unterstellt werden.

28 SR 0.831.102 29 SR 0.831.104

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des

Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5a und 43a Abs. 1 BV): Gemäss geltendem Gesetz ist der Bund zuständig für die Regelung der Mindestansätze und den Teuerungsausgleich der Familienzulagen (Art. 5 FamZG). Mit dieser Vorlage ändert sich diese Zuständigkeit nicht. Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 2 BV): Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz verlangt eine Kongruenz zwischen Nutzniessern sowie Kosten- und Entscheidungsträgern von öffentlichen Leistungen. Die Erhöhung der Mindestansätze der Familienzulagen verursacht für den Bund und die Kantone aufgrund der Finanzierung des FLG marginale Kosten. Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz wird dabei aber gewahrt.

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Mit dieser Revision des FamZG werden keine Rechtsgrundlagen für Subventionen geändert. Eine Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 ist daher nicht erforderlich.

6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Erhöhung der Mindestansätze ist unmittelbar anwendbar. Die Kantone können gemäss Artikel 3 Absatz 2 FamZG höhere Ansätze vorsehen.

6.8 Datenschutz

Die Bearbeitung von Personendaten oder Massnahmen, welche anderweitig Auswirkungen auf den Datenschutz haben, sind nicht vorgesehen.

Anhang 1

Tabelle 1: Arten und Ansätze der Familienzulagen 2025 Beiträge in Franken Gesetz / Kinderzu- Ausbil- Geburtszu- Adoptions- Beitrag an die kanto- Kanton lage dungszulage lage zulage nale FAK in %i

Selbstständigerwer- Nichterwerbstä-

Arbeitgeber Ansatz je Kind und Monat

bendeii tigeiii

FLGiv 215/235 268/288 2,0 –

FamZGv 215 268 – –

ZHvi 215/268 268 – – 1,025 1,025 BE 250 310 – – 1,5 1,5 LUvii 215/260 268 1075 1075 1,35 1,35 UR 240 290 1200 1200 2,1 1,3 SZ 230 280 1000 - 1,3 1,3 OW 220 270 – – 1,4 1,4 NW 258 311 – – 1,5 1,5 GL 215 268 – – 1,4 1,4 20 ZGviii 330 330/385 – – 1,35 1,35 FRix 265/285 325/345 1500 1500 2,48 2,48 SO 215 268 – – 1,25 1,25 15 BS 275 325 – – 1,65 1,65 BL 215 268 – – 1,25 1,25 SH 230 290 – – 1,3 1,6

Gesetz / Kinderzu- Ausbil- Geburtszu- Adoptions- Beitrag an die kanto- Kanton lage dungszulage lage zulage nale FAK in %i

Selbstständigerwer- Nichterwerbstä-

Arbeitgeber Ansatz je Kind und Monat

bendeii tigeiii

AR 230 280 – – 1,6 1,6 20 AI 245 298 – – 1,8 1,0 SG 245 298 – – 1,8 1,6 20 GR 230 280 – – 1,6 1,6 AG 215 268 – – 1,45 1,45 TG 215 280 – – 1,5 1,5 29,9 TI 215 268 – – 1,6 0,85 25 VDx 322/365 425/468 1617/3234 1617/3234 2,37 2,95 VSxi 327/435 477/585 2142/3213 2142/3213 2,5 1,52 NExii 240/270 320/350 1200 1200 1,9 1,9 GExiii 311/411 415/515 2073/3073 2073/3073 2,25 2,25 JU 275 325 1500 1500 2,75 2,75

ii Die Beitragszahlung durch die Arbeitnehmer ist in der Fussnote des entsprechenden Kantons vermerkt. ii Die Beiträge für Selbstständigerwerbende werden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben, der den in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst (148'200 Franken) nicht übersteigt. iii Der Beitrag der Nichterwerbstätigen wird in Prozenten der AHV-Beiträge (TI: in Prozenten der AHV/IV/EO-Beiträge), sofern diese Beiträge den AHV-Mindestbeitrag übersteigen, berechnet (AR: nur auf die AHV-Beiträge, welche den AHV-Mindestbeitrag übersteigen). Ausserdem wurde in einzelnen Kantonen der Kreis der Anspruchsberechtigten im Vergleich zum FamZG ausgedehnt.

iv FLG: Die Ansätze sind in der ganzen Schweiz identisch. Der erste Ansatz gilt im Talgebiet, der zweite im Berggebiet. An landwirtschaftliche Arbeitnehmende wird zusätzlich eine Haushaltungszulage von 100 Franken im Monat ausgerichtet. v FamZG: Bei den angegebenen Ansätzen handelt es sich um die gesetzlichen Mindestansätze. Die Kantone können höhere Ansätze sowie weitere Zulagen vorsehen (siehe Tabelle 1). vi ZH: Kinderzulage: Der erste Ansatz der Kinderzulage gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahren. vii LU: Kinderzulage: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre. viii ZG: Ausbildungszulage: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 18 Jahren, der zweite für Kinder über 18 Jahren. ix FR: Kinder- und Ausbildungszulage: Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. x VD: Kinder- und Ausbildungszulage: Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind; der höhere Ansatz wird ab der dritten Zulage ausgerichtet, die der Bezugsberechtigte erhält. Kinder in Ausbildung unter 16 Jahren erhalten, bis ein Anspruch auf die Ausbildungszulage nach FamZG für sie besteht, eine Kinderzulage von 425 Franken, ab dem dritten Kind von 468 Franken. Erwerbsunfähige Kinder von 16 bis 20 Jahren erhalten eine Kinderzulage von 425 Franken, ab dem dritten Kind von 468 Franken. Geburts- und Adoptionszulagen: Der zweite Ansatz gilt pro Kind bei Mehrlingsgeburten bzw. bei Mehradoptionen. xi VS: Kinder- und Ausbildungszulage: Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. Kinder in Ausbildung unter 16 Jahren erhalten, bis ein Anspruch auf die Ausbildungszulage nach FamZG für sie besteht, eine Kinderzulage von 477 Franken, ab dem dritten Kind von 585 Franken. Geburts- und Adoptionszulagen: Der zweite Ansatz gilt pro Kind bei Mehrlingsgeburten bzw. bei Mehradoptionen. Die Arbeitnehmer bezahlen einen Beitrag von 0,17% an die Familienzulagen. Der Gesamtbeitrag für die Familienzulagen beträgt somit 2,67% (2,5% von den Arbeitgebenden und 0,17% von den Arbeitnehmenden entrichtet). xii NE: Kinder- und Ausbildungszulage: Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. xiii

GE: Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. Erwerbsunfähige Kinder von 16 bis 20 Jahren erhalten eine Kinderzulage von 415 Franken, ab dem dritten Kind von 515 Franken.

Anhang 2

Tabelle 2: Geschätzte Kosten der Kantone und erforderliche Erhöhung der durchschnittlichen gewichteten Beitragssätze Gewichteter Kostenschätzung Total Delta Beitragssatz (in %- Erhöhung Beitragssatz Kanton durchschnittlicher in Mio. CHF Punkten) (in %) Beitragssatz 2023 (in %) ZH 140 1.06 0.13 12% BE 0 1.49 0 0% LU 27 1.36 0.15 11% UR 1 2.05 0.06 3% SZ 7 1.33 0.1 7% OW 2 1.4 0.16 11% NW 0 1.5 0 0% GL 3 1.37 0.2 14% ZG 0 1.59 0 0% FR 0 2.43 0 0% SO 18 1.2 0.17 14% BS 0 1.45 0 0% BL 20 1.29 0.16 12% SH 3 1.32 0.08 6% AR 2 1.52 0.12 8% AI 0 1.75 0.03 2% SG 5 1.61 0.03 2% GR 10 1.55 0.12 8% AG 48 1.33 0.17 13% TG 17 1.42 0.18 13% TI 43 1.82 0.21 12% VD 0 2.34 0 0% VS 0 2.6 0 0% NE 4 1.78 0.03 2% GE 0 2.34 0 0% JU 0 2.59 0 0%

Quellen: Familienzulagenregister Stand 30.06.2024 für Kostenschätzung, Familienzulagenstatistik 2023 für gewichtete durchschnittliche Beitragssätze.

Lesehilfe: Im Jahr 2023 lag der gewichtete durchschnittliche Beitragssatz im Kanton ZH bei 1,06%. Für 2025 werden für den Kanton Zürich durch die vorliegende pa. Iv. Zusatzkosten von 140 Mio. geschätzt, im Vergleich zu den geschätzten Kosten 2025 gemäss den geltenden Ansätzen. Zur Finanzierung der Zusatzkosten müsste der gewichtete durchschnittliche Beitragssatz um 0,13 Prozentpunkte auf 1,19 Prozent angehoben werden, was einer Erhöhung von 12 % entspricht.