5000-15 Fachfirmen für Sprinkleranlagen

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio

REGLEMENT

Fachfirmen für Sprinkleranlagen Detailanforderungen für die VKF Anerkennung, als Ergänzung zur VKF-Brandschutzrichtlinie Anerkennungsverfahren.

Fachfirmen für Sprinkleranlagen / 5000-15de REGLEMENT

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Hinweise:

Bestimmungen aus der Brandschutzrichtlinie 28-15 „Anerkennungsverfahren“ sind grau hinterlegt.

Die aktuellste Ausgabe dieses Dokumentes finden Sie im Internet unter www.praever.ch/de/bs/vs

Von der TKB am 14. September 2016 genehmigte Änderung:

- Ziffer 3.2, Abs. 1 (Seite 5)

Zu beziehen bei: Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Bundesgasse 20 Postfach CH - 3001 Bern Tel 031 320 22 22 Fax 031 320 22 99 E-mail mail@vkf.ch Internet www.vkf.ch

REGLEMENT Fachfirmen für Sprinkleranlagen / 5000-15de

1 Geltungsbereich

Dieses Verzeichnis beschreibt die Detailanforderungen an Fachfirmen für die Errichtung sowie an Fachfirmen für die Planung von Sprinkleranlagen und dient als Ergänzung zu Brandschutzrichtlinie 28-15 „Anerkennungsverfahren“.

2 Anerkennung von Fachfirmen von Sprinkleranlagen

1 In den Brandschutzvorschriften geforderte oder von der Brandschutzbehörde als Kompensation verordnete Anlagen und technische Einrichtungen müssen grundsätzlich durch Fachfirmen geplant, erstellt und in Stand gehalten werden. Die Brandschutzvorschriften legen fest, wenn diese Arbeiten nur durch Firmen welche über eine gültige Anerkennung der VKF verfügen, ausgeführt werden dürfen. Bei freiwillig erstellten Anlagen und technischen Einrichtungen entscheidet die Brandschutzbehörde über deren Anerkennung. 2 Die VKF-Anerkennung von Fachfirmen für die Planung umfasst die Projekt- und Ausführungsplanung sowie die Fachbauleitung. 3 Die VKF-Anerkennung von Fachfirmen für die Errichtung umfasst die Projekt- und Ausführungsplanung, Erstellung und Instandhaltung. 4 Die Fachfirma reicht der VKF das Formular „Anerkennung als Fachfirma für Sprinkleranlagen“ sowie die dazu notwendigen Unterlagen ein. Dieses Formular ist für die Neuerteilung, Verlängerung, den jährlichen Nachweis und bei Mutationen zu verwenden.

3 Voraussetzungen

3.1 Organisation

1 Anerkannte Fachfirmen müssen über ausreichende personelle, materielle und finanzielle Mittel verfügen, um die Verantwortung als Planer / Errichter übernehmen zu können.

2 Die folgenden Nachweise sind durch die Fachfirma zu erbringen:

– Organigramm; – Standorte (Hauptsitz und weitere Standorte); – weitere Tätigkeitsbereiche im Brandschutz wie Brand-, Gasmeldeanlagen; – Infrastruktur (Werkstatt, Ersatzteillager usw.); – Personalbestand und Mitarbeiterfunktion pro Standort; – Fachkundigkeit Personal (Kopien gültige VKF-Zertifikate „Fachperson Wasserlöschanlagen VKF“); – Unterschriftenregelung / Verantwortlichkeiten; – Handelsregistereintrag; – Versicherungsdeckung Haftpflicht; – Zahlungsfähigkeit (Betreibungsauszug); – Qualitätsmanagement-System (z. B. gültiges ISO 9001-Zertifikat); – Instandhaltungsorganisation für Wartung und Störungsbehebung (Pikett-Organisation); – allfällige Zulieferfirmen (wie Subunternehmer, Unterakkordanten).

REGLEMENT Fachfirmen für Sprinkleranlagen / 5000-15de

3 Anerkannte Fachfirmen für die Errichtung müssen zusätzlich über eine leistungsfähige und zuverlässige Instandhaltungsorganisation mit entsprechender Einrichtung und Ersatzteilen verfügen. Sie müssen die vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäss durchführen können.

4 Die Fachfirma für die Errichtung muss eine leistungsfähige Pikettorganisation

(24 Stunden /365 Tage) gewährleisten. Bei Störungen an Anlagen muss spätestens 2 Stunden nach Auftragseingang ein Servicetechniker vor Ort sein können. Störungen an Anlagen müssen innerhalb von 24 Stunden behoben werden können.

3.2 Fachpersonen

1 Anerkannte Fachfirmen müssen am Hauptsitz über zwei und an allen weiteren Standorten über einen Mitarbeiter mit gültigem VKF-Zertifikat als „Fachperson Wasserlöschanlagen VKF“ verfügen. Bei Kleinstbetrieben (Stellenprozente insgesamt kleiner 200%) im Bereich der Planung von Sprinkleranlagen, genügt eine Fachperson mit gültigem VKF Zertifikat. Die Fachperson muss in einem festen Anstellungsverhältnis mit der Fachfirma sein. 2 Jede Fachperson Wasserlöschanlagen darf nur in einer Firma und an einem Standort aufgeführt werden (klare Identifikation der Fachperson). 3 Mutationen von Fachpersonen sind der VKF mit dem Formular „Anerkennung als Fachfirma für Sprinkleranlagen“ umgehend zu melden.

3.3 Musteranlagen

1 Die Fachfirma für die Planung muss zwei Musteranlagen selbstständig planen und die Fachbauleitung durchführen. 2 Die Fachfirma für die Errichtung muss zwei Musteranlagen selbstständig planen und erstellen. 3 Die Musteranlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen und ausgeführt sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind. Folgende Anforderungen sind zu erfüllen: – 1 Musteranlage mit mindestens 200 Sprinklerdüsen; – 1 Musteranlage mit mindestens zwei Alarmventilen: – Keine Sonderanwendungen wie Wassernebel-Löschanlagen 4 Die Fachfirma für die Errichtung muss innerhalb von 5 Jahren nach Erhalt der Erstanerkennung folgende Nachweise erbringen: – Durchführung von Instandhaltungsarbeiten (Wartung) an einer Sprinkleranlage in Begleitung der Brandschutzbehörde und der VKF; – Durchführung der Vorabklärung für die Generalüberholung einer Sprinkleranlage in Begleitung der Brandschutzbehörde und der VKF. 5 Die Fachfirma für die Planung muss innerhalb von 5 Jahren nach Erhalt der Erstanerkennung folgende Nachweise erbringen: – Durchführung der Vorabklärung für die Generalüberholung einer Sprinkleranlage in Begleitung der Brandschutzbehörde und der VKF.

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3.4 Qualitätsmanagement

1 Die Fachfirma muss ein anerkanntes Qualitätsmanagement-System (QM-System, z. B. ISO 9001) unterhalten, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der Anlagen und Einrichtungen angemessen ist. Insbesondere sind die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und die Weiterbildung des Personals sicherzustellen. 2 Die Arbeit der Fachfirma wird laufend (z. B. Projektbeurteilung, Abnahme / Kontrolle) durch die Brandschutzbehörde oder durch deren beauftragte Fachstellen beurteilt und bewertet. Das Resultat bildet eine wesentliche Grundlage für die Aufrechterhaltung und Verlängerung der Anerkennung.

3.5 Anerkennungsausweis

1 Für die Aufrechterhaltung der Anerkennung müssen die Fachfirmen der VKF jährlich (jeweils bis spätestens 31. Januar) unaufgefordert den Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen einreichen. Dieser Nachweis wird mit dem VKF-Formular „Anerkennung als Fachfirma für Sprinkleranlagen“ eingereicht. Dabei sind folgende Unterlagen erforderlich: – Aktuelles Organigramm; – aktuelle Standorte (Hauptsitz und weitere Standorte); – weitere Tätigkeitsbereiche im Brandschutz wie Brand-, Gasmeldeanlagen; – Anzahl Anlagen und Total Sprinklerdüsen (Neuanlagen, Erweiterungen, Wartungen, Vorabklärungen und Ausführungen von Generalüberholungen); – Bestätigung bezüglich Infrastruktur (Werkstatt, Ersatzteillager usw.); – Personalbestand und Mitarbeiterfunktion pro Standort; – Fachkundigkeit Personal (Kopien gültige VKF-Zertifikate „Fachperson Wasserlöschanlagen“); – Unterschriftenregelung / Verantwortlichkeiten; – Handelsregistereintrag; – Versicherungsdeckung Haftpflicht; – Zahlungsfähigkeit (Betreibungsauszug); – Instandhaltungsorganisation für Wartung und Störungsbehebung (Pikettorganisation); – Allfällige Zulieferfirmen (wie Subunternehmer, Unterakkordanten); – Qualitätsmanagement-System (z. B. gültiges ISO 9001-Zertifikat). 2 Anstelle der obigen Nachweise kann der Bericht der jährlichen Überprüfung durch die ISO 9001 Zertifizierungsstelle eingereicht werden. Der Bericht muss alle oben gelisteten Nachweise umfassen.

4 Gültigkeit

Dieses Brandschutzreglement gilt ab 1. August 2015. Genehmigt durch den Ausschuss Brandschutzvorschriften VKF am 02. Juli 2015.