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Revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV): Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern; nicht kontaktierbare Versicherte

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Abteilung Versicherungsaufsicht

Bern, März 2026

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

(Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern; nicht kontaktierbare Versicherte)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

2.2.5 Wiederaufnahme des Kontakts mit dem ehemaligen Versicherer durch die nicht

kontaktierbare versicherte Person (Abs. 5) Nimmt eine bis dahin nicht kontaktierbare versicherte Person mit ihrem Versicherer Kontakt auf, nachdem sie von dessen Versichertenbestand ausgeschlossen wurde, so kann sie sich trotz nicht bezahlter Prämien bei einem Versicherer ihrer Wahl versichern. Da ihr Versicherungsverhältnis mit ihrem ehemaligen Versicherer beendet wurde, ist es rechtlich nicht möglich, sie zu verpflichten, sich erneut bei ihm zu versichern.

2.2.6 Datenaustausch nach Art. 10a KVV (Abs. 6)

Nach Artikel 6b Absatz 1 Buchstabe c KVG tauschen die Kantone und die Versicherer die Daten aus, die erforderlich sind, um zu vermeiden, dass nicht kontaktierbare Versicherte weiterhin versichert sind. Der Datenaustausch muss nach einem einheitlichen Standard erfolgen. Deshalb ist auf Artikel 10a KVV zu verweisen, der die Kompetenz für die Regelung des Verfahrens an das EDI delegiert.

2.3 Daten der Versicherer: Art. 28 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Bst. b Ziff. 4 KVV

Es ist eine rein formelle Anpassung vorzunehmen. Da der vollständige Titel der Verordnung über den Risikoausgleich bereits in Artikel 10c Absatz 2 KVV eingefügt wurde, ist in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 KVV lediglich ihre Abkürzung VORA aufzuführen.

Weiter geben die Versicherer dem BAG regelmässig verschiedene Daten pro versicherte Person weiter. Mit dem neuen Verfahren für die Sistierung der Versicherungspflicht von nicht kontaktierbaren Versicherten (Art. 10c KVV) ist Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 KVV zu ergänzen, indem die Sistierung nach Artikel 3 Absatz 5 KVG hinzugefügt wird. Derzeit ist nur die Sistierung der Versicherungspflicht für Personen, die dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19926 über die Militärversicherung (MVG) unterstellt sind, im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 KVG vorgesehen. Was die Terminologie betrifft, ist der Begriff «Versicherungsdeckung» durch «Versicherungspflicht» zu ersetzen, der auch in Artikel 3 Absätze 4 und 5 KVG verwendet wird.

2.4 Änderung anderer Verordnungen

2.4.1 Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der

Krankenversicherung (Art. 9 Abs. 2 Bst. g VORA) Die VORA ist anzupassen, damit Versicherer die Möglichkeit haben, nicht kontaktierbare Versicherte vom Risikoausgleich auszuschliessen.

In verschiedenen Bestimmungen im bestehenden Recht ist festgelegt, wer für den Risikoausgleich nicht berücksichtigt wird. Manche Ausnahmen sind im Gesetz, andere in der Verordnung geregelt. Mit der Änderung vom 14. Juni 2024 haben die eidgenössischen Räte den für den Risikoausgleich massgebenden Versichertenbestand in Artikel 16a KVG zusammengefasst. In Absatz 1 dieses Artikels ist der Grundsatz festgehalten, wonach für die Berechnung des Risikoausgleichs alle Versicherten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) berücksichtigt werden. Neu zählen auch Versicherte, die im Ausland wohnen, dazu. In den Buchstaben a–d werden die Kategorien von Versicherten aufgeführt, die vom Risikoausgleich ausgeschlossen sind.

6 SR 833.1

Die Integration der im Ausland wohnhaften Versicherten in den Risikoausgleich erfordert umfangreiche Anpassungen in dessen Berechnung, die von der gemeinsamen Einrichtung und den Versicherern in Versuchen getestet werden müssen. Die betreffenden Bestimmungen, darunter Artikel 16a KVG, und die zahlreichen Anpassungen der VORA können deshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten.

Der Gesetzgeber hat Versicherte, deren Versicherungspflicht nach Artikel 3 Absätze 4 und 5 KVG sistiert ist, ausdrücklich vom für den Risikoausgleich massgebenden Versichertenbestand ausgenommen (Art. 16a Abs. 1 Bst. d KVG). Er konkretisierte damit den politischen Willen, nicht kontaktierbare Versicherte aus dem Risikoausgleich auszuschliessen. Der Bundesrat will die Sistierung der Versicherungspflicht nach Artikel 3 Absatz 5 KVG sowie die Entfernung der betroffenen Personen aus dem Risikoausgleich per 1. Juni 2027 umsetzen. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, in Artikel 9 Absatz 2 VORA die Kategorie von Versicherten, deren Versicherungspflicht sistiert wurde (Bst. g), zu ergänzen, wie es Artikel 17a Absatz 2 KVG erlaubt. Auf diese Weise müssen die Versicherer ab dem Inkrafttreten dieser Vorlage diese Versicherten in ihrem Versichertenbestand für den Risikoausgleich nicht mehr berücksichtigen. Versicherte, deren Versicherungspflicht sistiert ist, werden somit im Versichertenbestand für den Risikoausgleich nicht mehr erfasst.

2.4.2 Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (Art. 62a Abs. 2 Bst. b Ziff. 4, Verordnung vom 18. November 20157 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [KVAV]) Die Versicherer geben der Aufsichtsbehörde regelmässig Daten zur Versicherungspflicht der Versicherten weiter. Wie in Artikel 28 Buchstabe b Ziffer 4 KVV (vgl. Ziffer 2.3) ist auch in Artikel 62a Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4 KVAV der Begriff «Versicherungsdeckung» durch «Versicherungspflicht» zu ersetzen und die Erwähnung von Artikel 3 Absatz 5 KVG für die Sistierung der Versicherungspflicht von nicht kontaktierbaren Versicherten hinzuzufügen.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Umsetzung des Datenaustauschs nach einem einheitlichen Verfahren und die Ausarbeitung des Konzepts für den Datenaustausch sind mit Kosten für die Kantone verbunden, die aber aufgrund ihrer Erfahrung im Rahmen des Datenaustauschs betreffend die Prämienverbilligung und die Nichtbezahlung von Prämien begrenzt sein werden.

Es wird davon ausgegangen, dass das Verfahren zur Sistierung der Versicherungspflicht von nicht kontaktierbaren Versicherten nicht zu Mehrkosten für die Kantone führt. Die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG erlässt die Verfügungen zur Sistierung und Aufhebung der Sistierung der Versicherungspflicht von nicht kontaktierbaren Versicherten. Es wird davon ausgegangen, dass die neuen Aufgaben keine zusätzlichen personellen Ressourcen bedingen.

7 SR 832.121

3.3 Auswirkungen auf die Versicherer

Die Umsetzung des einheitlichen Datenaustauschverfahrens und die Ausarbeitung des Konzepts für den Datenaustausch wird auch Kosten für die Versicherer verursachen. Aufgrund ihrer Erfahrung im Rahmen des Datenaustauschs betreffend die Prämienverbilligung und die Nichtbezahlung von Prämien werden diese Kosten aber begrenzt sein.

Die Versicherer müssen ab dem Zeitpunkt der Sistierung der Versicherungspflicht von nicht kontaktierbaren Versicherten für diese keine Risikoabgabe mehr bezahlen. Umgekehrt erhalten sie auch keinen Ausgleichsbeitrag mehr.

4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g VORA und Artikel 62a Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4 KVAV am 1. Juni 2027 in Kraft.